Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
An Khalid Sidqi Awartani
Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
geehrter Bruder, Emir von Hizb ut-Tahrir, möge Allah dich bewahren, beschützen und dir zu allem Guten verhelfen.
Erste Frage: Gibt es einen Widerspruch oder einen Gegensatz zwischen den folgenden zwei Aussagen, oder enthält die zweite Aussage eine Auslassung und eine implizite Bedeutung, die auf der Bedeutung der ersten Aussage basiert?
Die erste Aussage im Buch Das Wirtschaftssystem im Abschnitt über die Auflösung der Gesellschaft lautet: „Sie (die Gesellschaft) wird nichtig durch den Tod eines der beiden Gesellschafter, durch dessen Geisteskrankheit, durch die Entmündigung wegen Unbesonnenheit (Safa) oder durch die Auflösung (Fsakh) seitens eines der beiden, sofern die Gesellschaft aus zwei Personen besteht. Da sie ein einseitig kündbarer Vertrag (’aqd jaa’iz) ist, wird sie dadurch hinfällig, genau wie die Bevollmächtigung (Wakalah). Wenn einer der beiden Gesellschafter stirbt und einen mündigen Erben hinterlässt, so hat dieser das Recht, die Partnerschaft fortzuführen, wobei ihm der andere Partner die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt erteilt; er hat jedoch auch das Recht, die Aufteilung (des Vermögens) zu verlangen. Wenn einer der beiden Gesellschafter die Auflösung verlangt, muss der andere Partner diesem Verlangen nachkommen. Besteht die Gesellschaft aus mehreren Partnern und verlangt einer von ihnen die Auflösung, während die Übrigen mit ihrem Fortbestand einverstanden sind, so wird die bisherige Gesellschaft aufgelöst und zwischen den Verbliebenen neu begründet.“
Die zweite Aussage im Buch Das Wirtschaftssystem bei der Widerlegung der Tadamun-Gesellschaft (Solidaritätsgesellschaft) und der Darlegung ihres Widerspruchs zu den Bedingungen der Gesellschaft im Islam lautet: „Und weil er das Recht hat, die Gesellschaft jederzeit zu verlassen, ohne dass die Zustimmung der Partner erforderlich ist; und die Gesellschaft löst sich nicht durch den Tod eines der Gesellschafter oder durch dessen Entmündigung auf, sondern nur seine eigene Partnerschaft wird aufgelöst, während die Partnerschaft der übrigen Gesellschafter bestehen bleibt, sofern die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen besteht.“
Zweite Frage: In der Widerlegung der Tadamun-Gesellschaft heißt es: „Wenn sich die Gesellschafter darauf einigen, die Gesellschaft zu erweitern, sei es durch die Erhöhung ihres Kapitals oder durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter, so haben sie die volle Verfügungsgewalt und können tun, was sie wollen.“ Erfordert die Einigung auf die Erweiterung der Gesellschaft durch Kapitalerhöhung oder die Aufnahme neuer Gesellschafter die Auflösung der bestehenden Gesellschaft und die Erneuerung des Gesellschaftsvertrags durch einen neuen Vertrag oder nicht?
Dritte Frage: In der oben genannten Passage heißt es: „Wenn einer der beiden Gesellschafter stirbt und einen mündigen Erben hinterlässt, so hat dieser das Recht, die Partnerschaft fortzuführen (an yuqima ’ala al-sharikah), wobei ihm der andere Partner die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt erteilt; er hat jedoch auch das Recht, die Aufteilung zu verlangen.“ Was bedeutet es, „die Partnerschaft fortzuführen“, und was sind seine Befugnisse? Insbesondere, was bedeutet es, wenn er der Erbe des arbeitenden Teilhabers (Mudarib) oder der Erbe des Kapitalgebers in einer Mudaraba-Gesellschaft ist? Ist es zulässig, die Gesellschaft mit dem verbleibenden Erben, der von den übrigen Erben bevollmächtigt wurde, fortzusetzen, oder muss sie aufgelöst und ein neuer Vertrag geschlossen werden, falls die Partner die Fortführung der Gesellschaft wünschen?
Möge Allah euch segnen und mit Gutem belohnen.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
deine drei Fragen beziehen sich auf zwei Stellen im Buch Das Wirtschaftssystem:
Die erste Stelle im Kapitel „Die Auflösung der Gesellschaft“ (Fsakh al-Sharikah):
„Die Gesellschaft gehört zu den Verträgen, die schari’rechtlich einseitig kündbar (jaa’iz) sind. Sie wird nichtig durch den Tod eines der beiden Gesellschafter, durch dessen Geisteskrankheit, durch die Entmündigung wegen Unbesonnenheit oder durch die Auflösung seitens eines der beiden, sofern die Gesellschaft aus zwei Personen besteht. Da sie ein einseitig kündbarer Vertrag ist, wird sie dadurch hinfällig, genau wie die Bevollmächtigung (Wakalah). Wenn einer der beiden Gesellschafter stirbt und einen mündigen Erben hinterlässt, so hat dieser das Recht, die Partnerschaft fortzuführen, wobei ihm der andere Partner die Erlaubnis zur Verfügungsgewalt erteilt; er hat jedoch auch das Recht, die Aufteilung zu verlangen. Wenn einer der beiden Gesellschafter die Auflösung verlangt, muss der andere Partner diesem Verlangen nachkommen. Besteht die Gesellschaft aus mehreren Partnern und verlangt einer von ihnen die Auflösung, während die Übrigen mit ihrem Fortbestand einverstanden sind, so wird die bisherige Gesellschaft aufgelöst und zwischen den Verbliebenen neu begründet. Bei der Auflösung wird jedoch zwischen der Mudaraba-Gesellschaft und anderen Formen unterschieden: Verlangt bei der Mudaraba der arbeitende Teilhaber den Verkauf der Waren, während der Kapitalgeber die Aufteilung verlangt, so wird dem Verlangen des Arbeitenden entsprochen, da sein Recht im Gewinn liegt und der Gewinn erst durch den Verkauf sichtbar wird. Bei den übrigen Gesellschaftsformen wird, wenn einer die Aufteilung und der andere den Verkauf verlangt, dem Verlangen nach Aufteilung entsprochen und nicht dem Verlangen nach Verkauf.“ Ende des Zitats.
Die zweite Stelle im Kapitel „Die Tadamun-Gesellschaft“:
„Sie ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, in dem sie vereinbaren, gemeinsam unter einem bestimmten Namen Handel zu treiben. Alle Mitglieder haften für die Schulden der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen solidarisch und unbegrenzt. Daher kann kein Gesellschafter seine Rechte an der Gesellschaft ohne die Erlaubnis der übrigen Partner auf andere übertragen. Die Gesellschaft löst sich durch den Tod eines der Partner, dessen Entmündigung oder Insolvenz auf, sofern keine abweichende Vereinbarung besteht. Die Mitglieder dieser Gesellschaft haften solidarisch für ihre Verpflichtungen gegenüber Dritten, und ihre Verantwortung ist dabei unbegrenzt. Jeder Partner ist verpflichtet, alle Schulden der Gesellschaft zu begleichen, nicht nur aus dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch aus seinem Privatvermögen. Er muss mit seinem eigenen Geld das begleichen, was an den Schulden der Gesellschaft nach Erschöpfung ihres Kapitals noch offen ist. Diese Gesellschaft erlaubt keine Ausweitung des Projekts. Sie wird von wenigen Personen gebildet, die einander vertrauen und gut kennen. Das wichtigste Kriterium ist die Persönlichkeit des Partners – nicht nur als Arbeitskraft, sondern hinsichtlich seiner Stellung und seines Einflusses in der Gesellschaft.
Diese Gesellschaft ist ungültig (fasid), da die Bedingungen, die sie festlegt, den Bedingungen für Gesellschaften im Islam widersprechen. Das schari’rechtliche Urteil besagt nämlich, dass für einen Partner lediglich die Geschäftsfähigkeit erforderlich ist und dass die Gesellschaft ihre Geschäfte erweitern kann. Wenn sich die Gesellschafter darauf einigen, die Gesellschaft zu erweitern, sei es durch die Erhöhung ihres Kapitals oder durch die Aufnahme weiterer Gesellschafter, so haben sie die volle Verfügungsgewalt und können tun, was sie wollen. Zudem ist der Partner in der Gesellschaft persönlich nur im Verhältnis zu seinem Anteil verantwortlich. Er hat das Recht, die Gesellschaft jederzeit zu verlassen, ohne dass die Zustimmung der Partner erforderlich ist; und die Gesellschaft löst sich nicht durch den Tod eines der Gesellschafter oder durch dessen Entmündigung auf, sondern nur seine eigene Partnerschaft wird aufgelöst, während die Partnerschaft der übrigen Gesellschafter bestehen bleibt, sofern die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen besteht. Dies sind die schari’rechtlichen Bedingungen. Dass die Tadamun-Gesellschaft Bedingungen festlegt, die diesen widersprechen, ja sogar das Gegenteil darstellen, macht sie zu einer ungültigen Gesellschaft (sharikah fasidah), und es ist schari’rechtlich nicht erlaubt, ihr beizutreten.“ Ende des Zitats.
Die Antworten auf deine drei Fragen lauten wie folgt:
1. Zur ersten Frage:
Du hast nicht genau dargelegt, wo der Widerspruch zwischen den beiden Zitaten aus dem Buch Das Wirtschaftssystem liegen soll. Es scheint jedoch, dass du einen Widerspruch zwischen der Aussage im Kapitel über die Auflösung der Gesellschaft: „Sie wird nichtig durch den Tod eines der beiden Gesellschafter... sofern die Gesellschaft aus zwei Personen besteht...“ und der Aussage im Kapitel über die Tadamun-Gesellschaft: „...und die Gesellschaft löst sich nicht durch den Tod eines der Gesellschafter... auf, sondern nur seine eigene Partnerschaft wird aufgelöst... sofern die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen besteht“, vermutest. In der ersten Aussage heißt es, die Gesellschaft werde durch den Tod hinfällig, während es in der zweiten heißt, sie löse sich nicht auf. Wie kann das sein?
Bei genauer Betrachtung der beiden Aussagen wird deutlich, dass kein Widerspruch besteht, sondern Harmonie und Übereinstimmung. Die erste Aussage bezieht sich auf eine Gesellschaft, die aus exakt zwei Personen besteht. Wenn eine davon stirbt, endet die Gesellschaft zwangsläufig, da eine Partnerschaft schari’rechtlich nicht mit weniger als zwei Personen existieren kann. Das ist offensichtlich.
Die zweite Aussage hingegen bezieht sich auf eine Gesellschaft, die aus mehr als zwei Partnern besteht, beispielsweise fünf oder sechs. In diesem Fall beeinträchtigt der Tod eines Partners den Fortbestand der Gesellschaft nicht, da immer noch vier oder fünf Partner verbleiben. Das schari’rechtliche Wesen der Partnerschaft bleibt also bestehen. Lediglich die Partnerschaft der Person, die gestorben ist, wird durch den Tod aufgelöst, da ihr Vertrag mit dem Tod endet. Gemeint ist also, dass bei einer Vielzahl von Partnern nur die Partnerschaft des Einzelnen hinfällig wird, nicht aber die gesamte Gesellschaft. Die erste Aussage bezieht sich auf die gesamte Gesellschaft, weil sie nur zwischen zwei Personen bestand. Es gibt also keinen Widerspruch.
Falls du den Widerspruch zwischen den folgenden beiden Aussagen siehst:
„...Besteht die Gesellschaft aus mehreren Partnern und verlangt einer von ihnen die Auflösung, während die Übrigen mit ihrem Fortbestand einverstanden sind, so wird die bisherige Gesellschaft aufgelöst und zwischen den Verbliebenen neu begründet.“
„...und die Gesellschaft löst sich nicht durch den Tod eines der Gesellschafter oder durch dessen Entmündigung auf, sondern nur seine eigene Partnerschaft wird aufgelöst, während die Partnerschaft der übrigen Gesellschafter bestehen bleibt, sofern die Gesellschaft aus mehr als zwei Personen besteht.“
Auch hier gibt es keinen Widerspruch:
Die erste Aussage spricht von der aktiven Auflösung (Fsakh) durch einen der Partner. Diese Auflösung wirkt sich auf den gesamten Vertrag aus, da sich die Partner im Gesellschaftsvertrag gegenseitig bevollmächtigen. Wenn einer den Vertrag auflöst, entzieht er den anderen Partnern seine Bevollmächtigung und verlangt, dass sie ihre Bevollmächtigung für ihn ebenfalls entziehen. Die bestehende Bevollmächtigung innerhalb der Gesellschaft wurde also gestört, weshalb die verbleibenden Partner, die die Gesellschaft fortführen wollen, den Vertrag erneuern müssen.
Die zweite Aussage spricht vom Tod eines Partners oder dessen Entmündigung. Dies unterscheidet sich von der aktiven Auflösung, da keine Willenserklärung zur Auflösung durch den Verstorbenen oder den Entmündigten vorliegt. Vielmehr endet ihre Bevollmächtigung automatisch durch den Tod bzw. durch den Verlust der Verfügungsgewalt bei Entmündigung. Dies hat keinen Einfluss auf die bestehende gegenseitige Bevollmächtigung der übrigen Partner untereinander, da diese nicht gestört wurde. Daher bleibt die Gesellschaft zwischen den übrigen Partnern bestehen und benötigt keine Vertragserneuerung, wenn der Grund für das Ausscheiden Tod oder Entmündigung war.
2. Zur zweiten Frage bezüglich der Erweiterung der Gesellschaft:
Dies geschieht auf zwei Arten:
a) Durch die Erhöhung des Kapitals der Partner oder einiger von ihnen. Dies erfordert keine Auflösung des bestehenden Gesellschaftsvertrags, da nichts vorliegt, was den Vertrag stört. Der Vertrag zwischen den Mitgliedern bleibt bestehen. Wenn sie der Erhöhung der Anteile zustimmen, werden lediglich die Gewinnanteile entsprechend der Kapitaländerung angepasst. Diese Klausel wird dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag als Anhang beigefügt. Die Zustimmung der bestehenden Gesellschaft ist für die Kapitalerhöhung und die daraus resultierende Neuverteilung der Gewinne zwingend erforderlich.
b) Durch die Aufnahme neuer Gesellschafter. Auch dies erfordert keine Auflösung der bestehenden Gesellschaft, da der bestehende Vertrag nicht gestört wird. Wenn die bisherigen Partner den neuen Gesellschaftern zustimmen, wird ein Vertrag zwischen der bestehenden Gesellschaft und den neuen Partnern gemäß den vereinbarten Bedingungen, Anteilen und Gewinnen geschlossen. Die Anteile und Gewinne der Altgesellschafter werden entsprechend den Änderungen angepasst und als Anhang dem ursprünglichen Vertrag beigefügt. Auch hier ist die Zustimmung der bestehenden Gesellschaft für die Aufnahme neuer Partner und die daraus resultierenden Anpassungen zwingend erforderlich.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die bestehende Gesellschaft wird wegen einer Kapitalerhöhung oder der Aufnahme neuer Partner nicht aufgelöst, solange dies mit Zustimmung der bestehenden Gesellschaft geschieht.
3. Zur dritten Frage lautet die Antwort wie folgt:
Der Gesellschaftsvertrag des Verstorbenen endet mit seinem Tod, da die Gesellschaft auf dem Prinzip der Bevollmächtigung (Wakalah) basiert. Mit dem Tod erlischt sowohl das Erteilen als auch das Empfangen einer Bevollmächtigung. Wenn der Verstorbene der Kapitalgeber war, endet seine Bevollmächtigung für den Partner mit seinem Tod. Wenn der Verstorbene der arbeitende Teilhaber war, endet seine Annahme der Bevollmächtigung durch den Partner mit seinem Tod. Somit wird die Partnerschaft des Verstorbenen durch seinen Tod automatisch aufgelöst und hinfällig, unabhängig davon, ob er Kapitalgeber oder arbeitender Teilhaber war. Eine aktive Auflösung der Partnerschaft des Verstorbenen ist nach dem Tod nicht mehr nötig, da sie bereits von Natur aus aufgelöst ist.
Nach dem Tod des Partners geht sein Recht an der Gesellschaft auf seine Erben über, welche die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten haben:
a) Die Forderung nach Aufteilung (Qisma): Das bedeutet die Rückgabe des Kapitals an den Kapitalgeber sowie des erwirtschafteten Gewinns und die Auszahlung des Gewinnanteils an den arbeitenden Teilhaber gemäß den in den Fiqh-Büchern dargelegten Details.
b) Die Fortführung der Partnerschaft (al-iqamah ’ala al-sharikah) mit Zustimmung des anderen Partners. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft vom verbliebenen Partner und dem Erben des Verstorbenen anerkannt wird, indem sie einen (neuen) Gesellschaftsvertrag zu den Bedingungen der früheren Gesellschaft schließen. Der Erbe nimmt dabei den Platz des verstorbenen Partners ein: War der Verstorbene Kapitalgeber, so wird der Erbe (oder ein von den Erben Bevollmächtigter, falls es mehrere sind) zum Kapitalgeber. War der Verstorbene der arbeitende Teilhaber, so wird der Erbe zum Arbeitenden. Der verbliebene Partner behält seine ursprüngliche Eigenschaft bei. Zu beachten ist, dass wenn der Gewinn des Arbeitenden nach dem Tod des Partners berechnet und dem Kapital der Gesellschaft hinzugefügt wird, der Arbeitende einen Anteil am Kapital erhält, also sowohl Kapitalgeber als auch Arbeitender wird.
Natürlich muss bei der Fortführung der Partnerschaft Folgendes berücksichtigt werden:
Ob das Gesellschaftsvermögen zum Zeitpunkt des Todes „flüssig“ (naddan) ist – wie es im Fachterminus der Rechtsgelehrten heißt –, also in Gold, Silber oder Bargeld vorliegt. In diesem Fall ist der neue Vertrag mit dem Erben einfach.
Ob das Gesellschaftsvermögen ganz oder teilweise aus Sachwerten (’urud), also Waren, besteht. Hierzu gibt es viele fiqh-rechtliche Details darüber, wie Sachwerte in liquides Kapital umgerechnet oder bewertet werden und wie die Fortführung der Gesellschaft in diesem Fall aussieht. Diese Details finden sich in den Fiqh-Büchern für denjenigen, der sie nachschlagen möchte.
Ebenso sind Änderungen zu berücksichtigen, die an den Anteilen der Partner am Kapital entstehen können, wenn der Gewinn des Kapitalgebers oder des arbeitenden Teilhabers aus der vorangegangenen Gesellschaft dem Kapital der neuen Gesellschaft hinzugefügt wird.
Ich hoffe, diese Antwort ist ausreichend.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Ramadan 1440 n. H. 02.06.2019 n. Chr.
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