(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)
Antworten auf Fragen
1- Die Entsorgung von haram-Geld 2- Betrug bei der Ware
An: Yusuf Abu Islam
Fragen:
As-Salamu Alaikum wa Rahmatullah, unser Emir. Möge Allah dich stärken und den Sieg dieser Ummah durch deine Hände herbeiführen.
Wenn du gestattest, habe ich zwei Fragen:
Erstens: In deiner Antwort an den Bruder, der nach Aktien fragte, sagtest du im Verlauf der Antwort: „... Wenn du deine ungläubige Mutter beauftragt hast, die Aktien zu verkaufen, nachdem du für einen bestimmten Zeitraum von deren Verbot wusstest, dann musst du dich von den gewinnen deiner Aktien aus diesem bestimmten Zeitraum entsorgen, indem du sie für einen der Belange der Muslime verwendest.“ Was ist der Beweis dafür, dass man es für einen der Belange der Muslime verwenden muss, solange man rechtlich gesehen nicht der Eigentümer dieses Geldes ist? Wie ist es ihm dann erlaubt, darüber zu verfügen?
Zweite Frage: Ich arbeite als ambulanter Gemüsehändler. Ich kaufe auf dem Markt ein, der etwa vierzig Kilometer von mir entfernt ist. Manchmal finde ich einen Mangel an der Ware... Es ist üblich, dass der Inhaber des Kommissionsgeschäfts oder der sogenannte Dallal (Vermittler) einen Teil des Preises wegen des Mangels an der Ware erlässt. Würde ich die Ware am selben Tag zurückbringen, würde mich der Transport vielleicht mehr kosten als der Preis der Ware selbst. Ist dieser Arsch (Entschädigung) oder der Preisnachlass, den wir fordern, für uns verboten anzunehmen?
Antworten:
Wa Alaikum us-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
Erstens: Antwort auf die erste Frage zur Entsorgung von haram-Geld:
1- Es scheint ein Missverständnis bei dir entstanden zu sein, sodass du dachtest, unsere Aussage „dass du dich von den Gewinnen der Aktien während dieser fünf Monate entsorgen musst, indem du sie für die Belange des Islam und der Muslime verwendest“ bedeute eine Almosenabgabe (Sadaqah), also dass der Mann einen Lohn dafür erhielte, wenn er es für die Belange der Muslime verwendet. Dem ist nicht so. Wir sagten „sich davon entsorgen“ (yatakhallasu), so als hättest du bestimmte Abfälle in deinem Haus, die du loswerden willst. Zweifellos nimmst du diese und bringst sie an den passenden Ort; das heißt, du nimmst diesen Unrat nicht und wirfst ihn einfach auf die Straße und sagst, du hättest dich seiner entledigt. Vielmehr bringst du ihn dorthin, wo er hingehört, an einen geeigneten Platz. Das bedeutet, dass du einen Ort wählst, der diesen Unrat aufnimmt, ohne jemanden zu schaden, also wählst du den geeignetsten und besten Ort dafür, nicht wahr? Es ist unvorstellbar, dass du diesen Unrat nimmst und ihn den Menschen in den Weg wirfst und ihnen damit Schaden zufügst.
Deshalb sagten wir, er soll sich davon entsorgen und es für die Belange der Muslime verwenden. Er soll dieses Geld zum Beispiel nicht nehmen und auf den Boden werfen oder in den Mülleimer stecken! Er entsorgt sich davon, Bruder Yusuf, indem er es an den besten und geeignetsten Ort dafür bringt. Es ist jedoch keine Sadaqah, für die er belohnt wird. Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Abdullah bin Mas'ud, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
وَلَا يَتَصَدَّقُ بِهِ فَيُقْبَلَ مِنْهُ، وَلَا يَتْرُكُ خَلْفَ ظَهْرِهِ إِلَّا كَانَ زَادَهُ إِلَى النَّارِ، إِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ لَا يَمْحُو السَّيِّئَ بِالسَّيِّئِ، وَلَكِنْ يَمْحُو السَّيِّئَ بِالْحَسَنِ، إِنَّ الْخَبِيثَ لَا يَمْحُو الْخَبِيثَ ...وَالذي نفسي بيده...لَا يَكْسِبُ عَبْدٌ مَالًا مِنْ حَرَامٍ، فَيُنْفِقَ مِنْهُ فَيُبَارَكَ لَهُ فِيهِ
„...Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele liegt... Niemals erwirbt ein Diener (Allahs) haram-Geld und gibt davon aus, sodass es für ihn gesegnet wird, noch gibt er es als Almosen (Sadaqah), sodass es von ihm angenommen wird, und er hinterlässt es nicht (nach seinem Tod), ohne dass es sein Proviant zum Feuer sein wird. Wahrlich, Allah, der Mächtige und Erhabene, löscht das Böse nicht durch das Böse aus, sondern Er löscht das Böse durch das Gute aus. Wahrlich, das Schlechte löscht das Schlechte nicht aus.“
2- Zur Information: Es wurde von einigen Rechtsgelehrten (Fuqaha) deutlich überliefert, dass die Person über das haram-Geld gemäß den rechtmäßigen Verwendungszwecken verfügen soll. Sie stützten sich dabei auf das, was von Asim bin Kulaib von seinem Vater von einem Mann der Ansar überliefert wurde, welcher sagte: „Wir gingen mit dem Gesandten Allahs ﷺ zu einem Begräbnis hinaus. Ich sah den Gesandten Allahs ﷺ am Grab, wie er dem Totengräber Anweisungen gab: ‚Mache es an der Seite der Füße breiter, mache es an der Seite des Kopfes breiter.‘ Als er zurückkehrte, empfing ihn ein Bote einer Frau (mit einer Einladung zum Essen). Er kam und das Essen wurde gebracht. Er legte seine Hand auf das Essen, und die Leute taten es ihm gleich und aßen. Da bemerkten unsere Väter, wie der Gesandte Allahs ﷺ einen Bissen in seinem Mund hin- und herwandte. Dann sagte er:
إِنِّي أَجِدُ لَحْمَ شَاةٍ أُخِذَتْ بِغَيْرِ إِذْنِ أَهْلِهَا
„Ich spüre das Fleisch eines Schafes, das ohne die Erlaubnis seiner Besitzer genommen wurde.“
Da ließ die Frau ausrichten: ‚O Gesandter Allahs, ich schickte zum Baqi-Markt, um ein Schaf für mich zu kaufen, fand aber keines. Da schickte ich zu einem Nachbarn von mir, der ein Schaf gekauft hatte, damit er es mir gegen Bezahlung schickt, aber er war nicht da. Da schickte ich zu seiner Frau, und sie schickte es mir.‘ Daraufhin sagte der Friede und Segen auf ihm:
أَطْعِمِيهِ الأَسَارَى
„Verfüttere es an die Gefangenen.“
Andere Gelehrte äußerten sich umfassender als nur mit dem Begriff „Belange der Muslime“. Sie nannten allgemeine Zwecke der freiwilligen Sadaqah, wie etwa: Armen geben oder Moscheen bauen, da diese Dinge zu den Verwendungszwecken der Sadaqah gehören. Dies ist die Ansicht der Hanafiten (siehe Haschiyat Ibn Abidin 3/223) und der Malikiten (siehe Al-Jami' li Ahkam al-Qur'an von al-Qurtubi 3/366).
Einige Gelehrte sagten auch, er solle es „auf dem Wege Allahs“ (d.h. für den Dschihad) ausgeben. Dies ist eine der Meinungen von Schaikh al-Islam Ibn Taymiyyah, der in Madschmu' al-Fatawa (28/401) sagt: „Selbst wenn ein Mann haram-Geld in seine Hände bekommen hat und es unmöglich ist, es den Besitzern zurückzugeben, weil er sie nicht kennt oder Ähnliches... dann soll er es auf dem Wege Allahs ausgeben, denn das ist sein Verwendungszweck. Wer viele Sünden hat, dessen größte Medizin ist der Dschihad. Und wer sich vom Haram befreien und bereuen will, es aber nicht den Besitzern zurückgeben kann, der soll es auf dem Wege Allahs für die Besitzer ausgeben, denn das ist ein guter Weg zu seiner Befreiung, zusammen mit dem Lohn für den Dschihad, der dabei erzielt wird...“ Es gibt noch weitere Ansichten dazu.
Zweitens: Antwort auf die zweite Frage bezüglich deiner Arbeit im Gemüseverkauf. Hier ist der Text deiner Frage: (... Ich arbeite als ambulanter Gemüsehändler. Ich kaufe auf dem Markt ein, der etwa vierzig Kilometer von mir entfernt ist. Manchmal finde ich einen Mangel an der Ware... Es ist üblich, dass der Inhaber des Kommissionsgeschäfts oder der sogenannte Dallal (Vermittler) einen Teil des Preises wegen des Mangels an der Ware erlässt. Würde ich die Ware am selben Tag zurückbringen, würde mich der Transport vielleicht mehr kosten als der Preis der Ware selbst. Ist dieser Arsch (Entschädigung) oder der Preisnachlass, den wir fordern, für uns verboten anzunehmen?) Ende.
Die Antwort ist, dass diese Angelegenheit im Buch „Das Wirtschaftssystem“ (An-Nizam al-Iqtisadi) im Kapitel „Betrug beim Verkauf“ auf Seite 193 erläutert wird. Dort heißt es:
„... Dem Muslim ist es nicht erlaubt, bei der Ware oder der Währung zu betrügen. Vielmehr ist er verpflichtet, die Mängel an der Ware offenzulegen und die Falschheit der Währung aufzuzeigen. Er darf die Ware nicht manipulieren, damit sie Absatz findet oder zu einem höheren Preis verkauft wird, und er darf die Währung nicht fälschen, damit sie als Preis für die Ware akzeptiert wird; denn der Gesandte ﷺ hat dies mit einem entschiedenen Verbot untersagt. Ibn Madschah überlieferte von Uqbah bin Amir vom Propheten ﷺ, dass dieser sagte:
المُسْلِمُ أَخُو المُسْلِمِ، وَلَا يَحِلُّ لِمُسْلِمٍ بَاعَ مِنْ أَخِيهِ بَيْعاً فِيهِ عَيْبٌ إِلَّا بَيَّنَهُ لَهُ
„Der Muslim ist des Muslims Bruder. Es ist einem Muslim nicht erlaubt, seinem Bruder etwas zu verkaufen, das einen Mangel aufweist, ohne ihn darauf hinzuweisen.“
Al-Bukhari überlieferte von Hakim bin Hizam vom Propheten ﷺ, dass dieser sagte:
البيّعان بالخيار ما لم يتفرقا، فإن صدقا وبينا بورك لهما في بيعهما، وإن كتما وكذبا محقت بركة بيعهما
„Die beiden Vertragspartner (Käufer und Verkäufer) haben das Rücktrittsrecht, solange sie sich nicht getrennt haben. Wenn sie die Wahrheit sagen und (Mängel) offenlegen, wird ihr Handel gesegnet sein. Wenn sie jedoch verheimlichen und lügen, wird der Segen ihres Handels vernichtet.“
Und er (Friede und Segen auf ihm) sagte:
ليس منا من غش
„Wer betrügt, gehört nicht zu uns.“ (überliefert von Ibn Madschah und Abu Dawud über Abu Hurairah)
Wer etwas durch Täuschung (Tadlis) und Betrug erlangt, besitzt es nicht rechtmäßig; denn dies gehört nicht zu den Mitteln des Eigentumserwerbs, sondern zu den verbotenen Mitteln. Es ist haram-Geld und unrechtmäßiges Gut (Suht). Der Prophet ﷺ sagte:
لا يدخل الجنة لحm نبت من سحت، النار أولى به
„Kein Fleisch, das aus unrechtmäßigem Gut (Suht) gewachsen ist, wird in das Paradies eingehen; das Feuer ist angemessener für es.“ (überliefert von Ahmad über Jabir bin Abdullah)
Wenn eine Täuschung vorliegt, sei es bei der Ware oder der Währung, so hat der Getäuschte das Wahlrecht: Entweder er löst den Vertrag auf oder er lässt ihn gelten. Etwas anderes steht ihm nicht zu. Wenn der Käufer die mangelhafte oder untergeschobene Ware behalten und den Arsch (den Wertminderungsausgleich) nehmen will – also die Differenz zwischen dem Preis ohne Mangel und dem Preis mit Mangel –, so steht ihm dies nicht zu; denn der Prophet ﷺ hat für ihn keinen Arsch vorgesehen, sondern ihn vor die Wahl zwischen zwei Dingen gestellt:
إن شاء أمسك، وإن شاء ردها
„Wenn er will, behält er sie, und wenn er will, gibt er sie zurück.“ (überliefert von Al-Bukhari über Abu Hurairah) ...“
Dementsprechend gilt: Wenn dir nach dem Kauf ein Mangel an der Ware auffällt, hast du die Wahl, sie entweder dem Besitzer zurückzugeben und den gezahlten Preis zurückzuerhalten oder sie zu akzeptieren... Es ist dir jedoch nicht erlaubt, sie zu behalten und den „Arsch“ zu nehmen, also die Differenz zwischen dem Preis mit Mangel und dem Preis ohne Mangel. Die Tatsache, dass du weit entfernt vom Markt bist, auf dem du eingekauft hast, beeinflusst das Urteil nicht. Wie es im Hadith heißt, hast du nur eine von zwei Möglichkeiten: „Wenn er will, behält er sie, und wenn er will, gibt er sie zurück.“ (überliefert von Al-Bukhari über Abu Hurairah)
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Schawwal 1438 n. H. entspricht dem 09.07.2017 n. Chr.
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