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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Das Ausleihen von Geld bei einer Person, die nicht auf Halal und Haram achtet

April 06, 2017
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Beantwortung einer Frage

Das Ausleihen von Geld bei einer Person, die nicht auf Halal und Haram achtet

An Najmeddine Khcharem

Frage:

Assalamu Alaikum, unser Sheikh,

Die Frage: Einer meiner Arbeitskollegen hat einen Bruder, der im Ausland arbeitet, sich aber nicht darum kümmert, ob die Arbeit halal oder haram ist. Mein Kollege benötigt Geld, um sein Haus fertigzustellen, da er die Miete nicht mehr aufbringen kann. Er fragt, ob er sich von seinem Bruder Geld leihen kann, zumal sein Bruder darauf drängt, ihm das Darlehen zu geben?

Antwort:

Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

Die Güter, mit denen die Menschen in ihren Transaktionen umgehen, lassen sich in drei Arten unterteilen:

1- Eine Substanz, die in ihrem Wesen (li-’aynihi), d. h. an sich, verboten ist, wie zum Beispiel Wein (al-khamr). Hierbei ist weder das Verschenken noch das Ausleihen, Verkaufen oder Kaufen zulässig. Jede Transaktion damit ist sowohl für den Besitzer des Weins als auch für den Beschenkten, den Verkäufer, den Käufer oder den Entleiher verboten. Der Gesandte Allahs (s) sagte:

حُرِّمَتِ الْخَمْرُ بِعَيْنِهَا

„Der Wein wurde in seinem Wesen verboten.“ (überliefert von an-Nasa'i)

2- Gestohlene oder geraubte Güter: Diese sind für den Dieb oder den Räuber verboten. Es ist nicht erlaubt, sie zu verschenken, auszuleihen, zu verkaufen oder zu kaufen. Sie sind sowohl für denjenigen, der sie erlangt hat, als auch für den Beschenkten, Verkäufer, Käufer oder Entleiher verboten, ebenso wie jede andere Transaktion damit. Denn dieses Gut ist das Recht seines eigentlichen Eigentümers, und wo immer es gefunden wird, muss es an den Eigentümer zurückgegeben werden. Zu den Beweisen hierfür gehört, was Ahmad von Samura überlieferte, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sprach:

إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ

„Wenn einem Mann sein Gut gestohlen wurde oder er es verlor und er es in den Händen eines bestimmten Mannes wiederfindet, so hat er mehr Anrecht darauf, und der Käufer verlangt vom Verkäufer den Preis zurück.“

Dies ist ein expliziter Text (nass), dass gestohlenes Geld dem Eigentümer zurückgegeben werden muss.

Ebenso muss geraubtes Gut dem Beraubten ersetzt werden. Der Räuber ist verpflichtet, das geraubte Gut selbst an den Eigentümer zurückzugeben, wie von Samura über den Propheten (s) überliefert wurde:

عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ

„Die Hand ist verantwortlich für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückerstattet.“ (überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein guter Hadith (hasan))

3- Eine Substanz, die an sich erlaubt ist, wie Währung in Form von Gold, Silber oder Papiergeld, bei der der Besitzer sie jedoch durch unrechtmäßige Transaktionen erlangt hat, wie Zinsgeld (riba), Glücksspielgeld, Geld aus Aktiengesellschaften oder Börsenanteilen. Dies ist nur für denjenigen verboten, der es erwirtschaftet hat. Das Verbot geht nicht auf denjenigen über, der es auf rechtmäßigem Weg vom Zinshändler oder vom Glücksspieler erlangt hat, wie wenn man dem Zinshändler eine Ware verkauft und den Preis dafür erhält, oder wenn eine Frau ihren Unterhalt (nafaqah) vom Zinshändler bezieht, oder wenn der Zinshändler einem Verwandten ein Geschenk macht oder dieser sich Geld von ihm leiht oder Ähnliches an rechtmäßigen Transaktionen. Die Sünde für dieses Geld liegt beim Zinshändler und nicht bei demjenigen, der den Preis, den Unterhalt, das Geschenk oder das Darlehen annimmt. Denn Allah (swt) sagt:

وَلَا تَكْسِبُ كُلُّ نَفْسٍ إِلَّا عَلَيْهَا وَلَا تَزِرُ وَازِرَةٌ وِزْرَ أُخْرَى

„Jede Seele erwirbt (Schuld) nur gegen sich selbst, und keine lasttragende Seele trägt die Last einer anderen.“ (Sure al-An'am [6]: 164)

4- Dennoch ist es besser, mit den Besitzern von unrechtmäßigem Geld, das aus Zinsen (riba) oder Aktien resultiert, nicht zu verkehren. Man sollte ihnen nichts verkaufen und keine Geschenke von ihnen annehmen, aus Gründen der Frömmigkeit (wara’), damit der Verkäufer für seine Ware keinen mit Zinsen befleckten Preis erhält und damit man keine Geschenke annimmt, die aus Zinsgeldern stammen. So hält sich der Muslim fern von allem, was nicht rein oder lauter ist. Die Gefährten des Gesandten (s) pflegten viele Türen des Erlaubten zu meiden, aus Furcht, dem Verbotenen nahezukommen. Es ist vom Gesandten Allahs (s) authentisch überliefert, dass er sagte:

لَا يَبْلُغُ العَبْدُ أَنْ يَكُونَ مِنَ المُتَّقِينَ حَتَّى يَدَعَ مَا لَا بَأْسَ بِهِ حَذَرًا لِمَا بِهِ البَأْسُ

„Der Diener erreicht nicht den Rang der Gottesfürchtigen, bis er das lässt, worin kein Bedenken liegt, aus Sorge vor dem, worin Bedenken liegt.“ (überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein guter Hadith (hasan))

Zusammenfassend: Es ist zulässig, dass du dir von deinem Bruder Geld leihst, selbst wenn dein Bruder mit Aktien, Zinsen oder Aktiengesellschaften handelt. Die Sünde liegt bei ihm; was jedoch das Ausleihen des Geldes durch dich betrifft, so trifft dich keine Schuld. Aber es ist im Sinne der Frömmigkeit (wara’) und Gottesfurcht (taqwa) – wie oben erwähnt – besser, nicht mit jenen zu verkehren, die verbotene Geschäfte tätigen. Wenn es also möglich ist, sich von einem Mann Geld zu leihen, der in seinen Geschäften auf Halal und Haram achtet, so ist dies besser. Doch wenn du dir das Geld von deinem Bruder leihst, der sich in seinen Geschäften nicht an Halal und Haram hält, so trifft dich keine Schuld.

Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Ragab 1438 n. H. 05.04.2017 n. Chr.

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