(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
An: Abu Abdullah al-Halabi
Frage:
Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh. Möge Allah euch Vergebung und Wohlergehen schenken... Ich habe zwei Fragen:
Erstens: Es ist bekannt, dass unser Herr Umar ibn al-Chattab (ra) das Land des Irak (Sawad) zurückhielt und sich weigerte, es unter den Kämpfern aufzuteilen. Die Frage ist: Gilt das Handeln von Umar ibn al-Chattab als ein Idschtihad, von dem es einer Person erlaubt ist, zu einer anderen Scharia-Meinung abzuweichen, oder handelt es sich um einen Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba), dem nicht widersprochen werden darf?
Zweitens: Das Land im Islamischen Staat ist entweder Charadsch-Land (Ard Charadschiyya) oder Uschr-Land (Ard Uschriyya). Wie im Buch „Das Vermögen im Kalifatsstaat“ erwähnt, ist der Charadsch ein Recht der Muslime, das auf Land erhoben wird, welches von den Kuffar durch Krieg oder Friedensschluss gewonnen wurde. Es gibt den Charadsch durch gewaltsame Eroberung (Anwah) und den Charadsch durch Vertrag (Sulh). Der Uschr hingegen ist eine Verpflichtung auf den Ertrag des Bodens eines Muslims; er gehört zum Zakat-Vermögen und wird auf bestimmte Kategorien erhoben, die die Scharia festgelegt hat. Die Frage: In einem Land, dessen Bewohner den Islam angenommen haben (wie Indonesien), nimmt der Staat von den Muslimen den Uschr. Er nimmt aber auch Abgaben von einem Nichtmuslim (Kafir), der dort Land besitzt. Wie wird das bezeichnet, was der Staat von ihm nimmt? Es fällt ja nicht unter den Uschr und ist auch nicht durch die Definition des Charadsch abgedeckt. Verzeiht die Umstände und vielen Dank.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
Deine Frage besteht aus zwei Teilen:
Antwort auf den ersten Teil der Frage:
Was Umar ibn al-Chattab (ra) tat, als er die Sawad-Ländereien im Irak zurückhielt, deren Substanz (Raqaba) zum Eigentum des Bait al-Mal machte und sie nicht unter den Kämpfern aufteilte, fällt nicht unter den Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba). Vielmehr war es ein Idschtihad von Umar (ra), dem viele Gefährten zustimmten und dessen Beweisgrundlage stark war. Die Muslime folgten danach der Meinung von Umar (ra)...
Was die Verwaltung von Ländern betrifft, die gewaltsam (Anwah) erobert wurden, so gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder teilt der Imam sie auf, wie es der Prophet ﷺ mit dem Land von Chaibar tat, oder er behält sie als dauerhaftes Gut für die Muslime ein, wie es Umar später mit dem Sawad-Land im Irak tat. Er tut dasjenige von beiden, worin er das Wohl der Muslime sieht. In „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 2, S. 244-245 (arabische Ausgabe) heißt es:
„...So liegt die Angelegenheit des gewaltsam eroberten Landes beim Imam: Wenn er will, teilt er es auf, wie der Gesandte Allahs ﷺ Chaibar aufteilte; und wenn er will, lässt er es als dauerhaftes Gut (Hubus) in den Händen seiner Besitzer und belegt es mit dem Charadsch als Fay’ für die Muslime, so wie Umar es mit den Ländereien des Sawad, Schams und Ägyptens tat. Er handelt dabei so, wie er es für das Wohl der Muslime als richtig erachtet.“
Antwort auf den zweiten Teil der Frage:
Das, was einem Nichtmuslim auf Uschr-Land auferlegt wird, kann kein Uschr sein, da der Uschr Zakat ist und der Nichtmuslim nicht zu den Leuten der Zakat gehört; sie wird ihm weder auferlegt noch von ihm angenommen. Land darf jedoch nicht ohne eine fiskalische Belastung (Wadhifa) bleiben, sei es Uschr oder Charadsch. Da das, was dem Nichtmuslim auferlegt wird, kein Uschr sein kann, bleibt nichts anderes übrig, als dass es Charadsch ist. Der Staat verfährt mit diesem Geld, das er von ihm nimmt, genau so, wie er mit dem Charadsch verfährt.
Warum wir sagen, dass das Land nicht ohne eine solche Belastung sein darf, liegt an den Beweisen für die Bestimmungen über landwirtschaftliche Flächen in der Scharia:
- Allgemeine Beweise für jedes Land, die dem Muslim darauf die Zakat auferlegen: den Zehnten (Uschr) oder den halben Zehnten...
فِيمَا سَقَتْ الأَنْهَارُ وَالْغَيْمُ الْعُشُورُ، وَفِيمَا سُقِيَ بِالسَّانِيَةِ نِصْفُ الْعُشْرِ
„Was durch Flüsse und Wolken (Regen) bewässert wird, unterliegt dem Zehnten (Uschr), und was durch Schöpfräder bewässert wird, unterliegt dem halben Zehnten.“ sowie andere Überlieferungen.
- Nach den Eroberungen entstand ein neues Problem bezüglich der Ländereien, die aus dem allgemeinen Text herausgenommen und mit dem Charadsch belegt wurden:
قَضَى رَسُولُ اللهِ ﷺ فِيمَنْ أَسْلَمَ مِنْ أَهْلِ البَحْرَيْنِ أَنَّهُ قَدْ أَحْرَزَ دَمَهُ وَمَالَهُ إِلاَّ أَرْضَهَ، فِإِنَّهَا فَيْءٌ لِلْمُسْلِمِينَ؛ لأَنَّهُمْ لَمْ يُسْلِمُوا وَهُمْ مُمْتَنِعُونَ
„Der Gesandte Allahs ﷺ entschied über diejenigen von den Bewohnern Bahrains, die den Islam annahmen, dass sie ihr Blut und ihr Vermögen geschützt haben, außer ihrem Land; denn dieses ist Fay’ für die Muslime, da sie den Islam nicht annahmen, solange sie noch Widerstand leisteten.“ Und was Umar (ra) bezüglich des Sawad-Landes entschied: „Ich habe entschieden, die Ländereien mitsamt ihren Bewohnern einzubehalten und den Charadsch darauf zu erheben...“ und weiteres.
Daher unterliegt jedes Land im Dar al-Islam der Zakat, außer einem bestimmten Typus, auf dem der Charadsch lastet.
Das allgemeine Urteil bleibt in seiner Allgemeinheit bestehen: „Auf jedem Land im Dar al-Islam lastet für den Muslim die Zakat“, und davon wird nur das ausgenommen, was durch einen anderen Text spezifiziert wurde („Charadsch-Land“).
Dies ist die Bestimmung für landwirtschaftliche Flächen. Gäbe es keine Texte zum Charadsch-Land, bliebe die Bestimmung die Zakat des Landes für seinen muslimischen Besitzer gemäß den vorliegenden Scharia-Texten.
So unterliegen die Landbestimmungen im Islam diesen beiden Kategorien: Entweder ist es Uschr-Land oder Charadsch-Land, ein Drittes gibt es nicht. Man zahlt dafür den Uschr oder den halben Uschr, wenn die Bedingungen erfüllt sind, falls es Uschr-Land ist; und man zahlt dafür den Charadsch, wenn die Bedingungen erfüllt sind, falls es Charadsch-Land ist.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
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