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Fragen & Antworten

Antworten auf Anfragen zur Beantwortung der Frage über die Corona-Krankheit

April 12, 2020
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An die Fragesteller bezüglich der Beantwortung der Frage über die Corona-Krankheit... hier sind die Antworten auf eure Fragen:

1- Was den Unterschied zwischen einer Epidemie (Waba') und der Pest (Ta'un) bzw. zwischen Corona und der Pest betrifft, so gibt es hinsichtlich der Ansteckung keinen Unterschied. Sowohl die Pest als auch Corona sind Krankheiten, bei denen die Möglichkeit der Ansteckung besteht, so wie Allah, der Starke und Allmächtige, sie erschaffen hat. Unabhängig davon, ob die Krankheit durch Bakterien oder Viren übertragen wird, ist die Möglichkeit der Ansteckung gegeben. Daher unterscheidet sich das Urteil in Bezug auf die Ansteckungsmöglichkeit nicht... und darauf lag der Schwerpunkt der Antwort.

2- Bezüglich der Frage, ob das aktuelle Coronavirus nicht von Menschenhand geschaffen wurde, und der Aussage, dass dies auf westlichen Berichten basiere, denen man nicht vertrauen dürfe... Diese Sichtweise ist nicht präzise. Wissenschaftliche Aspekte können von jeder Seite übernommen werden, wenn man die Gewissheit erlangt, dass sie höchstwahrscheinlich korrekt sind. Daher ist es nicht falsch, sich auf westliche Berichte zu stützen, wonach das Coronavirus, welches die Krankheit überträgt, nicht künstlich hergestellt wurde. Vielmehr existiert es auf natürliche Weise, ohne dass es von Menschen geschaffen wurde, wie in der Antwort dargelegt. Wir haben die natürliche Existenz gegenüber der Behauptung vorgezogen, dass Menschen es für ihre eigenen Ziele hergestellt haben... insbesondere da die Krankheit in jenen Ländern verbreitet ist, die dessen bezichtigt werden, wie China und Amerika. Wir haben in der Antwort auf die Frage folgendes erwähnt: [- So entbrannte ein Wortgefecht zwischen Amerika und China aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus Covid19 (SARS-CoV2)... Beide Staaten werfen der jeweils anderen Seite vor, der direkte Verursacher für die Ausbreitung dieser Krankheit zu sein. Obwohl bei beiden in China und den Vereinigten Staaten angewandten Systemen nicht auszuschließen ist, dass sie hinter der Verbreitung stecken, überwiegt nach der Untersuchung die Ansicht, dass kein greifbarer Beweis dafür vorliegt, dass die Vereinigten Staaten oder China das Virus übertragen oder hergestellt und dann mit der Übertragung in andere Länder begonnen haben...] Dies ist in der Antwort auf die Frage detailliert ausgeführt, die auf der Seite veröffentlicht wurde und auf die man zurückgreifen kann.

3- Das Freitagsgebet findet in der Moschee statt, und einige Rechtsgelehrte erlauben es im öffentlichen Raum, d. h. an einem öffentlichen Ort, an dem der Betende nicht am Zutritt gehindert wird. In privaten Räumen ("Häusern") ist es jedoch am wahrscheinlichsten, dass das Freitagsgebet nicht abgehalten wird und nicht gültig ist. Wenn die Moschee oder ein öffentlicher Platz nicht zugänglich sind, wird in den Häusern das Mittagsgebet (Dhuhr) mit vier Raka'at verrichtet. Der Staat sündigt, wenn er das Gebet in den Moscheen oder im öffentlichen Raum verhindert, da die Texte dies belegen. Dies versteht man aus Seiner (gepriesen sei Er) Aussage:

يَا أيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ذَلِكُمْ خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ

„O ihr, die ihr glaubt, wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst das Kaufgeschäft. Das ist besser für euch, wenn ihr (es) nur wüsstet!“ (QS. Al-Jumu'ah [62]: 9)

Der Muslim eilt zum Gebet, ohne daran gehindert zu werden „dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst das Kaufgeschäft“. Das Eilen dazu ist eine Pflicht (Fard), weil es mit dem Unterlassen einer erlaubten Handlung (dem Handel) verbunden ist... Das bedeutet, dass das Gebet nicht an einem privaten Ort wie in Häusern stattfindet, wo ein Verbot zulässig wäre... Aus diesem Grund wurde in der Antwort erwähnt, dass die Schließung der Moscheen durch die Herrscher und das Verbot des Gebets darin eine unzulässige Tat ist, die eine große Sünde für diese Herrscher darstellt. Dementsprechend: Wenn die Herrscher die Verrichtung des Freitagsgebetes in der Moschee verhindern und kein anderer Ort außer den Häusern zur Verfügung steht, dann wird im Haus das Mittagsgebet (Dhuhr) mit vier Raka'at gebetet. Der Staat, der die Moscheen schließt, begeht eine große Sünde, wie wir in der Antwort erwähnt haben.

4- Was die Frage betrifft: (Fällt das Freitags- und Gemeinschaftsgebet heute also weg wegen der Angst vor der Gewalt der Herrscher, wie ich es verstanden habe, und Allah weiß es am besten?)... Dies bedarf einer detaillierten Erläuterung. In unserer Antwort hieß es: (Es ist nicht obligatorisch für denjenigen, der sich fürchtet, aufgrund dessen, was von Ibn Abbas (r) überliefert wurde, dass der Prophet (s) sagte:

مَنْ سَمِعَ النِّدَاءَ فَلَمْ يُجِبْهُ فَلَا صَلَاةَ لَهُ إلَّا مِنْ عُذْرٍ، قَالُوا: يَا رَسُولَ اللهِ وَمَا الْعُذْرُ؟ قَالَ: خَوْفٌ أَوْ مَرَضٌ

„Wer den Ruf hört und ihm nicht folgt, dessen Gebet ist nicht gültig, außer bei einem Entschuldigungsgrund. Sie fragten: Oh Gesandter Allahs, was ist der Entschuldigungsgrund? Er sagte: Furcht oder Krankheit.“ (Überliefert von al-Baihaqi in as-Sunan al-Kubra)...

Die Furcht wird, wie in al-Mughni von Ibn Qudama (1/451) erwähnt, wie folgt definiert: [(881) Kapitel: Derjenige, der sich fürchtet, ist entschuldigt, beide (Freitags- und Gemeinschaftsgebet) zu unterlassen; aufgrund der Aussage des Propheten (s): „Der Entschuldigungsgrund ist Furcht oder Krankheit“. Furcht ist von dreierlei Art: Furcht um das eigene Leben, Furcht um das Vermögen und Furcht um die Familie. Das Erste ist, dass man um sein Leben fürchtet, dass ein Herrscher einen festnimmt oder ein Feind... und ähnliches, was ihm an seiner Person Schaden zufügen könnte...) Ebenso heißt es in (al-Muhadhdhab fi Fiqh al-Imam ash-Shafi'i von ash-Shirazi): (...Dazu gehört, dass man Schaden an sich selbst oder seinem Vermögen fürchtet, oder eine Krankheit, mit der das Aufsuchen (der Moschee) erschwert wird. Der Beleg dafür ist, was Ibn Abbas (r) überlieferte, dass der Prophet (s) sagte: „Wer den Ruf hört und ihm nicht folgt, dessen Gebet ist nicht gültig, außer bei einem Entschuldigungsgrund. Sie fragten: Oh Gesandter Allahs, was ist der Entschuldigungsgrund? Er sagte: Furcht oder Krankheit.“...) Das heißt, der Muslim ist entschuldigt, wenn er persönlich von einem ungerechten Herrscher zu Unrecht verfolgt wird. Wenn er sich sicher ist oder es für höchstwahrscheinlich hält, dass die Schergen des Herrschers in der Moschee auf sein Kommen warten, um ihn festzunehmen und ihm Schaden zuzufügen, dann ist er entschuldigt, das Freitagsgebet in dieser Moschee nicht zu verrichten. Er muss nach einer anderen Freitagsgebet-Möglichkeit suchen. Wenn dies nach Ausschöpfung aller Bemühungen unmöglich ist, betet er an einem privaten Ort das Mittagsgebet (Dhuhr) mit vier Raka'at... Wenn der Fragesteller unsere Antwort so verstanden hat, dann ist dieses Verständnis korrekt, und Allah weiß es am besten und ist der Allweise.

5- Der Hadith „Keine Ansteckung...“, überliefert von al-Buchari: Es gibt jene, die ihn als Verneinung der Ansteckung interpretieren... Aber die vorzuziehende Meinung ist, dass es sich um eine Nachricht im Sinne einer Aufforderung handelt. Wenn ein Muslim an einer ansteckenden Krankheit leidet, d. h. einer Krankheit, bei der die Möglichkeit der Ansteckung besteht, so wie Allah (t) sie erschaffen hat, dann ist der Muslim in diesem Fall entschuldigt, nicht zum Freitags- und Gemeinschaftsgebet zu gehen, aus Sorge, andere Betende anzustecken... Dies gehört ebenfalls zu den Entschuldigungsgründen, wie im vorangegangenen Hadith erwähnt: „Der Entschuldigungsgrund ist Furcht oder Krankheit“.

6- Der Hadith:

إِذَا مَرِضَ الْعَبْدُ أَوْ سَافَرَ كُتِبَ لَهُ مِثْلُ مَا كَانَ يَعْمَلُ مُقِيماً صَحِيحاً

„Wenn der Diener (Allahs) erkrankt oder verreist, wird ihm das gleiche (an Belohnung) niedergeschrieben, was er zu verrichten pflegte, wenn er ansässig und gesund war.“ (Überliefert von al-Buchari).

Dies bezieht sich auf den Reisenden oder den Kranken, d. h. denjenigen, der für das Gemeinschafts- oder Freitagsgebet entschuldigt ist. Dieser betet so, wie es die Schari'ah von ihm verlangt, und er erhält mit Allahs Erlaubnis den Lohn, als ob er das Gebet eines Ansässigen oder Gesunden verrichtet hätte. Daher trifft dies nicht auf den körperlich Gesunden oder den Ansässigen zu, der ohne Entschuldigungsgrund nicht zum Freitagsgebet geht.

7- Was den Einspruch gegen unsere Aussage betrifft, dass die Mindestanzahl für das Freitagsgebet drei Personen beträgt, während sie bei ash-Shafi'i vierzig ist... Dies ist eine andere Untersuchung. Hinzu kommt, dass sie bei den Malikiten zwölf beträgt... Hier gibt es keinen Widerspruch, sondern das Thema bezieht sich auf das Verbot der Schließung von Moscheen, damit der Muslim darin das Freitags- und Gemeinschaftsgebet in der schari'ahgemäßen Anzahl verrichten kann, wobei zu beachten ist, dass es eine korrekte juristische Meinung gibt, wonach drei Personen das Freitagsgebet verrichten können, wie wir in der Antwort erwähnt haben.

8- Was das Ergreifen der Maßnahmen (al-achdh bil-asbab) betrifft, so ist dies korrekt, jedoch ohne Verstoß gegen die Schari'ah. Die Maßnahmen bestehen hier darin, dass der Kranke nicht zum Freitagsgebet geht, während die Gesunden hingehen... Wir haben in der Antwort genug dargelegt, um zu verdeutlichen, dass die Moscheen nicht geschlossen werden dürfen, damit die Gesunden beten können, und dass Maßnahmen ergriffen werden, damit Kranke mit einer ansteckenden Krankheit nicht am Gebet teilnehmen. Dies ist klar und deutlich... Man kann nicht sagen, dass die Gesunden vielleicht Corona haben könnten, aber die Symptome nicht sichtbar sind, und daher alle von den Moscheen ferngehalten werden müssen – was bedeuten würde, alle Bewohner der Erde von den Moscheen fernzuhalten...! Dies ist eine Aussage, die weder als Beweis noch als überwiegende Wahrscheinlichkeit (ghalabat adh-dhann) standhält!! Vielmehr wird derjenige ferngehalten, der sicher an einer ansteckenden Krankheit leidet, und ihm wird derjenige gleichgestellt, bei dem dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft, während die anderen beten...

9- Was die Aussage des Fragestellers betrifft, dass das Coronavirus kein Rückgrat habe, als ob er damit ein Rückgrat wie beim Menschen meinte: Ja, so ist es nicht... Aber es scheint, dass die Verbindung der Ausstülpungen bei diesem Geschöpf die englische Quelle dazu veranlasst hat, es als backbone zu bezeichnen, was im medizinischen Arabisch „Rückgrat“ (al-'amud al-faqari) bedeutet, aufgrund der Ähnlichkeit dieser Verbindung mit der Verbindung der Wirbel im Rückgrat des Menschen... Wir haben es so beibehalten... und wir dachten nicht, dass dies ein Gegenstand der Nachfrage sein würde!

10- In Bezug auf die Waschung des Verstorbenen... Das Schari'ah-Urteil ist wie folgt:

a) Die vorzuziehende Meinung ist, dass die Verpflichtung zur Waschung des muslimischen Verstorbenen eine Kollektivpflicht (Fard al-Kifayah) ist... Zu den Belegen dafür gehören:

  • Der Prophet (s) sagte über den Muhrim (Pilger im Weihezustand), dessen Kamel ihm das Genick brach:

اغْسِلُوهُ بِمَاءٍ وَسِدْرٍ وَكَفِّنُوهُ فِي ثَوْبَيْهِ

„Wascht ihn mit Wasser und Lotusblättern und hüllt ihn in seine zwei Gewänder ein.“ (Überliefert von al-Buchari über Ibn Abbas).

Der Prophet (s) sagte zu jenen Frauen, die seine Tochter wuschen:

اغْسِلْنَهَا وِتْراً ثَلَاثاً أَوْ خَمْساً

„Wascht sie eine ungerade Anzahl von Malen, drei- oder fünfmal.“ (Überliefert von Muslim über Umm Atiyya).

  • Aus den beiden Hadithen geht klar hervor, dass diejenigen, die die Waschung vornahmen, eine Anzahl von Muslimen waren, die dafür ausreichten, und dass der Gesandte (s) sich damit begnügte... Zudem hielt der Gesandte (s) an diesem Urteil bei jedem verstorbenen Muslim zu seinen Lebzeiten fest und machte bei der Waschung keine Ausnahme, außer für den Märtyrer (Schahid) auf dem Schlachtfeld, wie es bei den Märtyrern von Badr und Uhud der Fall war... Das bedeutet, dass die Waschung des Verstorbenen eine Kollektivpflicht (Fard al-Kifayah) ist.

b) Viele Rechtsgelehrte haben diese Ansicht übernommen:

  • In al-Mabsut von as-Sarchasi heißt es: (Wisse, dass die Waschung des Verstorbenen eine Pflicht ist und zu den Rechten eines Muslims gegenüber einem Muslim gehört. Er (s) sagte: „Der Muslim hat gegenüber dem Muslim sechs Rechte“, und dazu gehört, dass er ihn nach seinem Tod wäscht. Aber wenn ein Teil der Muslime dies übernimmt, fällt die Pflicht für die Übrigen weg, da der Zweck erfüllt ist).

  • Imam ash-Shafi'i sagte in al-Umm: (Es ist die Pflicht der Menschen, den Toten zu waschen, das Totengebet für ihn zu verrichten und ihn zu begraben. Dies kann nicht die Gesamtheit von ihnen tun, und wenn jene von ihnen, die dazu ausreichen, dies übernehmen, ist es genügend, so Allah will).

  • In asch-Scharh al-Kabir von Ibn Qudama heißt es: [(Kapitel über die Waschung des Verstorbenen) (Frage) (Die Waschung des Verstorbenen, seine Beerdigung, sein Einhüllen in das Leichentuch und das Totengebet für ihn sind Kollektivpflichten), weil der Prophet (s) über denjenigen sagte, dessen Reittier ihm das Genick brach: „Wascht ihn mit Wasser und Lotusblättern und hüllt ihn in seine zwei Gewänder ein“ (Muttafaqun alayh)].

c) Wenn die Waschung des Toten aus irgendeinem Grund unmöglich ist, wie z. B. bei Wassermangel oder wenn der Körper des Verstorbenen verbrannt ist und bei einer Waschung mit Wasser zerfallen würde... oder wenn er an einer ansteckenden Krankheit wie Lepra, der Pest, Corona oder anderen Krankheiten verstorben ist, sodass bei einer Waschung die Krankheit möglicherweise auf den Waschenden übertragen würde... so wollen wir hierbei keine Meinung adoptieren (Tabanni), sondern der Muslim folgt der überwiegenden Rechtsmeinung (at-Taqlid), mit der er Gewissheit erlangt. Ich zitiere euch einige Rechtsmeinungen der Gelehrten:

  • Die Hanafiten sind der Ansicht, dass derjenige, dessen Waschung mit Wasser unmöglich ist – falls dies am Wassermangel liegt – mit Erde der Tayammum vollzogen wird, wie es in al-Inaya (16/261) heißt: (Wer aufgrund des Fehlens von Wasser nicht gewaschen werden kann, für den wird der Tayammum mit Erde vollzogen)... Sollte die Waschung jedoch aufgrund der Unmöglichkeit der Berührung nicht machbar sein, so wird Wasser über ihn gegossen, wie es in Maraqi al-Falah (224) heißt: (Und über den Aufgeblähten, dessen Berührung unmöglich ist, wird Wasser gegossen)...

  • Die Malikiten sind der Ansicht, dass derjenige, dessen Waschung mit Wasser wegen dessen Fehlens unmöglich ist, den Tayammum erhält... Wenn die Unmöglichkeit aufgrund von Wunden an seinem Körper, Verbrennungen, Krätze oder Pocken besteht, sodass eine Waschung mit Wasser zu seinem Zerfall führen würde, dann wird Wasser über ihn gegossen, in einem Maße, das ihn vor dem Zerfall bewahrt. Wenn das Gießen von Wasser unmöglich ist, wird der Tayammum vollzogen... wie es in asch-Scharh al-Kabir von Scheich Ahmad ad-Dardir zu Muchtasar Khalil heißt...

  • Die Schafi'iten sind der Ansicht, dass der Tote nicht gewaschen, sondern der Tayammum vollzogen wird, wenn die Waschung aus irgendeinem Grund unmöglich ist, wie z. B. bei Wassermangel oder der Befürchtung des Zerfalls eines verbrannten Körpers. Sie legten sogar fest, dass der Tayammum verpflichtend ist, wenn für den Waschenden durch die Waschung des Toten Schaden befürchtet wird. An-Nawawi (r) sagte in al-Majmu': (Wenn die Waschung des Toten wegen Wassermangels unmöglich ist oder er so verbrannt ist, dass er bei einer Waschung zerfallen würde, wird er nicht gewaschen, sondern es wird der Tayammum vollzogen. Dieser Tayammum ist verpflichtend, da es eine Reinigung ist, die nicht mit der Beseitigung von Unreinheit (Najasah) zusammenhängt. Daher ist der Übergang zum Tayammum bei Unfähigkeit, Wasser zu benutzen, verpflichtend, wie bei der Ganzkörperwaschung nach dem Geschlechtsverkehr (Ghusl al-Janaba). Und wenn er von einem giftigen Tier gebissen wurde, sodass er bei einer Waschung zerfallen würde, oder wenn Gefahr für den Waschenden besteht, wird der Tayammum vollzogen...)

  • Die Hanbaliten haben zwei Überlieferungen. Die erste besagt: (Wenn die Waschung des Toten mit Reiben aufgrund eines Hindernisses unmöglich ist, wird Wasser ohne Reiben über ihn gegossen, andernfalls geht man zum Tayammum über...) In der anderen Überlieferung heißt es: (Dass derjenige, dessen Waschung unmöglich ist, keinen Tayammum erhält, sondern ohne Waschung und ohne Tayammum das Totengebet für ihn verrichtet wird, basierend darauf, dass der Zweck der Waschung die Reinigung ist, welche durch den Tayammum nicht erreicht wird.)

  • Scheich Muhammad bin Muhammad al-Muchtar asch-Schanqiti sagte in der Erläuterung von Umdat al-Fiqh: (Und wer eine ansteckende Krankheit hat, die schadet – dies bezieht sich auf den Schaden für den Toten, und es kann dem lebenden Waschenden schaden, indem er eine ansteckende Krankheit hat, d. h. durch Untersuchung und Zeugnis von Experten feststeht, dass jemand, der die Waschung übernimmt, Schaden erleiden würde, so wird in diesem Fall der Tayammum vollzogen...).

Wie du siehst, gibt es hier zwei Meinungen: Wenn die Waschung des Toten unmöglich ist, wird der Tayammum vollzogen, das Totengebet für ihn verrichtet und er wird begraben... oder wenn die Waschung unmöglich ist, wird kein Tayammum vollzogen, sondern das Totengebet für ihn verrichtet und er wird begraben... Wie wir zu Beginn der Antwort sagten, muss der Muslim der Meinung folgen, von deren Richtigkeit er überzeugt ist.

11- Dass wir in den Glaubensangelegenheiten ('Aqa'id) und gottesdienstlichen Handlungen ('Ibadat) keine Meinungen adoptieren (Tabanni), ist richtig, außer in der grundlegenden Aqida und jenen gottesdienstlichen Handlungen, die mit der Einheit der Ummah zusammenhängen, wie das Fasten und das Fest bei der Sichtung des Neumondes in irgendeinem Land. Ebenso verhält es sich hier bezüglich der Schließung der Moscheen; die Pflicht ist, dass sie zu den geforderten Zeiten offen bleiben, wie wir in der Antwort dargelegt haben.

18. Scha'ban 1441 n. H. 11. April 2020

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