Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
An Mahmoud Nator
Frage:
As-salāmu ʿalaikum wa raḥmatullāhi wa barakātuhu.
Meine Frage, o Scheich, ist folgende: Autohändler und Autohäuser übertragen beim Verkauf eines Fahrzeugs auf Raten das Eigentum erst dann auf den Kunden, wenn der letzte Scheck eingelöst wurde. Ist der Kauf auf diese Weise erlaubt?
Antwort:
Wa ʿalaikum as-salāmu wa raḥmatullāhi wa barakātuhu,
wir haben bereits am 24.05.2015 eine ausführliche Antwort zu diesem Thema gegeben. Es scheint, dass Sie diese nicht gelesen haben, daher wiederhole ich sie für Sie:
[Diese Angelegenheit ist in der Rechtswissenschaft (Fiqh) unter der Bezeichnung rahn al-mabīʿ ʿalā thamanihi bekannt (Verpfändung des Verkaufsgegenstandes gegen seinen Preis). Das bedeutet, dass der Verkaufsgegenstand beim Verkäufer als Pfand verbleibt, bis der Käufer den Preis bezahlt hat. Diese Problematik tritt nicht auf, wenn Verkäufer und Käufer so handeln, wie es der Gesandte Allahs ﷺ in dem von al-Buchārī überlieferten Hadith von Ǧābir ibn ʿAbdullāh (ra) sagte:
رَحِمَ اللَّهُ رَجُلاً سَمْحاً إِذَا بَاعَ، وَإِذَا اشْتَرَى، وَإِذَا اقْتَضَى
„Möge Allah einem Mann gnädig sein, der großzügig (nachsichtig) ist, wenn er verkauft, wenn er kauft und wenn er seine Rechte einfordert.“ (Al-Buchārī)
Manchmal jedoch uneinig sind sie sich darüber uneinig, ob die Ware zuerst übergeben oder der Preis zuerst gezahlt werden soll. Der Verkäufer könnte nach dem Kaufvertrag beabsichtigen, die Ware einzubehalten – sie also bei sich zu verpfänden –, bis der Preis beglichen ist. Daraus entsteht diese Rechtsfrage, über die unter den Juristen Uneinigkeit herrscht: Einige erlauben es unter Bedingungen, andere erlauben es nicht, und wieder andere erlauben es in bestimmten Fällen und in anderen nicht.
Was ich nach dem Studium dieser Angelegenheit bevorzuge, ist Folgendes:
Erstens: Die Art des Verkaufsgegenstandes:
- Dass der Verkaufsgegenstand gemessen, gewogen oder der Länge nach vermessen wird usw., wie der Verkauf von Reis, Baumwolle oder Stoffen.
- Dass der Verkaufsgegenstand nicht gemessen oder gewogen wird usw., wie der Verkauf eines Autos, eines Hauses oder eines Tieres.
Zweitens: Der Preis des Verkaufsgegenstandes:
- Dass er sofort fällig (ḥāllan) ist, also in bar, als wenn man die Ware für zehntausend in bar kauft, die sofort zu zahlen sind.
- Dass er aufgeschoben (muʾaǧǧalan) ist, etwa wenn man die Ware für zehntausend kauft, die nach einem Jahr zu zahlen sind.
- Dass ein Teil davon sofort und ein Teil aufgeschoben ist, etwa wenn man die Ware kauft und eine Anzahlung von fünftausend leistet und die restlichen fünftausend beispielsweise nach einem Jahr zahlt oder in monatlichen Raten begleicht.
Drittens: Das Scharia-Urteil unterscheidet sich je nach den oben genannten Punkten:
Der erste Fall: Der Verkaufsgegenstand wird weder gemessen noch gewogen... wie beim Verkauf eines Hauses, Autos oder Tieres:
Der Preis ist bar fällig, d. h. man kauft ein Auto für zehntausend in bar, und dies ist im Vertrag festgelegt.
In diesem Fall ist es dem Verkäufer gestattet, die Ware zurückzuhalten, d. h. sie bleibt bei ihm verpfändet, bis der sofort fällige Preis gemäß dem Vertrag gezahlt wurde. Der Beweis dafür ist der edle Hadith, den at-Tirmidī überlieferte und als „ḥasan“ (gut) einstufte, von Abū Umāma, der sagte: Ich hörte den Propheten ﷺ in der Predigt im Jahr der Abschiedshalfahrt sagen:
العَارِيَةُ مُؤَدَّاةٌ، وَالزَّعِيمُ غَارِمٌ، وَالدَّيْنُ مَقْضِيٌّ
„Die Leihgabe muss zurückgegeben werden, der Bürge ist haftbar und die Schuld muss beglichen werden.“ (At-Tirmidī)
Az-zaʿīm bedeutet der Bürge, ġārim bedeutet haftbar. Der Beweisgrund im Hadith liegt in der Aussage ﷺ: „und die Schuld muss beglichen werden“. Wenn der Käufer die Ware erhält, bevor er den Preis bezahlt hat, hätte er sie auf Kredit (dayn) gekauft, und „die Schuld muss beglichen werden“. Das bedeutet, dass die Begleichung der Schuld Vorrang hat, solange der Kauf auf Barzahlung basierte. Mit anderen Worten: Der Preis muss zuerst gezahlt werden, solange der Preis im Vertrag sofort fällig ist. Al-Kāsānī sagt in Badāʾiʿ aṣ-Ṣanāʾiʿ kommentierend zum Hadith: „Die Aussage des Gesandten ﷺ ‚Die Schuld muss beglichen werden‘ beschreibt die Schuld als etwas, das allgemein oder absolut zu begleichen ist. Würde die Übergabe des Preises gegenüber der Übergabe des Verkaufsgegenstandes verzögert, wäre diese Schuld nicht beglichen, und dies stünde im Widerspruch zum Text (Nass).“
Demnach darf der Verkäufer den Verkaufsgegenstand bei sich behalten, bis der Käufer den Preis zahlt. Dadurch entsteht keine ausstehende Schuld, und dies entspricht dem Vertrag, da der Verkauf nicht auf Kredit, sondern gegen einen Barpreis erfolgte.
Dass der Preis aufgeschoben ist, etwa wenn man ein Auto für zehntausend kauft, die nach einem Jahr zu zahlen sind. In diesem Fall ist das Zurückhalten der Ware bis zur Zahlung des Preises nicht gestattet, da der Preis laut Vertrag mit Zustimmung des Verkäufers aufgeschoben wurde. Er darf die Ware nicht zur Absicherung ihres Preises einbehalten, solange er sie auf Termin verkauft hat. Er hat damit sein eigenes Recht auf Einbehaltung der Ware verwirkt. Daher darf er die Ware nicht zurückhalten, sondern muss sie dem Käufer übergeben.
Dass der Preis teilweise sofort und teilweise aufgeschoben ist, etwa wenn man das Auto mit einer Anzahlung von fünftausend kauft, die sofort bar gezahlt wird, und die restlichen fünftausend nach einem Jahr auf einmal oder in Raten zu späteren Terminen gezahlt werden.
In diesem Fall darf der Verkäufer die Ware einbehalten, bis die sofort fällige Anzahlung geleistet wurde. Danach ist es ihm nicht mehr gestattet, die Ware zur Absicherung der aufgeschobenen Raten einzubehalten, aufgrund dessen, was wir in den Punkten 1 und 2 erwähnt haben.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es dem Verkäufer gestattet ist, die Ware gegen ihren sofort fälligen Preis zu verpfänden. Das heißt, wenn der Kaufvertrag einen sofort fälligen Barpreis vorsieht, darf der Verkäufer die Ware bei sich behalten, bis der Käufer den Barpreis gemäß Kaufvertrag zahlt.
Ebenso darf der Verkäufer die Ware bei sich behalten, bis der Käufer die im Kaufvertrag vorgesehene Anzahlung leistet.
Hier kann nicht eingewandt werden: Wie kann der Käufer seine Ware verpfänden, bevor er sie in Besitz genommen (qabḍ) hat, d. h. bevor er sie vollständig besitzt? Denn eine Verpfändung (rahn) ist nur bei Dingen zulässig, deren Verkauf zulässig ist. Da der Verkauf einer gekauften Sache erst nach ihrer Inbesitznahme zulässig ist – gestützt auf den Hadith des Gesandten Allahs ﷺ, den al-Baihaqī von Ibn ʿAbbās überlieferte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu ʿAttāb ibn Asīd:
إني قد بعثتك إلى أهل الله، وأهل مكة، فانههم عن بيع ما لم يقبضوا
„Ich habe dich zu den Leuten Allahs und den Leuten von Mekka gesandt; verbiete ihnen den Verkauf dessen, was sie noch nicht in Besitz genommen haben.“ (Al-Baihaqī)
Sowie den Hadith, den at-Tabarānī von Ḥakīm ibn Ḥizām überlieferte, der sagte: „O Gesandter Allahs, ich tätige viele Verkäufe. Was ist mir davon erlaubt und was ist mir verboten?“ Er sagte:
لَا تَبِيعَنَّ مَا لَمْ تَقْبِضْ
„Verkaufe nicht das, was du noch nicht in Besitz genommen hast.“ (At-Tabarānī)
Diese Hadithe verbieten ausdrücklich den Verkauf von Dingen, bevor sie in Besitz genommen wurden. Wie kann man also den Verkaufsgegenstand vor der Inbesitznahme verpfänden?
Dies kann nicht eingewandt werden, da sich diese beiden Hadithe auf Verkaufsgegenstände beziehen, die gemessen oder gewogen werden. Wenn der Verkaufsgegenstand jedoch etwas anderes ist, wie ein Haus, ein Auto oder ein Tier, dann ist sein Verkauf vor der Inbesitznahme zulässig. Dies stützt sich auf den Hadith des Gesandten ﷺ, den al-Buchārī von Ibn ʿUmar (ra) überlieferte, der sagte: Wir waren mit dem Propheten ﷺ auf einer Reise, und ich ritt auf einem widerspenstigen jungen Kamel von ʿUmar. Es überwältigte mich und lief vor die Leute. ʿUmar schalt es und trieb es zurück, dann lief es wieder vor, und ʿUmar schalt es und trieb es zurück. Da sagte der Prophet ﷺ zu ʿUmar:
بِعْنِيهِ
„Verkauf es mir.“ (Al-Buchārī)
Er sagte: „Es gehört dir, o Gesandter Allahs.“ Er sagte:
بِعْنِيهِ
„Verkauf es mir.“ (Al-Buchārī)
Da verkaufte er es dem Gesandten Allahs ﷺ. Der Prophet ﷺ sagte daraufhin:
هُوَ لَكَ يَا عَبْدَ اللَّهِ بْنَ عُمَرَ، تَصْنَعُ بِهِ مَا شِئْتَ
„Es gehört dir, o Abdullah ibn ʿUmar, du kannst damit tun, was du willst.“ (Al-Buchārī)
Dies stellt eine Verfügung über den Verkaufsgegenstand durch Schenkung vor der Inbesitznahme dar, was auf den vollständigen Besitz des Verkaufsgegenstandes vor dem physischen Erhalt hinweist. Es beweist die Zulässigkeit seines Verkaufs, da der Verkäufer bereits das Eigentum daran erworben hat.
Demnach ist die Verpfändung des Verkaufsgegenstandes vor seiner Inbesitznahme zulässig, solange sein Verkauf vor der Inbesitznahme erlaubt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Verkaufsgegenstand nicht zu den gemessenen oder gewogenen Waren gehört – wie Häuser, Autos, Tiere und Ähnliches – und falls der Verkauf gegen Barzahlung abgeschlossen wurde oder eine Anzahlung im Kaufvertrag vorgesehen ist. Dann ist die Verpfändung des Verkaufsgegenstandes vor dem Erhalt zulässig, bis der Barpreis oder die Anzahlung geleistet wurde.
Der zweite Fall: Der Verkaufsgegenstand gehört zu den gemessenen oder gewogenen Waren... wie der Kauf von Mengen an Reis, Baumwolle oder Stoffen. In diesem Fall ist das Einbehalten des Verkaufsgegenstandes gegen seinen Preis nicht zulässig, ungeachtet dessen, wie der Preis gestaltet ist: sofort fällig, aufgeschoben als Einmalzahlung oder in Raten.
Wenn der Preis aufgeschoben ist, darf er die Ware nicht einbehalten, wie wir oben dargelegt haben.
Wenn der Preis sofort fällig ist, darf er die Ware ebenfalls nicht einbehalten (verpfänden), da die Verpfändung von gemessenen und gewogenen Waren vor ihrer Inbesitznahme gemäß dem oben erwähnten Hadith des Gesandten ﷺ nicht zulässig ist. Der Verkäufer steht hier im Falle eines Barverkaufs vor zwei Möglichkeiten:
Entweder verkauft er ihm die Ware gegen Barzahlung, übergibt sie ihm und geduldet sich, ob der Käufer den Preis sofort oder nach einer Weile zahlt, ohne die Ware als Pfand einzubehalten... oder er verkauft die Ware gar nicht erst, jedenfalls ohne eine Verpfändung der Ware.
Demnach darf der Verkäufer die Ware nicht als Pfand bei sich behalten, bis der Preis gezahlt ist, wenn der Verkauf – ob bar oder auf Termin – einen Gegenstand betrifft, der gemessen oder gewogen wird.
Dies ist es, was ich bevorzuge, und Allah ist allwissend und weise.]
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Du l-Hiǧǧa 1441 n. H.
22.07.2020 n. Chr.
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