Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
An Abu Ammar Ahmad und Abu al-Haytham Shqirat
Frage von Abu Ammar Ahmad:
Möge Allah dich mit Gutem belohnen, o Scheich. Ich habe eine Frage zu dieser Antwort:
Du hast gesagt, dass das Tragen der Da'wah zur Errichtung des Khilafah eine kollektive Pflicht (Fard al-Kifayah) ist. Bedeutet dies, dass derjenige, der die Da'wah nicht trägt, keine Sünde begeht, unter der Berücksichtigung, dass es an einem Ort Da'wah-Träger gibt?
Frage von Abu al-Haytham Shqirat:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
Wenn ein Emirat errichtet wird, wie es von einigen islamischen Gruppen gefordert wird, entfällt dann die kollektive Pflicht von der Umma und von einigen Gruppen, die daran arbeiten, es herbeizuführen und das islamische Leben wiederaufzunehmen, oder entfällt sie nur, wenn der Staat des Khilafah von Anfang an errichtet wird?
Bitte klärt uns auf, möge Allah euch mit dem besten Lohn belohnen.
Abu al-Haytham Shqirat.
Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
Eure beiden Fragen beziehen sich auf dasselbe Thema, und hier ist die Antwort:
Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh, und möge Allah euch mit allem Guten belohnen...
Das Tragen der Da'wah ist eine kollektive Pflicht (Fard al-Kifayah). Die Bedeutung dieser Pflicht ist, dass sie für jeden Fähigen obligatorisch bleibt, bis sie umgesetzt wird. Wenn sie umgesetzt wurde, fällt die Verpflichtung weg. Solange sie jedoch nicht umgesetzt wurde, ist sie für jeden Fähigen eine Pflicht... So ist die Arbeit zur Errichtung des Khilafah eine kollektive Pflicht, bis es errichtet ist, und jeder, der nicht dafür arbeitet, sündigt, bis es errichtet wurde.
- In dem Buch As-Schachsiyya al-Islamiyya (Die Islamische Persönlichkeit), Band 3, heißt es:
„Was die Pflicht (al-Fard) hinsichtlich ihrer Ausführung betrifft, so gibt es zwei Arten: Die individuelle Pflicht (Fard al-Ain) und die kollektive Pflicht (Fard al-Kifayah). Es gibt keinen Unterschied zwischen beiden hinsichtlich der Verbindlichkeit (al-Wujub), da die Verpflichtung in beiden Fällen dieselbe ist; beide stellen eine bindende Aufforderung zur Handlung dar. Der Unterschied zwischen ihnen besteht jedoch darin, dass die individuelle Pflicht von jeder Person einzeln verlangt wird, während die kollektive Pflicht von der Gesamtheit der Muslime verlangt wird. Wenn die Hinlänglichkeit (al-Kifaya) durch ihre Ausführung erreicht wird, so ist die Pflicht erfüllt, egal ob jeder Einzelne von ihnen sie ausgeführt hat oder nur einige von ihnen. Wenn die Hinlänglichkeit jedoch nicht durch ihre Ausführung erreicht wird, bleibt sie für jeden Einzelnen von ihnen so lange verpflichtend, bis die Pflicht erfüllt ist.“
In dem Buch Al-Fikr al-Islami (Das islamische Denken) heißt es: [Die kollektive Pflicht (al-Fard al-Kifayah) ist eine Pflicht für jeden Muslim: Die Pflicht (al-Fard) ist die Ansprache des Gesetzgebers (Khitab asch-Schari'), die sich auf die bindende Aufforderung zur Handlung bezieht, wie das Wort des Erhabenen:
وَأَقِيمُواْ الصَّلاَةَ
„Und verrichtet das Gebet.“ (Sure al-Baqarah [2]: 43)
انْفِرُواْ خِفَافًا وَثِقَالاً وَجَاهِدُواْ بِأَمْوَالِكُمْ وَأَنفُسِكُمْ فِي سَبِيلِ اللّهِ
„Zieht aus, ob leicht oder schwer, und kämpft mit eurem Vermögen und eurem Leben auf dem Weg Allahs.“ (Sure at-Tawbah [9]: 41)
Und wie das Wort des Gesandten (s.a.w.):
إِنَّمَا جُعِلَ الإِمَامُ لِيُؤْتَمَّ بِهِ
„Der Imam wurde nur eingesetzt, damit man ihm folgt.“
وَمَنْ مَاتَ وَلَيْسَ فِي عُنُقِهِ بَيْعَةٌ مَاتَ مِيتَةً جَاهِلِيَّةً
„Und wer stirbt, ohne eine Baia (einen Treueid) an seinem Halse zu haben, der stirbt den Tod der Gahiliya (der Unwissenheit).“
All diese Texte sind eine Ansprache des Gesetzgebers, die sich auf die bindende Aufforderung zur Handlung bezieht. Was die Aufforderung bindend macht, ist das Indiz (al-Qarina), das mit der Aufforderung einherging und sie bindend machte, sodass die Ausführung zur Pflicht wird. Die Pflicht fällt unter keinen Umständen weg, bis die Handlung, die zur Pflicht gemacht wurde, vollzogen ist. Wer die Pflicht unterlässt, verdient die Strafe für deren Unterlassung und bleibt so lange ein Sünder, bis er sie ausführt. Es gibt dabei keinen Unterschied zwischen der individuellen Pflicht und der kollektiven Pflicht; beide sind Pflichten für alle Muslime. So ist das Wort des Erhabenen: „Und verrichtet das Gebet“ eine individuelle Pflicht, und das Wort des Erhabenen: „Zieht aus, ob leicht oder schwer, und kämpft“ eine kollektive Pflicht. Das Wort des Gesandten (s.a.w.): „Der Imam wurde nur eingesetzt, damit man ihm folgt“ ist eine individuelle Pflicht, und sein Wort: „Und wer stirbt, ohne eine Baia an seinem Halse zu haben...“ ist eine kollektive Pflicht. Alle sind Pflichten, die durch die Ansprache des Gesetzgebers festgelegt wurden, welche sich auf die bindende Aufforderung zur Handlung bezieht. Der Versuch, zwischen der individuellen Pflicht und der kollektiven Pflicht hinsichtlich der Verbindlichkeit zu unterscheiden, ist eine Sünde vor Allah, ein Abhalten vom Wege Allahs und eine Täuschung, um die Nachlässigkeit bei der Erfüllung der Pflichten Allahs zu rechtfertigen.
Was das Wegfallen der Pflicht von demjenigen betrifft, dem sie auferlegt wurde, so gibt es ebenfalls keinen Unterschied zwischen der individuellen Pflicht und der kollektiven Pflicht. Die Pflicht fällt nicht weg, bis die vom Gesetzgeber verlangte Handlung vollzogen ist, egal ob die Ausführung von jedem Muslim verlangt wurde, wie das vorgeschriebene Gebet, oder ob sie von der Gesamtheit der Muslime verlangt wurde, wie die Baia für den Kalifen. Jede dieser Pflichten fällt erst weg, wenn die Handlung vollzogen wurde, das heißt, bis das Gebet verrichtet wurde und bis der Kalif eingesetzt wurde und die Baia für ihn erfolgt ist. Die kollektive Pflicht fällt von keinem der Muslime weg, wenn einige von ihnen das tun, was zu ihrer Erfüllung führt, solange die Erfüllung nicht vollständig abgeschlossen ist. Somit bleibt jeder Muslim ein Sünder, solange die Ausführung der Handlung nicht vollendet wurde.
Demnach ist es falsch zu sagen, dass die kollektive Pflicht diejenige sei, die von den Übrigen abfällt, wenn einige sie ausführen. Vielmehr ist die kollektive Pflicht jene, die von den Übrigen abfällt, wenn einige sie erfüllen (zum Erfolg führen). Ihr Wegfallen ist dann eine tatsächliche Gegebenheit, weil die verlangte Handlung vollzogen wurde und existiert, sodass kein Raum mehr für ihr Fortbestehen bleibt. Dies ist die kollektive Pflicht, und sie ist der individuellen Pflicht völlig gleichgestellt. Demzufolge ist die Errichtung des islamischen Staates eine Pflicht für alle Muslime, das heißt für jeden einzelnen Muslim. Diese Pflicht fällt von keinem der Muslime weg, bis der islamische Staat errichtet ist. Wenn einige das unternehmen, was zur Errichtung des islamischen Staates führt, fällt die Pflicht von keinem der Muslime weg, solange der islamische Staat nicht errichtet wurde. Die Pflicht bleibt für jeden Muslim bestehen, und die Sünde bleibt für jeden Muslim bestehen, bis die Errichtung des Staates vollzogen ist. Die Sünde fällt von keinem Muslim weg, bis er beginnt, das zu unternehmen, was zu seiner Errichtung führt, und dies fortsetzt, bis er errichtet ist...
Und so bleibt jede kollektive Pflicht eine Pflicht für jeden Muslim, und diese Pflicht fällt nicht weg, bis die verlangte Handlung vollzogen wurde.]
3- In einer Antwort auf eine Frage vom 28.05.2009 hieß es:
„...b- Was die Arbeit zur Wiederaufnahme des islamischen Lebens betrifft, so ist sie eine kollektive Pflicht (Fard al-Kifayah). Da sie noch nicht verwirklicht wurde, wird sie von allen verlangt, sodass sie alle sündigen, bis sie verwirklicht ist, mit Ausnahme derer, die sich aktiv an der Arbeit dafür beteiligen...“
Ich hoffe, dass die Antwort klar ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Ragab al-Khair 1443 n. H. entspricht dem 12.02.2022 n. Chr.
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#ReturnTheKhilafah #YenidenHilafet #TurudisheniKhilafa
Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren)