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Beantwortung einer Frage

July 06, 2004
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Frage: Im Buch Das Gesellschaftssystem heißt es auf S. 41:

إذا زوّج أحدكم خادمه عبده أو أجيره فلا ينظر إلى ما دون السرّة وفوق الركبة فإنَّه عورة

„Wenn einer von euch seine Dienerin seinem Sklaven oder seinem Mietling zur Frau gibt, so soll er nicht auf das schauen, was unter dem Bauchnabel und über dem Knie liegt, denn das ist ʿaura.“

Dieser Hadith wurde im Kontext des Beweises angeführt, dass es einem Mann erlaubt ist, das anzusehen, was keine ʿaura bei einer Frau ist, und dass eine Frau das ansehen darf, was keine ʿaura bei einem Mann ist. Was ist nun der Unterschied zwischen dem Ansehen dessen, was unter dem Bauchnabel und über dem Knie bei seiner Dienerin liegt, vor ihrer Verheiratung und nach ihrer Verheiratung?

Antwort: Es scheint ein Missverständnis beim Erfassen der Frage vorzuliegen. Die Bedeutung des Hadithes ist: Wenn einer von euch seine Dienerin (ḫādim) verheiratet. Der Begriff al-ḫādim (Diener/Bediensteter) wird im Arabischen sowohl für die männliche als auch für die weibliche Form verwendet. Bevor der Herr seine Sklavin (amah) an einen anderen verheiratet, ist sie ihm erlaubt (milk al-yamīn), und es ist ihm gestattet, ihre ʿaura zu sehen. Wenn sie jedoch heiratet, wird es ihrem Herrn (der sie verheiratet hat) untersagt, ihre ʿaura zu sehen. Es bleibt ihm jedoch erlaubt, das anzusehen, was bei der Sklavin keine ʿaura darstellt – also das, was unterhalb der Knie und oberhalb des Bauchnabels liegt –, solange sie seine Sklavin bleibt und er sie nicht freigelassen hat. Er hat sie lediglich seinem Sklaven oder seinem Mietling zur Frau gegeben, wobei sie eine Sklavin blieb und nicht frei wurde. Wäre sie frei geworden, wäre es ihm verboten, ihren gesamten Körper außer dem Gesicht und den Händen zu sehen.

Deshalb lautet der Text:

«إذا زوَّج أحدُكم خادَمَه عبدَه أو أجيرَه ...»

Hierbei ist أحدُكم der fāʿil, خادَمَه ist das erste mafʿūl bihi des Verbs zawwaǧa, und عبدَه أو أجيره ist das zweite mafʿūl bihi von zawwaǧa und kein ʿaṭf bayān zu خادَمَه.

Der Hadith ist somit ein Beweis dafür, dass die Erlaubnis für den Herrn, seine gesamte Sklavin zu sehen (da sie sein rechtmäßiger Besitz, milk al-yamīn, ist), in Bezug auf die ʿaura der Sklavin nach deren Verheiratung aufgehoben wird. Denn sie ist ihm dann nicht mehr (intim) erlaubt, weshalb es ihm untersagt ist, ihre ʿaura zu betrachten, sprich den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie, da sie zwar verheiratet, aber immer noch eine Sklavin ist und nicht freigelassen wurde.

Somit eignet sich der Wortlaut (manṭūq) des Hadithes als Beleg für das Verbot, dass ein Mann die ʿaura einer Frau betrachtet. Der Umkehrschluss (mafhum) dieses Wortlauts besagt, dass es dem Mann erlaubt ist, das zu betrachten, was keine ʿaura bei der Frau ist, unabhängig davon, ob sie eine freie Frau oder eine Sklavin ist. Mann und Frau sind hierbei gleichgestellt: Der Mann blickt auf das, was keine ʿaura bei der Frau ist, und die Frau blickt auf das, was keine ʿaura beim Mann ist.

  1. Ǧumādā al-Ūlā 1425 n. H. 06.07.2004 n. Chr.

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