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Fragen & Antworten

Antworten auf Fragen: 1 - Taqlid und der Wechsel von der Meinung eines Mudschtahids zu einem anderen; 2 - Die Verwirklichung von mehr als einem Wert in einer Handlung

July 09, 2014
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqh-bezogen und intellektuell“)

An: Hijazi Shaheen

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

erstens... möge Allah euer Augenlicht und eure Einsicht erhellen... eure Hände stärken und euch den Sieg verleihen.

Ich habe einige wichtige Fragen zu den Büchern der Partei, da ich ein Sohn der Partei bin. Ich hoffe zu Allah, dass eure Antworten herzzerreißend (erfrischend) sein werden, so wie wir es von euch gewohnt sind.

  1. Im Buch Nidham al-Islam (Das System des Islam) heißt es: „Wenn ein Muqallid (Nachahmer) einem der Mudschtahids in einem Urteil zu einem bestimmten Ereignis gefolgt ist und danach gehandelt hat, so darf er davon in diesem Urteil danach keinesfalls (mutlaqan) zu einem anderen übergehen.“

In dem Wort „keinesfalls“ (mutlaqan) habe ich nicht das wiedergefunden, womit wir aufgewachsen sind – nämlich dass wir, wenn wir einen Fehler erkennen, diesen hinter uns lassen und zum Richtigen übergehen. Wie ist es also, wenn ich einem Gelehrten gefolgt bin, von dem ich später erfahre, dass er ein sündiger Heuchler (fasiq munafiq) ist? Bleibe ich bei meiner Nachahmung ihm gegenüber? Was ist, wenn ich erfahre, dass dieser Mudschtahid, dem ich gefolgt bin, schwach war? Bleibe ich bei meiner Nachahmung? Was ist, wenn mir zum Beispiel klar wird, dass derjenige, von dem ich das Verbot einer bestimmten Sache übernommen habe, sich bei diesem Verbot auf einen sehr schwachen Hadith gestützt hat... bleibe ich bei dem, was ich von ihm übernommen habe?!

  1. Im Buch Nidham al-Islam wird ebenfalls erwähnt, dass es dem Mudschtahid erlaubt ist, zugunsten des Interesses der Muslime von seiner Meinung abzuweichen, so wie es bei Uthman bei seiner Vereidigung (bay'ah) geschah. Ich möchte die Quellen dieser Geschichte sehen. Bei der Suche danach habe ich keine Bestätigung für ihre Richtigkeit gefunden, sondern eher gesehen, dass sie nicht korrekt sei. Gibt es andere authentische Überlieferungen? Und wenn möglich, den Beweis für den Konsens der Gefährten (Idschma' as-Sahaba) über die Zulässigkeit des Taqlid.

  2. Können wir mit einer einzigen Handlung mehr als einen Wert verwirklichen oder nicht? Wenn ich zum Beispiel ein bestimmtes Wissen studiere und dabei das Wohlgefallen Allahs und einen materiellen Gewinn beabsichtige?

Antwort:

(Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh)

Erstens: Zum Thema Taqlid (Nachahmung). Bevor ich deine Frage zum Wort „keinesfalls“ (mutlaqan) beantworte, erwähne ich folgendes:

1. Die Beweise für die Zulässigkeit des Taqlid stammen aus dem Buch (Quran) und dem Konsens der Gefährten (Idschma' as-Sahaba):

Was das Buch betrifft, so ist es die Aussage des Erhabenen:

فَاسْأَلُوا أَهْلَ الذِّكْرِ إِنْ كُنْتُمْ لَا تَعْلَمُونَ

„So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr (es) nicht wisst.“ (Sure an-Nahl [16]: 43)

Der Gepriesene und Erhabene befahl jenen, die kein Wissen haben, denjenigen zu fragen, der wissender ist als sie. Der Vers lautet:

وَمَا أَرْسَلْنَا مِنْ قَبْلِكَ إِلَّا رِجَالًا نُوحِي إِلَيْهِمْ فَاسْأَلُوا أَهْلَ الذِّكْرِ إِنْ كُنْتُمْ لَا تَعْلَمُونَ

„Und Wir haben vor dir nur Männer gesandt, denen Wir Offenbarungen gaben. So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr (es) nicht wisst.“ (Sure an-Nahl [16]: 43)

Das Wort „fragt“ kam allgemein gefasst ('amm), das heißt: Fragt, um zu wissen, dass Allah zu den früheren Völkern nur Menschen gesandt hat. Dies bezieht sich auf die Erkenntnis und nicht unmittelbar auf den Glauben (Iman). Auch wenn mit den „Leuten der Ermahnung“ (Ahl adh-Dhikr) in diesem Vers die Leute der Schrift (Ahl al-Kitab) gemeint sind, ist die Formulierung allgemein und schließt alle „Leute der Ermahnung“ ein. Die Muslime sind Leute der Ermahnung, denn der Quran wird als Dhikr bezeichnet. Der Erhabene sagt:

وَأَنْزَلْنَا إِلَيْكَ الذِّكْرَ لِتُبَيِّنَ لِلنَّاسِ مَا نُزِّلَ إِلَيْهِمْ

„Und Wir haben zu dir die Ermahnung hinabgesandt, damit du den Menschen klarachst, was ihnen offenbart worden ist.“ (Sure an-Nahl [16]: 44)

Diejenigen, die die Scharia-Urteile (ahkam shar'iyya) kennen, gehören zu den „Leuten der Ermahnung“, egal ob sie das Wissen durch Idschtihad oder durch Übernahme erlangt haben. Der Muqallid fragt lediglich nach dem Scharia-Urteil in einer oder mehreren Angelegenheiten.

Was den Konsens der Gefährten (Idschma' as-Sahaba) betrifft, so wurde authentisch von Umar überliefert, dass er zu Abu Bakr sagte: „Unsere Meinung folgt deiner Meinung“. Ebenfalls ist von Umar überliefert, dass er, wenn er im Quran und in der Sunna nichts fand, wonach er entscheiden konnte, schaute, ob Abu Bakr bereits ein Urteil gefällt hatte. Fand er ein Urteil von Abu Bakr, so entschied er danach. Auch von Ibn Mas'ud (ra) ist authentisch überliefert, dass er die Meinung von Umar (ra) übernahm. Dies geschah vor den Augen und Ohren der Gefährten in zahlreichen Fällen, ohne dass jemand widersprach, was einen stillschweigenden Konsens (idschma' sukuti) darstellt. Ebenso war die Angelegenheit der Vereidigung (bay'ah) von Uthman (ra) und seine Zustimmung zur Bedingung, Abu Bakr und Umar nachzuahmen – was Abd al-Rahman bin Auf von ihm verlangte – vor den versammelten Gefährten, ohne dass jemand Einspruch erhob. Dies ist ein Konsens der Gefährten über die Zulässigkeit, dass ein Mudschtahid einem anderen Mudschtahid folgt, und erst recht gilt dies für die Zulässigkeit, dass ein Nicht-Mudschtahid den Mudschtahids folgt.

  1. Ferner ist jeder, der einem anderen folgt, ein Muqallid (Nachahmer). Es kommt auf das Folgen an. Demnach gibt es in Bezug auf das Kennen des Scharia-Urteils zwei Arten von Personen: den Mudschtahid und den Muqallid, und keinen Dritten. Denn in der Realität nimmt der Mensch entweder das an, was er selbst durch seinen Idschtihad erreicht hat, oder das, was ein anderer durch seinen Idschtihad erreicht hat. Darüber hinaus geht die Sache nicht hinaus. Daher ist jeder, der kein Mudschtahid ist, ein Muqallid, egal welcher Art. Sei es ein Muttabi' (Folgender), also jemand, der dem Mudschtahid unter Kenntnis seines Beweises folgt, oder ein Laie ('ammi), der dem Mudschtahid folgt, ohne dessen Beweis zu kennen, sondern allein aufgrund seines Vertrauens in ihn. Dem Mudschtahid ist es erlaubt, anderen Mudschtahids in jeder Angelegenheit zu folgen, in der er selbst noch keinen Idschtihad vollzogen hat; in diesem Fall ist er in dieser speziellen Frage ein Muqallid. Denn der Idschtihad ist eine kollektive Pflicht (fard al-kifaya) und keine individuelle Pflicht (fard 'ayn). Wenn er das Scharia-Urteil in einer Angelegenheit bereits kennt, ist er nicht verpflichtet, darin Idschtihad zu betreiben, sondern es ist ihm erlaubt, selbst Idschtihad zu betreiben oder anderen Mudschtahids in dieser Frage zu folgen.

  2. Wenn ein Mudschtahid in einer Angelegenheit Idschtihad betrieben hat, darf er keinem anderen Mudschtahid folgen, wenn dies dem widerspricht, wozu sein eigener Idschtihad ihn geführt hat. Er darf von seiner begründeten Vermutung (dhann) oder dem Handeln nach dieser Vermutung in dieser Angelegenheit nicht abweichen, außer in vier Fällen:

Erstens: Wenn ihm klar wird, dass der Beweis, auf den er sich in seinem Idschtihad stützte, schwach ist und der Beweis eines anderen Mudschtahids stärker ist als sein eigener. In diesem Fall muss er das Urteil, zu dem sein Idschtihad führte, sofort verlassen und das Urteil mit dem stärkeren Beweis annehmen.

Zweitens: Wenn ihm klar wird, dass ein anderer Mudschtahid fähiger in der Verknüpfung der Beweise ist, die Realität besser überblickt, die Beweise tiefer versteht, mehr Kenntnis über die überlieferten Beweise hat oder Ähnliches, sodass er bei sich selbst zum Schluss kommt, dass der andere der Wahrheit im Verständnis einer bestimmten Frage (oder der Fragen im Allgemeinen) näherkommt. Dann darf er das Urteil seines eigenen Idschtihads verlassen und diesem Mudschtahid folgen.

Drittens: Wenn der Kalif ein Urteil übernimmt (tabanni), das jenem Urteil widerspricht, zu dem sein eigener Idschtihad geführt hat. In diesem Fall muss er das Handeln nach seinem eigenen Idschtihad unterlassen und nach dem Urteil handeln, das der Imam übernommen hat, denn der Konsens der Gefährten wurde darüber erzielt, dass „der Befehl des Imams den Dissens aufhebt“ und dass sein Befehl für alle Muslime bindend ist.

Viertens: Wenn es eine Meinung gibt, auf die die Muslime zum Wohle der Muslime geeint werden sollen. In diesem Fall ist es dem Mudschtahid erlaubt, das zu verlassen, was sein Idschtihad ergab, und das Urteil anzunehmen, auf das die Muslime geeint werden sollen, so wie es bei Uthman geschah.

  1. Wenn der Muqallid einem der Mudschtahids in einem Urteil zu einem bestimmten Ereignis gefolgt ist und danach gehandelt hat, darf er von diesem Urteil nicht zu einem anderen übergehen, es sei denn durch ein Prävalenzkriterium (müraddschiḥ), das mit dem Streben nach dem Wohlgefallen Allahs (swt) zusammenhängt. Zu diesen Kriterien gehören:

Wissensvorsprung und Verständnis. Al-Hakim überlieferte im Mustadrak und sagte: „Dies ist ein Hadith mit authentischer Überlieferungskette, den sie (Bukhari und Muslim) nicht überliefert haben“, von Ibn Mas'ud (ra), der sagte: Der Prophet (saw) sagte zu mir:

يَا عَبْدَ اللَّهِ بْنَ مَسْعُودٍ „O Abd Allah bin Mas'ud.“

Ich sagte: „Zu Deinen Diensten, o Gesandter Allahs“ (dreimal). Er sagte:

هَلْ تَدْرِي أَيُّ النَّاسِ أَعْلَمُ؟ „Weißt du, wer von den Menschen der Wissendste ist?“

Ich sagte: „Allah und Sein Gesandter wissen es am besten.“ Er sagte:

فَإِنَّ أَعْلَمَ النَّاسِ أَبْصَرُهُمْ بِالْحَقِّ إِذَا اخْتَلَفَتِ النَّاسُ... „Wahrlich, die Wissendsten unter den Menschen sind jene, die die Wahrheit am klarsten erkennen, wenn die Menschen uneins sind...“

Demnach bevorzugt der Muqallid jene Person, die er als wissender erkennt.

Dazu kommt die Integrität ('adala) der Person, der der Muqallid folgt und von der er das Wissen nimmt... Scharia-Wissen wird nicht von jemandem genommen, der für seine Sündhaftigkeit (fisq) bekannt ist.

Des Weiteren die Verbindung des Urteils mit dem Beweis. Wenn der Muqallid einem Gelehrten gefolgt ist, ohne dessen Beweis zu kennen, und es ihm dann durch Lernen und Wissen möglich wird, die Beweise eines anderen Mudschtahids zu kennen, dann ist es diesem Muqallid erlaubt, dem Urteil zu folgen, das mit dem Beweis verknüpft ist, und das Urteil zu verlassen, das er ohne Kenntnis des Beweises übernommen hatte.

Es gibt viele anerkannte Prävalenzkriterien, die sich je nach Zustand der Muqallids unterscheiden. Dem Unwissenden (Laien) reicht es sogar aus, wenn er Vertrauen und innere Ruhe bei der Aussage jenes Gelehrten findet, von dem er das Urteil nimmt. So ist es dem Muqallid erlaubt, den Mudschtahid, dem er folgt, zu verlassen und zu einem anderen Mudschtahid überzugehen, wenn er ein Kriterium hat, das mit der Suche nach dem Wohlgefallen Allahs zusammenhängt. Das heißt, er wechselt nicht ohne einen Grund (muraddschiḥ) von einem Mudschtahid zum anderen, denn das würde einen Wechsel nach Lust und Laune (hawa) bedeuten, was verboten ist. Der Erhabene sagt:

فَلَا تَتَّبِعُوا الْهَوَى „So folgt nicht der Neigung (Lust und Laune).“ (Sure an-Nisa [4]: 135)

  1. Nun diskutieren wir deine Frage zu dem, was in Nidham al-Islam steht: „Wenn ein Muqallid einem der Mudschtahids in einem Urteil zu einem bestimmten Ereignis gefolgt ist und danach gehandelt hat, so darf er davon in diesem Urteil danach keinesfalls (mutlaqan) zu einem anderen übergehen.“ Es scheint, als hättest du daraus verstanden, dass es dem Muqallid bis zum Jüngsten Tag nicht erlaubt sei, von diesem Urteil abzuweichen – und das wegen des Wortes „keinesfalls“ (mutlaqan)! Das ist nicht korrekt. Wenn du ein oder zwei Zeilen davor lesen würdest, fändest du Folgendes: „Demnach ist das Scharia-Urteil jenes, welches ein Mudschtahid mit der Befähigung zum Idschtihad abgeleitet hat. In Bezug auf ihn selbst ist dies das Urteil Allahs, dem er keinesfalls (mutlaqan) widersprechen und einem anderen folgen darf. Ebenso ist es in Bezug auf denjenigen, der ihm folgt, das Urteil Allahs, dem er nicht widersprechen darf.“ Hier siehst du, dass er in Bezug auf den Mudschtahid ebenfalls sagte: „er darf ihm keinesfalls (mutlaqan) widersprechen und einem anderen folgen“, obwohl er auf der vorherigen Seite im selben Buch folgendes erwähnte: „Wenn der Verpflichtete (mukallaf) die vollständige Befähigung zum Idschtihad in einer oder in allen Fragen erlangt hat und darin Idschtihad betreibt, der ihn zu einem Urteil führt, so sind sich alle einig, dass es ihm nicht erlaubt ist, anderen Mudschtahids entgegen seiner eigenen Vermutung zu folgen. Er darf seine eigene Vermutung nicht verlassen, außer in vier Fällen...“ Das heißt, seine Aussage „es ist ihm keinesfalls erlaubt“ verhinderte nicht seine Aussage „außer in vier Fällen“.

So verhindert das Wort „keinesfalls“ (mutlaqan) weder aus Sicht der Usul (Grundlagenlehre) noch aus Sicht der Sprache eine Einschränkung. Dies ist wie ein uneingeschränkter Text (nass mutlaq): Wenn er eingeschränkt wird, so wird der mutlaq auf den muqayyad (Eingeschränkten) bezogen. Zum Beispiel die Aussage des Erhabenen:

فَمَنْ كَانَ مِنْكُمْ مَرِيضًا أَوْ بِهِ أَذًى مِنْ رَأْسِهِ فَفِدْيَةٌ مِنْ صِيَامٍ أَوْ صَدَقَةٍ أَوْ نُسُك

„Wer von euch aber krank ist oder ein Leiden an seinem Kopf hat, (der soll) eine Ersatzleistung (bringen) durch Fasten oder Almosen oder ein Schlachtopfer.“ (Sure al-Baqara [2]: 196)

In dem Vers sind (Fasten, Almosen, Opfer) unbestimmte Begriffe in einem bejahenden Satz, sie sind also uneingeschränkte Ausdrücke (lafz mutlaq). Diese wurden durch den Hadith eingeschränkt, der das Fasten auf drei Tage, das Almosen auf drei Sa' und das Opfer auf ein Schaf festlegte:

فَاحْلِقْ رَأْسَكَ، وَأَطْعِمْ فَرَقًا بَيْنَ سِتَّةِ مَسَاكِينَ، أَوْ صُمْ ثَلَاثَةَ أَيَّامٍ، أَوْ انْسُكْ نَسِيكَةً „So rasiere deinen Kopf und speise einen Faraq unter sechs Bedürftigen oder faste drei Tage oder bringe ein Schlachtopfer.“ Ibn Abi Nadschih sagte: „Das heißt: Schlachte ein Schaf.“ Ein Faraq entspricht drei Sa'. (Überliefert von Muslim über Ka'b bin 'Udschra).

Ein weiteres Beispiel: Ibn Umar überlieferte:

أَنَّ رَسُولَ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَرَضَ زَكَاةَ الْفِطْرِ مِنْ رَمَضَانَ عَلَى النَّاسِ، صَاعًا مِنْ تَمْرٍ، أَوْ صَاعًا مِنْ شَعِيرٍ، عَلَى كُلِّ حُرٍّ أَوْ عَبْدٍ، ذَكَرٍ أَوْ أُنْثَى، مِنَ الْمُسْلِمِينَ „Dass der Gesandte Allahs (saw) die Zakat al-Fitr vom Ramadan für die Menschen als Pflicht vorgeschrieben hat: einen Sa' Datteln oder einen Sa' Gerste für jeden Freien oder Sklaven, Männlichen oder Weiblichen unter den Muslimen.“ (Einmütig festgelegt). Das Wort „einen Sa'“ ist ein uneingeschränkter Ausdruck (mutlaq). Er wurde auf den Sa' von Medina eingeschränkt (und nicht irgendeinen Sa') durch den Hadith des Gesandten Allahs (saw):

الْوَزْنُ وَزْنُ أَهْلِ مَكَّةَ، وَالْمِكْيَالُ مِكْيَالُ أَهْلِ الْمَدِينَةِ „Das Gewicht ist das Gewicht der Leute von Mekka, und das Hohlmaß ist das Hohlmaß der Leute von Medina.“ (Überliefert von Abu Dawud). Somit war der Sa' (das Hohlmaß), das der Gesandte Allahs (saw) bestätigte, der Sa' der Leute von Medina, welcher fünf und ein Drittel Pfund (Ratl) entspricht (nach dem alten bagdadischen Pfund). Dies ist der Sa' des Propheten (saw), wie Malik und die Leute des Hidschaz sagen. Dies entspricht heute bei Weizen etwa 2,176 Kilogramm.

Somit verhindert das Wort „keinesfalls“ (mutlaqan) keine Einschränkung. Dies ist im Buch Nidham al-Islam deutlich, sogar auf denselben Seiten, aus denen du deine Frage zitiert hast. Es wurde dargelegt, dass der Mudschtahid in vier Fällen von seiner Meinung abweichen darf, obwohl zuvor erwähnt wurde: „er darf ihm keinesfalls widersprechen und einem anderen folgen“. Das Gleiche gilt für den Muqallid, außer dass sich die Gründe (muraddschiḥat), die es dem Muqallid erlauben, die befolgte Meinung zu verlassen, von jenen des Mudschtahids unterscheiden. Der Mudschtahid konzentriert sich auf die Beweise und deren Prüfung, während die Gründe für den Muqallid – egal ob er ein Muttabi' oder ein Laie ist – so sind, wie wir sie oben erwähnt haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Es ist dem Muqallid keinesfalls erlaubt, die Meinung des Mudschtahids, dem er gefolgt ist, ohne einen triftigen Grund zu verlassen. Wenn jedoch ein Grund vorliegt, ist es ihm erlaubt (oder je nach Grund sogar Pflicht), die Meinung des Mudschtahids, dem er folgte, zu verlassen und die Meinung eines anderen anzunehmen, gemäß den von uns dargelegten Kriterien und Fällen. Dies gilt sowohl für den Mudschtahid als auch für den Muqallid, da das Wort „keinesfalls“ eine Einschränkung nicht ausschließt; es ist wie ein uneingeschränkter Text, der eingeschränkt werden kann.

Nun, nachdem ich dir das Thema „keinesfalls“ beantwortet habe, möchte ich dich darauf aufmerksam machen, dass die Formulierung deiner Frage nicht gut war... Anstatt nach der Bedeutung des Wortes „keinesfalls“ in jenem Satz zu fragen, hast du dessen Bedeutung so festgelegt, wie sie dir in den Sinn kam. Damit nicht genug, hast du feststellende Fragen gestellt, als ob die Bedeutung, die dir in den Sinn kam, korrekt wäre. Du sagtest in der Frage: (In dem Wort „keinesfalls“ hier habe ich nicht das wiedergefunden, womit wir aufgewachsen sind... wie ist es also, wenn ich einem Gelehrten gefolgt bin, von dem ich später erfahre, dass er ein sündiger Heuchler ist? Bleibe ich bei meiner Nachahmung?!). Siehst du nicht, dass die Formulierung der Frage so nicht gut ist? Möge Allah dir barmherzig sein.

Zweitens: Das Thema, dass Uthman (ra) von seiner Meinung abwich und Abu Bakr und Umar nachahmte... gemäß der Bedingung, die Abd al-Rahman bin Auf (ra) ihm vor den versammelten Gefährten stellte, und der Uthman (ra) ohne Widerspruch der Gefährten zustimmte... Diese Geschichte, nach der du fragtest, ist eine Angelegenheit, die weit verbreitet überliefert wurde. Ich nenne dir einiges von dem, was überliefert wurde:

– Es heißt im Buch „Usul as-Sarakhsi“ von Muhammad bin Ahmad bin Abi Sahl Schams al-A'imma as-Sarakhsi (gest. 483 n.H.):

„Dann machte Umar die Angelegenheit nach ihm zu einer Beratung (Schura) zwischen sechs Personen. Sie einigten sich darauf, die Entscheidung über die Ernennung Abd al-Rahman zu übertragen, nachdem dieser sich selbst davon ausgeschlossen hatte. Er schlug Ali vor, nach der Meinung von Abu Bakr und Umar zu handeln. Ali sagte: ‚Ich handele nach dem Buch Allahs und der Sunna Seines Gesandten, dann übe ich meinen eigenen Idschtihad aus.‘ Er schlug diese Bedingung auch Uthman vor, dieser akzeptierte sie und folgte ihnen (machte Taqlid).“ Ende.

– Es heißt in „Al-Bidayah wa an-Nihayah“ von Ibn Kathir: „Komm zu mir, o Ali. Er erhob sich zu ihm unter dem Minbar. Abd al-Rahman nahm seine Hand und sagte: ‚Wirst du mir die Treue schwören auf der Grundlage des Buches Allahs, der Sunna Seines Propheten (saw) und der Taten von Abu Bakr und Umar?‘ Er sagte: ‚O Allah, nein, sondern nach meiner eigenen Anstrengung darin und meinem Vermögen...‘“ Ende.

– Es heißt in „Tarikh ar-Rusul wa al-Muluk“ von at-Tabari: „Und er rief Ali und sagte: ‚Hast du gegenüber Allah das Versprechen und den Bund, dass du nach dem Buche Allahs, der Sunna Seines Gesandten und der Lebensweise (Sira) der beiden Kalifen nach ihm handeln wirst?‘ Er sagte: ‚Ich hoffe, dies nach dem Maße meines Wissens und meines Vermögens zu tun...‘“ Ende.

– Zudem ist es eine bekannte und berühmte Angelegenheit, sogar in modernen Forschungszentren. So heißt es im Magazin der Islamischen Universität von Madina (Dekanat für wissenschaftliche Forschung, 1423 n.H. / 2002 n.Chr.):

„Abd al-Rahman bin Auf versammelte die Muslime in der Moschee... Dann rief er Ali. Abd al-Rahman war bevollmächtigt worden, den Kalifen zu wählen, unter der Bedingung, dass die Muslime ihm in der Vereidigung dessen folgen, dem er die Treue schwört. Abd al-Rahman legte seine Hand in die Hand von Ali und sagte: ‚Wir schwören dir die Treue unter der Bedingung, dass du nach dem Buch Allahs, der Sunna Seines Gesandten und dem Idschtihad der beiden Altvorderen – gemeint sind Abu Bakr und Umar – handelst.‘ Ali stimmte dem Idschtihad der beiden Altvorderen nicht zu und sagte: Vielmehr werde ich meinen eigenen Idschtihad ausüben. Da zog Abd al-Rahman seine Hand zurück und rief Uthman (ra), und dieser akzeptierte den Idschtihad der beiden Altvorderen.“ Ende.

Wie du siehst, sind diese Überlieferungen in den maßgeblichen Büchern erwähnt. Selbst wenn sie nur in den „Usul as-Sarakhsi“ stünden, könnte man sich auf sie stützen... und sie belegen das Abweichen Uthmans von seiner Meinung.

– Zwar gibt es authentische Überlieferungen, die nicht erwähnen, dass Abd al-Rahman bin Auf mit Ali begann und ihn fragte und dann zu Uthman überging, sondern besagen, dass er direkt Uthman fragte, ohne Ali zu fragen. Aber sie erwähnen, dass Abd al-Rahman bin Auf die Hand Uthmans nahm und ihm die Bedingung stellte, welche dieser vor den Gefährten ohne Einspruch annahm. Die Bedingung ist also in allen Überlieferungen fest verankert, sowohl in jenen, in denen Abd al-Rahman mit Ali begann, als auch in jenen, in denen er direkt mit Uthman (ra) begann.

Bukhari überlieferte in seinem Sahih: „... von az-Zuhri, dass Humaid bin Abd al-Rahman ihm berichtete, dass al-Miswar bin Machrama ihm berichtete, dass die Gruppe, die Umar eingesetzt hatte, zusammenkam und sich beriet... bis die Nacht kam, an deren Morgen wir Uthman die Treue schworen. Al-Miswar sagte: Abd al-Rahman suchte mich nach einem Teil der Nacht auf, klopfte an die Tür, bis ich aufwachte, und sagte: ‚Ich sehe, du schläfst. Bei Allah, ich habe in dieser Nacht kaum ein Auge zugetan...‘ Er sagte: ‚Rufe mir Ali...‘ Dann sagte er: ‚Rufe mir Uthman...‘ Als er das Morgengebet mit den Leuten gebetet hatte... und sie sich versammelten, sprach Abd al-Rahman das Zeugnis, dann sagte er: ‚Nun denn, o Ali, ich habe die Angelegenheit der Menschen geprüft und gesehen, dass sie niemanden Uthman gleichstellen. So schlage gegen dich selbst keinen Weg ein.‘ Er sagte zu Uthman: ‚Ich schwöre dir die Treue auf der Grundlage der Sunna Allahs und Seines Gesandten und der beiden Kalifen nach ihm.‘ Da schwor ihm Abd al-Rahman die Treue, und die Menschen – die Auswanderer (Muhadschirun), die Helfer (Ansar), die Befehlshaber der Heere und die Muslime – schworen ihm ebenfalls die Treue.“ Ende.

– Abd al-Razzaq as-San'ani überlieferte in seinem Musannaf: „... von al-Miswar bin Machrama, der sagte: Abd al-Rahman bin Auf kam in der dritten Nacht der Schura-Tage zu mir, nachdem ein Teil der Nacht vergangen war, den Allah wollte. Er fand mich schlafend und sagte: ‚Weckt ihn.‘ Sie weckten mich. Er sagte: ‚Ich sehe dich schlafen, bei Allah, ich habe seit diesen drei Tagen kaum geschlafen... Geh und rufe mir den und den – Leute von den frühen Gefährten unter den Ansar... dann sagte er: Rufe mir Ali... dann sagte er: Rufe mir Uthman... dann sagte er: Nun denn, ich habe die Menschen geprüft und gesehen, dass sie niemanden Uthman gleichstellen. So schlage, o Ali, gegen dich selbst keinen Weg ein. Dann sagte er: O Uthman, dir obliegt der Bund Allahs, Sein Versprechen, Sein Schutz und der Schutz Seines Gesandten (saw), dass du nach dem Buch Allahs und der Sunna Seines Propheten (saw) handelst und nach dem, was die beiden Kalifen nach ihm taten. Er sagte: Ja. Da strich er über seine Hand und schwor ihm die Treue, dann schworen ihm die Menschen die Treue, dann schwor ihm Ali die Treue und ging dann hinaus...“ Ende.

*Zusammenfassend ist die Annahme der Bedingung durch Uthman, von seiner Meinung abzuweichen, in allen Überlieferungen erwähnt – egal ob einige sie für fragwürdig halten oder ob sie authentisch und unbestritten sind. In all diesen Überlieferungen heißt es, dass Abd al-Rahman bin Auf Uthman bei seiner Vereidigung zur Bedingung machte, nach dem zu handeln, was die beiden Kalifen taten, und Uthman (ra) stimmte zu. Das heißt, in jeder Angelegenheit, die in der Zeit Uthmans auftrat, sollte er nicht selbst Idschtihad betreiben, sondern Abu Bakr und Umar in jener Angelegenheit folgen, falls diese bereits in deren Zeit vorgekommen war und sie darin geurteilt hatten. Es war eine Bedingung zur Nachahmung von Abu Bakr und Umar in spezifischen Fragen, und Uthman (ra) stimmte dem ohne Einspruch der Gefährten zu, womit es ein Konsens (Idschma') war.*

Drittens: Der Wert (al-Qima):

Bezüglich deiner Frage, ob du, wenn du ein bestimmtes Wissen studierst und dabei das Wohlgefallen Allahs und materiellen Gewinn beabsichtigst, zwei Werte verwirklicht hast...

Um diese Frage zu beantworten, müssen folgende Punkte klargestellt werden:

  1. Die Grundlage der Handlungen ist die Gebundenheit an die Scharia. Daher muss jede Handlung, die der Mensch vollzieht, gemäß dem Scharia-Urteil für diese Tat erfolgen. Bei den gottesdienstlichen Handlungen ('Ibadat) hält man sich daran, ebenso bei den geschäftlichen Transaktionen (Mu'amalat) und im Handel, sowie in der Moral (Achlaq), der Hilfe für Notleidende usw.

Das heißt, die Pflicht des Dieners ist es, bei jeder Handlung seine Verbindung zu seinem Schöpfer wahrzunehmen... Naturgemäß bringt das Einhalten des Scharia-Urteils mit Allahs Erlaubnis den Lohn des „Paradieses“ und ein noch größeres Wohlgefallen von Allah mit sich.

  1. Der Wert (al-Qima) ist ein Begriff mit einer spezifischen Bedeutung: Er ist die Absicht des Handelnden bei der Tat, also das, was er mit seinem Tun erreichen will. Jeder Handelnde muss zwangsläufig eine Absicht haben, um deretwillen er die Handlung vollzieht. Diese Absicht ist der Wert der Handlung. Daher ist es unumgänglich, dass jede Handlung einen Wert hat, dessen Verwirklichung der Mensch bei der Ausführung der Handlung beachtet, sonst wäre sie bloßer Unsinn. Ein Mensch sollte seine Taten nicht sinnlos ohne Absicht vollziehen, sondern er muss darauf achten, die Werte der Taten zu verwirklichen, um deretwillen er die Handlung beabsichtigt hat. Dies ist die Bedeutung des Fachbegriffs „Wert“.

  2. Durch die Untersuchung aller Handlungen und dessen, was als Ziel des Handelnden hervortritt, wird deutlich, dass das damit Beabsichtigte und Hervortretende folgendes ist:

Entweder ist es ein materieller Wert, wie bei Handel, Landwirtschaft, Industrie und Ähnlichem. Die Absicht bei diesen Taten ist es, einen materiellen Nutzen daraus zu ziehen, nämlich den Gewinn. Dies ist ein Wert, der seine Bedeutung im Leben hat... Oder der Wert der Tat ist menschlich, wie die Rettung Ertrinkender oder die Hilfe für Notleidende. Die Absicht dabei ist die Rettung des Menschen, ungeachtet seiner Farbe, Rasse, Religion oder irgendeines anderen Kriteriums außer dem Menschsein... Oder der Wert der Tat ist moralisch, wie Ehrlichkeit, Vertrauenswürdigkeit und Barmherzigkeit. Die Absicht dabei ist der moralische Aspekt, ungeachtet des Nutzens oder der Menschlichkeit. Denn Moral kann auch gegenüber Nicht-Menschen geübt werden, wie die Güte gegenüber Tieren und Vögeln. Aus einer moralischen Tat kann ein materieller Verlust resultieren, aber die Verwirklichung ihres Wertes ist Pflicht, und das ist der moralische Aspekt... Oder der Wert der Tat ist spirituell, wie die Gebete. Die Absicht dabei sind weder materielle Vorteile noch menschliche oder moralische Belange, sondern die reine Anbetung. Daher muss allein die Verwirklichung ihres spirituellen Wertes beachtet werden, ungeachtet aller anderen Werte. Diese Werte sind an sich weder überlegen noch gleichrangig, da es zwischen ihnen keine Merkmale gibt, die als Grundlage für ihre Gleichsetzung oder Bevorzugung dienen könnten. Sie sind vielmehr Ergebnisse, die der Mensch bei der Handlung beabsichtigt hat. Daher können sie nicht in eine einzige Waagschale geworfen oder mit demselben Maßstab gemessen werden, weil sie unterschiedlich, wenn nicht gar gegensätzlich sind.

Aber bei all diesen Handlungen, die den materiellen, menschlichen oder moralischen Wert verwirklichen, muss der Muslim das Scharia-Urteil einhalten, um das Wohlgefallen Allahs, des Gepriesenen, zu erlangen... Das heißt, das Wohlgefallen Allahs wird mit Seiner Erlaubnis für den Muslim verwirklicht, der bei allen Werten das Scharia-Urteil einhält.

  1. Demnach: Deine Frage zum Erlernen eines Berufs, um zum Beispiel eine Anstellung zu finden und materiell zu verdienen – hier beabsichtigst du die Verwirklichung des materiellen Wertes. Was das Wohlgefallen Allahs betrifft, so ist dies das Ergebnis der Einhaltung der Scharia-Urteile und wird mit Allahs Erlaubnis bei jedem Wert verwirklicht, solange der Mensch die Tat im Gehorsam gegenüber Allahs Befehl vollzieht. Dies bezieht sich auf die Frage der Scharia-Urteile und nicht auf die Frage des Wertes. Das heißt, durch dein Befolgen des Scharia-Urteils verwirklichst du Allahs Wohlgefallen sowohl beim materiellen als auch beim spirituellen, moralischen und menschlichen Wert.

Demzufolge ist das Wohlgefallen Allahs kein separat von den vier Werten existierender Wert, sondern es wird bei jedem der vier Werte verwirklicht, wenn der Diener bei seinem Streben nach diesen Werten das Scharia-Urteil einhält. Es scheint, als hättest du gedacht, dass du durch das Erlernen eines Berufs für eine Anstellung einen materiellen Wert verwirklichst und gleichzeitig durch das Einhalten des Scharia-Urteils beim Wissenserwerb das Wohlgefallen Allahs verwirklichst, welches du als spirituellen Wert betrachtet hast. Dem ist nicht so. Vielmehr ist das Wohlgefallen Allahs nicht auf einen bestimmten Wert beschränkt, sondern begleitet alle Werte, solange der Muslim bei deren Verwirklichung das Scharia-Urteil einhält:

• Allahs Wohlgefallen wird (so Allah will) bei der Einhaltung des Scharia-Urteils durch den Händler in seinem Handel verwirklicht, der den materiellen Wert anstrebt...

• Allahs Wohlgefallen wird (so Allah will) bei der Einhaltung des Scharia-Urteils durch den Betenden in seinem Gebet verwirklicht, der den spirituellen Wert anstrebt...

• Allahs Wohlgefallen wird (so Allah will) bei der Einhaltung des Scharia-Urteils durch den Ehrlichen in seiner Rede verwirklicht, der den moralischen Wert anstrebt...

• Allahs Wohlgefallen wird (so Allah will) bei der Einhaltung des Scharia-Urteils bei der Hilfe für Notleidende verwirklicht, um den menschlichen Wert zu erreichen...

Zusammenfassend: Durch das Erlernen eines Berufs für eine Anstellung verwirklichst du einen materiellen Wert und stellst Allah zufrieden, solange du das Wissen unter Einhaltung des Scharia-Urteils suchst. Man sagt jedoch nicht, dass du mit dem Erlernen dieses Berufs einen materiellen Wert und gleichzeitig einen spirituellen Wert verwirklichst, so als ob du beten oder fasten würdest... Der „Wert“ ist ein Fachbegriff, der in seiner terminologischen Bedeutung verwendet wird und dabei stehen bleibt.

Ich bitte Allah (swt), dass diese Antwort ausreichend ist.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

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