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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die rechtswissenschaftlichen Meinungen zum Nachholen des Fastens

May 13, 2019
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Ameer von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

An Ig Purwantama

Frage:

Assalamu Alaikum Warahmatullahi Wabarakatuh.

O unser Scheich, ich möchte das Urteil Allahs in dieser Angelegenheit erfahren, damit mein Herz beruhigt ist.

Ich befand mich in einer Zeit der Unwissenheit (Jahiliyyah) und habe das Fasten im Ramadan vorsätzlich und ohne Entschuldigungsgrund unterlassen. Dann, gepriesen sei Allah, hat Allah Sich meiner erbarmt, sodass ich zu Ihm bereute.

Wie hole ich das versäumte Fasten nach? Muss ich für jedes Jahr eine Ersatzleistung (Fidyah) zahlen oder reicht das bloße Nachholen aus?

Vielleicht können Sie diese Fragen beantworten, o unser Scheich.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Warahmatullahi Wabarakatuh,

mein Bruder, du sagst, dass du eine Zeit lang das Fasten vorsätzlich und ohne Entschuldigungsgrund unterlassen hast. Nach diesen Jahren hat Allah dich auf den geraden Weg geleitet, sodass du nun fastest und das Fasten nicht mehr brichst...

Aus einem Gefühl der Gottesfurcht (Taqwa) heraus möchtest du nun die Monate des Ramadan nachholen, in denen du zuvor nicht gefastet hast... Ich danke Allah, dass Er dich zur Rechtschaffenheit geleitet hat, sodass du dich nicht damit begnügst, seit deiner Rechtleitung zu fasten, sondern bestrebt bist, die versäumten Ramadan-Monate nachzuholen. Möge Allah dich segnen, deine Reue annehmen und dich mit Seiner Gnade und Barmherzigkeit überschütten.

Werter Bruder, wir nehmen in den gottesdienstlichen Handlungen (Ibadat) keine Adoptionen (Tabanni) vor, sondern überlassen es dem Muslim, in Fragen des Fastens, des Gebets usw. jeder beliebigen Rechtsschule (Madhhab) zu folgen. Ich werde dir hier einige rechtswissenschaftliche Meinungen zum Nachholen des Fastens nennen. Du kannst derjenigen folgen, bei der sich deine Brust weitet und dein Herz beruhigt:

  1. In dem Werk „Nihayat al-Matlab fi Dirayat al-Madhhab“ von Abdul Malik al-Juwayni, bekannt als Imam al-Haramayn (gest. 478 n. H.), welches zur schafiitischen Rechtsschule gehört, heißt es: „Wer Fastentage im Ramadan versäumt hat und in der Lage war, sie nachzuholen, darf das Nachholen nicht bis zum Ramadan des nächsten Jahres hinauszögern. Dies erwähnen wir nicht als bloße Empfehlung, sondern es ist zwingend erforderlich, sofern die Fähigkeit dazu besteht und die Entschuldigungsgründe entfallen sind. Sollte man das Nachholen ohne Entschuldigungsgrund bis zum nächsten Jahr verzögern, so ist für jeden Tag zusätzlich zum Nachholen eine Ersatzleistung von einem Mudd an Nahrung fällig. Wenn man das Nachholen um zwei oder mehrere Jahre verzögert, gibt es zwei Ansichten zur Vervielfachung der Fidyah: Eine besagt, dass sie sich nicht vervielfacht und trotz der Verzögerung um Jahre nur das fällig wird, was für ein Jahr fällig wäre... Die korrektere Ansicht (al-Asahh) ist jedoch die Vervielfachung der Fidyah entsprechend der Verzögerung pro Jahr. Wer also zwei Jahre verzögert, muss mit dem Nachholen pro Tag zwei Mudd leisten, und so weiter...“ Dies bedeutet, dass jemand, der den Ramadan nicht gefastet hat, diesen vor dem nächsten Ramadan nachholen muss. Verstreicht die Zeit bis zum nächsten Ramadan, so muss er nachholen und die Fidyah leisten. Nach einer weiteren Meinung erhöht sich die Fidyah, wenn die Verzögerung beispielsweise zwei Jahre beträgt, auf zwei Leistungen zusätzlich zum Nachholen, und so fort.

  2. In „Kaschschaf al-Qina’ ‘an Matn al-Iqna’“ von Mansur bin Yunus al-Bahuti al-Hanbali (gest. 1051 n. H.) heißt es: „Wer das Fasten des gesamten Ramadan versäumt hat, ob dieser nun vollständig (30 Tage) oder unvollständig (29 Tage) war... holt die Anzahl der Tage nach... Es ist zulässig, das Nachholen zu verzögern, solange die Zeit dafür nicht abgelaufen ist, nämlich bis der nächste Ramadan beginnt... Es ist nicht erlaubt, es ohne Entschuldigungsgrund bis zum nächsten Ramadan hinauszuzögern... Wenn man es bis zum nächsten oder über mehrere Ramadane hinauszögert, so ist das Nachholen und die Speisung eines Bedürftigen für jeden Tag fällig, in dem Maße, wie es für eine Sühneleistung (Kaffarah) ausreicht. Die Fidyah wiederholt sich nicht durch die Anzahl der Jahre, denn durch die Häufigkeit der Verzögerung erhöht sich die Verpflichtung nicht, so wie auch bei der verzögerten Pflicht-Hajj über Jahre hinweg nicht mehr als die Verrichtung selbst fällig wird.“ Dies bedeutet, dass derjenige, der das Fasten im Ramadan versäumt hat und es nicht vor dem nächsten Ramadan nachholt, zur Nachholung und zur Fidyah verpflichtet ist.

  3. In der Rechtsschule von Abu Hanifa ist, egal wie lange das Nachholen verzögert wird, lediglich das Nachholen (Qadha) erforderlich. Wenn also ein weiterer Ramadan eintritt, holt man das Versäumte nach, ohne dass durch die Verzögerung eine Fidyah fällig wird:

  • In „al-Mabsut“ von as-Sarakhsi (gest. 483 n. H. – hanafitische Rechtsschule) heißt es: „Er sagte: Ein Mann muss Tage aus dem Monat Ramadan nachholen und hat dies nicht getan, bis der nächste Ramadan eintrat... Er muss den vergangenen Ramadan nachholen, und es ist nach unserer Ansicht keine Fidyah fällig. Nach asch-Schafi’i – möge Allah der Erhabene ihm gnädig sein – muss er zusätzlich zum Nachholen für jeden Tag einen Bedürftigen speisen... Unser Beleg ist der Wortlaut des Erhabenen:

    فَعِدَّةٌ مِنْ أَيَّامٍ أُخَرَ

    „so (ist) eine Anzahl von anderen Tagen (zu fasten).“ (Sure al-Baqarah [2]: 184)

    Darin findet sich keine zeitliche Begrenzung. Eine Befristung auf die Zeit zwischen zwei Ramadan-Monaten wäre eine Hinzufügung (zum Text). Zudem ist dies eine zeitgebundene gottesdienstliche Handlung, deren Nachholen nicht zeitlich begrenzt ist...“

  • In „Bada'i al-Sana'i fi Tartib al-Schara'i“ von Ala al-Din al-Kasani al-Hanafi (gest. 587 n. H.) heißt es: „...Die Lehrmeinung bei unseren Gefährten ist, dass die Verpflichtung zum Nachholen nicht zeitlich begrenzt ist, da der Befehl zum Nachholen absolut (mutlaq) ist und keine spezifischen Zeiten gegenüber anderen festlegt. So bleibt er in seiner Absolutheit bestehen. Darauf basierend sagten unsere Gefährten: Wenn man das Nachholen des Ramadan verzögert, bis ein weiterer Ramadan eintritt, so ist keine Fidyah fällig...“

Dies bedeutet, dass nach der Rechtsschule von Abu Hanifa lediglich das Nachholen ohne Fidyah verpflichtend ist, man also nur die Monate nachholt, in denen man nicht gefastet hat.

Wie ich dir eingangs erwähnte, nehmen wir in den Ibadat keine Adoptionen vor. Ich habe dir lediglich einige Meinungen der hanafitischen, schafiitischen und hanbalitischen Rechtsschulen genannt. Was auch immer dein Herz beruhigt, das tue... Möge Allah dir zu dem verhelfen, was Er liebt und was Ihn zufriedenstellt.

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah weiß es am besten und ist der Allweise.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Ramadan 1440 n. H. entspricht dem 13.05.2019 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Ameers (möge Allah ihn bewahren)

Link zur Antwort auf der Webseite des Ameers (möge Allah ihn bewahren)

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