(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antworten auf Fragen
Das Urteil über die Arbeit mit Netzwerk-Marketing-Unternehmen
Fragen:
Frage von Zdig For'Allah:
Unser ehrwürdiger Scheich, as-Salamu alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh. Meine Frage betrifft das Urteil über die Arbeit mit Netzwerk-Marketing-Unternehmen. Möge Allah dich segnen und dich für den Sieg der Da'wah schützen.
Frage von Houssem Eddine:
As-Salamu alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh. Ich möchte nach dem Urteil über die Firma Q-Net fragen, die auf der Idee des Netzwerk-Verkaufs basiert. Dabei ist zu beachten, dass der Verkauf in dieser Firma Produkte über ein Netzwerk vermarktet. Je mehr Kunden eine Person in ihrem Netzwerk gewinnt, desto mehr Provision erhält sie, obwohl sie keine Verkaufsanstrengung unternimmt. Wenn zum Beispiel die 100. Person einen Verkauf tätigt, erhält der Gründer des Netzwerks Geld, obwohl er keinerlei nennenswerte Anstrengung unternommen hat, sondern es nur erhält, weil er Teil oder Gründer des Vertriebsnetzes war. Wir bitten um Auskunft, da sich diese Art des Verkaufs in fast allen islamischen Ländern, einschließlich der arabischen Welt, schnell verbreitet hat.
Antwort:
Wa alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
Eure beiden Fragen beziehen sich auf dasselbe Thema. Obwohl ihr die Details nicht vollständig ausgeführt habt, ist diese Art des Verkaufs weit verbreitet. Ich habe dazu Fragen aus mehreren Regionen erhalten. Ich werde einige Fragen zitieren, die aus Südostasien und Zentralasien eingegangen sind, um das Bild zu verdeutlichen, und dann die Antwort auf diese Art des Verkaufs darlegen:
Frage aus Südostasien: (Ein Handelsunternehmen für Gesundheitsprodukte verfährt mit seinen Kunden wie folgt: Wenn ein Kunde ein Gesundheitsprodukt kauft, hat er das Recht, eine „Provision“ für zwei Käufer zu erhalten, die er dem Unternehmen vermittelt. Jeder der beiden Vermittelten hat, sobald er ein Gesundheitsprodukt kauft, ebenfalls das Recht, zwei weitere Personen zu vermitteln und eine Provision für sie zu erhalten. Zusätzlich hat der erste Käufer das Recht, eine zusätzliche Provision für die vier Personen zu erhalten, die von den beiden ersten Vermittelten gebracht wurden. So setzt sich der Prozess fort. Ist dies zulässig?) Ende der Frage.
Frage aus Zentralasien: (Bei uns gibt es Handelsgeschäfte der Firma QuestNet, die wie folgt ablaufen: Das Netzwerk von QuestNet hat Produkte... und es bedingt für denjenigen, der seine Produkte vermarkten will, den Kauf eines dieser Produkte. Nach dem Kauf hat er das Recht, andere zum Kauf zu bewegen, gegen eine Provision für die Vermittelten. Wenn er sechs Personen zum Kauf bewegen kann, zahlt ihm das Unternehmen eine Provision von 250 Dollar. Dann setzt sich der Prozess fort: Zum Beispiel vermittelt der erste Vermarkter zwei Personen, die Produkte kaufen, dann vermittelt jeder dieser beiden wiederum zwei Personen, sodass die Gesamtzahl sechs beträgt. Der erste Vermarkter erhält dann 250 Dollar, während die anderen beiden nichts erhalten, bis jeder von ihnen sechs Käufer vermittelt hat. In diesem Fall erhält jeder von ihnen 250 Dollar, und der erste Vermarkter erhält 500 Dollar, da all diese Personen seine Nachfolger beim Kauf der Produkte sind...
Dies geschieht, wenn der Käufer die Produkte des Unternehmens vermarkten will, um Reichtum zu erlangen! Dies ist der eigentliche Anreiz hinter dem Kauf der Produkte, also die Erwartung, Reichtum zu erlangen, und nicht der Wunsch, das Produkt selbst zu kaufen, da der Wert des Produkts nicht einmal ein Zehntel des Preises ausmacht, den das Unternehmen festlegt.
Wenn der Käufer es jedoch nicht schafft, die Produkte zu vermarkten – also keine weiteren Käufer zu finden –, bleibt er auf dem Produkt sitzen, das er zu einem überhöhten Preis gekauft hat, ohne einen Betrag vom Unternehmen zu erhalten. Diese Regelung führt zur Benachteiligung der Käufer, die nicht in der Lage sind, andere zu vermitteln oder die am Ende der Käuferkette stehen. In unserer Region hier in „Zentralasien“ arbeiten viele Menschen in diesem Bereich... Ist dieses Geschäft zulässig?) Ende der Frage.
Es ist offensichtlich, dass es sich um dieselbe Problematik handelt, auch wenn die Anzahl der Kunden variiert, für die der Vermarkter eine Provision erhält. Ob in Südostasien oder Zentralasien, die Realität ist dieselbe und die Antwort darauf ist einheitlich. Da die Schilderung aus Zentralasien umfassender ist, werde ich mich in der Antwort darauf konzentrieren:
Nach Prüfung der Realität der Firma QuestNet und ihrer verschiedenen Methoden – wobei die Grundidee gleich bleibt, nämlich dass das Unternehmen mit Vermarktern zusammenarbeitet, die ihm Käufer („Kunden“) vermitteln und dafür unter bestimmten Bedingungen Provisionen erhalten – wird bei genauer Betrachtung folgendes deutlich:
Erstens: Diese Art von Unternehmen nutzt dieses Marketing-Netzwerk für verschiedene Produkte. Sie machen es zur Bedingung, dass derjenige, der ihre Produkte vermarktet, selbst etwas davon kauft. Erst danach erhält er das Recht, Kunden zu vermitteln und Provisionen zu erhalten (d. h. er wird zum Makler für das Unternehmen). Er erhält keine Provision, bevor er nicht sechs Käufer (laut der Frage aus Zentralasien) oder zwei Käufer (laut der anderen Frage) vermittelt hat, je nach Programm des Unternehmens.
Mit anderen Worten: Der erste Käufer erhält eine Provision für die zwei (oder sechs) Personen, die er selbst vermittelt hat, plus eine weitere Provision für diejenigen, die wiederum von seinen Vermittelten gebracht wurden. Die Marketing-Tätigkeit (Maklertätigkeit) setzt sich so in Form einer Vermittlungskette oder eines Marketing-Netzwerks fort.
Zweitens: Diese Art von Geschäftsgeschäft widerspricht dem Schari’ah-Recht, und zwar aus folgenden Gründen:
- Das Unternehmen macht den Kauf eines Produkts zur Bedingung, damit die Person das Recht hat, als Makler auf Provisionsbasis für sie zu arbeiten. Das bedeutet, dass der Kaufvertrag und der Maklervertrag zwei Verträge in einem sind oder zwei Geschäfte in einem Geschäft, da sie voneinander abhängig gemacht wurden. Dies ist haram.
نَهَى رَسُولُ اللهِ ﷺ عَنْ صَفْقَتَيْنِ فِي صَفْقَةٍ وَاحِدَةٍ
„Der Gesandte Allahs (s) verbot zwei Abschlüsse in einem Abschluss.“ (Überliefert von Ahmad nach Abdurrahman bin Abdullah bin Mas’ud von seinem Vater)
Dies bedeutet beispielsweise: „Wenn du mir etwas verkaufst, miete ich von dir oder vermittle für dich oder kaufe von dir... etc.“ Es ist offensichtlich, dass diese Realität hier vorliegt: Verkauf und Vermittlung sind in einem Vertrag gekoppelt. Der Kauf vom Unternehmen ist die Bedingung für die Tätigkeit als Vermittler auf Provisionsbasis.
Die Maklertätigkeit (Samsarah) ist ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und demjenigen, der ihm Kunden vermittelt. Die Provision steht dem Makler für diejenigen zu, die er selbst dem Unternehmen vermittelt hat, und nicht für diejenigen, die von anderen vermittelt wurden. Da der Vermarkter in diesem Geschäftsmodell Provisionen sowohl für die von ihm selbst geworbenen Kunden als auch für die von anderen geworbenen Kunden erhält, widerspricht dies dem Wesen des Maklervertrags im Islam.
Der Kaufpreis des Unternehmens ist mit einer enormen Übervorteilung (Ghubn fahish) verbunden. Auch wenn der Käufer sich dessen bewusst ist, ist die Angelegenheit nicht frei von Betrug aufgrund der irreführenden Methoden, die das Unternehmen zur Förderung seiner Geschäfte anwendet. Dies führt dazu, dass der Käufer einen überhöhten Preis für ein Produkt zahlt, das nur einen Bruchteil dessen wert ist. All dies geschieht wegen der vom Unternehmen versprochenen „glänzenden“ Zukunft, weil der Käufer die Möglichkeit erhält, das Produkt gegen Provision zu vermarkten – sowohl für die Käufer, die er selbst bringt, als auch für die Käufer, die wiederum von diesen gebracht werden!
Wenn der Käufer keine weiteren Kunden finden kann – was besonders auf diejenigen am Ende der Kette zutrifft –, ist er der Täuschung zum Opfer gefallen. Er verliert den hohen Preis, den er für ein Produkt bezahlt hat, das nicht einmal ein Zehntel des Gezahlten wert ist. Täuschung ist im Islam verboten. Der Gesandte Allahs (s) sagte:
الخَدِيعَةُ فِي النَّارِ...
„Die Täuschung führt ins (Höllen-)Feuer.“ (Überliefert von al-Buchari nach Ibn Abi Aufa)
Ebenso sagte der Gesandte Allahs (s) zu einem Mann, der beim Handeln oft getäuscht wurde:
إِذَا بَايَعْتَ فَقُلْ لاَ خِلاَبَةَ
„Wenn du einen Handel abschließt, dann sage: 'Keine Täuschung'.“ (Überliefert von al-Buchari nach Abdullah bin Umar)
Mit Chilabah ist die Täuschung gemeint. Dies ist der Wortlaut des Hadithes, und sein Sinngehalt deutet darauf hin, dass Täuschung haram ist.
Somit ist dieses Geschäft islamrechtlich nicht zulässig.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Vorgehen der Firma QuestNet in der beschriebenen Form dem Schari’ah-Recht widerspricht. Ich bitte Allah (t), uns durch Seine Gnade und Huld die Errichtung des Kalifats und die Anwendung des Wirtschaftssystems im Islam zu ermöglichen, welches die reinen und klaren wirtschaftlichen Transaktionen darlegt, die allen Bürgern ein angenehmes und sicheres Leben gewährleisten. Wahrlich, Allah ist der Allmächtige, der Allweise.
Wassalamu alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs