Die Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Beantwortung einer Frage
An Muhibb ad-Din
Frage:
Eine Frage, wenn Sie erlauben: Wie lautet das islamrechtliche Urteil über die Zugehörigkeit zu und den Eintritt in die Armeen dieser Regime? Das heißt, ist es einem jungen Mann erlaubt, in den Armeen der derzeitigen Regime zu arbeiten und in deren Rängen aufzusteigen?
Antwort:
Wa-Alaikum as-Salam wa-Rahmatullah wa-Barakatuh,
1- Wir haben bereits am 08.06.2013 eine Antwort bezüglich der Arbeit als Vorsteher (‘Arif) oder Polizist veröffentlicht. Darin hieß es:
- Abu Ya'la überlieferte in seinem Musnad und Ibn Hibban in seinem Sahih – wobei der Wortlaut von Abu Ya'la stammt – von Abu Sa'id und Abu Huraira, dass sie sagten: Der Gesandte Allahs (s) sprach:
لَيَأْتِيَنَّ عَلَى النَّاسِ زَمَانٌ يَكُونُ عَلَيْكُمْ أُمَرَاءُ سُفَهَاءُ يُقَدِّمُونَ شِرَارَ النَّاسِ، وَيَظْهَرُونَ بِخِيَارِهِمْ، وَيُؤَخِّرُونَ الصَّلَاةَ عَنْ مَوَاقِيتِهَا، فَمَنْ أَدْرَكَ ذَلِكَ مِنْكُمْ، فَلَا يَكُونَنَّ عَرِيفاً وَلَا شُرْطِيّاً وَلَا جَابِياً وَلَا خَازِناً
„Es wird über die Menschen gewiss eine Zeit kommen, in der über euch törichte Befehlshaber (Umara’ Sufaha’) herrschen werden. Sie werden die schlechtesten Menschen vorziehen und gegen die Besten von ihnen vorgehen; und sie werden das Gebet über seine festgesetzten Zeiten hinaus verzögern. Wer von euch dies erlebt, der soll weder ein Vorsteher noch ein Polizist noch ein Steuereintreiber noch ein Schatzmeister sein.“
Dieser Hadith verbietet diese vier Tätigkeiten unter der Herrschaft törichter Befehlshaber in absoluter Weise (mutlaq).
- At-Tabarani überlieferte jedoch in al-Mu'jam al-Saghir und al-Awsat von Abu Huraira die folgende Überlieferung:
فَمَنْ أَدْرَكَ مِنْكُمْ ذَلِكَ الزَّمَانَ فَلَا يَكُونَنَّ لَهُمْ جَابِياً، وَلَا عَرِيفاً، وَلَا شُرْطِيّاً
„Wer also von euch jene Zeit erlebt, der soll für sie weder ein Steuereintreiber noch ein Vorsteher noch ein Polizist sein.“
Dort hieß es: „der soll für sie... sein“. Das bedeutet, dass das Verbot eingeschränkt (muqayyad) ist, da das „Lām“ (im Arabischen) für die Zugehörigkeit bzw. Zweckbestimmung steht. Dies bedeutet, dass sich das Verbot im zweiten Hadith auf die Arbeit für diese Herrscher bezieht, wie etwa deren Leibgarde, Sicherheitsapparate zu ihrem persönlichen Schutz, sowie als Schatzmeister für ihre Privatgelder und ähnliche Sicherheitsabteilungen, die speziell den Herrschern dienen. Da die methodologischen Regeln (al-qawa'id al-usuliyya) besagen, dass das Absolute (al-mutlaq) auf das Eingeschränkte (al-muqayyad) bezogen werden muss, bezieht sich das Verbot folglich auf die Arbeit in Polizeiapparaten, die speziell dem Schutz und der Sicherheit der Herrscher dienen. Was die anderen, regulären Polizeidienste betrifft, so sind diese erlaubt. Naturgemäß bedeutet die Erlaubnis nicht, Menschen zu unterdrücken oder ihre Rechte zu verletzen, sondern man muss bei der Arbeit nach der Wahrheit streben. (29. Radschab 1434 n. H. - 08. Juni 2013 n. Chr.)
- Der Begriff „Polizist“ (Shurti), der im Hadith vorkommt, wird in Lisan al-Arab von Ibn Manzur wie folgt definiert:
„Jemand verpflichtete (ashrata) sich für dies oder jenes, das heißt, er kennzeichnete sich dafür und bereitete sich darauf vor. Davon leitet sich die Bezeichnung ‚as-Shurat‘ (Polizei) ab, weil sie sich ein Zeichen gaben, an dem sie erkannt werden... Ein ‚Shurti‘ ist jemand, der der Polizei angehört. Sie wurden so genannt, weil sie sich darauf vorbereitet und durch Zeichen erkennbar gemacht haben. Es heißt auch, sie seien die erste Truppe, die in den Krieg zieht...“
- In al-Qamus al-Muhit von al-Fayruzabadi heißt es:
„as-Shurta (mit Damma): das, was du zur Bedingung gemacht hast... Sie sind die erste Truppe, die im Krieg präsent ist und sich auf den Tod vorbereitet, sowie eine Gruppe von Helfern der Gouverneure... Sie wurden so genannt, weil sie sich durch Zeichen kennzeichneten, an denen sie erkannt werden...“
Somit gilt für den Soldaten hinsichtlich der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit dasselbe wie für den Polizisten.
Folglich ist die Arbeit in den Streitkräften in den Ländern der Muslime erlaubt, solange es sich nicht um eine Spezialeinheit zum Schutz des Herrschers handelt, der nicht nach dem Islam regiert, oder zum Eintreiben von Geldern für ihn und zum Bewachen dieses Geldes. Wenn die Tätigkeit jedoch in einer Spezialeinheit zum Schutz des Herrschers und seines Vermögens erfolgt, dann ist sie verboten (haram). Wenn die Arbeit in der Armee jedoch einem anderen Zweck dient, ist sie erlaubt. Naturgemäß bedeutet die Erlaubnis nicht, Menschen zu unterdrücken oder ihre Rechte zu verletzen, sondern man muss bei der Arbeit nach der Wahrheit streben und sie gewissenhaft und perfekt ausführen.
Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Allah ist wissender und weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Schaban 1445 n. H. entspricht dem 27.02.2024 n. Chr.
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