Antwortenserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Beantwortung von Fragen
Zakat auf Honig und andere Handelsgüter An Amel Ht und Soufien HT
Die Fragen:
Frage von Amel Ht:
As-salamu ʿalaikum wa rahmatullahi wa barakatuh, möge Allah eure Bemühungen segnen und die Umma durch euch begünstigen, unser verehrter Emir. Möge Er euch mit Sieg und Festigung unterstützen und dies euren guten Taten hinzufügen, so Allah will. Ich hätte eine Frage, wenn Sie erlauben. Meine Frage: Fällt auf Honig Zakat an? Und falls ja, wie hoch ist der Nisab?
Frage von Soufien HT:
As-salamu ʿalaikum, möge Allah euch und eure Taten segnen und sie euren guten Taten anrechnen. Meine Frage: Ich arbeite in einer Verkaufsstelle für verarbeitetes Gold, also Schmuckverkauf. Meine Frage ist: Wie wird die Zakat berechnet? Da das Gold mit Steinen besetzt ist – wird die Zakat nur auf das reine Gold ohne Steine berechnet, oder wird das Gold mitsamt den Steinen gewogen und die Zakat auf das Gesamtgewicht erhoben? Und wie verhält es sich mit der Zakat auf Edelsteine (Diamanten, Rubine, Smaragde...)? Möge Allah euch mit Gutem belohnen.
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh, eure beiden Fragen gehören zum selben Themenbereich, daher beantworten wir sie, so Allah will, gemeinsam:
Die Zakat ist nur für jene Vermögenswerte verpflichtend, die der Gesetzgeber (asch-Schari') ausdrücklich bestimmt hat: Währungen (naqd), Handelsgüter (ʿurūḍ at-tiǧāra), Vieh und Getreide. „Die Erhebung der Zakat beschränkt sich auf das Vermögen, für das ein Textbeleg (naṣṣ) vorliegt. Zakat wird nur von den Dingen erhoben, für die authentische Texte vorliegen: Kamele, Rinder, Schafe, Gold, Silber, Weizen, Gerste, Datteln und Rosinen.“ Wir haben die Belege hierfür ausführlich in der Erläuterung zu Artikel 143 im Buch „Einleitung zur Verfassung“, Teil 2, dargelegt. Für weitere Details sollte dort nachgelesen werden.
Auf Honig an sich besteht keine Zakat-Pflicht. Wir haben im Buch „Einleitung zur Verfassung“, Teil 2, bei der Erläuterung von Artikel 143 in Bezug auf Honig Folgendes erwähnt: „Was das betrifft, was von Abi Sayyara al-Muta’i überliefert wurde, der sagte:
قُلْتُ: يَا رَسُولَ اللهِ، إِنَّ لِي نَحْلاً، قَالَ: فَأَدِّ العُشُورَ، قَالَ: قُلْتُ يَا رَسُولَ اللهِ، احْمِ لِي جَبَلَهَا، قَالَ: فَحَمَى لِي جَبَلَهَا
‚Ich sagte: O Gesandter Allahs, ich besitze Bienen. Er sagte: Dann entrichte den Zehnten (al-ʿušūr). Ich sagte: O Gesandter Allahs, schütze mir ihren Berg. Er sagte: Da schützte er mir ihren Berg.‘
Und von Amr bin Schuaib von seinem Vater von seinem Großvater, der sagte:
جَاءَ هِلالٌ، أَحَدُ بَنِي مُتْعَانَ، إِلَى رَسُولِ اللَّهِ ﷺ بِعُشُورِ نَحْلٍ لَهُ، وَكَانَ سَأَلَهُ أَنْ يَحْمِيَ لَهُ وَادِياً يُقَالُ لَهُ سَلَبَةُ، فَحَمَى لَهُ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ ذَلِكَ الْوَادِي. فَلَمَّا وُلِّيَ عُمَرُ بْنُ الْخَطَّابِ رضي الله عنه كَتَبَ سُفْيَانُ بْنُ وَهْبٍ إِلَى عُمَرَ بْنِ الْخَطَّابِ يَسْأَلُهُ عَنْ ذَلِكَ فَكَتَبَ عُمَرُ: إِنْ أَدَّى إِلَيْكَ مَا كَانَ يُأَدِّي إِلَى رَسُولِ اللَّهِ ﷺ مِنْ عُشُورِ نَحْلِهِ، فَاحْمِ لَهُ سَلَبَةَ، وَإِلاَّ فَإِنَّمَا هُوَ ذُبَابُ غَيْثٍ يَأْكُلُهُ مَنْ يَشَاءُ
‚Hilal, einer der Söhne von Mut’an, kam zum Gesandten Allahs ﷺ mit dem Zehnten seiner Bienen. Er hatte ihn gebeten, ihm ein Tal namens Salaba zu schützen, und der Gesandte Allahs ﷺ schützte ihm dieses Tal. Als Umar bin al-Chattab (ra) das Amt übernahm, schrieb Sufyan bin Wahb an Umar bin al-Chattab und fragte ihn danach. Umar schrieb zurück: Wenn er dir das entrichtet, was er dem Gesandten Allahs ﷺ an Zehnten für seine Bienen entrichtete, dann schütze ihm Salaba; andernfalls sind es nur Regenfliegen, die jeder essen kann, der will.‘
Dies eignet sich nicht als Beleg dafür, dass auf Honig Zakat anfällt. Der Hadith von Abi Sayyara ist unterbrochen (munqaṭiʿ), da er von Sulaiman bin Musa von Abi Sayyara überliefert wurde. Al-Buchari sagte: ‚Sulaiman hat keinen der Gefährten (Sahaba) erlebt, und über die Zakat auf Honig gibt es nichts Authentisches.‘ Der Hadith von Amr bin Schuaib wurde von Abu Dawud und an-Nasa'i überliefert; Ibn Abd al-Barr stufte ihn in al-Istidhkār als gut (ḥasan) ein. Dennoch belegt er keine Zakat-Pflicht auf Honig, da das, was entrichtet wurde, freiwillig geschah, und er ihnen als Gegenleistung für das Genommene Schutz gewährt hatte. Dies beweist auch das Handeln von Umar, der den Grund (ʿilla) erkannte und dementsprechend anordnete. Dies wird dadurch gestützt, was von Sa’d bin Abi Dhubab überliefert wurde:
أَنَّ النَّبِيَّ ﷺ اسْتَعْمَلَهُ عَلَى قَوْمِهِ وَأَنَّهُ قَالَ لَهُمْ: أَدُّوُا العُشْرَ فِي الْعَسَلِ
‚Dass der Prophet ﷺ ihn über sein Volk einsetzte und er zu ihnen sagte: Entrichtet den Zehnten auf den Honig.‘ (Überliefert von al-Baihaqi und Ibn Abi Schaiba; al-Buchari, al-Azdi und andere stuften ihn als schwach ein). Dennoch sagte asch-Schafi’i: ‚Sa’d bin Abi Dhubab berichtet etwas, das darauf hindeutet, dass der Prophet ﷺ ihm diesbezüglich nichts befahl, sondern dass es etwas war, das er selbst so sah und sein Volk es ihm freiwillig gab.‘ All dies deutet darauf hin, dass es keine Zakat auf Honig gibt; selbst die Hadithe, die als Beleg angeführt wurden, zeigen, dass darauf keine verpflichtende Zakat anfällt.“ (Ende des Zitats).
Ebenso besteht keine Zakat-Pflicht auf Edelsteine, da der Gesetzgeber sie nicht zu den Zakat-Vermögenswerten gezählt hat. Daher wird bei Gold, das mit Edelsteinen besetzt ist, die Zakat nach Abzug des Gewichts der enthaltenen Edelsteine entrichtet. Diese fallen nicht unter die Zakat. Die Zakat wird auf das verbleibende Gold nach Abzug der Beimischungen gemäß den entsprechenden schariitischen Bestimmungen berechnet.
Falls Honig und Edelsteine jedoch als Handelsgüter vorgesehen sind, unterliegen sie der Zakat. Wir haben die Details dazu im Buch „Das Geldwesen im Staate des Kalifats“ und in einer Antwort vom 25. Dschumada al-Achira 1437 n. H. (03.04.2016) erläutert. Hier ist der Text:
[Handelsgüter (ʿurūḍ at-tiǧāra) sind alles außer Bargeld, das zum Handel – d. h. zum Kauf und Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht – bestimmt ist, wie Lebensmittel, Kleidung, Möbel, Industriewaren, Tiere, Mineralien, Grundstücke, Gebäude und anderes, was gekauft und verkauft wird.
Auf Güter, die zum Handel bestimmt sind, ist die Zakat verpflichtend. Von Samurah bin Jundub wurde überliefert:
أما بعد، فإن رسول الله ﷺ كان يأمرنا أن نخرج الصدقة من الذي نعد للبيع
„Was nun folgt: Der Gesandte Allahs ﷺ befahl uns, das Almosen (ṣadaqa) von dem zu entrichten, was wir zum Verkauf bereitstellen.“ (Überliefert von Abu Dawud). Von Abu Dharr wird vom Propheten ﷺ überliefert:
وفي البَزِّ صدقته
„Und auf Stoffwaren (al-bazz) entfällt ihr Almosen.“ (Überliefert von ad-Daraqutni und al-Baihaqi). Al-Bazz sind Kleider und Stoffe, mit denen gehandelt wird. Abu Ubaid überlieferte von Abi Amra bin Hammas von seinem Vater: „Umar bin al-Chattab kam an mir vorbei und sagte: O Hammas, entrichte die Zakat auf dein Vermögen. Ich sagte: Ich habe kein Vermögen außer Köchern und Lederhäuten. Er sagte: Schätze ihren Wert und entrichte dann ihre Zakat.“ Und von Abd ar-Rahman bin Abd al-Qari wurde überliefert: „Ich war zu Zeiten von Umar bin al-Chattab über das Schatzhaus (bait al-māl) eingesetzt. Wenn die Zuteilungen ausgegeben wurden, sammelte er die Vermögen der Händler, berechnete sie – sowohl die anwesenden als auch die abwesenden Güter – und nahm dann die Zakat vom vorhandenen Geld für das vorhandene und das abwesende Vermögen.“ (Überliefert von Abu Ubaid).
- Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Malik bin Aus bin al-Hadathan an-Nasri von Abu Dharr, der sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen:
فِي الْإِبِلِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْغَنَمِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْبَقَرِ صَدَقَتُهَا، وَفِي الْبَزِّ صَدَقَتُهُ
„Bei den Kamelen ist ihr Almosen, bei den Schafen ihr Almosen, bei den Rindern ihr Almosen und bei den Stoffwaren (al-bazz) ihr Almosen.“ Al-Bazz sind Kleider, die für den Handel bestimmt sind.
An-Nawawi sagte in al-Majmu’ Scharh al-Muhadhdhab: (Die Zakat ist auf Handelsgüter verpflichtend aufgrund dessen, was Abu Dharr (ra) überlieferte, dass der Prophet ﷺ sagte: „Bei den Kamelen ist ihr Almosen, bei den Rindern ihr Almosen und bei den Stoffwaren ihr Almosen.“ Und weil mit dem Handel die Vermehrung des Vermögens angestrebt wird, ist die Zakat daran gebunden, wie bei der Weidehaltung beim Vieh... Seine Aussage „und bei den Stoffwaren ihr Almosen“ wird mit einem Fatha auf dem Ba und mit einem Zay geschrieben. So haben es alle Überlieferer berichtet, und ad-Daraqutni sowie al-Baihaqi haben das Zay ausdrücklich bestätigt. Die alten und neuen Texte von asch-Schafi’i (ra) stimmen darin überein, dass die Zakat auf den Handel verpflichtend ist... Unter den Gefährten (der Rechtsschule) ist der Konsens bekannt, dass dies der Madhhab von asch-Schafi’i (ra) ist...).
Ibn Qudama sagte in al-Mughni: (Die Zakat ist auf den Wert von Handelsgütern nach Ansicht der meisten Gelehrten verpflichtend. Ibn al-Mundhir sagte: Die Gelehrten sind sich einig, dass auf Güter, mit denen der Handel beabsichtigt wird, Zakat anfällt, wenn ein Jahr (ḥawl) vergangen ist... Unser Beleg ist das, was Abu Dawud mit seiner Kette von Samurah bin Jundub überlieferte: „Der Gesandte Allahs ﷺ befahl uns, die Zakat von dem zu entrichten, was wir zum Verkauf bereitstellen.“ Und ad-Daraqutni überlieferte von Abu Dharr: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen: „Bei den Kamelen ist ihr Almosen, bei den Schafen ihr Almosen und bei den Stoffwaren ihr Almosen.“ Er sagte es mit einem Zay. Es gibt keine Meinungsverschiedenheit darüber, dass sie nicht auf die Ware selbst, sondern auf deren Wert verpflichtend ist. Und von Abi Amr bin Hammas von seinem Vater: Umar befahl mir und sagte: Entrichte die Zakat auf dein Vermögen. Ich sagte: Ich habe kein Vermögen außer Köchern und Lederhäuten. Er sagte: Schätze ihren Wert und entrichte dann ihre Zakat. Überliefert von Imam Ahmad und Abu Ubaid.) Ende des Zitats.
Al-Baihaqi überlieferte in as-Sunan al-Kubra: (Ahmad bin Muhammad bin al-Harith al-Faqih berichtete uns, Ali bin Umar al-Hafiz berichtete uns, Abu Bakr an-Naisaburi berichtete uns, Ahmad bin Mansur berichtete uns, Abu Asim berichtete uns von Musa bin Ubaida, Imran bin Abi Anas berichtete mir von Malik bin Aus bin al-Hadathan: Während ich bei Uthman saß, kam Abu Dharr zu ihm... Sie sagten: O Abu Dharr, berichte uns vom Gesandten Allahs ﷺ. Er sagte: Ich hörte den Gesandten Allahs ﷺ sagen: „Bei den Kamelen ist ihr Almosen, bei den Schafen ihr Almosen, bei den Rindern ihr Almosen und bei den Stoffwaren ihr Almosen.“ Er sagte es mit einem Zay.) Ende des Zitats.
Die Zakat auf Handelsgüter wird fällig, wenn ihr Wert den Nisab von Gold oder den Nisab von Silber erreicht hat und ein Jahr (ḥawl) vergangen ist.
Wenn ein Händler seinen Handel mit einem Betrag beginnt, der unter dem Nisab liegt, und am Ende des Jahres erreicht das Vermögen den Nisab, so fällt keine Zakat an, da über den Nisab noch kein Jahr vergangen ist. Die Zakat wird erst fällig, nachdem ein volles Jahr über diesen Nisab vergangen ist.
Beginnt der Händler seinen Handel mit einem Vermögen, das den Nisab überschreitet – zum Beispiel mit tausend Dinar –, und am Ende des Jahres ist sein Handel gewachsen und hat Gewinn abgeworfen, sodass der Wert nun dreitausend Dinar beträgt, so muss er die Zakat auf die dreitausend Dinar entrichten, nicht nur auf die ursprünglichen tausend. Denn der Zuwachs folgt dem Stammkapital. Das Jahr für den daraus resultierenden Gewinn ist dasselbe wie das Jahr des Ursprungskapitals, ähnlich wie bei Jungtieren von Ziegen und Schafen, die mitgezählt und versteuert werden, da ihr Jahr das Jahr ihrer Mütter ist. Ebenso verhält es sich mit dem Gewinn von Geld; sein Jahr richtet sich nach dem Jahr des ursprünglichen Geldes, durch das der Gewinn erzielt wurde. Wenn das Jahr abgelaufen ist, bewertet der Händler seine Handelsgüter, unabhängig davon, ob auf die Güter selbst Zakat anfällt (wie Kamele, Rinder, Schafe) oder nicht (wie Kleidung, Industriewaren, Grundstücke oder Gebäude). Er bewertet alles einheitlich in Gold oder Silber und entrichtet davon ein Viertel des Zehntels (2,5 %), sofern der Wert den Gold- oder Silber-Nisab erreicht. Er entrichtet das Fällige in der gängigen Währung. Es ist auch zulässig, die Zakat aus den Waren selbst zu entrichten, wenn ihm dies leichter fällt. Wer beispielsweise mit Schafen, Rindern oder Kleidung handelt und dessen fällige Zakat dem Wert eines Schafes, Rindes oder Kleidungsstücks entspricht, kann dies in Geld entrichten oder wahlweise ein Schaf, ein Rind oder ein Kleidungsstück abgeben.
Handelsgüter, auf die an sich Zakat anfällt (wie Kamele, Rinder, Schafe), werden nach den Regeln für Handelsgüter versteuert, nicht nach den Regeln für Viehbestand, da der Handel und nicht der bloße Besitz der Zweck des Eigentums ist.
Mit diesem Verständnis der schariitischen Realität ergibt sich die Antwort auf Ihre Frage wie folgt:
a) Handelsgüter werden nach ihrem Marktwert bewertet, d. h. nach ihrem Verkaufswert zum Zeitpunkt der Zakat-Fälligkeit, da dies der wahre Wert dieser Güter ist. Sie werden nicht zum Einkaufspreis bewertet, da dieser niedriger oder höher als der Marktwert sein kann, der den tatsächlichen Preis der Ware widerspiegelt. Daher ist der Marktwert maßgeblich.
b) Wenn der Verkäufer ein Großhändler ist, bewertet er seine Waren zum Großhandelspreis. Verkauft er im Einzelhandel, bewertet er sie zum Einzelhandelspreis. Wenn er zwischen Groß- und Einzelhandel mischt, nimmt er das Verhältnis zwischen beiden Verkaufsarten als Grundlage. Verkauft er die Hälfte der Waren im Großhandel und die andere Hälfte im Einzelhandel, schätzt er sie entsprechend hälftig ein... usw., da dies der Realität des Warenwerts am nächsten kommt.
c) Die Waren werden nach dem Marktwert in dem Land bewertet, in dem sie sich befinden, und nicht im Land des Händlers, da ihr Marktwert vor Ort ihrem tatsächlichen Wert am nächsten kommt.
d) Alle Waren werden bei der Absicht, die Zakat zu entrichten, bewertet, egal ob es sich um Ladenhüter (kāsid) oder gängige Waren handelt, da Waren in ihrer Realität Vermögen darstellen. Ladenhüter werden nach ihrem Marktwert zum Zeitpunkt der Zakat-Fälligkeit bewertet; in diesem Fall ist ihr Wert natürlich niedriger als vor der Absatzstockung. Dies geschieht jedes Jahr, da sie Bargeld in Form von Waren darstellen, weshalb darauf wie auf Bargeld jährlich Zakat fällig wird.
e) Die Zakat für Handelsgüter wird in bar entrichtet, es ist jedoch zulässig, sie aus den Waren selbst zu entrichten. Wenn die fällige Zakat beispielsweise 2000 beträgt und der Preis einer einzelnen Wareneinheit 500 ist, kann der Zakat-Pflichtige 4 Einheiten seiner Handelsware als Zakat abgeben. Dies kann eine geeignete Lösung für Ladenhüter sein, sodass die Zakat nicht in bar, sondern in Form der Waren entrichtet wird, wodurch das Interesse des Zakat-Zahlers gewahrt bleibt.
Dies ist das, was ich in dieser Angelegenheit vorziehe. Allah ist wissender und weiser.] Ende des Zitats.
Ich habe die gesamte Antwort wiederholt, um zu verdeutlichen, wie beim Entrichten der Zakat auf Honig, Edelsteine und alle anderen Handelsgüter vorzugehen ist.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
- Rabi' al-Awwal 1442 n. H. 13.11.2020 n. Chr.
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