Geehrter Bruder,
nach dem Gruß,
Antwort auf die erste Frage
- Das Versprechen, eine Ware von einem Händler zu kaufen, die dieser noch nicht besitzt, ist nicht bindend. Es wird nicht als Kauf- oder Verkaufsvertrag gewertet, solange die Ware nicht beim Händler vorhanden ist. Sobald sie vorhanden ist, steht es dem Interessenten frei, sie zu kaufen oder nicht.
Daher gehört die vom Händler gekaufte Ware dem Händler selbst, und er kann denjenigen, der ihm das Kaufversprechen gegeben hat, nicht zum Kauf verpflichten.
Wenn der Mann, der dem Händler das Versprechen gab und es dann nicht einlöste, dem Händler einen Geldbetrag aus Gründen der Kulanz (tatīban li-nafs al-tāǧir) zahlen möchte, weil er sein Versprechen gebrochen hat, so ist dies zulässig. Es ist jedoch keine Pflicht für ihn im Sinne einer Entschädigung (ġarāma).
Die Ware ist, wie erwähnt, Eigentum des Händlers. Wenn der Händler sie verkauft und dabei viel oder wenig Gewinn erzielt, hat derjenige, der das Versprechen gab und nicht kaufte, kein Recht darauf. Er kann vom Händler keinen Anteil am Gewinn fordern, da die Ware nicht ihm, sondern dem Händler gehört.
Wenn der Händler demjenigen, der das Kaufversprechen gab und nicht kaufte, etwas Geld geben möchte – unter der Berücksichtigung, dass der Händler die Ware ohne dieses Versprechen vielleicht nicht gekauft hätte und erst dadurch den Gewinn erzielen konnte –, so ist dies zulässig. Es ist jedoch nicht verpflichtend für ihn, sondern fällt unter die Kategorie der Schenkung (hiba), des Geschenks (hadīya) oder Ähnlichem.
Zusammenfassung:
Die Ware gehört dem Händler, und er kann den anderen nicht zum Kauf verpflichten. Denn das Versprechen, eine Ware von einem Händler zu kaufen, die dieser nicht besitzt, gilt nicht als bindend und stellt keinen Vertrag dar. Der Verkauf von etwas, das man nicht besitzt, ist nichtig (bāṭil), wie es im entsprechenden Hadith überliefert ist.
Wenn der Händler die Ware verkauft und dabei Gewinn macht, gehört dieser Gewinn ihm allein. Derjenige, der das Kaufversprechen gab, hat keinerlei Anspruch auf den Gewinn, da die Ware rechtmäßig im Privateigentum des Händlers steht.
Wenn der Händler oder der andere Mann dem jeweils anderen etwas von seinem Geld als Schenkung oder Geschenk zukommen lassen möchte, ist dies zulässig.
Antwort auf die zweite Frage
Die Frau besitzt nicht das Recht zur Scheidung (ṭalāq), es sei denn, im Ehevertrag wurde festgehalten, dass der Ehemann die Scheidungsvollmacht (al-ʿiṣma) in die Hand seiner Frau gelegt hat. Das bedeutet, er hat ihr das Recht übertragen, sich selbst von ihm zu scheiden. In diesem Fall zählt es als eine Scheidung (ṭalqa), wenn sie zu ihm sagt: „Ich scheide mich von dir.“ Wenn im Ehevertrag jedoch nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Ehemann seiner Frau das Recht zur Selbstscheidung übertragen hat, dann ist ihre ausgesprochene Scheidung wertlos und wird nicht gezählt.
Mit freundlichen Grüßen.
Am 19.02.2004 n. Chr.