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Fragen & Antworten

Der Umgang mit Wertpapieren | Der Umgang mit Aktiengesellschaften

July 11, 2004
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Lieber Bruder, nach dem Friedensgruß,

dies sind die Antworten auf die Fragen:

Erste Frage: Der Umgang mit Banknoten

Antwort: Ja, auf sie findet Anwendung, was auf Gold und Silber in Bezug auf Riba (Zins/Wucher) und andere Währungsbestimmungen zutrifft. Dies liegt daran, dass der Rechtsgrund (’illa) – nämlich der Währungscharakter bzw. die Verwendung als Preis und Lohn – in diesen Scheinen verwirklicht ist, wodurch sie die Urteile für Währungen (naqd) übernehmen.

Daher gilt für den Kauf von riba-behafteten Gütern (al-asnaf ar-ribawiyya) mit diesen Banknoten das, was im Hadith erwähnt wurde: „Hand gegen Hand“ (yadan bi-yad), d. h. das Geschäft darf nicht auf Kredit erfolgen.

Das Thema stellt sich wie folgt dar:

  1. Der Gesandte Allahs (saw) sagte:

الذَّهَبُ بِالذَّهَبِ وَالْفِضَّةُ بِالْفِضَّةِ وَالْبُرُّ بِالْبُرِّ وَالشَّعِيرُ بِالشَّعِيرِ وَالتَّمْرُ بِالتَّمْرِ وَالْمِلْحُ بِالْمِلْحِ مِثْلًا بِمِثْلٍ سَوَاءً بِسَوَاءٍ يَدًا بِيَدٍ فَإِذَا اخْتَلَفَتْ هَذِهِ الْأَصْنَافُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ إِذَا كَانَ يَدًا بِيَدٍ

„Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz; Gleiches gegen Gleiches, in gleicher Menge, Hand gegen Hand. Wenn diese Arten sich jedoch unterscheiden, so verkauft, wie ihr wollt, sofern es Hand gegen Hand erfolgt.“ (Überliefert von al-Buchari und Muslim über ‘Ubada ibn as-Samit).

Der Text ist eindeutig: Wenn sich diese riba-behafteten Arten unterscheiden, ist der Verkauf beliebig gestattet. Das bedeutet, dass Gleichheit in der Menge keine Bedingung ist, wohl aber die sofortige Übergabe (taqabud). Der Begriff „Arten“ (al-asnaf) ist allgemein gehalten und umfasst alle Arten, bei denen Riba anfallen kann, und nichts wird davon ausgenommen, außer durch einen Text (nass). Da kein solcher Text vorliegt, ist der Tausch von Weizen gegen Gerste, Weizen gegen Gold, Gerste gegen Silber, Datteln gegen Salz, Datteln gegen Gold oder Salz gegen Silber usw. erlaubt, ungeachtet der Austauschwerte und Preise, sofern es „Hand gegen Hand“ geschieht, also nicht auf Kredit. Was auf Gold und Silber zutrifft, trifft aufgrund des gemeinsamen Rechtsgrundes (’illa) – nämlich des Währungscharakters bzw. der Verwendung als Preis und Lohn – auch auf Banknoten zu.

  1. Es gibt eine Ausnahme von der Verpflichtung zur sofortigen Übergabe beim Verkauf von riba-behafteten Gütern (und der Unzulässigkeit von Kredit) im Falle eines Pfandes (rahn), aufgrund des Hadithes des Gesandten Allahs (saw):

اشْتَرَى رَسُولُ اللَّهِ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ مِنْ يَهُودِيٍّ طَعَامًا بِنَسِيئَةٍ وَأَعْطَاهُ دِرْعًا لَهُ رَهْنًا

„Der Gesandte Allahs (saw) kaufte von einem Juden Lebensmittel auf Kredit und gab ihm seinen Panzer als Pfand.“

Das heißt, der Gesandte (saw) kaufte Lebensmittel auf Kredit, jedoch mit einem Pfand. Die Lebensmittel bestanden zu jener Zeit aus den riba-behafteten Arten, wie im Hadith erwähnt:

الطَّعَامُ بِالطَّعَامِ مِثْلًا بِمِثْلٍ وَكَانَ طَعَامُنَا يَوْمَئِذٍ الشَّعِيرَ

„Essen gegen Essen, Gleiches gegen Gleiches, und unser Essen war zu jener Zeit die Gerste.“ (Herausgegeben von Ahmad und Muslim über Ma’mar bin Abdullah). Demnach ist es zulässig, riba-behaftete Güter auf Kredit zu kaufen, wenn dem Verkäufer etwas verpfändet wird, bis der Kaufpreis erbracht wird.

  1. Es gibt Rechtsgelehrte (fuqaha’), die den Kauf von riba-behafteten Gütern auf Kredit erlauben, jedoch ohne einen gültigen Beweis aus dem Buch, der Sunna, dem Konsens der Gefährten (ijma’ as-sahaba) oder dem Analogieschluss (qiyas). Vielmehr sagten einige von ihnen „nach Übereinkunft der Gelehrten“, wie es in Subul as-Salam, der Erläuterung von Bulugh al-Maram, steht. Dies gilt bei uns jedoch nicht als Beweis, auf den man sich stützen kann, also die bloße „Übereinkunft der Gelehrten“.

Fazit: Die überwiegende Meinung (ar-rajih) ist die Unzulässigkeit des Kaufs von riba-behafteten Gütern auf Kredit. Wer etwas kaufen möchte und den Preis nicht bei sich hat, kann sich von jemandem Geld leihen und damit die gewünschten riba-behafteten Güter „Hand gegen Hand“ kaufen.

Zweite Frage: Ist der indirekte Umgang mit einer Aktiengesellschaft erlaubt, d. h. mit einem Laden, der von einer Aktiengesellschaft kauft?

Antwort: Der direkte Umgang mit Aktiengesellschaften ist verboten (haram), da der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft nichtig (batil) ist und die Gesellschaft somit keine Vertragsbefugnis besitzt. Wenn jedoch eine andere Partei Waren von der Aktiengesellschaft kauft und diese dann an Dritte weiterverkaufen möchte, so ist der Verkauf an diese Dritten gültig. Die Sünde trägt derjenige, der direkt von der Aktiengesellschaft gekauft hat, denn das Verbotene haftet nicht an zwei Verantwortlichkeiten (al-haram la yata’allaqu bi-dhimmatain).

Dritte Frage: Ein Mann hat einen Vertrag mit einem Staatsunternehmen zur Lieferung erlaubter Waren. Dann wird dieses Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Darf er den Vertrag fortsetzen?

Antwort: Wenn sich ein Gesellschaftsvertrag von der Gültigkeit in die Nichtigkeit (butlan) wandelt, wird der Umgang mit der Gesellschaft in diesem Fall unzulässig. Wer also einen Vertrag mit dem Unternehmen hatte, als es noch im Staatsbesitz war, muss diesen Vertrag beenden, sobald es in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird.

Nimm meine Grüße entgegen.

11.07.2004 n. Chr.

Euer Bruder

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