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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Verschiedenheit der rechtlichen Meinungen – Der Nachweis des Beginns des Fastens im Ramadan als Beispiel

April 07, 2021
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fighi“

Antwort auf eine Frage

An Asad Allah al-Qurashi

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

eine Frage an unseren Emir und Sheikh, den Emir von Hizb ut-Tahrir, den gelehrten Sheikh Ata bin Khalil Abu al-Rashta – möge Allah ihn bewahren und den Sieg und die Ehre des Islam durch seine Hände und die Hände der gläubigen Gruppe der Schabab von Hizb ut-Tahrir mit ihm herbeiführen.

Mein verehrter Sheikh, ich habe eine Frage zu den rechtlichen Meinungen (fighi-Meinungen) der vier Imame und anderer Mujtahidin, die von den im Hizb adoptierten Meinungen (mutabanna) abweichen und unter das fallen, was man als Fiqh al-Khilaf (Wissenschaft der Meinungsverschiedenheiten) bezeichnet. Ein Beispiel: Der Nachweis des Fastens im Ramadan mittels astronomischer Berechnung, den einige frühere Juristen (Fuqaha) wie Ibn Surayj al-Shafi'i (mit Details in seiner Ansicht) und andere wie Sheikh Ahmad Shakir aus Ägypten und Sheikh Mustafa al-Zarqa al-Halabi al-Hanafi, wie ich glaube, vertraten. Die Frage lautet: Wie gehen wir mit Meinungen um, die von dem abweichen, was wir im Hizb adoptiert haben, insbesondere wenn sie von großen, namhaften Mujtahidin stammen? Akzeptieren wir beispielsweise in der Frage des Fastennachweises durch astronomische Berechnung, dass es in dieser Angelegenheit zwei Meinungen gibt und dass die Meinung der Mehrheit die Zulässigkeit und nicht die Verpflichtung betrifft? Akzeptieren wir die Aussage von jemandem, der sagt: „Ich bin in einer Angelegenheit, über die Uneinigkeit zwischen den Juristen herrscht, nicht gebunden, und egal wem ich folge (taqlid), es ist zulässig“?

Das Ziel der Frage ist es, ein klares Verständnis des Fiqh al-Khilaf zu gewinnen: Wann wird eine zweite Meinung als abgewogen (schwächer – marjuh) betrachtet und wann als eine verwerfliche Meinung (ra'y munkar), die bekämpft werden muss? Und wann wird eine zweite Meinung als legitime Meinungsverschiedenheit akzeptiert, auch wenn sie aus unserer Sicht schwächer ist? Was ist zum Beispiel der Unterschied zwischen der Frage des Fastennachweises durch astronomische Berechnung hinsichtlich der Akzeptanz der anderen Meinung und der Frage der Awrah der Frau gegenüber dem Mann, im Gegensatz zur Meinung des Hizb, die besagt, dass Gesicht und Hände keine Awrah sind?

Ich entschuldige mich für die Ausführlichkeit. Aber ich bitte um Klärung, warum die Sichtweise unterschiedlich war – natürlich aus meiner Sicht, und ich entschuldige mich, falls ich falsch liege. Liegt der Grund in der Nähe oder Ferne dieser Urteile zur Einheit des Kalifats (Khilafah) und zur Vereinheitlichung der Sichtweise darauf oder an etwas anderem?

Möge Allah es Ihnen mit Gutem vergelten. As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu.

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuhu,

möge Allah dich segnen für dein gütiges Dua für uns, und wir erwidern das Dua für dich mit Gutem und Segen...

Ein Urteil, das durch einen korrekten islamischen Ijtihad aus den Scharia-Belegen abgeleitet wurde, ist ein Scharia-Urteil in Bezug auf denjenigen, der es vertritt, und es ist eine islamische Meinung, selbst wenn es der Meinung widerspricht, die wir vertreten oder adoptiert haben. Dies gilt insbesondere, wenn diese Meinung von einem Mujtahid unter den Imamen der Rechtsschulen stammt, die für ihr Wissen und ihre Frömmigkeit bekannt sind, wie der Ijtihad der Imame der vier Rechtsschulen und ihrer Gelehrten... Wir haben den Umgang mit rechtlichen Meinungen, die von den durch uns adoptierten Meinungen abweichen, in mehr als einem Buch der Parteikultur (tsaqofah) dargelegt. Ich zitiere dir hier aus zwei Stellen, was so Gott will eine gute Antwort auf deine Frage darstellt:

1. Im Buch „Mafahim von Hizb ut-Tahrir“ heißt es:

„Der Iman an den Islam ist etwas anderes als das Verständnis seiner Gesetze und Gesetzgebungen. Denn der Iman an ihn wurde durch den Verstand bewiesen (oder auf einem Weg, dessen Ursprung durch den Verstand bewiesen wurde), weshalb daran kein Zweifel besteht. Das Verständnis seiner Gesetze hingegen hängt nicht allein vom Verstand ab, sondern von der Kenntnis der arabischen Sprache, der Fähigkeit zur Ableitung (istinbat) sowie der Kenntnis der authentischen (sahih) von den schwachen (da'if) Hadithen. Deshalb müssen die Träger der Da'wa ihr Verständnis der Urteile als ein richtiges Verständnis betrachten, das einen Fehler enthalten könnte, und das Verständnis anderer als ein fehlerhaftes Verständnis, das die Wahrheit enthalten könnte. Nur so können sie zum Islam und seinen Urteilen gemäß ihrem Verständnis und ihrer Ableitung aufrufen und die Auffassungen anderer, die sie als Fehler mit der Möglichkeit auf Richtigkeit betrachten, in ihre eigenen Auffassungen überführen, die sie als richtig mit der Möglichkeit auf Fehler betrachten. Daher ist es für die Träger der Da'wa nicht korrekt, über ihr Verständnis zu sagen: ‚Dies ist die Meinung des Islam‘. Vielmehr müssen sie über ihre Meinung sagen: ‚Dies ist eine islamische Meinung‘. Auch die Begründer der Rechtsschulen unter den Mujtahidin betrachteten ihre Ableitung der Urteile als richtig mit der Möglichkeit auf Fehler, und jeder von ihnen pflegte zu sagen: ‚Wenn der Hadith authentisch ist, dann ist er meine Rechtsschule, und werft meine Aussage gegen die Wand.‘ Ebenso müssen die Träger der Da'wa ihre Meinungen, die sie adoptieren oder durch ihr Verständnis des Islam erreichen, als richtige Meinungen betrachten, die einen Fehler enthalten könnten...“ (Ende des Zitats)

*2. Im Heft „Der Eintritt in die Gesellschaft“ (Dukhul al-Mujtama') heißt es:*

„...Was jedoch den Eintritt betrifft, so darf nichts außer dem Islam allein zugelassen werden, rein von jeder Trübung. Denn die Kuffar, Herrscher und Politiker werden versuchen, unislamische Ideen unter dem Namen des Islam in die Gesellschaft einzubringen, um eine Aufweichung der Gesellschaft gegenüber dem Islam herbeizuführen. Die Muslime müssen diesbezüglich vollkommen wachsam sein und jede dem Islam widersprechende Idee angreifen, so wie jede Kuf-Idee angegriffen wird, da sie klarer Kuf ist.

Dieser Angriff erfolgt jedoch auf politische oder legislative Ideen, d. h. auf Ideen, die die gesellschaftlichen Beziehungen betreffen, welche in den Staatsangelegenheiten bei der Herausgabe einer Idee oder bei deren Untersuchung diskutiert werden. Beispiele hierfür sind: das Verbot der Polygamie, die Erlaubnis von Genossenschaften, die Beteiligung an Ministerien, die Annäherung zwischen den Herrschern der bestehenden Staaten in der muslimischen Welt zur Aufrechterhaltung der Macht eines jeden Herrschers, die Islamische Liga, die Erhöhung des Lebensstandards, das Einbringen von ausländischem Kapital ins Land und ähnliche Ideen. All dies sind unislamische Ideen, die unter dem Vorwand eingeführt werden, sie seien islamisch oder stünden dem Islam nicht entgegen. Diese müssen angegriffen und bekämpft werden, und man darf ihnen den Eintritt in die Gesellschaft nicht ermöglichen, damit keine Aufweichung entsteht. Was jedoch islamische Ideen betrifft, die dem widersprechen, was der Hizb adoptiert hat, so wird zwar die Fehlerhaftigkeit des Verständnisses darin aufgezeigt, aber sie werden nicht angegriffen. Vielmehr wird erklärt, dass sie eine islamische Meinung sind, deren Beleg jedoch schwach ist. Zum Beispiel gibt es unter den Mujtahidin jene, die die Bedingung stellen, dass der Kalif nur ein Qurayshite oder aus den Ahl al-Bayt sein darf; andere sehen es als unzulässig an, dass eine Frau Richterin wird; wieder andere halten das Horten von Gold und Silber für zulässig, wenn die Zakat entrichtet wurde; und manche halten die Verpachtung von Land für die Landwirtschaft für erlaubt und Ähnliches. All diese Ansichten sind islamische Meinungen, und sie werden nicht am Eintritt in die Gesellschaft gehindert, da sie keine Aufweichung verursachen, da sie ebenso wie die vom Hizb adoptierten Meinungen Islam sind und auf einem Beleg oder einem Anschein eines Belegs (shubhat dalil) basieren. Es genügt bei diesen islamischen Ideen, ihre Fehlerhaftigkeit aufzuzeigen.

Allerdings vertritt der Hizb in seinen Zeitungen, Broschüren und Diskussionen absolut keine Meinung, die der von ihm adoptierten Meinung widerspricht. Es ist ihm jedoch gestattet, Meinungen zu veröffentlichen, die er zuvor nicht adoptiert hat, als Beispiele für figh-basiertes oder legislatives Verständnis, ohne sie jedoch demjenigen zuzuschreiben, von dem sie stammen; vielmehr begnügt man sich mit ihrem Beleg. Dies gilt für die Meinungen, die der Hizb selbst veröffentlicht. Wenn jedoch eine islamische Meinung über einen anderen Weg als den Hizb veröffentlicht wird und diese Meinung der Ansicht des Hizb widerspricht, so begnügt er sich mit deren Diskussion, falls eine Notwendigkeit zur Diskussion besteht, ansonsten ignoriert er sie. Durch all dies verhindert der Hizb die Aufweichung der Gesellschaft, die man befürchtet. Der Kampf zwischen Islam und Kuf geht so lange weiter, bis der Kuf besiegt ist und der Islam siegt.“ (Ende des Zitats)

Aus den obigen Zitaten geht klar hervor, dass der Hizb andere nicht dafür verurteilt, rechtliche Meinungen zu vertreten, die von seinen eigenen abweichen, solange sie durch einen korrekten islamischen Ijtihad abgeleitet wurden. Wenn dies der Fall ist, wird ihnen nicht mit Ablehnung begegnet, sondern man diskutiert mit ihnen und versucht, sie von der Fehlerhaftigkeit ihrer Meinung und der Richtigkeit der eigenen Meinung auf Basis der Belege zu überzeugen. Man bekämpft ihre Meinungen nicht und greift sie nicht an, sondern begnügt sich damit, den Fehler darin aufzuzeigen. Man lässt ihre Existenz in der Gesellschaft zu, da es islamische Meinungen sind, selbst wenn sie aus Sicht des Hizb abgewogen (schwächer) sind und einen schwachen Beleg haben...

  • Ein Beispiel hierfür ist die Ansicht, dass Gesicht und Hände der Frau Awrah seien. Dies ist eine islamische rechtliche Meinung, die von einigen Juristen und Mujtahidin vertreten wurde. Wir verurteilen diejenigen nicht, die dies sagen, aber wir rufen sie zu unserer Meinung auf, die besagt, dass Gesicht und Hände der Frau keine Awrah sind, und wir verdeutlichen ihnen durch Scharia-Belege die Richtigkeit unserer Meinung. Wir greifen diese Meinungen jedoch nicht an und verurteilen sie nicht für deren Befolgung, da es islamische Meinungen sind, die von gelehrten Mujtahidin geäußert wurden...

  • Was jedoch die Aussage zur astronomischen Berechnung betrifft, so gibt es unter ihren Vertretern mehr als eine Ansicht... Einige meinen, wenn der Neumond nachts aufgeht, sei diese Nacht der erste Tag von Ramadan... Andere sagen, wenn der Neumond tagsüber aufgeht und nach Sonnenuntergang untergeht – ungeachtet der Dauer des Verbleibs –, dann sei dies die Nacht von Ramadan... Wieder andere versuchen, zwischen Berechnung und Sichtung zu vermitteln und sagen: Wenn er tagsüber aufgeht und nach Sonnenuntergang so lange am Horizont bleibt, dass eine Sichtung theoretisch möglich wäre, dann gehört jene Nacht zum Beginn von Ramadan... Dann streiten sie über die Dauer dieser Zeitspanne: sind es 10 Minuten, 15 oder 20 usw. Ich neige nicht dazu, dies als einen korrekten Ijtihad zu betrachten, denn die Texte sind eindeutig darin, das Fasten und das Fastenbrechen an die Sichtung zu binden:

صُومُوا لِرُؤْيَتِهِ وَأَفْطِرُوا لِرُؤْيَتِهِ

"Fastet bei seiner Sichtung und brecht das Fasten bei seiner Sichtung." (Überliefert von Muslim)

Wie kann man davon zur Berechnung abweichen? Besonders da der Gesandte ﷺ das Fehlen der Sichtung aufgrund von Wolken – selbst wenn der Neumond hinter den Wolken vorhanden, aber verdeckt ist und nicht gesehen wird – als Grund dafür festlegte, den Monat Schabân auf 30 Tage zu vervollständigen:

فَإِنْ غُمِّيَ عَلَيْكُمُ الشَّهْرُ فَعُدُّوا ثَلَاثِينَ

"Wenn er (der Mond) euch verborgen bleibt, so zählt dreißig Tage voll." (Überliefert von Muslim)

All dies dient der Bekräftigung, dass der Grund für das Fasten und das Fastenbrechen die Sichtung ist und kein anderer Grund. Daher habe ich Bedenken dabei, die astronomische Berechnung als ein durch korrekten islamischen Ijtihad abgeleitetes Urteil zu betrachten... Wir haben die Scharia-Sichtung als die maßgebliche Methode adoptiert, basierend auf einem korrekten Ijtihad gemäß den korrekten Scharia-Prinzipien (Usul), so Gott will.

  • Zusammenfassend lässt sich sagen, dass wir keine islamische Meinung angreifen, die von anerkannten Mujtahidin geäußert wurde, solange sie durch Ijtihad aus dem Islam abgeleitet wurde. Vielmehr diskutieren wir mit ihnen auf beste Weise, dass unsere Meinung die richtige ist, nennen die Belege und hören ihnen zu... Wir stellen uns jedoch entschieden gegen diejenigen, die unislamische Meinungen einführen wollen und die Menschen damit in die Irre führen, obwohl diese vom Islam so weit entfernt sind wie der Osten vom Westen! Bei solchen Meinungen ist es nicht zulässig, bei der Aufdeckung ihrer Falschheit nachlässig zu sein, wie etwa die Erlaubnis von Zinsen (Riba), die Beteiligung an Systemen des Kuf oder das Regieren mit etwas anderem als dem, was Allah herabgesandt hat. Es ging sogar so weit, dass sie die Zulässigkeit eines Friedensschlusses (Salam) mit den Juden und die Normalisierung der Beziehungen zu ihrem Gebilde predigten:
أَلَا سَاءَ مَا يَحْكُمُونَ

"Wahrlich, übel ist, was sie urteilen." (Sure An-Nahl [16]: 59)

Solche und ähnliche Meinungen, die sich in unserer Zeit verbreitet haben, sind nicht durch korrekte Scharia-Ableitung gewonnen worden; vielmehr stehen einige von ihnen im krassen Widerspruch zu den definitiven Belegen aus dem Buch Allahs (subhanahu wa ta'ala) und der Sunna Seines Gesandten ﷺ. Solche Ansichten gelten weder als Scharia-Urteile noch als islamische Meinungen. Wer sie äußert oder annimmt, wird verurteilt; sie werden bekämpft und ihre Existenz wird verhindert...

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah weiß es am besten und ist am weisesten.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

  1. Schabân 1442 n. H. 07.04.2021 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs Link zur Antwort auf der Webseite des Emirs

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