** (Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Wirtschaft“)**
An Ahmad Sa Saad
Frage:
As-salamu alaikum, unser Scheich. Möge Allah dich durch den Islam ehren und den Islam durch dich. Ich bete zu Allah, dass ich zu jenen gehöre, die dir den Treueid (Bai'ah) zum Kalifat gemäß der Methode des Prophetentums leisten, denn Er ist zu allem fähig... Ich habe eine Frage zur Kreditaufnahme bei ausländischen Staaten und internationalen Finanzinstitutionen. Im Buch „Das Geldwesen im Khilafah-Staat“ heißt es, dass dies islamrechtlich nicht zulässig sei, da Kredite von ihnen nur gegen Zinsen und unter bestimmten Bedingungen gewährt werden. Die Frage lautet: Wann ist die Kreditaufnahme zulässig und welches sind die Bedingungen, unter denen sie unzulässig ist? Und gibt es einen Unterschied, ob es sich bei diesem Staat um einen Vertragsstaat (Mu'ahid) oder einen Staat im Kriegszustand (Harbi) handelt? Möge Allah dir beistehen bei dem, was gut für den Islam und die Muslime im Diesseits und Jenseits ist. As-salamu alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh.
Es scheint, dass bei dir ein Missverständnis bezüglich der Passage aus dem Buch „Das Geldwesen im Khilafah-Staat“ vorliegt: „Was die Kreditaufnahme bei ausländischen Staaten und internationalen Finanzinstitutionen betrifft, so ist sie islamrechtlich nicht zulässig, da Kredite von ihnen nur gegen Zinsen und unter bestimmten Bedingungen zustande kommen.“ Es wirkt so, als hättest du gedacht, dass dieser Satz impliziere, es gäbe Bedingungen, unter denen die Kreditaufnahme bei ausländischen Staaten und internationalen Finanzinstitutionen zulässig wäre, weshalb du nach diesen Bedingungen fragtest. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr besagt der Satz, dass die Kreditaufnahme bei ausländischen Staaten und internationalen Finanzinstitutionen aus zwei Gründen nicht zulässig ist: (weil sie Zinsen enthalten und weil sie an Bedingungen geknüpft sind). Da die Kreditaufnahme so erfolgt, ist sie unzulässig. Das Buch hat diese Angelegenheit im weiteren Verlauf des Absatzes wie folgt verdeutlicht:
„Zinsen sind islamrechtlich verboten, ob für Individuen oder für Staaten. Die Bedingungen verleihen den kreditgebenden Staaten und Institutionen eine Herrschaft (Sultan) über die Muslime und machen den Willen und das Handeln der Muslime vom Willen der kreditgebenden Staaten und Institutionen abhängig, was islamrechtlich nicht zulässig ist. Internationale Kredite gehörten zu den gefährlichsten Übeln für die islamischen Länder und waren einer der Gründe für die Aufzwingung der Kontrolle der Kuffar über die Länder der Muslime; die Umma hat lange unter deren Qualen gelitten. Daher ist es dem Kalifen nicht gestattet, auf internationale Kredite zurückzugreifen, um die Ausgaben in diesen Bereichen zu decken.“
Dementsprechend ist die Kreditaufnahme bei ausländischen Staaten gemäß den obigen Erläuterungen nicht zulässig. Was den restlichen Teil der Frage betrifft, ob der ausländische Staat im Kriegszustand ist oder ein Abkommen hat, so verhält es sich wie folgt:
Nach den derzeitigen internationalen Regeln für die Kreditaufnahme ist diese nie frei von islamrechtlichen Verstößen („Riba und Bedingungen, die der Scharia widersprechen“). Daher ist es nicht zulässig, Kredite von ausländischen Staaten aufzunehmen, unabhängig davon, ob dieser Staat gemäß den aktuellen internationalen Verträgen ein kriegführender Staat oder ein Vertragsstaat ist.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta
Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs
Link zur Antwort auf der Website des Emirs
Link zur Antwort auf der Google Plus-Seite des Emirs