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Fragen & Antworten

Antwort auf Fragen: Die Zakat und das Papiergeld

March 16, 2018
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

Antwort auf Fragen Die Zakat und das Papiergeld

An: Hisham Jaawan - Mohammad Alissa - Said Ghorzi - Abu Ahmad - Ayman Mahmoud Hamdi - Ashraf Majed Khalil Ibrahim

Fragen von:

1- Hisham Jaawan: Wenn ich einen Geldbetrag habe, vergleiche ich ihn dann mit dem Nisab (Mindestbetrag) von Gold oder Silber... Das heißt, was ist der Nisab der lokalen Währung?

2- Mohammad Alissa: Fällt auf den Immobilienhandel Zakat an?

3- Said Ghorzi: Es gibt eine weitere Unklarheit: Ist der Umgang mit dem bei uns umlaufenden Papiergeld erlaubt? Die Gelehrten der Altvorderen (Salaf) haben den Umgang damit nicht erlaubt, weil es nicht der Definition von Abu Bakr as-Siddiq für Währung entspricht. Die Gefahr wurde uns durch das Auftreten der Inflation deutlich, die aus dem Papiergeld resultiert; es verschwindet mit dem Verschwinden des Staates, der es schützt, im Gegensatz zu Gold und Silber. Der beste Beweis ist, dass trotz des Falls des Osmanischen Reiches im 20. Jahrhundert die Kolonialisten alle seine Währungen in den abhängigen Staaten wie Algerien, Tunesien, Libyen und Marokko beschlagnahmten. Ein spanischer Forscher bestätigte, dass die islamische Umma nur durch das Befolgen einer erfolgreichen ökonomischen Methode aufbegehren wird, und die Wirtschaft der Umma wird nur durch die Wiederbelebung des islamischen Gold-Dinars und Silber-Dirhams Erfolg haben.

4- Abu Ahmad: Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh. Wird die Zakat entrichtet, wenn der Nisab von Gold oder Silber erreicht ist? Letzterer wird auf tausend jordanische Dinar geschätzt und Gold auf zweieinhalbtausend? Friede sei mit euch.

5- Ayman Mahmoud Hamdi: Ist die Geldeigenschaft (at-Thamaniyya) eine rationale Ursache ('Illa 'Aqliyya); ist es angemessen, sie in den Scharia-Urteilen anzuführen?

6- Ashraf Majed Khalil Ibrahim: Wenn du zweihundert Dirham besitzt und ein Jahr (Hawl) vergangen ist, so fallen darauf fünf Dirham an. Ist hiermit die Sadaqat ar-Riqqah gemeint oder der Nisab der Zakat von 200 Dirham?

Die Antwort auf die sechs Fragen, da sie sich auf dasselbe Thema beziehen:

Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

1- Der Nisab von Gold beträgt zwanzig Dinar, was „85 Gramm Gold“ entspricht, da ein Dinar 4,25 Gramm Gold wiegt. Multipliziert man dies mit zwanzig Dinar, ergibt sich ein Nisab von „85 Gramm Gold“. Der Nisab von Silber beträgt zweihundert Dirham, was „595 Gramm Silber“ entspricht, da ein Dirham „2,975 Gramm Silber“ wiegt. Multipliziert man dies mit zweihundert Dirham, ergibt sich ein Nisab von „595 Gramm Silber“. Der Beweis dafür ist, was Abu 'Ubaid in al-Amwal von 'Abdullah bin 'Amr (r) überlieferte, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

لَيْسَ فِي أَقَلَّ مِنْ عِشْرِينَ مِثْقَالا مِنَ الذَّهَبِ، وَلَا فِي أَقَلَّ مِنْ مِائَتَيْ دِرْهَمٍ صَدَقَةٌ

„Es gibt keine Sadaqa (Zakat) auf weniger als zwanzig Mitqal Gold und nicht auf weniger als zweihundert Dirham.“

Und was al-Bukhari von Yahya bin 'Umara bin Abi al-Hasan überlieferte, dass er Abu Sa'id (r) sagen hörte, dass der Prophet (s) sagte:

لَيْسَ فِيمَا دُونَ خَمْسِ أَوَاقٍ صَدَقَةٌ

„Auf weniger als fünf Auqiya gibt es keine Sadaqa.“

Deren Menge beträgt zahlmäßig zweihundert Dirham, da jede Auqiya vierzig Dirham entspricht.

2- Wenn das Gold den Nisab von „85 Gramm“ oder das Silber den Nisab von „595 Gramm“ erreicht hat, ist die Zakat darauf erst dann verpflichtend, wenn ein ganzes Jahr (Hawl) seit Erreichen des Nisab vergangen ist. Das heißt, ab dem Tag, an dem das Gold oder Silber den Nisab erreicht hat, beginnt das Jahr zu zählen. Maßgeblich ist das Hidschra-Jahr. Wenn das Vermögen beispielsweise am zehnten Muharram den Nisab erreicht, wird die Zakat auf dieses Vermögen am zehnten Muharram des darauffolgenden Hidschra-Jahres fällig. Dies basiert auf dem, was at-Tirmidhi von Ibn 'Umar überlieferte: „Wer Vermögen erwirbt, auf den entfällt keine Zakat, bis bei seinem Herrn ein Jahr (Hawl) darüber vergangen ist.“ Die Höhe der auf Gold und Silber fälligen Zakat beträgt ein Viertel vom Zehntel (2,5 %). Das sind vom Silber-Nisab fünf Dirham, also „14,875 Gramm“ Silber, und vom Gold-Nisab ein halber Dinar, also „2,125 Gramm“ Gold. Dies gründet auf dem, was Ibn Madschah von 'Abdullah bin Waqid über Ibn 'Umar und Aischa überlieferte, dass der Prophet (s):

كَانَ يَأْخُذُ مِنْ كُلِّ عِشْرِينَ دِينَارًا فَصَاعِدًا نِصْفَ دِينَارٍ، وَمِنَ الْأَرْبَعِينَ دِينَارًا دِينَارًا

„...von jeweils zwanzig Dinar und mehr einen halben Dinar nahm, und von vierzig Dinaren einen Dinar.“

Und was at-Tirmidhi von 'Ali überlieferte, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

فَهَاتُوا صَدَقَةَ الرِّقَةِ: مِنْ كُلِّ أَرْبَعِينَ دِرْهَمًا دِرْهَمًا، وَلَيْسَ فِي تِسْعِينَ وَمِائَةٍ شَيْءٌ، فَإِذَا بَلَغَتْ مِائَتَيْنِ فَفِيهَا خَمْسَةُ دَرَاهِمَ

„Bringt die Sadaqa des geprägten Silbers (ar-Riqqah): Von jeweils vierzig Dirham einen Dirham; auf einhundertneunzig entfällt nichts, und wenn es zweihundert erreicht, so entfallen darauf fünf Dirham.“

3- Wie wir bereits erwähnt haben, ist die Zakat auf Gold und Silber verpflichtend, wenn sie den Nisab erreichen und ein Jahr vergangen ist. Die Zakat wird vom Gesamtbetrag entrichtet, nicht nur von dem, was den Nisab übersteigt. Wer zum Beispiel „170 Gramm“ Gold besitzt und ein Jahr vergangen ist, entrichtet die Zakat auf die gesamten „170 Gramm“, also ein Viertel vom Zehntel von 170 Gramm, was „4,25 Gramm“ Gold bzw. einem ganzen Dinar entspricht. Er entrichtet sie nicht nur auf die „85 Gramm“, die den Nisab übersteigen. Das Gleiche gilt für Silber; es muss ein Viertel vom Zehntel des Gesamtbetrags entrichtet werden, solange der Nisab erreicht und das Jahr vergangen ist.

4- Das Urteil der Zakat auf Gold bezieht sich speziell auf reines Gold (24 Karat), und ebenso bezieht sich das Urteil der Zakat auf Silber speziell auf reines Silber. Wenn Gold oder Silber mit anderen Stoffen vermischt ist, wird deren Anteil vom Gewicht abgezogen, sodass das, was nach Abzug der beigemischten Stoffe übrig bleibt, den Nisab erreichen muss. Wenn jemand „85 Gramm“ 18-karätiges Gold besitzt, besitzt er nicht den Nisab, da der reine Goldanteil darin weniger als 85 Gramm beträgt. Die Zakat auf einen Goldbarren von 24 Karat unterscheidet sich also von der Zakat auf einen Barren gleichen Gewichts von 18 Karat. Zur Berechnung des Nisab wird das Feingold geschätzt. Der Nisab von 24-karätigem Gold ist 85g, aber der Nisab von 18-karätigem Gold ist höher, da es zu einem Viertel mit nicht-goldenen Stoffen vermischt ist. Das heißt, 18-karätiges Gold enthält Feingold im Wert von drei Vierteln des 24-karätigen Goldes. Folglich ist der Nisab von 18-karätigem Gold das Einunddrittel-fache des Feingold-Nisabs, also 113,33g. Wer also 85g Feingold (24k) besitzt, besitzt den Nisab; wenn das Jahr vergeht, zahlt er 2,5 % seines Gewichts als Zakat. Wer aber 85g 18-karätiges Gold besitzt, besitzt den Nisab erst, wenn sein Besitz 113,33g erreicht. Wenn dann das Jahr vergeht, zahlt er 2,5 % seines Gewichts als Zakat. Es ist hier offensichtlich, dass bei der Zakat das Feingold maßgeblich ist.

5- Die Zakat ist eine individuelle gottesdienstliche Handlung ('Ibada). Sie ist auf das Vermögen eines Muslims erst dann verpflichtend, wenn sein Vermögen den Nisab erreicht. Wenn ein Mann 60 Gramm Gold besitzt und seine Frau zum Beispiel ebenfalls 60 Gramm Gold besitzt, ist die Zakat weder für ihn noch für sie verpflichtend, selbst wenn die Summe ihres gemeinsamen Besitzes den Nisab übersteigt. Erst wenn das Vermögen eines von ihnen allein den Nisab erreicht, wird die Zakat für denjenigen verpflichtend. Wenn zum Beispiel das Vermögen des Ehemanns steigt und er 120 Gramm Gold besitzt, wird die Zakat auf sein Vermögen fällig, und das Vermögen seiner Frau (60 Gramm Gold) wird nicht hinzugerechnet.

6- Wenn es sich bei dem zu versteuernden Vermögen um gesetzliches Papiergeld (Naqd Ilzami) oder um Handelswaren handelt, wird es nach einem der beiden Nisab-Werte bewertet, also nach dem Gold-Nisab oder dem Silber-Nisab. Wenn die beiden Nisab-Werte voneinander abweichen, wie es in unserer heutigen Zeit der Fall ist – da der Silber-Nisab wertmäßig viel niedriger ist als der Gold-Nisab –, so ist meine Ansicht, dass die Schätzung nach dem niedrigeren der beiden Nisabs erfolgen sollte, also nach dem Silber-Nisab und nicht nach dem Gold-Nisab. Ich sage nach dem niedrigeren der beiden Nisabs, denn wenn der untere Nisab erreicht ist, gehört man bereits zu den Zakat-Pflichtigen (Ahl az-Zakat). Es ist nicht zulässig, diesen zu übergehen und auf den höheren Nisab zu warten. Vielmehr muss man dieses Datum festhalten, an dem man zakat-pflichtig wurde, und nach Ablauf eines Jahres die Zakat entrichten. Dies liegt daran, dass die Zakat ein Recht der Armen und Bedürftigen ist...

إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ...

„Wahrlich, die Almosen sind nur für die Armen und die Bedürftigen...“ (Sure at-Tauba [9]:60)

وَالَّذِينَ فِي أَمْوَالِهِمْ حَقٌّ مَعْلُومٌ * لِلسَّائِلِ وَالْمَحْرُومِ

„Und diejenigen, in deren Besitztümern ein bekannter Anteil ist, für den Bettler und den Unbemittelten.“ (Sure al-Ma'arij [70]:24-25)

Und der Prophet (s) sagte:

فَأَعْلِمْهُمْ أَنَّ اللَّهَ افْتَرَضَ عَلَيْهِمْ صَدَقَةً فِي أَمْوَالِهِمْ تُؤْخَذُ مِنْ أَغْنِيَائِهِمْ وَتُرَدُّ عَلَى فُقَرَائِهِمْ

„...so lasst sie wissen, dass Allah ihnen eine Sadaqa in ihrem Vermögen auferlegt hat, die von ihren Reichen genommen und ihren Armen zurückgegeben wird.“ (Überliefert von al-Bukhari)

Dementsprechend ist das Interesse des Rechtsinhabers (des Armen) dasjenige, das berücksichtigt wird. Basierend darauf wird der Nisab nach dem geringeren Wert geschätzt, was bedeutet, dass er nach dem Silber-Nisab geschätzt wird. Dies ist meine Ansicht, und Allah ist Wissender und Weiser.

7- Was die Frage betrifft, warum auf Papiergeld Zakat entrichtet wird, so liegt dies an der Scharia-Ursache ('Illa Shar'iyya), die aus den Texten abgeleitet wurde. Die Scharia-Ursachen sind vier Arten, wie es im Buch Die Islamische Persönlichkeit, Teil 3, im Kapitel „Beweise für die 'Illa“ heißt:

(Aus der Untersuchung der Scharia-Texte in Buch und Sunna geht hervor, dass der Scharia-Text auf die Ursache ('Illa) hinweist: Entweder explizit (Saraha), durch Indikation (Dalala), durch Ableitung (Istinbat) oder durch Analogie (Qiyas). Es gibt keinen Hinweis auf die Scharia-Ursache aus der Scharia, d. h. aus den als Scharia-Texte geltenden Texten, außer in diesen vier Fällen.

Entweder weist der Scharia-Text explizit im Text auf die 'Illa hin, oder er weist durch Indikation darauf hin, d. h. die Worte des Textes, seine Struktur oder seine Anordnung deuten darauf hin. Oder sie wird durch Ableitung aus einem einzelnen Text oder mehreren bestimmten Texten gewonnen, aus deren spezifischem Gehalt – nicht aus ihrer Gesamtheit – verstanden wird, dass eine Sache die Ursache ist. Oder durch Analogie, indem die 'Illa, die weder im Text noch im Konsens der Gefährten (Idschma' as-Sahaba) vorkommt, mit einer anderen 'Illa verglichen wird, die im Buch oder in der Sunna (also im Text) oder im Konsens der Gefährten vorkommt, da sie das enthält, was der Grund dafür war, dass der Gesetzgeber die 'Illa als solche betrachtete. Das heißt, diese 'Illa, die nicht im Text steht, enthält denselben Aspekt, den der Gesetzgeber als Motiv für ihre Eigenschaft als 'Illa ansah. Mit anderen Worten: Der Aspekt der Kausalität in ihr ist genau derselbe Aspekt der Kausalität, der in der im Text genannten 'Illa vorliegt.) Ende des Zitats.

  • Beispiel für eine explizite 'Illa (Saraha), d. h. die im Text genannt wird:

«كُنْتُ نَهَيْتُكُمْ عَنِ ادِّخارِ لُحُومِ الأَضاحِي لأَجْلِ الدّافَّةِ فَادَّخِرُوها»

„Ich hatte euch verboten, das Fleisch der Opfertiere zu lagern, wegen der bedürftigen Ankömmlinge (ad-Daffa). Nun lagert es.“

«إِنَّمَا جُعِلَ الاِسْتِئْذَانُ مِنْ أَجْلِ الْبَصَرِ»

„Das Um-Erlaubnis-Bitten wurde nur wegen des Blicks zur Pflicht gemacht.“

Hier ist die Ursache explizit erwähnt: „Wegen der Sache X...“

  • Beispiel für eine indikative 'Illa (Dalala):

a) Durch den Hinweis auf die zeitliche Abfolge und Kausalität (Tanbih wa Ima'):

Der Prophet (s) sagte: «مَنْ أَحْيَا أَرْضًا مَيِّتَةً فَهِيَ لَهُ» „Wer totes Land belebt, so gehört es ihm.“ (Durch Verwendung des Buchstabens Fa der Abfolge und Kausalität).

Der Prophet (s) sagte: «مَلَكْتِ نَفْسَكِ فَاخْتَارِي» „Du bist nun Herrin über dich selbst, so wähle.“

b) Durch Verwendung einer beschreibenden Eigenschaft, die auf die Kausalität hindeutet:

«الْقَاتِلُ لاَ يَرِثُ» „Der Mörder erbt nicht.“ Er schloss den Mörder von den Erben aus, weil er ein Mörder ist – eine verdeutlichende Beschreibung.

«فِيْ الْغَنَمِ السّائِمَةِ زَكَاةٌ» „Auf das weidende Kleinvieh (as-Sa'ima) entfällt die Zakat.“ Er legte die Zakat für jene fest, die nicht von ihrem Besitzer gefüttert werden, sondern auf Weiden grasen – eine verdeutlichende Beschreibung.

Oder: «أَيَنْقُصُ الرُّطَبُ إِذَا يَبِسَ؟» قَالُوا: نَعَمْ، قَالَ: «فَلا إِذًا» „Nehmen frische Datteln ab, wenn sie trocknen?“ Sie sagten: „Ja.“ Er sagte: „Dann nicht (verkaufen).“ Daraus wurde verstanden, dass die Abnahme (des Gewichts/Volumens) die Ursache für das Verbot des Verkaufs von frischen Datteln gegen getrocknete Datteln ist... usw.

  • Beispiel für eine abgeleitete 'Illa (Istinbat):

Dabei gibt der Text durch seine Struktur die Ableitung einer Ursache für das Urteil her, wobei diese Ursache weder explizit noch indikativ erwähnt wird:

Es wird berichtet, dass 'Umar den Gesandten Allahs (s) über den Kuss des Fastenden befragte, ob er das Fasten bricht. Der Prophet (s) sagte: «أَرَأَيْتَ لَوْ تَمَضْمَضْتَ أَكَانَ ذَلِكَ يُفْسِدُ الصَّوْمَ؟» „Was meinst du, wenn du den Mund mit Wasser ausspülst, würde das das Fasten brechen?“ Er sagte: „Nein.“ Daraus wurde abgeleitet, dass der Kuss das Fasten ebenso wenig bricht wie das Ausspülen des Mundes, es sei denn, er führt zum Eintritt von Flüssigkeit (bzw. Sperma) in das Innere. Somit bricht der Kuss das Fasten nur dann, wenn er zum Samenerguss führt. Daraus wurde die Ursache für das Brechen des Fastens durch den Kuss abgeleitet, nämlich der Erguss (Inzal). Diese Ursache wird als abgeleitete Ursache ('Illa Mustanbata) bezeichnet.

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِن يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَىٰ ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ „O die ihr glaubt, wenn zum Gebet gerufen wird am Freitag, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst das Kaufgeschäft (und den Handel) stehen.“ (Sure al-Dschumu'a [62]:9)

Dieser Vers wurde herangezogen, um die Bestimmungen für den Freitag darzulegen, nicht um die Bestimmungen des Handels zu erläutern. Wäre das Verbot des Handels nicht die Ursache für die Hinderung am verpflichtenden Eilen zum Freitagsgebet, stünde es nicht im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Freitags. Der Satz „lasst das Kaufgeschäft stehen“ ist zwar in der Befehlsform des Unterlassens (Verbot), jedoch ist es ein verbindliches Verbot, da die Aufforderung mit der Untersagung von Erlaubtem gekoppelt ist, zusätzlich dazu, dass das Thema die Eile zum Freitagsgebet ist, welches eine Pflicht (Fard) ist. Somit ist das Handelsverbot zur Zeit des Rufes ein verbindliches Verbot.

Aus diesem Vers wurde die Ursache für das Handelsverbot zur Zeit des Gebetsrufes abgeleitet, nämlich die Ablenkung vom Gebet. Dies nennt man eine abgeleitete Ursache, und das Urteil existiert überall dort, wo diese Ursache vorliegt. Somit sind der Handel, die Vermietung und jede Handlung, die zur Zeit des Gebetsrufes vom Gebet ablenkt, durch Analogie verboten.

  • Beispiel für eine analoge 'Illa (Qiyasan):

Wenn im Text eine indikative Ursache vorliegt und eine wirksame Beziehung zwischen dieser Ursache und dem ursprünglichen Urteil besteht, kann diese Beziehung genutzt werden, um eine neue Ursache analog zur indikativen Ursache im Text zu bilden. Diese neue Ursache wird analoge Ursache ('Illa Qiyasiyya) genannt. Sie wird bei der Analogie verwendet, um neue Urteile zu erzeugen. Es ist erwähnenswert, dass eine wirksame Beziehung zwischen Ursache und Urteil nur existiert, wenn die indikative Ursache eine verdeutlichende Beschreibung (Wasf Mufhim) für die Begründung und den Aspekt der Kausalität ist.

Der Gesandte Allahs (s) sagte: «لَا يَقْضِي الْقَاضِي وَهُوَ غَضْبَانُ» „Ein Richter soll nicht richten, während er zornig ist.“

Der (Zorn) ist eine verdeutlichende Beschreibung, die zusammen mit dem Urteil als Begründung genannt wurde. Aber diese genannte (indikative) Ursache, der Zorn, verdeutlicht den Einfluss des Zorns auf die Rechtsprechung. Es gibt eine wirksame Beziehung zwischen der indikativen Ursache (Zorn) und dem ursprünglichen Urteil (Verbot zu richten). Diese wirksame Beziehung ist die Trübung des Verstandes und die Störung des Zustands. Jede neue verdeutlichende Beschreibung, die diese wirksame Beziehung enthält, wie zum Beispiel Hunger, wird analog zur indikativen Ursache im Text gesetzt aufgrund dieser gemeinsamen Beziehung. Die neue Beschreibung (Hunger) wird als analoge Ursache bezeichnet. So ist der Zorn eine indikative Ursache und der Hunger eine analoge Ursache, vereint durch die wirksame Beziehung, die in beiden vorliegt.

All diese Ursachen sind Scharia-Ursachen, da sie alle auf dem Scharia-Text basieren – ob explizit, indikativ, durch Ableitung oder Analogie. Keine von ihnen wird als rationale Ursache bezeichnet. Wenn also die Ursache der Geldeigenschaft (an-Naqdiyya) aus den Scharia-Texten zur Zakat auf Papiergeld und dem Verbot von Riba darin abgeleitet wurde, so ist dies eine Scharia-Ursache, die so abgeleitet wurde, wie wir es im Buch al-Amwal dargelegt haben:

(Da dieses gesetzliche Papiergeld jedoch als Währung und als Preis für Dinge sowie als Lohn für Dienste und Leistungen festgelegt wurde und damit Gold und Silber sowie alle anderen Waren und Güter gekauft werden, hat sich darin die Geldeigenschaft (Naqdiyya) und die Preisfunktion (Thamaniyya) verwirklicht, die auch bei Gold und Silber in Form von Dinar und Dirham vorliegen.

Dies liegt daran, dass die Texte zur Zakat auf Gold und Silber in zwei Kategorien unterteilt sind:

Erstens: Beweise, die die Zakat auf Gold und Silber als Gattungsnamen festlegen, d. h. auf die Substanz von Gold und Silber selbst. Dies sind statische Begriffe (Asma' Dschamida), die sich nicht zur Begründung eignen, weshalb keine Analogie darauf angewendet wird. Daher gibt es keine Zakat auf andere Metalle wie Eisen, Kupfer usw. Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet (s) sagte: „...Es gibt keinen Besitzer von Gold oder Silber, der nicht dessen Recht (Zakat) entrichtet, ohne dass ihm am Tag der Auferstehung Platten aus Feuer bereitet werden...“ (Überliefert von den Fünf außer at-Tirmidhi). In diesem Hadith wurden die Begriffe (Gold, Silber) verwendet, welche statische Namen sind, die nicht begründet werden können.

Zweitens: Beweise, die die Zakat auf Gold und Silber als Währung festlegen, mit der die Menschen Preise und Löhne begleichen. Aus diesen Beweisen wird eine Ursache ('Illa) abgeleitet, nämlich die Geldeigenschaft (Naqdiyya). Darauf wird das gesetzliche Papiergeld analog angewendet, da sich diese Ursache darin verwirklicht hat. Somit werden darauf die Regeln der Zakat auf Währung angewendet, indem ihr Marktwert in Gold oder Silber berechnet wird. Von 'Ali bin Abi Talib vom Propheten (s), der sagte: „Wenn du zweihundert Dirham hast und ein Jahr vergangen ist, so entfallen darauf fünf Dirham. Und dich trifft nichts – d. h. beim Gold –, bis es zwanzig Dinar sind. Wenn du zwanzig Dinar hast und ein Jahr vergangen ist, so entfällt darauf ein halber Dinar.“ (Überliefert von Abu Dawud). Ebenso wurde von 'Ali überliefert: „Auf jeweils zwanzig Dinar ein halber Dinar, und auf jeweils vierzig Dinar ein Dinar.“ Und von 'Ali (r) sagte der Gesandte Allahs (s): „...Bringt die Sadaqa des geprägten Silbers (ar-Riqqah), auf jeweils vierzig Dirham einen Dirham; auf einhundertneunzig entfällt nichts, und wenn es zweihundert erreicht, so entfallen darauf fünf Dirham.“ (Überliefert von al-Bukhari und Ahmad). Ebenso überlieferte 'Abdurrahman al-Ansari im Brief des Gesandten Allahs (s) und im Brief von 'Umar über die Sadaqa: „...und vom Silber (al-Wariq) wird nichts genommen, bis es zweihundert Dirham erreicht.“ (Überliefert von Abu 'Ubaid).

Alle diese Ahadith deuten auf die Geldeigenschaft und die Preisfunktion hin, denn die Begriffe ar-Riqqah (zusammen mit dem Hinweis „auf jeweils vierzig Dirham“), al-Wariq, Dinar und Dirham sind Begriffe, die für geprägtes und gemünztes Gold und Silber verwendet werden, also für Geld und Preise. Die Verwendung dieser Begriffe zeigt, dass die Geldeigenschaft und die Preisfunktion in diesen Ahadith beabsichtigt sind. Daran wurden viele Scharia-Urteile geknüpft, wie Zakat, Blutgeld (Diyat), Sühneleistungen (Kaffarat), das Abhacken der Hand bei Diebstahl und andere Urteile.

Da sich im gesetzlichen Papiergeld diese Geldeigenschaft und Preisfunktion verwirklicht hat, fällt es unter die Ahadith über die Verpflichtung der Zakat auf die beiden Währungen Gold und Silber. Somit ist die Zakat darauf verpflichtend, wie sie auf Gold und Silber verpflichtend ist, und sie wird nach Gold und Silber bemessen. Wer eine Menge dieses gesetzlichen Papiergeldes besitzt, die dem Wert von zwanzig Gold-Dinar entspricht – also 85 Gramm Gold –, was dem Gold-Nisab entspricht, oder wer eine Menge besitzt, die dem Wert von 200 Silber-Dirham entspricht – also 595 Gramm Silber –, und ein Jahr darüber vergangen ist, für den ist die Zakat darauf verpflichtend, und er muss ein Viertel vom Zehntel (2,5 %) entrichten.) Ende des Zitats.

Dementsprechend kann man nicht sagen, dass die Geldeigenschaft (Naqdiyya) und die Preisfunktion (Thamaniyya) eine rationale Ursache sind, sondern sie sind eine schariatisch abgeleitete Ursache aus Scharia-Beweisen. Sie gehören zu den oben genannten Arten der Ursachen (explizit, indikativ, abgeleitet, analog), die alle Scharia-Ursachen sind, da sie auf den Scharia-Text zurückgehen.

8- Handelswaren ('Urūḍ at-Tiǧāra) unterliegen der Zakat, egal ob es sich um Immobilien, Stoffe, Getreide, Schafe usw. handelt. Wir haben die Beweise dafür im Buch Das Vermögen im Staate des Kalifats wie folgt dargelegt:

(Handelswaren sind alles außer Geld, was zum Zweck des Handels durch Kauf und Verkauf mit der Absicht des Gewinns erworben wird, wie Lebensmittel, Kleidung, Möbel, Industriewaren, Tiere, Mineralien, Land, Gebäude und anderes, was gekauft und verkauft wird.

Auf Waren, die zum Handel erworben werden, ist die Zakat verpflichtend, ohne Meinungsverschiedenheit unter den Gefährten. Von Samura bin Dschundub sagte er: „Der Gesandte Allahs (s) befahl uns, die Sadaqa von dem zu entrichten, was wir zum Verkauf bereitstellten.“ (Überliefert von Abu Dawud). Von Abu Dharr vom Propheten (s) sagte er: „Auf Stoffe (al-Bazz) fällt ihre Sadaqa an.“ (Überliefert von ad-Daraqutni und al-Baihaqi). Al-Bazz sind Kleider und Stoffe, mit denen gehandelt wird. Abu 'Ubaid überlieferte von Abu 'Amra bin Hammas von seinem Vater, der sagte: „'Umar bin al-Chattab kam an mir vorbei und sagte: 'O Hammas, entrichte die Zakat deines Vermögens.' Ich sagte: 'Ich habe kein Vermögen außer Köchern und Leder.' Er sagte: 'Schätze ihren Wert und entrichte dann ihre Zakat.'“ Von 'Abdurrahman bin 'Abdil-Qari sagte er: „Ich war zur Zeit von 'Umar bin al-Chattab über das Bait al-Mal (Schatzhaus) gesetzt. Wenn die Zuteilungen fällig waren, sammelte er die Vermögenswerte der Händler, berechnete sie – die anwesenden und die abwesenden – und nahm dann die Zakat vom anwesenden Vermögen für das anwesende und das abwesende.“ (Überliefert von Abu 'Ubaid). Ebenso überlieferte er von Ibn 'Umar: „Was an Sklaven oder Stoffen zum Handel bestimmt ist, darauf fällt die Zakat an.“ Die Verpflichtung der Zakat auf Handelswaren wurde von 'Umar, seinem Sohn, Ibn 'Abbas, den sieben Rechtsgelehrten, al-Hasan, Dschabir, Tawus, an-Nacha'i, ath-Thauri, al-Awza'i, asch-Schafi'i, Ahmad, Abu 'Ubaid, den Ashab ar-Ra'y, Abu Hanifa und anderen überliefert.

Die Zakat auf Handelswaren ist verpflichtend, wenn ihr Wert den Wert des Gold-Nisab oder den Wert des Silber-Nisab erreicht und ein Jahr vergangen ist.

Wenn ein Händler seinen Handel mit einem Vermögen beginnt, das weniger als den Nisab beträgt, und am Ende des Jahres das Vermögen den Nisab erreicht, so entfällt auf ihn keine Zakat, da über den Nisab kein Jahr vergangen ist. Die Zakat auf diesen Nisab wird erst nach Ablauf eines vollen Jahres verpflichtend.

Wenn der Händler seinen Handel mit einem Vermögen beginnt, das den Nisab übersteigt, zum Beispiel mit tausend Dinar, und am Ende des Jahres sein Handel gewachsen ist und Gewinn abgeworfen hat und sein Wert dreitausend Dinar erreicht hat, so muss er die Zakat auf die dreitausend Dinar entrichten, nicht nur auf die tausend Dinar, mit denen er begonnen hat, da der Zuwachs dem Stammkapital folgt.) Ende des Zitats. Dementsprechend unterliegen Immobilien, die zum Handel bestimmt sind, der Zakat auf die oben beschriebene Weise.

9- Wenn dein Vermögen den Nisab erreicht hat, kannst du die Angelegenheit deiner Zakat wie folgt ordnen:

  • Halte das Hidschra-Datum fest, an dem dein Vermögen den Nisab erreicht.
  • Nach einem vollen Hidschra-Jahr berechnest du dein gesamtes Vermögen, ob es den Nisab erreicht oder mehr.
  • Du zahlst die Zakat auf dieses gesamte Vermögen, das du besitzt, nicht nur auf das, was den Nisab übersteigt, sondern auf das gesamte Geld, also den Nisab plus den Zuwachs.
  • Danach berechnest du dein Vermögen jedes Jahr an diesem Datum und entrichtest die Zakat auf alles, sofern es den Nisab erreicht oder überschreitet.

10- Wenn man das Datum vergessen hat, an dem das Vermögen den Nisab erreichte, so schätzt man dies und berücksichtigt bei der Schätzung das Interesse der Zakat-Empfänger, da ihr Recht am Vermögen dem eigenen Recht als Besitzer vorgezogen wird... Das heißt, wenn die Schätzung zwischen den Monaten Muharram und Scha'ban schwankt, sollte man den Beginn des Jahres auf den Monat Muharram und nicht auf den Monat Scha'ban legen. Dies ist sicherer für die eigene Religion, so Allah will.

Wir bitten Allah (t), dass dies klar und ausreichend ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Dschumada al-Achira 1439 n. H. entspricht dem 15.03.2018 n. Chr.

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