Frage 1:
Was ist das islamrechtliche Urteil über jene Unternehmen, die in jüngster Zeit vermehrt auftreten und wahlweise als genossenschaftliche, Takaful- oder islamische Versicherungen bezeichnet werden? Ihre Betreiber und Vermarkter behaupten, sie unterschieden sich von den verbotenen kommerziellen Versicherungen, da es sich um eine gegenseitige Unterstützung unter Muslimen handele, falls jemandem ein Schaden zustößt, finanziert durch Beiträge (Tabarru'). Sie führen hierfür den Hadith an, in dem der Gesandte Allahs (s.a.w.) die Ash'ariten für ihre gegenseitige Hilfe lobte. Wir bitten um eine ausführliche Antwort.
Antwort:
Ich habe mir die zugesandten Unterlagen sowie weitere Quellen angesehen. Hier ist das Ergebnis:
Erstens: Die Realität dieser Versicherung:
- Die genossenschaftliche, Takaful- oder islamische Versicherung unterscheidet sich in ihrer Struktur und Arbeitsweise nicht wesentlich voneinander; das Urteil für sie ist dasselbe.
- Die Betreiber vermarkten sie als „Spenden“ (Tabarru') von Personen, um einander bei Gefahren wie Brand oder Autounfällen zu helfen. Dennoch wird ein Vertrag zwischen dem „Spendengeber“ und der Versicherungsgesellschaft unterzeichnet!
- Die Betreiber behaupten, diese Versicherung diene nicht der Gewinnerzielung, sondern sei eine Zusammenarbeit in Rechtschaffenheit und Gottesfurcht (al-Birr wa-at-Taqwa).
- Sie sagen, sie unterscheide sich von der verbotenen kommerziellen Versicherung, die auf Profit und der Investition der Beiträge abzielt und durch Gharar (Ungewissheit) geprägt ist, da der Versicherte nicht weiß, wann ein Schaden eintritt.
- Sie begründen die Zulässigkeit mit dem Hadith über die Ash'ariten, die bei Hungersnöten ihre Vorräte zusammenlegten und unter sich aufteilten.
إِنَّ الْأَشْعَرِيِّينَ إِذَا أَرْمَلُوا فِي الْغَزْوِ أَوْ قَلَّ طَعَامُ عِيَالِهِمْ بِالْمَدِينَةِ جَمَعُوا مَا كَانَ عِنْدَهُمْ فِي ثَوْبٍ وَاحِدٍ ثُمَّ اقْتَسَمُوهُ بَيْنَهُمْ فِي إِنَاءٍ وَاحِدٍ بِالسَّوِيَّةِ فَهُمْ مِنِّي وَأَنَا مِنْهُمْ
"Wahrlich, wenn die Ash'ariten bei einem Feldzug in Not gerieten oder die Nahrung für ihre Familien in Medina knapp wurde, sammelten sie alles, was sie hatten, in einem Tuch und teilten es dann in einem Gefäß zu gleichen Teilen unter sich auf. Sie gehören zu mir und ich gehöre zu ihnen." (Überliefert bei al-Bukhari und Muslim)
- Diese Genossenschaften betreiben „Rückversicherung“. Das heißt, die lokale oder kleine Versicherung gibt die Beiträge der Versicherten an große Versicherungsgesellschaften weiter, damit diese das Geld verwalten und investieren.
In ihren Schriften heißt es dazu: „Da kleine Versicherungen keine großen Schäden (Schiffe, Flugzeuge) decken können, sind sie gezwungen, sich bei gigantischen Versicherungen in den Weltmetropolen wie Europa und Amerika zu versichern. Dies nennt man Rückversicherung.“
- Die Betreiber leugnen das Verbot der kommerziellen Versicherung nicht, da zahlreiche Gremien dies so beschlossen haben:
- Der Rat der großen Gelehrten in Saudi-Arabien.
- Die Internationale Islamische Fiqh-Akademie (OIC) in Dschidda.
- Die Islamische Fiqh-Akademie der Islamischen Weltliga in Mekka.
- Die Akademie für islamische Forschung der al-Azhar.
Sie behaupten jedoch, die genossenschaftliche Versicherung sei anders und daher erlaubt. Sie betrachten sie als Spende und nicht als kommerzielle Investition und behaupten, keine Rückversicherung bei kommerziellen Firmen zu betreiben. Dabei versuchten sie, einen Beschluss des Rats der großen Gelehrten in Saudi-Arabien vom 04.04.1397 n. H. für ihre Werbung zu nutzen.
Zur Klarstellung: Der Rat fällte damals den Beschluss Nr. 51, in dem er die genossenschaftliche Versicherung basierend auf den ihm vorliegenden Informationen als „Schenkungsvertrag“ ('Aqd Tabarru') einstufte, der primär auf gegenseitige Hilfe und Lastenverteilung abzielt, ohne Gewinnerzielungsabsicht.
Da diese Versicherungsform in der Praxis jedoch keine reine Spende ist, veröffentlichte das Ständige Komitee für wissenschaftliche Forschung und Rechtsfragen später eine Klarstellung: „In jüngster Zeit kam es bei einigen Institutionen zu einer Täuschung der Menschen und einer Verdrehung der Tatsachen. Sie nannten die verbotene kommerzielle Versicherung 'genossenschaftlich' und schrieben ihre Erlaubnis dem Rat der großen Gelehrten zu, um die Menschen zu täuschen. Der Rat der großen Gelehrten ist von diesem Handeln völlig frei. Seine Entscheidung unterschied klar zwischen der kommerziellen Versicherung und der genossenschaftlichen Versicherung, die aus reinen Spenden besteht, bei denen den Teilnehmern nichts zurückfließt – weder Kapital noch Gewinne oder Investitionserträge – da der Teilnehmer lediglich den Lohn Allahs anstrebt.“
وَتَعَاوَنُوا عَلَى الْبِرِّ وَالتَّقْوَىٰ ۖ وَلَا تَعَاوَنُوا عَلَى الْإِثْمِ وَالْعُدْوَانِ
"Und helft einander zur Rechtschaffenheit und Gottesfurcht, und helft einander nicht zur Sünde und Übertretung." (Sure al-Ma'idah [5]: 2)
وَاللَّهُ فِي عَوْنِ الْعَبْدِ مَا كَانَ الْعَبْدُ فِي عَوْنِ أَخِيهِ
"Allah steht dem Diener bei, solange der Diener seinem Bruder beisteht." (Überliefert bei Muslim)
Zweitens: Diese Versicherung unterscheidet sich nur in der Wortwahl von der kommerziellen:
- Es ist keine Zusammenarbeit für Rechtschaffenheit, sondern eine Kapitalinvestition mit Gewinnverteilung. Man nennt es nur nicht „Zins“ oder „Profit“, sondern „Fai'id“ (Überschuss).
- Es ist keine Spende, sondern eine Beteiligung durch Anteile. Würde kein „Überschuss“ gezahlt, würden die Mitglieder klagen. Bei einer echten Spende hätte man dazu kein Recht. Eine Spende ist zudem ein einseitiger Akt, kein gegenseitiger Vertrag mit Verhandlungen.
- Das Kapital wird investiert wie bei kommerziellen Versicherungen.
- Es findet Rückversicherung statt, d. h. Gelder werden an größere Firmen zur Investition weitergegeben.
- Die Verwaltung richtet sich nach der Höhe der Anteile, genau wie bei einer Kapitalgesellschaft (Schirkat al-Amwal).
- Gharar (Ungewissheit) ist vorhanden, da der Teilnehmer nicht weiß, wann ein Schaden eintritt.
- Die Versicherungsprogramme (Brand, Auto, Fracht etc.) sind identisch mit denen kommerzieller Anbieter. Lediglich die Namen werden in „Takaful-Programm für...“ geändert.
Drittens: Die falsche Beweisführung mit dem Hadith der Ash'ariten:
Die Bezugnahme auf diesen Hadith ist unkorrekt, da sich die Handlung der Ash'ariten auf eine Situation nach Eintritt einer Notlage (Hunger, Mangel) bezog. Sie halfen einander ad hoc, indem jeder gab, was er konnte. Es war keine regelmäßige Beitragszahlung vor Eintritt eines Schadens.
Der Wortlaut des Hadith ist eindeutig: „Wenn sie in Not gerieten... sammelten sie alles, was sie hatten...“. Das Wort
أَرْمَلُوا
bedeutet, dass ihr Proviant aufgebraucht war. Erst dann handelten sie gemeinsam.
Viertens: Das islamrechtliche Urteil ist das Verbot, denn:
- Es handelt sich nicht um eine Schenkung (Tabarru').
- Es ist eine Bürgschaft (Daman) der Gesellschaft gegenüber dem Teilnehmer. Für eine gültige Bürgschaft im Islam gelten Bedingungen: a) Es muss eine rechtliche Verpflichtung (Haqq) vorliegen, d. h. der Schaden tritt ein, und erst dann bürgt die Gesellschaft. b) Es darf kein Austauschvertrag ('Aqd Mu'awada) sein; der Bürge darf keine Gegenleistung (Beitrag, Profit, Überschuss) erhalten. c) Die Gesellschaftsform muss islamkonform sein (Mischung aus Kapital und Arbeit, nicht bloße Kapitalgesellschaft). Die hier untersuchten Firmen sind reine Kapitalgesellschaften (Schirkat al-Amwal), ähnlich einer Aktiengesellschaft. d) Das Kapital darf nicht auf ungesetzliche Weise investiert werden (Rückversicherung etc.).
Die Belege hierfür finden sich in den Regeln über Bürgschaft und Gesellschaftsformen, wie sie im Nizam al-Iqtisadi (Wirtschaftssystem) dargelegt sind.
Zusammenfassend: Die genossenschaftliche, Takaful- oder islamische Versicherung erfüllt weder die Bedingungen der Bürgschaft noch die der Gesellschaftsformen im Islam. Sie ist islamrechtlich verboten.
Zweite Frage:
Im Buch „Das Denken“ (at-Tafkir) heißt es: „Daher sind für das Verständnis des intellektuellen Textes neben dem Vorwissen drei Bedingungen erforderlich: Erstens, dass das Vorwissen auf dem Niveau des zu verstehenden Gedankens liegt; zweitens, dass die Realität so erkannt wird, wie sie ist – in einer Weise, die sie von anderem unterscheidet; und drittens, dass man sich diese Realität korrekt vorstellt, sodass ein wahres Bild von ihr entsteht.“ Was ist der Unterschied zwischen der „Wahrnehmung der Realität“ und der „Vorstellung der Realität“, wenn möglich mit Beispielen?
Antwort:
*Wahrnehmung der Realität (Idrak al-Waqi')* ist die Analyse des Wesens einer Sache. Beispiel: Die Wahrnehmung der „persönlichen Freiheit“. Man analysiert den Text und versteht darunter, dass eine Person tun kann, was sie will, ohne dass sie jemand daran hindert – sie zieht an, was sie will, und pflegt Beziehungen, wie sie will.
*Vorstellung der Realität (Tasawwur al-Waqi')* bedeutet hingegen, sich diese Realität in ihrer Anwendung und den daraus resultierenden Konsequenzen zu vergegenwärtigen. Man sieht den moralischen Verfall, die massiven Schäden und das Ausleben ungezügelter Begierden. Man stellt sich die Anwendung so vor, als sähe man sie mit eigenen Augen.
Ein weiteres Beispiel: Säkularismus. Die Wahrnehmung (Idrak) seiner Realität bedeutet zu wissen, dass er die Trennung der Religion vom Leben bedeutet. Die Religion bleibt in der Moschee, und die Beziehungen zwischen den Menschen werden durch menschliche Gesetze geregelt.
Die Vorstellung (Tasawwur) dieser Realität bedeutet, sie sich angewandt vorzustellen. Man sieht dann, wie ein Muslim, der an den Säkularismus glaubt, einer Identitätsspaltung erliegt. Er liest:
وَأَقِيمُوا الصَّلَاةَ
"Und verrichtet das Gebet." (Sure al-Baqarah [2]: 43)
Er führt dies aus und betet. Dann liest er:
وَأَنِ احْكُمْ بَيْنَهُمْ بِمَا أَنْزَلَ اللَّهُ
"Und dass du zwischen ihnen nach dem richten sollst, was Allah herabgesandt hat." (Sure al-Ma'idah [5]: 49)
Dies führt er nicht aus, sondern richtet nach menschengemachten Gesetzen, obwohl Allah in beiden Versen der Befehlende ist. So findet man Muslime, die nicht nach dem Islam richten, sondern menschengemachte Gesetze übernehmen; sie erfahren keinen Aufstieg, weil sie anwenden, woran sie nicht glauben.
Zusammenfassung: Wahrnehmung (Idrak) der Realität bedeutet das Wissen um ihr Wesen, ihre Komponenten und Texte. Vorstellung (Tasawwur) der Realität bedeutet ihre Vergegenwärtigung in der Anwendung sowie ihrer Folgen und Resultate.