(Serie der Antworten des Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)
An Sham al-Izz
Frage:
Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
Möge Allah euch segnen und eure Schritte auf dem Weg der Wahrheit festigen.
1- Ist es erlaubt, über einen Traum auf meiner persönlichen Seite zu sprechen, oder zählt das als Riyā’ (Augendienerei)? Es handelt sich um eine private und sehr wichtige Vision.
2- Ich arbeite als Apotheker, und uns wurde ein Gesetz zur sozialen Solidarität auferlegt. Es ist obligatorisch; ohne die Zahlung der Gebühren erhält man keine Arbeitslizenz. Sie nehmen einen Betrag von uns, der bei der Bank angelegt wird – so steht es in der Klausel. Beim Tod eines Apothekerkollegen zahlt der Solidaritätsfonds den Angehörigen 25.000 jordanische Dinar aus. Die Frage lautet: Ist dies zulässig?
Was soll ich meiner Familie bezüglich dieses Geldes raten? Ist es rechtens, dass sie den eingezahlten Betrag zurückerhalten und den Rest spenden, oder soll es an die Gewerkschaft zurückgegeben werden, oder was sollen sie damit tun? Möge Allah euch mit Gutem belohnen.
Antwort:
Walaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
1- Was das Sprechen über Träume (Visionen) betrifft, so hat al-Buchari von Abu Sa'id al-Chudri überliefert, dass er den Gesandten Allahs (s) sagen hörte:
عَنْ أَبِي سَعِيدٍ الخُدْرِيِّ، أَنَّهُ سَمِعَ رَسُولَ اللَّهِ صَلَّى اللهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ، يَقُولُ: «إِذَا رَأَى أَحَدُكُمُ الرُّؤْيَا يُحِبُّهَا، فَإِنَّهَا مِنَ اللَّهِ، فَلْيَحْمَدِ اللَّهَ عَلَيْهَا وَلْيُحَدِّثْ بِهَا، وَإِذَا رَأَى غَيْرَ ذَلِكَ مِمَّا يَكْرَهُ، فَإِنَّمَا هِيَ مِنَ الشَّيْطَانِ، فَلْيَسْتَعِذْ مِنْ شَرِّهَا، وَلاَ يَذْكُرْهَا لِأَدٍ، فَإِنَّهَا لَنْ تَضُرَّهُ»
„Wenn einer von euch eine Vision (Traum) sieht, die er liebt, so ist sie von Allah; er soll Allah dafür preisen und davon berichten. Wenn er jedoch etwas anderes sieht, das er verabscheut, so ist es vom Teufel; er soll Zuflucht vor dessen Übel suchen und sie niemandem gegenüber erwähnen, dann wird sie ihm nicht schaden.“ (Berichtet von al-Buchari)
Ob das Berichten über eine bestimmte Vision Riyā’ ist oder nicht, das entscheiden Sie selbst. Möge Allah, der Erhabene, Ihnen Erfolg verleihen und Ihnen bei allem Guten helfen.
2- Was das Gesetz zur sozialen Solidarität betrifft, so sind dessen Bedeutungen unterschiedlich... Wenn es dem Rentengesetz in Gewerkschaften ähnelt, das heißt, die Apothekerkammer verpflichtet Sie zur Teilnahme am Rentensystem und zur Zahlung bestimmter Gebühren, und es ist Ihnen nicht gestattet, als Apotheker zu arbeiten, ohne teilzunehmen – also Sie erhalten die Arbeitslizenz für Apotheker nicht ohne die Teilnahme und die Begleichung der Gebühren – und sie Ihnen nach einem bestimmten Alter eine Rente und/oder einen bestimmten Betrag im Todesfall auszahlen: Wenn dies der Fall ist und diese Teilnahme obligatorisch ist, da Ihnen sonst die Arbeit als Apotheker untersagt bleibt, dann ist die Teilnahme daran zulässig. Denn dies kommt dem Erwerb einer Erlaubnis für eine erlaubte (mubāḥ) Tätigkeit gleich, was zulässig ist. In dem Moment jedoch, in dem die Teilnahme und die Zahlung der Gebühren optional werden und die Arbeitslizenz nicht beeinflussen, ist die Teilnahme daran nicht mehr zulässig.
Was die Anlage der Gewerkschaftsgelder in Ribā (Zinsen) betrifft: Wenn dies von Ihrer Zustimmung abhängt – das heißt, wenn Sie zustimmen, dass Ihre gezahlten Gebühren verzinst angelegt werden, geschieht dies, und wenn Sie nicht zustimmen, geschieht es nicht –, dann ist es Ihnen nicht gestattet, der verzinsten Anlage zuzustimmen. Wenn die Anlage jedoch ohne Ihre Zustimmung erfolgt, also nicht in Ihrer Entscheidungsgewalt liegt, dann trifft Sie keine Schuld, solange Ihre Teilnahme und die Zahlung der Gebühren nicht über das hinausgehen, was für den Erhalt der Arbeitslizenz erforderlich ist.
Was den Betrag betrifft, den der Fonds Ihren Angehörigen im Todesfall in diesem Fall auszahlt – also im Falle, dass sich Ihre Teilnahme nur auf das für die Arbeitslizenz Notwendige beschränkt –, so ist es ihnen gestattet, diesen anzunehmen, und er steht den Erben zu. Ich fände es gut, wenn Sie testamentarisch festlegen würden, einen Teil davon an Arme und Bedürftige zu geben; das wäre besser und reiner. Möge Allah Ihr Leben für das Verrichten guter Taten verlängern.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta
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