Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
An: Al-Maqdisi
Frage:
As-salamu alaikum wa rahmatullahi wa barakatuhu. Möge Allah Ihnen beistehen.
Ich habe zwei Fragen: Die erste betrifft das Gebet und die zweite Familienbesuche.
Erste Frage: Wie lautet das Urteil über das Lesen der al-Fātiḥa durch den Maimūm (den dem Imam Folgenden) im Gebet? Und wenn man den Imam erreicht, während er sich im Ruku' (Beugung) befindet oder kurz davor ist, so dass der Maimūm die al-Fātiḥa nicht vollständig lesen kann, zählt dies dann als eine vollendete Rak'a (Gebetseinheit)?
Zweite Frage: Bei Familienbesuchen oder der Pflege der Verwandtschaftsbande an Feiertagen und anderen Anlässen kommen der Ehemann der Schwester mit der Ehefrau des Bruders, der Cousin mit der Cousine oder die Frau des Bruders mit dem Bruder zusammen. Dies geschieht in Anwesenheit von Mahram-Verwandten im Haus, in einer gemeinsamen Sitzrunde beim Essen oder bei anderen Gelegenheiten, sei es im Elternhaus oder anderswo. Wie lautet das islamrechtliche Urteil hierzu?
Möge Allah Sie segnen und uns durch Ihr Wissen nützen.
Antwort:
Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuhu.
- Was das Erreichen des Imams betrifft, ohne die al-Fātiḥa lesen zu können – also das Gebet des Masbūq (des Nachzüglers) –, so haben wir dies im Buch „Ahkam as-Salah“ (Die Regeln des Gebets) auf S. 67 wie folgt erläutert:
„Wenn der Maimūm den Imam im Stehen (Qiyam) erreicht und befürchtet, die Rezitation zu verpassen, lässt er das Eröffnungsbittgebet (Du'a al-Istiftah) weg und beginnt sofort mit der Rezitation der al-Fātiḥa. Denn sie ist eine Pflicht (Fard), und man sollte sich nicht mit einer freiwilligen Tat (Nafl) davon ablenken lassen. Wenn er einen Teil der al-Fātiḥa gelesen hat und der Imam sich verbeugt, dann vollzieht auch er den Ruku' und bricht die Rezitation ab, da das Folgen des Imams vorrangiger ist. Erreicht er ihn bereits im Ruku', spricht er den Takbir al-Ihram im Stehen und vollzieht dann den Takbir für den Ruku' und beugt sich nieder. Wenn er jedoch nur einen einzigen Takbir spricht und dabei gleichzeitig den Takbir al-Ihram (Pflicht) und den Takbir für den Ruku' (Suna) beabsichtigt, so ist dies für die Pflicht nicht gültig, da er in der Absicht zwischen einer Pflicht und einer Sunna-Handlung gemischt hat; sein Gebet ist somit nicht gültig. Wenn er den gültigen Ruku' mit dem Imam erreicht, so hat er die Rak'a erreicht. Wenn er dies nicht erreicht, hat er die Rak'a verpasst. Wer eine Rak'a mit dem Imam erreicht, hat das Gemeinschaftsgebet erreicht, basierend auf dem, was von Abu Huraira (r) überliefert wurde, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
إِذَا جِئْتُمْ إِلَى الصَّلَاةِ وَنَحْنُ سُجُودٌ فَاسْجُدُوا وَلَا تَعُدُّوهَا شَيْئاً وَمَنْ أَدْرَكَ الرَّكْعَةَ فَقَدْ أَدْرَكَ الصَّلَاةَ
„Wenn ihr zum Gebet kommt und wir in der Niederwerfung sind, dann vollzieht die Niederwerfung, aber zählt sie nicht als (erreichte Gebetseinheit). Wer jedoch die Gebetseinheit (den Ruku') erreicht, der hat das Gebet erreicht.“
Wenn er mit dem Imam die letzte Rak'a erreicht, so ist dies für ihn der Beginn seines Gebets, gemäß der Überlieferung von Ali (r), der sagte: „Was du (mit dem Imam) erreichst, ist der Anfang deines Gebets.“ Dementsprechend steht er nach dem Friedensgruß des Imams auf, um den Rest seines Gebets zu vollenden. Wenn es sich um ein Gebet handelt, in dem das Qunut-Bittgebet gesprochen wird, und er es mit dem Imam verrichtet hat, wiederholt er das Qunut am Ende seines eigenen Gebets. Der Maimūm sollte dem Imam folgen und ihm in keiner Handlung zuvorkommen, da Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet ﷺ sagte:
إِنَّمَا جُعِلَ الإِمَامُ لِيُؤْتَمَّ بِهِ فَلا تَخْتَلِفُوا عَلَيْهِ، فَإِذَا كَبَّرَ فَكَبِّرُوا، وَإِذَا رَكَعَ فَارْكَعُوا، وَإِذَا قَالَ سَمِعَ اللَّهُ لِمَنْ حَمِدَهُ فَقُولُوا اللَّهُمَّ رَبَّنَا لَكَ الْحَمْدُ، وَإِذَا سجَدَ فَاسْجُدُوا
„Der Imam ist nur dazu da, damit man ihm folgt. So widersetzt euch ihm nicht. Wenn er den Takbir spricht, dann sprecht den Takbir. Wenn er sich verbeugt, dann verbeugt euch. Wenn er sagt: ‚Allah hört denjenigen, der Ihn lobt‘, dann sagt: ‚O unser Herr, Dir gebührt alles Lob‘. Und wenn er sich niederwirft, dann werft euch nieder.“
Sollte der Imam im Gebet einen Fehler bei der Rezitation machen, korrigiert ihn der Maimūm, wie Anas berichtete: „Die Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ halfen einander bei der Rezitation im Gebet.“ Wenn der Fehler bei einem anderen Gedenken (Dhikr) als der Rezitation liegt, spricht der Maimūm diesen laut aus, damit der Imam es hört. Macht der Imam einen Fehler in einer Handlung, sagt der Maimūm „Subhan Allah“, um ihn darauf hinzuweisen. Beabsichtigt der Maimūm, sich vom Imam zu trennen und das Gebet für sich allein zu beenden, so ist dies zulässig, sei es aus einem triftigen Grund oder ohne: „Denn Mu'adh verlängerte die Rezitation einmal so sehr, dass sich ein Beduine von ihm trennte (und allein weiterbetete). Dies wurde dem Propheten ﷺ berichtet, und er tadelte ihn nicht dafür.“
- Was die Pflege der Verwandtschaftsbande (Sillat ar-Rahim) betrifft, so ist dies in unseren Büchern dargelegt:
1- Aus dem Buch „Die Gesellschaftsordnung“ – Die Pflege der Verwandtschaftsbande (Sillat ar-Rahim):
„...Die Hadithe scheinen allgemeiner Natur zu sein; sie umfassen die Pflege der Verbindung zu jedem Verwandten, sei es ein Mahram-Verwandter oder ein Nicht-Mahram-Verwandter aus der väterlichen Linie ('Asaba) oder den sonstigen Verwandten (Dhu al-Arham), denn sie alle fallen unter den Begriff der Verwandtschaft (Arham). Es wurden zahlreiche Hadithe über Sillat ar-Rahim überliefert. So sagte er ﷺ:
لَا يَدْخُلُ الْجَنَّةَ قَاطِعُ رَحِمٍ
„Wer die Verwandtschaftsbande trennt, wird nicht ins Paradies eintreten.“ (Überliefert von Muslim über Jubair bin Mut'im).
Und von Anas bin Malik wird berichtet, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
مَنْ أَحَبَّ أَنْ يُبْسَطَ لَهُ فِي رِزْقِهِ وَيُنْسَأَ لَهُ فِي أَثَرِهِ فَلْيَصِلْ رَحِمَهُ
„Wer möchte, dass seine Versorgung (Rizq) erweitert und sein Leben (sein Andenken) verlängert wird, der soll seine Verwandtschaftsbande pflegen.“ (Muttafaqun 'alaih).
Und von Abu Huraira wird berichtet, dass der Prophet ﷺ sagte:
إِنَّ اللَّهَ خَلَقَ الْخَلْقَ حَتَّى إِذَا فَرَغَ مِنْ خَلْقِهِ قَالَتْ الرَّحِمُ هَذَا مَقَامُ الْعَائِذِ بِكَ مِنْ الْقَطِيعَةِ قَالَ نَعَمْ أَمَا تَرْضَيْنَ أَنْ أَصِلَ مَنْ وَصَلَكِ وَأَقْطَعَ مَنْ قَطَعَكِ قَالَتْ بَلَى يَا رَبِّ قَالَ فَهُوَ لَكِ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ فَاقْرَءُوا إِنْ شِئْتُمْ فَهَلْ عَسَيْتُمْ إِنْ تَوَلَّيْتُمْ أَنْ تُفْسِدُوا فِي الْأَرْضِ وَتُقَطِّعُوا أَرْحَامَكُمْ
„Wahrlich, Allah erschuf die Schöpfung, und als Er damit fertig war, erhob sich die Verwandtschaft (ar-Rahim) und sagte: ‚Dies ist der Platz dessen, der bei Dir Zuflucht sucht vor der Trennung.‘ Er sagte: ‚Ja, bist du nicht damit zufrieden, dass Ich eine Verbindung zu demjenigen pflege, der dich pflegt, und die Verbindung zu demjenigen trenne, der dich trennt?‘ Sie sagte: ‚Doch, o Herr!‘ Er sagte: ‚So soll es sein.‘ Der Gesandte Allahs ﷺ sagte dann: ‚Lest, wenn ihr wollt: <Werdet ihr vielleicht, wenn ihr euch abkehrt, auf der Erde Unheil stiften und eure Verwandtschaftsbande zerreißen?>‘“ (Muttafaqun 'alaih, Wortlaut von al-Buchari).
Und er ﷺ sagte:
لَيْسَ الْوَاصِلُ بِالْمُكَافِئِ وَلَكِنَّ الْوَاصِلَ الَّذِي إِذَا قَطَعَتْ رَحِمُهُ وَصَلَهَا
„Derjenige, der die Verwandtschaft pflegt, ist nicht derjenige, der nur Gleiches mit Gleichem vergilt. Vielmehr ist es derjenige, der die Verbindung wiederherstellt, wenn seine Verwandtschaft sie abgebrochen hat.“ (Überliefert von al-Buchari über Abdullah bin 'Amr).
Dies alles deutet auf die dringende Empfehlung zur Pflege der Verwandtschaftsbande hin. Sillat ar-Rahim zeigt das Ausmaß dessen, was Allah an Verbundenheit und Zuneigung innerhalb der islamischen Gemeinschaft vorgeschrieben hat, indem Verwandte einander beistehen und kooperieren. Es zeigt auch die Sorgfalt des Schar', das Zusammentreffen von Mann und Frau sowie die daraus resultierenden Beziehungen zu regeln. So war das islamische Recht mit seinen Bestimmungen für den sozialen Bereich der Gesellschaft das beste soziale System für den Menschen...“
2- Aus dem Buch „Die Gesellschaftsordnung“ – Das Privatleben:
„...Dies sind die Regeln zur Bewahrung des Privatlebens im Haus gegenüber Besuchern, die eintreten wollen, wobei kein Unterschied zwischen Fremden (Ajanib), Mahram-Verwandten oder Verschwägerten gemacht wird. Was die Regeln dieses Privatlebens im Inneren betrifft, so lebt die Frau darin mit anderen Frauen oder mit ihren Mahram-Verwandten zusammen. Denn dies sind diejenigen, vor denen sie die Stellen ihres Schmucks an ihrem Körper zeigen darf, deren Zeigen im häuslichen Privatleben unumgänglich ist. Abgesehen von Frauen und ihren Mahram-Verwandten ist es ihr nicht gestattet, mit anderen zusammenzuleben, da sie vor ihnen die Stellen ihres Schmucks – außer Gesicht und Hände – nicht entblößen darf, während sie ihren häuslichen Pflichten nachgeht. Das Privatleben ist somit auf Frauen und Mahram-Verwandte beschränkt. Bei den Frauen wird nicht zwischen Musliminnen und Nichtmusliminnen unterschieden, da sie alle Frauen sind. Die Tatsache, dass der Frau untersagt ist, die Stellen ihres Schmucks vor Fremden zu zeigen, es ihr aber gegenüber Mahram-Verwandten erlaubt ist, ist ein klarer Beweis dafür, dass das Privatleben allein auf Mahrams beschränkt ist. Allah, der Erhabene, sagt:
وَقُل لِّلْمُؤْمِنَاتِ يَغْضُضْنَ مِنْ أَبْصَارِهِنَّ وَيَحْفَظْنَ فُرُوجَهُنَّ وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا وَلْيَضْرِبْنَ بِخُمُرِهِنَّ عَلَىٰ جُيُوبِهِنَّ ۖ وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا لِبُعُولَتِهِنَّ أَوْ آبَائِهِنَّ أَوْ آبَاءِ بُعُولَتِهِنَّ أَوْ أَبْنَائِهِنَّ أَوْ أَبْنَاءِ بُعُولَتِهِنَّ أَوْ إِخْوَانِهِنَّ أَوْ بَنِي إِخْوَانِهِنَّ أَوْ بَنِي أَخَوَاتِهِنَّ أَوْ نِسَائِهِنَّ أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُنَّ أَوِ التَّابِعِينَ غَيْرِ أُولِي الْإِرْبَةِ مِنَ الرِّجَالِ أَوِ الطِّفْلِ الَّذِينَ لَمْ يَظْهَرُوا عَلَىٰ عَوْرَاتِ النِّسَاءِ
„Und sag den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was davon (offensichtlich) erscheint. Und sie sollen ihre Kopftücher über ihre Brustschlitze schlagen und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehemännern, ihren Vätern, ihren Schwiegervätern, ihren Söhnen, ihren Stiefsöhnen, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder, den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen, denen, die ihre rechte Hand besitzt, den männlichen Gefolgsleuten, die keinen Trieb mehr haben, oder den Kindern, die die Blöße der Frauen noch nicht beachten.“ (Sure an-Nur 24:31).
Den Mahrams gleichgestellt sind die Sklaven, die sie besitzen, ebenso wie jene Männer, die kein Verlangen mehr nach Frauen haben, wie sehr alte Männer, geistig Behinderte oder Eunuchen und dergleichen, die kein Bedürfnis (Irba) mehr nach Frauen verspüren. Diese dürfen am Privatleben teilhaben. Alle anderen fremden Männer – auch wenn es Verwandte sind, die keine Mahrams sind – dürfen keinesfalls am Privatleben teilhaben, da es der Frau nicht erlaubt ist, vor ihnen die Stellen ihres Schmucks zu zeigen, die gewöhnlich im Haus sichtbar sind.
Das Zusammentreffen von fremden Männern mit Frauen im Privatleben ist absolut verboten, außer in jenen Fällen, die der Gesetzgeber ausgenommen hat, wie das gemeinsame Essen und die Pflege der Verwandtschaftsbande (Sillat ar-Rahim), unter der Bedingung, dass die Frau von einem ihrer Mahram-Verwandten begleitet wird und ihre gesamte 'Awra bedeckt ist.“
3- Wir haben dies ebenfalls in mehreren Antworten klargestellt, darunter:
Aus der Beantwortung einer Frage vom 28.02.2010:
„Das Vorhandensein von Männern und Frauen im islamischen Leben, wie es der Gesandte ﷺ bestätigt hat, und die Scharia-Belege, die die rechtmäßigen Beziehungen zwischen Männern und Frauen regeln... all dies ist klar dargelegt. Es wurden bereits mehrere Antworten zu diesem Thema veröffentlicht, und wir hofften, dass keine Unklarheiten mehr bestehen.
Dennoch werde ich in dieser Nachricht die Angelegenheit mit Allahs Erlaubnis weiter verdeutlichen, in der Hoffnung, dass jede Unklarheit in dieser Frage beseitigt wird:
- Das öffentliche Leben (al-hayat al-amma) bezeichnet die Anwesenheit von Männern und Frauen an öffentlichen Orten, deren Betreten keiner Erlaubnis bedarf. Hierfür gibt es Scharia-Regeln, die den Umgang von Männern und Frauen regeln.
Das Privatleben (al-hayat al-khassa) findet an Orten statt, deren Betreten einer Erlaubnis bedarf, wie z. B. in Häusern. Auch hierfür gibt es Scharia-Regeln, die das Zusammenleben von Männern und Frauen ordnen.
Was das Privatleben („die Häuser“) betrifft, so ist die Sache klar und bedarf keiner weiteren Erläuterung: Frauen leben darin mit ihren Mahrams und nicht mit Fremden zusammen. Es sei denn, es liegt ein Text für einen spezifischen Fall vor, wie die Pflege der Verwandtschaftsbande (Sillat ar-Rahim). So ist es einem Verwandten erlaubt, seine Verwandte zu besuchen, selbst wenn sie kein Mahram für ihn ist, wie etwa der Cousin, der seine Cousine an Feiertagen besucht und sie grüßt. Dies erfolgt natürlich ohne Khulwa (Alleinsein) und ohne Enthüllung der 'Awra; beispielsweise geht er mit seinem Vater oder Onkel und pflegt seine Verwandtschaft, selbst wenn sie zu den Nicht-Mahrams gehört.
Was das öffentliche Leben betrifft: Wenn eine Notwendigkeit besteht, die der Scharia-Gesetzgeber für das Zusammentreffen von Männern und Frauen anerkennt, so ist dieses Treffen in seiner rechtmäßigen Form erlaubt. Wir sagen „in seiner rechtmäßigen Form“, da es Scharia-Regeln gibt, die dieses Zusammentreffen wie folgt ordnen:
Die Verpflichtung zur Trennung der Reihen von Männern und Frauen, wenn der Zweck, den die Scharia für das Zusammentreffen anerkennt, für alle Anwesenden derselbe ist. Beispiele hierfür sind das gemeinsame Gebet, die Teilnahme an einer Unterrichtseinheit, ein Vortrag über die Da'wa oder eine öffentliche Arbeit im Rahmen der Da'wa... In diesen Fällen ist die Anwesenheit von Männern und Frauen bei Trennung der Reihen erlaubt. Dies wird manchmal als „öffentliches Leben mit speziellen Regeln“ bezeichnet, da es eine spezifische Form für die Anwesenheit von Männern und Frauen gibt.
Die Trennung der Reihen im öffentlichen Leben ist nicht verpflichtend, wenn der Zweck, den die Scharia für das Zusammentreffen anerkennt, für die Anwesenden unterschiedlich ist. Beispiele hierfür sind der Markt, die Straße, ein öffentlicher Park oder das Mitfahren in öffentlichen Bussen... Hier gibt es zwei Arten:
a) Fälle, in denen die unterschiedlichen Zwecke nur durch Ikhtilat (Vermischung) – also durch räumliche Nähe und Gespräch – erfüllt werden können, wie das Kaufen und Verkaufen auf dem Markt. In diesem Fall ist die Vermischung erlaubt.
b) Fälle, in denen die unterschiedlichen Zwecke ohne Ikhtilat – also ohne räumliche Nähe und Gespräch – erfüllt werden können, wie das Mitfahren in öffentlichen Bussen, der Aufenthalt in Parks oder das Gehen auf der Straße... In diesem Fall ist die Anwesenheit von Männern und Frauen ohne Ikhtilat (räumliche Nähe und Gespräch) zulässig. Man kann sich in räumlicher Nähe aufhalten, jeder verfolgt seinen eigenen Zweck, ohne miteinander zu sprechen, wie beim Gehen auf der Straße, in öffentlichen Parks oder in Bussen...
- Wie Sie sehen, sind die Regeln für die Anwesenheit von Männern und Frauen im Privatleben und im öffentlichen Leben klar und präzise definiert:
Das Privatleben („das Haus“) ist dasjenige, dessen Betreten einer Erlaubnis bedarf. Das öffentliche Leben ist dasjenige, dessen Betreten keiner Erlaubnis bedarf. Im öffentlichen Leben gibt es Bereiche, die eine Trennung der Reihen erfordern, und solche, die dies nicht erfordern. Ebenso gibt es Bereiche des öffentlichen Lebens, in denen Ikhtilat – also Nähe und Gespräch – erlaubt ist, und solche, in denen dies nicht zulässig ist, sondern nur die räumliche Nähe ohne Gespräch gestattet ist...“ Ende des Zitats.
Ich hoffe, dass dies ausreichend ist.
Aus der Beantwortung einer Frage vom 06.06.2016, darin hieß es:
„a) Ikhtilat, also das Zusammentreffen von fremden Männern und Frauen, ist verboten, wenn es ohne eine vom Gesetzgeber anerkannte Notwendigkeit geschieht... Wenn es jedoch für einen Zweck geschieht, den die Scharia anerkennt und der nur durch das Zusammentreffen erfüllt werden kann, dann ist es erlaubt.
b) Es liegen Belege vor, die das Zusammentreffen für bestimmte Bedürfnisse erlauben, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Leben. Im Privatleben mit Verwandten erlauben Scharia-Belege beispielsweise die Pflege der Verwandtschaftsbande (Sillat ar-Rahim), das gemeinsame Essen, den Krankenbesuch... Im öffentlichen Leben die Versorgung von Verwundeten im Krieg... der Besuch von Märkten, das Gebet in Moscheen, die Teilnahme an Wissenszirkeln, der Haddsch... All dies erfolgt gemäß den Scharia-Regeln, wie etwa der Trennung der Reihen in Moscheen und bei öffentlichen Vorträgen, oder ohne Trennung, wie auf dem Markt und beim Haddsch...
c) Die Pflege der Verwandtschaftsbande gilt nicht nur für Mahram-Verwandte, sondern auch für Nicht-Mahram-Verwandte wie die Cousine... (siehe Kapitel Sillat ar-Rahim im Buch Die Gesellschaftsordnung). Es ist Verwandten erlaubt, einander an Feiertagen oder zu Anlässen zu besuchen und zusammenzusitzen, jedoch nur im Sinne der Pflege der Verwandtschaft, d. h. um sich nach der Gesundheit und den Umständen zu erkundigen, Kranke zu besuchen, Bedürfnisse zu erfüllen und Ähnliches. Es ist ihnen jedoch nicht gestattet, zusammenzusitzen, um „beispielsweise Karten zu spielen“ oder gemeinsam zu einem Ausflug zu gehen und im Park zusammenzusitzen und sich in Plaudereien zu vertiefen... dies ist nicht erlaubt...“ Ende des Zitats.
Ich hoffe, dass diese Antworten auf Ihre Fragen ausreichend sind. Allah weiß es am besten und ist am weisesten.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta
- Ramadan 1443 n. H. 17.04.2022 n. Chr.