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Fragen & Antworten

Antworten auf Fragen: Über die Scharia-konforme Kleidung der Frau im öffentlichen und privaten Leben

January 15, 2015
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(Serie der Antworten des Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fقهي“)

Antworten auf Fragen

Über die Scharia-konforme Kleidung der Frau im öffentlichen und privaten Leben

An: Nessrine Boudhafri - Bulūghuka Marāmī - Mosa Za

Die Fragen:

Nessrine Boudhafri: Möge Allah euch segnen, unser Emir, und euch zum Sieg verhelfen. Eine Frage in diesem Zusammenhang: Sie sagten in Ihrer Antwort: „Daher ist es nicht erlaubt, eine Perücke im öffentlichen Leben sichtbar zu tragen, selbst wenn man einen Jilbāb trägt, außer wenn man über der Perücke einen Khimār trägt, der sie vollständig bedeckt und keine Spur von ihr vor dem Betrachter hinterlässt.“ Daraus lässt sich verstehen, dass es erlaubt ist, eine Perücke unter dem Khimār oder zum Beispiel im Haus zu tragen. Fällt die Perücke jedoch nicht unter das Urteil der Haarverlängerung (Waṣl)?

Bulūghuka Marāmī: Wird die Perücke oder das Kunsthaar nicht als das verbotene Hinzufügen von Haaren (Waṣl) betrachtet, das im Hadith über „diejenige, die Haare hinzufügt, und diejenige, die danach verlangt“ erwähnt wird? Möge Allah es euch mit Gutem vergelten.

Mosa Za: As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh. Mein geehrter Bruder – es gibt bei uns ein weit verbreitetes Phänomen, nämlich das Tragen eines Jilbābs über einer Hose, der nur bis zum Knie reicht. Ist dies erlaubt?

Die Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Eure Fragen behandeln ein ähnliches Thema, daher werde ich die Antwort darauf zusammenfassen:

A- Einer Frau ist es nicht gestattet, in das öffentliche Leben hinauszugehen, außer in der Scharia-konformen Kleidung, in der drei Bedingungen erfüllt sein müssen: Die Bedeckung der ʿAura, das Tragen von Jilbāb und Khimār sowie das Unterlassen von Tabarruj (reizvolles Zurschaustellen).

  • Was den Jilbāb betrifft, so ist er ein weites, bedeckendes Gewand, das die Unterkleidung verhüllt und bis zu den Füßen herabgelassen wird. Allah (t.) sagt:

يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ قُلْ لِأَزْوَاجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَاءِ الْمُؤْمِنِينَ يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِنْ جَلَابِيبِهِنَّ

„O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf (Jilbāb) über sich herunterziehen.“ (Sure al-Ahzab [33]: 59)

Das bedeutet, sie sollen ihre Gewänder, die sie über ihrer Kleidung zum Ausgehen tragen – wie ein Laken oder einen Mantel – bis nach ganz unten herablassen. Daher ist es für den Jilbāb Bedingung, dass er so weit nach unten reicht, dass er die Füße bedeckt. Denn Allah sagt in dem Vers: „sie sollen etwas von ihrem Überwurf (Jilbāb) über sich herunterziehen“. Das Wort „von“ (min) dient hier nicht der Teilung, sondern der Erläuterung. Das heißt, sie lassen das Laken und den Mantel bis nach unten herab, damit die Füße bedeckt sind. Wenn die Füße durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, entbindet dies nicht von der Pflicht, den Jilbāb so weit herabzulassen, dass das Herablassen (irkhā’) deutlich erkennbar ist. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die Füße selbst (physisch) bedeckt werden, da sie bereits verhüllt sind, aber der Jilbāb muss bis zu den Füßen reichen, damit ein Herablassen vorliegt. Das heißt, der Jilbāb muss sichtbar nach unten fallen, sodass er als das Gewand des öffentlichen Lebens erkannt wird, welches die Frau im öffentlichen Raum tragen muss. Es muss das „Herunterziehen“ (idna’) verwirklicht werden, was bedeutet, dass es den Boden erreicht, falls die Füße unbedeckt sind. Es genügt, wenn er die Füße erreicht, falls diese durch Schuhe und Socken bedeckt sind. Weniger als das Erreichen der Füße reicht jedoch nicht aus, damit die Bedeutung des Wortes „herunterziehen“ (yudnīna) erfüllt ist.

Demnach ist es der Frau im öffentlichen Leben nicht gestattet, hinauszugehen, wenn sie eine Hose und darüber einen langen Mantel trägt, der nur bis zu den Knien reicht und somit nicht bis zu ihren (durch Socken bedeckten) Füßen gelangt. Dies entspricht nicht der scharia-rechtlichen Bedeutung des Jilbābs. Eine Frau darf nicht in das öffentliche Leben treten, außer in einem Jilbāb, der ihre Unterkleidung verdeckt und bis zu den Füßen herabgelassen ist. Findet sie keinen solchen, darf sie nicht ausgehen oder muss sich einen Jilbāb von ihrer Nachbarin leihen. Dies begründet sich auf dem Bericht von Muslim in seinem Sahih von Umm 'Atiyya, die sagte:

أَمَرَنَا رَسُولُ اللهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، أَنْ نُخْرِجَهُنَّ فِي الْفِطْرِ وَالْأَضْحَى، الْعَوَاتِقَ، وَالْحيَّضَ، وَذَوَاتِ الْخُدُورِ، فَأَمَّا الْحيَّضُ فَيَعْتَزِلْنَ الصَّلَاةَ، وَيَشْهَدْنَ الْخَيْرَ، وَدَعْوَةَ الْمُسْلِمِينَ

„Der Gesandte Allahs (s.) befahl uns, sie (die Frauen) zum Fitr- und Adha-Fest herauszuführen: die Jungen, die Menstruierenden und die Hinter-dem-Vorhang-Lebenden. Was die Menstruierenden betrifft, so halten sie sich vom Gebet fern, nehmen jedoch am Guten und an der Da’wa der Muslime teil.“

قُلْتُ: يَا رَسُولَ اللهِ إِحْدَانَا لَا يَكُونُ لَهَا جِلْبَابٌ، قَالَ: لِتُلْبِسْهَا أُخْتُهَا مِنْ جِلْبَابِهَا

„Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, eine von uns hat keinen Jilbāb.‘ Er sagte: ‚Dann soll ihre Schwester ihr einen ihrer Jilbābs anziehen.‘“

  • Was den Khimār betrifft, so ist er die Kopfbedeckung, die das Haar, den Hals und den Brustausschnitt des Hemdes (jayb) bedeckt. Allah (t.) sagt:

وَلْيَضْرِبْنَ بِخُمُرِهِنَّ عَلَى جُيُوبِهِنَّ

„... und sie sollen ihre Kopfbedeckungen (Khumur) über ihre Brustschlitze schlagen.“ (Sure an-Nur [24]: 31)

Das heißt, sie sollen ihre Kopfbedeckungen um ihren Hals und ihre Brust winden, um das zu verbergen, was vom Kragen des Hemdes oder des Gewandes am Hals und an der Brust sichtbar ist.

  • Was den Tabarruj betrifft, so bedeutet er das Tragen von Schmuck oder Zierde, die Aufmerksamkeit erregt. Das Tragen einer Hose bedeckt zwar die ʿAura, gehört aber zum Tabarruj, wenn kein Jilbāb darüber getragen wird. Auch die Perücke gehört zum Tabarruj, da sie die Aufmerksamkeit auf sich zieht. Daher ist es nicht erlaubt, die Perücke im öffentlichen Leben sichtbar zu tragen, selbst wenn ein Jilbāb getragen wird, es sei denn, man trägt über der Perücke einen Khimār, der sie vollständig bedeckt und keine Spur von ihr vor dem Betrachter hinterlässt. Denn Zierde – selbst wenn sie bedeckt ist – gilt als Tabarruj, wenn sie Aufmerksamkeit erregt. Dies ist so, wie Allah (t.) das hörbare Geräusch der Fußspangen (Khalākhīl) verboten hat, die eine Frau unter ihrem Gewand an den Beinen trägt. Wenn sie mit ihrem Fuß auf den Boden stampft und die Fußspange ein Geräusch von sich gibt, das auf sie hinweist, so ist dies Tabarruj, selbst wenn sie bedeckt ist, da sie durch das Geräusch die Aufmerksamkeit auf sich zieht:

وَلَا يَضْرِبْنَ بِأَرْجُلِهِنَّ لِيُعْلَمَ مَا يُخْفِينَ مِنْ زِينَتِهِنَّ

„... Und sie sollen ihre Füße nicht aneinandergeschlagen, damit nicht bekannt wird, was sie von ihrem Schmuck verbergen.“ (Sure an-Nur [24]: 31)

B- Was die Frage betrifft, ob die Perücke unter das Urteil der Haarverlängerung (Waṣl) fällt, so ist dem nicht so. Die Perücke ist keine Haarverlängerung. Diejenige, die Haare hinzufügt (al-Wāṣila) oder danach verlangt (al-Mustawṣila), ist vielmehr diejenige, die das Haar verlängert, indem sie anderes Haar daran bindet, damit es schön und lang erscheint. In sprachlichen Quellen heißt es zur Bedeutung von al-Wāṣila: Im Lisan al-Arab: „... al-Wāṣila unter den Frauen ist diejenige, die ihr Haar mit dem Haar einer anderen verbindet.“ Dies ist an jedem Ort verboten, an dem sich die Frau befindet, sogar in ihrem Haus, basierend auf dem Hadith, den al-Buchari von Abu Huraira (r.) überliefert, dass der Prophet (s.) sagte:

لَعَنَ اللَّهُ الوَاصِلَةَ وَالمُسْتَوْصِلَةَ

„Allah verfluche diejenige, die Haare hinzufügt (al-Wāṣila), und diejenige, die danach verlangt (al-Mustawṣila)...“

Was die Perücke (Barūka) betrifft, so ist sie Haar, das über dem eigentlichen Haar getragen wird. Sie gehört zum Tabarruj, den die Frau im öffentlichen Leben nicht tragen darf, vergleichbar mit dem Verbot, eine Hose im öffentlichen Leben ohne Jilbāb zu tragen, da dies Tabarruj ist. Und Tabarruj ist bekanntlich Harām.

Dementsprechend ist es der Frau gestattet, die Perücke vor ihrem Ehemann als Schmuck für ihn in ihrem Privatleben auf den Kopf zu setzen. Es ist ihr jedoch nicht gestattet, sie im öffentlichen Leben zu tragen, ohne dass ein Khimār darüber ist, der sie vollständig bedeckt. Denn ihr Erscheinen damit im öffentlichen Leben ist Tabarruj und somit Harām.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah

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