(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
An Abu Osama
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu, mein edler Bruder. Bei mir sind Unklarheiten bezüglich zweier Angelegenheiten entstanden, um deren Erläuterung ich höflich bitte. Möge Allah es euch mit Gutem vergelten und euch beistehen.
Die erste Angelegenheit betrifft die Zakat auf gedeckte Geldpapiere (al-Awraq al-Wathiqa). Im Buch „Das Geld im Khilafah-Staat“ (Al-Amwal) wurde erwähnt, dass repräsentative Geldpapiere (al-Awraq an-Na’iba) wie Gold oder Silber behandelt werden, da sie Stellvertreter für Gold oder Silber sind. Dies ist klar. Es wurde auch erwähnt, dass auf Zwangsgeldpapiere (al-Awraq al-Ilzamiya) die Zakat fällig ist, da sie die ’Illat (den Grund) der Währungseigenschaft teilen. Ihr Wert wird nach Gold oder Silber gemäß ihrer Kaufkraft auf dem Markt bemessen, und die Zakat wird nach Erreichen des Nisab und dem Ablauf eines Jahres (al-Haul) berechnet. Auch dies ist klar.
Was jedoch die gedeckten Geldpapiere (al-Awraq al-Wathiqa) betrifft, so sind diese zu einem bestimmten Prozentsatz durch Gold oder Silber gedeckt, der geringer ist als der Nennwert, den der Staat oder die dazu befugte Stelle festgelegt hat. Nehmen wir zum Beispiel an, der Staat gibt den jordanischen Dinar so heraus, dass er einem Golddinar entspricht, verpflichtet sich aber nur zu einer Deckung von 50 %, also einem halben Golddinar. Somit teilt sich der jordanische Dinar in zwei Teile: Die erste Hälfte gilt als repräsentatives Papiergeld und die zweite Hälfte als Zwangsgeldpapier.
Als ich die Zakat für dieses Geld im Buch untersuchte, wurde nur die repräsentative Hälfte berücksichtigt. Die andere, die Zwangshälfte, wurde nicht erwähnt, obwohl sie eine Kaufkraft besitzt und den Status einer Währung hat; dennoch wurde sie nicht berücksichtigt. Ich bitte um eine Erläuterung hierzu.
Die zweite Angelegenheit betrifft Ländereien und das Eigentum (Privat-, Kollektiv- und Staatseigentum). Sie nannten zwei Punkte bezüglich der Ländereien des Islamischen Staates. Erstens: Es gibt keine vierte Art von Eigentum. Zweitens: All diese Ländereien gehören zu einer dieser drei Eigentumsarten. Im Buch „Das Geld“ (Al-Amwal) heißt es: 1. Arten von Staatseigentum: Wüsten, Berge, Meeresküsten und totes Land (Mawat), das sich nicht im Privatbesitz befindet und worauf der Staat auf legitime Weise seine Hand gelegt hat.
In der Erläuterung dazu taucht mehrfach der Ausdruck auf: „der Staat hat seine Hand darauf gelegt“, „wenn der Staat seine Hand darauf legt...“. Dies hat bei mir Verwirrung gestiftet, da nicht von Ländereien im Privatbesitz oder im Kollektiveigentum die Rede ist. Er spricht von Ländereien, die dem Staat gehören, und erwähnt dennoch „worauf der Staat auf legitime Weise seine Hand gelegt hat“. Dies erweckte bei mir das Verständnis, als gäbe es Ländereien innerhalb des Staates, die niemandem gehören. Ich bitte um Klärung. Möge Allah es euch mit Gutem vergelten. Ihr Bruder Abu Osama aus al-Quds.
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,
deine Frage besteht aus zwei Teilen:
Antwort auf den ersten Teil der Frage:
Gedeckte Geldpapiere (al-Awraq al-Wathiqa) sind repräsentative Papiere, das heißt, sie sind jederzeit gegen Gold eintauschbar. Sie werden jedoch nur gegen einen Teil des auf ihnen geschriebenen Wertes eingetauscht. Dieser Wert ist öffentlich bekannt und für jeden ersichtlich, und der Handel erfolgt auf dieser Grundlage. Beim Gebrauch von repräsentativem Papiergeld in seinen beiden Formen (vollständig oder teilweise gedeckt) findet kein Handel mit Zwangsgeldpapieren statt. Um diese Angelegenheit zu verdeutlichen: Der Währungsverkehr erfolgt entweder in physischem Gold, in repräsentativem Papiergeld oder in Zwangsgeldpapieren.
Was den Zahlungsverkehr in physischem Gold betrifft, so ist dessen Zakat klar...
Was den Zahlungsverkehr mit repräsentativem Papiergeld betrifft – egal ob es auf Verlangen gegen Gold im Wert des aufgedruckten Betrages eingetauscht wird oder ob es gegen Gold in Höhe eines Teils des aufgedruckten Betrages eingetauscht wird und dies den Menschen bekannt und angekündigt ist –, so ist es wie der Verkehr mit Gold zu behandeln, da es dessen Stellvertreter ist. Man kann nicht sagen, dass bei einem gedeckten Papier, das nicht zum vollen Nennwert gegen Gold eingetauscht wird, der restliche Teil als Zwangsgeldpapier zählt. Das wird aus folgenden Gründen nicht gesagt:
Erstens: Weil Zwangsgeldpapiere weder gegen Gold noch gegen Silber eingetauscht werden können. Stattdessen erhalten sie ihren Wert durch ein staatliches Gesetz entsprechend der Wirtschaftskraft des Staates; ohne dieses Gesetz hätten sie keinen Wert. Für den restlichen Teil des gedeckten Papiers wurde jedoch kein Gesetz erlassen, das ihm einen Wert verleiht, folglich besitzt er keinen Wert.
Zweitens: Wenn repräsentatives Papiergeld in seinen beiden Formen verwendet wird, findet keine Verwendung von Zwangsgeldpapieren statt.
Drittens: Der Aufdruck des Staates auf dem Papier beeinflusst dessen Wert nur in dem Maße, wie es gegen Gold eingetauscht werden kann, was bei gedeckten Papieren den Menschen bekannt ist.
Dementsprechend ist das gedeckte Papier ein repräsentatives Papiergeld, das seinen Wert aus dem Maß seiner Austauschbarkeit gegen Gold bezieht. Seine Zakat richtet sich nach dem Goldwert, gegen den es eingetauscht werden kann.
Der Handel mit Zwangsgeldpapieren hingegen hat keinen realen Eigenwert; sie können gegen keinerlei Gold oder Silber eingetauscht werden. Ihr Wert ist rein nominell kraft des Gesetzes, das der Staat entsprechend seiner wirtschaftlichen Kapazität erlässt. Die Zakat ist hier aufgrund der ’Illat (des Grundes) der Währungseigenschaft Pflicht und nicht, weil es Gold oder Silber wäre. Daher werden sie in Gold oder Silber bewertet, und die Zakat wird fällig, wenn sie den Nisab erreichen und ein Jahr vergangen ist, basierend auf ihrer Bewertung in Gold oder Silber.
Antwort auf den zweiten Teil der Frage:
Dass der Satz „worauf der Staat auf legitime Weise seine Hand gelegt hat“ in den Texten des Buches „Das Geld im Khilafah-Staat“ (Al-Amwal) erwähnt wurde, hat zwei Gründe:
Erstens: Der Staat könnte seine Hand auf unrechtmäßige Weise auf Ländereien legen, indem er beispielsweise das Land der Menschen raubt (ghasb). In diesem Fall werden die geraubten Ländereien schari’atisch nicht zu Staatsbesitz, selbst wenn sie faktisch unter der Verfügungsgewalt des Staates stehen. Auf den Raub von Eigentum durch den Staat finden die islamischen Bestimmungen über den Raub (al-Ghasb) Anwendung, wonach das Eigentum beim rechtmäßigen Besitzer verbleibt. Wenn der Staat seine Hand unrechtmäßig auf Ländereien legt, darf er schari’atisch nicht darüber verfügen – weder durch Verkauf, Vermietung noch durch Zuteilung (Iqta’)...
Zweitens: Brachland (al-Ard al-Mayyita) ist zwar unter der Souveränität des Staates, steht aber den Menschen zur Verfügung (mubah). Sie benötigen für den Erwerb des Eigentums durch Belebung (Ihya’) oder Abgrenzung (Tahjir) keine Erlaubnis des Imams. Wenn der Staat jedoch seine Hand auf Teile des Brachlandes legt, indem er es selbst belebt oder abgrenzt... dann werden diese Teile zum Eigentum des Staates. Danach darf niemand mehr ohne Erlaubnis des Staates Besitz daran ergreifen. Der Staat kann dann darüber verfügen, indem er es verkauft, vermietet oder zuteilt... so wie er es nach den Bestimmungen der Scharia für richtig hält. All dies wurde im Buch „Das Geld im Khilafah-Staat“ dargelegt. Dort heißt es unter anderem zu diesem Thema:
„Es geht aus dem Hadith hervor, dass die Abgrenzung (at-Tahjir) wie die Belebung (al-Ihya’) nur bei Brachland stattfindet und nicht bei anderem Boden... Diese Unterscheidung zwischen totem (Brachland) und nicht-totem Land deutet darauf hin, dass der Gesandte ﷺ es den Menschen erlaubt hat, Brachland durch Belebung und Abgrenzung in Besitz zu nehmen. Somit wurde es zu einem erlaubten Gut (Mubahat). Daher bedarf es für die Belebung oder Abgrenzung keiner Erlaubnis des Imams, da erlaubte Güter keiner Erlaubnis des Imams bedürfen. Was jedoch das nicht-tote Land betrifft, so kann es nur in Besitz genommen werden, wenn der Imam es zuteilt (aqta’ahu); denn es gehört nicht zu den freien Gütern, sondern zu dem, worauf der Imam seine Hand legt – was als Staatsland bezeichnet wird. Darauf deutet hin, dass Bilal al-Muzani den Gesandten Allahs ﷺ um die Zuteilung eines Stück Landes bat und er es erst besaß, als dieser es ihm zuteilte. Hätte man es durch Belebung oder Abgrenzung besitzen können, hätte er es mit einem Zeichen markiert, das seinen Besitz anzeigt, und er hätte es besessen, ohne um eine Zuteilung zu bitten.“ (Ende des Zitats)
Das Brachland ist also für die Menschen frei zugänglich, außer jenem Teil, auf den der Staat seine Hand gelegt hat. Der Rest des Brachlandes bleibt den Menschen frei zugänglich. Das heißt, das Brachland steht zwar unter der Autorität des Staates, ist aber hinsichtlich des Eigentums für die Menschen auf die Weise frei, wie es die Scharia dargelegt hat.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
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