Frage 1:
Ist es einem muslimischen Anwalt gestattet, ein Testament für einen nichtmuslimischen Mandanten nach englischem Recht zu verfassen, in dem dieser möglicherweise einen Teil oder sein gesamtes Vermögen an Stellen vermacht, die fremd oder gar haram sein könnten, wie etwa eine Einrichtung zur Pflege von Hunden oder Vergnügungsstätten?
Frage 2:
Wir haben in den meisten unserer Publikationen und Bücher bezüglich der Währung erwähnt, dass diese aus Gold und Silber bestehen wird, sei es in physischer Form oder als gedecktes Papiergeld. In dem Buch Al-Amwal (Das Vermögen) von Scheich Abdul Qadeem Zallum (möge Allah ihm barmherzig sein) heißt es zum selben Thema, dass der Staat Gold, Silber und jedes andere geeignete Metall verwenden kann, solange Gold die Hauptwährung bleibt. Kann der Staat also eine Währung verwenden, die durch andere Edelmetalle neben Gold und Silber gedeckt ist, wie Platin oder kostbare Edelsteine wie Diamanten und Ähnliches?
Antwort auf die erste Frage:
Wenn die Beziehung zwischen dem ungläubigen Testamentsverfasser und dem muslimischen Anwalt ein Mietverhältnis (Ijarah) zur bloßen Niederschrift eines Testaments ist, so wie es der ungläubige Auftraggeber dem muslimischen Lohnschreiber diktiert, dann handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag über das Schreiben eines Testaments. Der Anwalt schreibt das auf, was der Ungläubige ihm an Bestimmungen diktiert, erhält dafür seinen Lohn und hat darüber hinaus keinen weiteren Bezug zum Inhalt des Testaments. In diesem Fall ist es zulässig, unter der Bedingung, dass im Testament nichts erwähnt wird, was gegen die islamische Aqidah (Glaubensfundament) verstößt. Denn das Schreiben von Inhalten, die gegen die islamische Aqidah gerichtet sind, kommt dem Aussprechen dieser Inhalte gleich, was unzulässig ist. Dennoch ist es vorzuziehen, ein solches Testament nicht zu verfassen, solange es Bestimmungen enthält, die den islamischen Rechtsregeln widersprechen, um den Anschein der Zustimmung zu diesen im Testament des Ungläubigen enthaltenen Regeln zu vermeiden.
Wenn die Beziehung zwischen dem Testamentsverfasser und dem Anwalt jedoch ein Bevollmächtigungsverhältnis (Wakalah) darstellt – das heißt, der Anwalt fungiert als Bevollmächtigter des Testamentsverfassers und führt das Testament aus, kontaktiert die beteiligten Personen, informiert sie darüber und leitet die Vollstreckungsmaßnahmen ein –, dann ist dies nicht zulässig. In diesem Fall würde er nämlich ein Testament ausführen, das den Bestimmungen der Scharia widerspricht, an die der Muslim glaubt.
Antwort auf die zweite Frage:
Die Währung (Naqd) im Islam besteht unmittelbar aus Gold und Silber oder aus der Verwendung anderer Mittel wie Papiergeld, vorausgesetzt, dass im Bayt al-Mal (Schatzhaus) eine entsprechende Deckung in Gold und Silber vorhanden ist. Es ist möglich, billige Metalle für geringfügige Dinge (Muhaqqarat al-ashya) zu verwenden, wie zum Beispiel Kupfer, wie es im Buch Al-Amwal erwähnt wird. Dies liegt daran, dass das Prägen von Gold- oder Silbereinheiten für Kleinstbeträge ein so geringes Gewicht zur Folge hätte, dass sie im täglichen Umlauf unhandlich und unpraktisch wären. Daher werden Münzen aus billigeren Metallen wie Kupfer geprägt, oder es wird Gold und Silber mit geringem Gewicht ein hoher Anteil eines billigen Metalls beigemischt, damit die Legierung ein für den Handel mit sehr günstigen Waren angemessenes Gewicht erhält.
Im Buch Al-Amwal heißt es dazu: „...Ebenso prägt der Staat kleinere Einheiten aus Silber, um den Erwerb von Geringfügigkeiten zu erleichtern. Da der Silbergehalt dieser Einheiten gering wäre und der Umgang mit ihnen als reine Silbermünzen schwierig wäre, werden ihnen bestimmte Teile unedler Metalle beigemischt, wobei der Anteil des Silbergewichts in den geprägten Einheiten deutlich anzugeben ist, um jegliche Unklarheit zu vermeiden.
Damit wären die Muslime der Gold- und Silberbasis gefolgt, d. h. dem Bimetallismus. In der Spätzeit der Abbasiden und zur Zeit der Atabegs in Ägypten prägten die Muslime neben Gold und Silber auch Münzen aus Kupfer, um damit Kleinigkeiten zu kaufen. Dies geschah unter der Berücksichtigung, dass der Eigenwert von Kupfer gering war und es nicht als Stellvertreter für Gold und Silber fungierte, sondern einen eigenständigen Wert besaß, der auf seinem Wert als Kupfer basierte; daher diente es zum Kauf von Geringfügigkeiten...“
Folglich sind die verwendeten Metalle außer Gold und Silber in der Regel von billiger Art. Es werden im Umlauf jedoch keine Edelmetalle verwendet, die teurer als Gold und Silber sind, da der Zweck die Deckung von Geringfügigkeiten ist, die ein für den Umlauf angemessenes Gewicht erfordern. Würde man dafür Gold oder Silber nehmen, wäre das Gewicht winzig; daher wird ein billiges Metall verwendet, damit das Gewicht handlich bleibt. Dies wird nicht durch die Verwendung eines teureren Metalls im Umlauf erreicht.
Was die Zulässigkeit betrifft, die Scharia-Währung aus Metallen festzulegen, die teurer als Gold und Silber sind, wie Platin oder kostbare Edelsteine wie Diamanten, so ist dies nicht zulässig. Die Scharia-Beweise dafür, dass die Währung Gold und Silber ist, sind bekannt. Es ist nicht gestattet, dass die Deckung im Bayt al-Mal aus irgendeinem anderen Metall besteht, selbst wenn es teurer als Gold und Silber ist. Denn die währungstechnische Entsprechung nach den Scharia-Regeln ist ausschließlich Gold und Silber. Andere Metalle oder Steine gelten lediglich als Handelswaren (Sila').