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Fragen & Antworten

Antworten auf Fragen bezüglich der „Hajj einer betagten Person“ sowie „Haqīqa und Madschāz“

May 15, 2013
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)

An Hamed Qashou

Erste Frage:

Unser geliebter Emir, möge Allah dich bewahren, dich schützen und durch dich den Sieg gewähren.

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

عَنْ عَبْدِ اللَّهِ بْنِ الزُّبَيْرِ قَالَ (جَاءَ رَجُلٌ مِنْ خَثْعَمَ إلَى رَسُولِ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ فَقَالَ : إنَّ أَبِي أَدْرَكَهُ الْإِسْلَامُ وَهُوَ شَيْخٌ كَبِيرٌ لَا يَسْتَطِيعُ رُكُوبَ الرَّحْلِ ، وَالْحَجُّ مَكْتُوبٌ عَلَيْهِ أَفَأَحُجُّ عَنْهُ ؟ قَالَ: أَنْتَ أَكْبَرُ وَلَدِهِ ؟ قَالَ: نَعَمْ ، قَالَ: أَرَأَيْتَ لَوْ كَانَ عَلَى أَبِيكَ دَيْنٌ فَقَضَيْتَهُ عَنْهُ أَكَانَ يُجْزِي ذَلِكَ عَنْهُ؟ قَالَ: نَعَمْ، قَالَ: فَاحْجُجْ عَنْهُ)

„Von Abdullah ibn az-Zubair wird berichtet, dass er sagte: Ein Mann von Chath’am kam zum Gesandten Allahs (s) und sagte: ‚Mein Vater erlebte den Islam, als er bereits ein alter Mann war. Er ist nicht in der Lage, auf einem Reittier zu sitzen, doch die Hajj ist ihm zur Pflicht auferlegt worden. Kann ich für ihn die Hajj vollziehen?‘ Er (s) fragte: ‚Bist du sein ältester Sohn?‘ Er antwortete: ‚Ja.‘ Er (s) sprach: ‚Was meinst du, wenn dein Vater Schulden hätte und du sie für ihn begleichen würdest, würde das für ihn als Tilgung zählen?‘ Er antwortete: ‚Ja.‘ Er (s) sprach: ‚Dann vollziehe die Hajj für ihn.‘“ (Überliefert von Ahmad und an-Nasa’i sinngemäß).

Ist aus dem Hadith zu verstehen, dass der Vollzug der Hajj durch den Sohn für seinen Vater eine Verpflichtung (Wudschūb) ist oder fällt dies unter die Gütigkeit (Birr) des Sohnes gegenüber seinem Vater?

Denn der Mann erklärte dem edlen Gesandten (s), dass sein Vater ein alter Mann sei, der nicht auf einem Reittier sitzen könne...

Bekanntlich ist die Hajj nur für denjenigen verpflichtend, der finanziell und körperlich dazu in der Lage ist.

Und uns ist bekannt, dass für jemanden, der nicht dazu in der Lage ist, die Sünde für das Nichtverrichten dieser Pflicht entfällt.

Zweite Frage:

Ist (يُحْيِ الْعِظَامَ) in den Worten des Erhabenen:

قَالَ مَنْ يُحْيِ الْعِظَامَ وَهِيَ رَمِيمٌ

„Er sagte: ‚Wer macht die Gebeine wieder lebendig, wenn sie morsch geworden sind?‘“ (Sure Ya-Sin [36]: 78)

nicht eine Form des Madschāz (Metapher), bei der ein Teil genannt wurde, aber das Ganze gemeint ist?

Ich stellte diese Frage unter diesem Thema.

Möge Allah euch mit Gutem belohnen und euch weiterhin als Stütze und Schatz für die großartige islamische Ummah bewahren und euch mit einem gewaltigen Sieg Seinerseits unterstützen.

A. Hamza

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.

Was die Antwort auf deine erste Frage betrifft, mein lieber Bruder:

In Bezug auf den von dir erwähnten Hadith: Von Yusuf bin az-Zubair, von Abdullah bin az-Zubair, der sagte: „Ein Mann von Chath’am kam zum Gesandten Allahs (s) und sagte: ‚Mein Vater ist ein alter Mann, er kann nicht reiten, und die Verpflichtung Allahs zur Hajj hat ihn erreicht. Ist es ausreichend, wenn ich für ihn die Hajj vollziehe?‘ Er (s) fragte: ‚Bist du sein ältester Sohn?‘ Er antwortete: ‚Ja.‘ Er (s) sprach: ‚Was meinst du, wenn er Schulden hätte, würdest du sie begleichen?‘ Er sagte: ‚Ja.‘ Er (s) sprach: ‚Dann vollziehe die Hajj für ihn.‘“

Überliefert von an-Nasa'i. Yusuf bin az-Zubair ist der einzige, der den Wortlaut „Bist du sein ältester Sohn“ erwähnt hat. Aus diesem Grund haben einige Gelehrte diesbezüglich Kritik geäußert. Der Rest des Hadith ist jedoch bei der Mehrheit der Gelehrten authentisch (Sahīh), und es gibt auch solche, die ihn sogar mit dem Wortlaut „ältester Sohn“ als authentisch eingestuft haben. Dennoch wurde der Hadith auch ohne die Erwähnung des „ältesten Sohnes“ von Ibn Abbas überliefert:

Ibn Hibban überlieferte in seinem Sahīh von Sulayman bin Yasar, der sagte: Abdullah bin Abbas berichtete mir, dass ein Mann den Gesandten Allahs (s) fragte: „O Gesandter Allahs, mein Vater trat in den Islam ein, als er ein alter Mann war. Wenn ich ihn auf mein Reittier binde, fürchte ich, ihn zu töten, und wenn ich ihn nicht festbinde, kann er sich nicht darauf halten. Soll ich für ihn die Hajj vollziehen?“ Der Gesandte Allahs (s) sprach:

«أرأيت لَوَ كَانَ عَلَى أَبِيكَ دَيْنٌ فَقَضَيْتَهُ عَنْهُ أَكَانَ يُجْزِي عَنْهُ؟»

„Was meinst du, wenn dein Vater Schulden hätte und du sie für ihn begleichen würdest, würde das für ihn als Tilgung zählen?“ Er sagte: „Ja.“ Er (s) sprach: „Dann vollziehe die Hajj für deinen Vater.“

Daraus wird deutlich, dass der Gesandte (s) das Nichtverrichten der Hajj durch den alten Mann, der sich nicht auf dem Reittier halten kann, als eine Schuld (Dayn) betrachtete. Das heißt, sie ist für ihn verpflichtend, selbst wenn er aufgrund seines Alters und seiner Schwäche nicht reiten kann. Die Rechtsgelehrten (Fuqahā') haben diesen Hadith unter Berücksichtigung der Tatsache besprochen, dass Allah, der Gepriesene, die Verpflichtung der Hajj an die Fähigkeit (Istita'ah) geknüpft hat:

وَلِلَّهِ عَلَى النَّاسِ حِجُّ الْبَيْتِ مَنِ اسْتَطَاعَ إِلَيْهِ سَبِيلًا

„Und Allah hat den Menschen die Hajj zum Hause zur Pflicht gemacht, (allen,) die dazu eine Möglichkeit finden.“ (Sure Al-Imran [3]: 97)

Daher betrachteten einige Rechtsgelehrte den Hadith über den alten Mann als einen speziellen Fall für jenen Fragesteller und nicht für andere, damit der Hadith nicht im Widerspruch zur in der Ayah erwähnten Fähigkeit steht. In anderen Fällen wäre es demnach für den Sohn nicht verpflichtend, für seinen unfähigen Vater die Hajj zu vollziehen, außer aus dem Aspekt der Gütigkeit (Birr) gegenüber den Eltern, unter der Annahme, dass dieses Urteil spezifisch für jenen Fragesteller war – ähnlich wie das Urteil für Abu Burda bezüglich der Opferung einer jungen Ziege (Dschadha’a), das al-Bukhari von al-Bara' bin 'Azib (r) überlieferte... Abu Burda bin Niyar, der Onkel von al-Bara', sagte: „O Gesandter Allahs, wir haben eine junge Ziege, die mir lieber ist als zwei Schafe. Ist sie für mich als Opfer ausreichend?“ Er (s) antwortete:

«نَعَمْ وَلَنْ تَجْزِيَ عَنْ أَحَدٍ بَعْدَكَ»

„Ja, aber es wird für niemanden nach dir gültig sein.“ Die junge Ziege ist als Opfertier eigentlich nicht ausreichend, außer speziell für Abu Burda.

Was ich jedoch bevorzuge, ist die Zusammenführung (Dscham') zwischen dem Hadith und der Ayah, bevor man von einer Besonderheit (Chusus) ausgeht. Denn der Grundsatz ist, dass die Urteile an die Menschen allgemein gerichtet sind und keines davon als spezifisch betrachtet wird, es sei denn, es liegt ein Textbeweis dafür vor, wie im Fall von Abu Burda und der Aussage des Gesandten (s) zu ihm: „Ja, aber es wird für niemanden nach dir gültig sein“. Falls eine Zusammenführung unmöglich wäre... aber hier gibt es keinen Textbeweis für eine Besonderheit, und die Zusammenführung ist auch nicht unmöglich. So kann man zwischen der Ayah und dem Hadith so zusammenführen, dass die Hajj nur bei finanzieller und körperlicher Fähigkeit verpflichtend ist. Davon ausgenommen ist der Fall des Sohnes mit seinem Vater: Wenn der Sohn fähig ist und der Vater nicht, dann ist es für den Sohn verpflichtend, die Hajj stellvertretend für seinen Vater zu vollziehen, da der Gesandte (s) die Hajj für den Vater in diesem Fall wie eine Schuld betrachtete, deren Begleichung für den Sohn verpflichtend ist.

Demnach gilt: Wenn du in der Lage bist, für deinen Vater die Hajj zu vollziehen, auch wenn er selbst dazu nicht fähig war oder verstorben ist, ohne die Hajj verrichtet zu haben, dann obliegt es dir, die Hajj für ihn zu vollziehen. Es ist wie eine Schuld des Vaters, deren Begleichung für den Sohn und dann für die Erben gemäß den Schari’a-Urteilen in diesem Bereich verpflichtend ist.

Falls du jedoch nicht dazu in der Lage bist, weder selbst noch indem du die Kosten für jemand anderen übernimmst, so erlegt Allah keiner Seele mehr auf, als sie zu leisten vermag. Sobald es dir möglich ist, tust du dies, so Allah will.

Und die Antwort auf deine zweite Frage:

Man greift nur dann auf den Madschāz (Metapher) zurück, wenn die Haqīqa (wörtliche Bedeutung) ausgeschlossen ist. Zum Beispiel:

يَجْعَلُونَ أَصَابِعَهُمْ فِي آذَانِهِمْ مِنَ الصَّوَاعِقِ حَذَرَ الْمَوْتِ

„Sie stecken sich ihre Finger in die Ohren vor den Blitzschlägen, aus Angst vor dem Tod.“ (Sure Al-Baqarah [2]: 19)

Hier ist „ihre Finger“ ein Madschāz für die Fingerspitzen, da es bei der Haqīqa – also den gesamten Fingern – unmöglich ist, sie vollständig in die Ohren zu stecken. Vielmehr werden nur die Fingerspitzen in die Ohren gesteckt.

Ebenso verhält es sich mit:

وَدَخَلَ مَعَهُ السِّجْنَ فَتَيَانِ قَالَ أَحَدُهُمَا إِنِّي أَرَانِي أَعْصِرُ خَمْرًا

„Zwei junge Männer traten mit ihm in das Gefängnis ein. Einer von ihnen sagte: ‚Ich sah mich (im Traum) Wein auspressen.‘“ (Sure Yusuf [12]: 36)

Hier ist der Wein (Chamr) ein Madschāz für die Trauben, da Wein in der Realität nicht ausgepresst wird. Vielmehr werden die Trauben ausgepresst, aus denen dann der Wein gewonnen wird...

Wenn jedoch die Haqīqa nicht ausgeschlossen ist, wird nicht auf den Madschāz zurückgegriffen. Die Worte des Erhabenen:

وَضَرَبَ لَنَا مَثَلًا وَنَسِيَ خَلْقَهُ قَالَ مَنْ يُحْيِ الْعِظَامَ وَهِيَ رَمِيمٌ

„Er führt Uns ein Gleichnis an und vergisst seine (eigene) Erschaffung. Er sagt: ‚Wer macht die Gebeine wieder lebendig, wenn sie morsch geworden sind?‘“ (Sure Ya-Sin [36]: 78)

Hier ist die Realität der Wiederbelebung der Gebeine für Allah, den Gepriesenen, nicht ausgeschlossen. Daher sagen wir, dass „wieder lebendig machen...“ im wörtlichen Sinne (Haqīqa) zu verstehen ist und nicht als Metapher (Madschāz). Daraus verstehen wir, dass die Gebeine eines verendeten Tieres ebenfalls als unrein (Mayta) gelten.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta

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