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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Darlehen als einer der scharia-konformen Eigentumsgründe

September 04, 2015
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Ökonomisch“)

An Abu Al-Ayham al-Maqdisi

Frage:

Unser geliebter Gelehrter Ata Al-Khair, Friede sei mit Ihnen sowie die Barmherzigkeit und der Segen Allahs.

Frage: Im Buch Das Wirtschaftssystem wird auf Seite 76 (der arabischen Ausgabe) angeführt, dass es fünf Gründe für den Eigentumserwerb von Vermögen gibt: Arbeit, Erbe, die Notwendigkeit von Geld zum Überleben, staatliche Zuwendungen aus ihren Mitteln an die Untertanen sowie Vermögenswerte, die Einzelpersonen ohne finanzielle Gegenleistung oder Anstrengung erhalten.

Nun hat sich uns bei einer weiteren Kategorie eine Unklarheit ergeben: Gehört das Darlehen (ad-Dain) zu den Gründen für den Eigentumserwerb oder zu den Gründen für die Vermehrung des Vermögens? Zur Verdeutlichung der Unklarheit möchte ich folgendes Beispiel anführen, wie es unter Menschen vorkommt: Angenommen, ein Mann besitzt keinerlei Geld. Er nimmt von einem anderen ein Darlehen in Höhe von 1.000 Dinar auf, kauft damit Waren auf dem Markt, verkauft diese und erzielt einen Gewinn von 500 Dinar. Nachdem er den Gewinn und das Stammkapital erhalten hat, zahlt er dem Gläubiger seine 1.000 Dinar zurück und behält die 500 Dinar Gewinn ein. Ist das, was hier geschah, ein Grund für den Eigentumserwerb oder ein Grund für die Vermehrung des Vermögens?

Möge Allah Sie segnen und den Sieg durch Ihre Hände herbeiführen.

Ihr liebender Bruder: Abu Al-Ayham al-Maqdisi.

Antwort:

Waalaykum assalam wa rahmatullahi wa barakatuh.

Das Geld, das jemand als Darlehen aufnimmt, wird mit dem Moment des Empfangs zu seinem Eigentum. Er darf darüber in jeder Weise verfügen, die dem Eigentümer zusteht, ohne Einschränkung: Er kann es verschenken, es für sich und seine Familie ausgeben, damit Handel treiben usw. Dass er verpflichtet ist, den geliehenen Betrag an den Gläubiger zurückzuzahlen, ändert nichts an dieser Tatsache. Denn die Schuld ist eine Verpflichtung, die in der rechtlichen Verantwortung (Dhimmah) lastet und nicht an dem spezifischen, physischen Geld haftet. Das physische Geld selbst geht in das Eigentum des Schuldners über, und er schuldet in seiner Dhimmah den gleichen Betrag (Mithl), nicht exakt dieselben Geldscheine oder Münzen (Ayn).

Wenn also eine Person von einer anderen Geld leiht, so wird dieses Geld zu ihrem Eigentum. Nutzt sie dieses Geld für den Handel, so führt sie eine Handlung zur Vermehrung des Vermögens durch. Ihr Handel fällt dann unter die Kategorie der Gründe für die Eigentumsvermehrung und nicht unter die Gründe für den Eigentumserwerb, da das ursprüngliche Kapital bereits im Eigentum der handelnden Person – des Schuldners – steht. Folglich ist der Gewinn, den sie aus diesem Handel erzielt, ein Zuwachs ihres ursprünglichen Kapitals und fällt nicht unter die primären Gründe für den Eigentumserwerb. Dies wird deutlich, wenn dieser Schuldner bei seinem Handel Verluste erleidet: Der Verlust trifft sein eigenes Vermögen und nicht das Vermögen des Gläubigers. Denn der Gläubiger hat bei Fälligkeit Anspruch auf die Rückzahlung der vollständigen Schuld, ungeachtet dessen, ob der Schuldner aus seinem Handel einen Gewinn oder einen Verlust erzielt hat.

Dementsprechend gehört die Aufnahme von Geld als Darlehen zu den Gründen für den Eigentumserwerb und fällt unter den Punkt „Vermögen ohne finanzielle Gegenleistung oder Anstrengung“, weil es dem Kreditnehmer ermöglicht, das Eigentum an dem Geld zu erlangen und gemäß den Bestimmungen der Scharia darüber zu verfügen.

Es scheint, dass der werte Fragesteller dachte, die Tatsache, dass der Schuldner das Darlehen zurückzahlen wird, stünde im Widerspruch zum fünften Punkt der Eigentumsgründe („ohne finanzielle Gegenleistung oder Anstrengung“). Dem ist jedoch nicht so. Die Bedeutung von „ohne finanzielle Gegenleistung oder Anstrengung“ ist, dass derjenige, der die Schenkung, das Geschenk, das Darlehen oder die Sadaqa gibt, vom Empfänger keine finanzielle Entschädigung oder Dienstleistung verlangt. Mit anderen Worten: Wenn er ein Geschenk macht, nimmt er vom Beschenkten dafür kein Entgelt in Form von Geld oder Diensten an. Wenn er Vermögen verschenkt (Hiba), nimmt er vom Beschenkten kein Entgelt in Form von Geld oder Diensten an. Wenn jemand bei ihm Schulden macht und er ihm ein Darlehen gewährt, nimmt er vom Schuldner dafür keine materielle oder dienstliche Gegenleistung an. Und wenn er ein Almosen (Sadaqa) gibt, verlangt er vom Empfänger kein Entgelt in Form von Geld oder Arbeit.

Dies ist die Bedeutung von „ohne finanzielle Gegenleistung oder Anstrengung“. Deshalb wird die Schenkung durch einen legitimen Erwerbsgrund zum Eigentum des Beschenkten. Ebenso wird das Darlehen durch einen legitimen Erwerbsgrund zum Eigentum des Schuldners, genau wie das Geschenk für den Beschenkten und die Sadaqa für den Empfänger – sie alle stellen für diese Personen Eigentum aufgrund eines rechtmäßigen Erwerbsgrundes dar.

Ich hoffe, dass das Bild hiermit mit der Erlaubnis Allahs klar geworden ist.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

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