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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Bürgschaft (Dhaman), Versicherung und Monopolbildung (Ihtikar)

June 12, 2018
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)

An Mohamed Ali Bouazizi

Frage:

As-salamu alaikum, ich habe zwei Fragen:

Erstens: Im Buch „Das Wirtschaftssystem“ gibt es im Abschnitt über die Versicherung ein Beispiel, das mir Verständnisprobleme bereitet. Es geht darum, Kleidung einem Wäscher zu geben. Wenn die Kleidung beschädigt wird, gibt es einen Bürgen (Dhamin), einen Begünstigten (Madmun lahu) und jemanden, für den gebürgt wird (Madmun 'anhu), nämlich den unbekannten Wäscher. Worin unterscheidet sich diese Situation von einer Versicherungsgesellschaft? Dort gibt es den Bürgen (die Gesellschaft), den Begünstigten (den Autobesitzer) und das Objekt, für das gebürgt wird (das Auto auf der Straße und sein Fahrer, der unbekannt ist und mit dem man eines Tages kollidieren könnte).

Zweite Frage: Wie geht der Islamische Staat gegen Monopolbildung (Ihtikar) vor? Zwingt er den Monopolisten, seine Ware zu einem bestimmten Preis zu verkaufen? Aber das wäre doch Preisfestsetzung (Tas'ir), was haram ist, oder wie läuft das ab?

Möge Allah euch für eure Bemühungen belohnen und sie zum Nutzen aller Muslime machen.

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

  1. Deine Frage betrifft denjenigen, für den gebürgt wird (Madmun 'anhu), im Falle der Bürgschaft (Dhaman) und der Versicherung, da dir dieser Punkt unklar erschien...

Mein Bruder, ich habe deine Frage gelesen. Natürlich ist das Verbot der Versicherung nicht allein auf die Frage des Madmun 'anhu zurückzuführen, sondern auf viele weitere Verstöße gegen die Scharia. Dazu gehört das Fehlen eines bestehenden oder künftigen Anspruchs (Haqq fi adh-Dhimma), was die Versicherung nichtig macht. Ebenso beinhaltet die Versicherung eine Entgeltlichkeit (Mu'awadah), was sie ebenfalls ungültig macht, wie es im entsprechenden Kapitel ausführlich dargelegt ist.

Es scheint jedoch, dass die Unklarheit bei dir daraus resultiert, dass du dachtest, wir hätten im Fall des Wäschers im „Wirtschaftssystem“ erwähnt, dass der Madmun 'anhu unbekannt sei und die Bürgschaft dennoch gültig ist, und dass wir im Fall der Versicherung ebenfalls sagten, der Madmun 'anhu sei unbekannt (wie du vermutet hast) und sie deshalb nichtig sei. Du fragst dich nun, warum es im Fall des Wäschers erlaubt und im Fall der Versicherung verboten ist.

Mein Bruder, wir haben nicht in beiden Fällen gesagt, dass der Madmun 'anhu unbekannt sei. Vielmehr sagten wir im Fall des Wäschers, er sei unbekannt (majhuul), und im Fall der Versicherung sagten wir, er sei nicht existent (ghayr mawjud). Ich zitiere dir den Text aus dem „Wirtschaftssystem“ für beide Fälle:

a) Im Fall des Wäschers heißt es im Buch:

„Es ist jedoch keine Bedingung, dass derjenige, für den gebürgt wird (Madmun 'anhu), bekannt ist, und es ist auch keine Bedingung, dass der Begünstigte der Bürgschaft (Madmun lahu) bekannt ist. Die Bürgschaft ist auch dann gültig, wenn sie unbekannt sind. Wenn also jemand zu einem anderen sagt: ‚Gib deine Kleidung einem Wäscher‘, und dieser antwortet: ‚Ich fürchte, er könnte sie beschädigen‘, woraufhin der Erste sagt: ‚Gib deine Kleidung einem Wäscher, ich bürge für sie, falls sie beschädigt wird‘, ohne einen speziellen Wäscher zu benennen, so ist dies gültig. Wenn er sie dann einem Wäscher gibt und sie beschädigt wird, tritt die Bürgschaft ein, auch wenn der Madmun 'anhu unbekannt war. Ebenso ist es gültig, wenn jemand sagt: ‚Jener ist ein geschickter Wäscher, und für jeden, der bei ihm Kleidung abgibt, bürge ich dem Wäscher gegenüber für jeden Schaden‘, auch wenn der Madmun lahu unbekannt war.“ Danach wird der Beweis angeführt: „Der Beweis für die Bürgschaft ist darin deutlich, dass sie die Verknüpfung einer Haftung mit einer anderen Haftung (Dhimma) darstellt und eine Bürgschaft für einen in der Haftung feststehenden Anspruch ist. Es ist klar, dass es einen Bürgen, einen Madmun 'anhu und einen Madmun lahu gibt und dass dies ohne Entgeltlichkeit geschieht. Hierbei sind der Madmun 'anhu und der Madmun lahu unbekannt. Der Beweis hierfür ist, was Abu Dawud von Dschabir überlieferte:

كَانَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسـلم لَا يُصَلِّي عَلَى رَجُلٍ مَاتَ وَعَلَيْهِ دَيْنٌ، فَأُتِيَ بِمَيِّتٍ فَقَالَ: أَعَلَيْهِ دَيْنٌ؟ قَالُوا: نَعَمْ دِينَارَانِ. قَالَ: صَلُّوا عَلَى صَاحِبِكُمْ. فَقَالَ أَبُو قتادة الأَنْصَارِيُّ: هُمَا عَلَيَّ يَا رَسُولَ اللَّهِ، قَالَ: فَصَلَّى عَلَيْهِ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسـلم، فَلَمَّا فَتَحَ اللَّهُ عَلَى رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسـلم قَالَ: أَنَا أَوْلَى بِكُلِّ مُؤْمِنٍ مِنْ نَفْسِهِ. فَمَنْ تَرَكَ دَيْنًا فَعَلَيَّ قَضَاؤُهُ، وَمَنْ تَرَكَ مَالًا فَلِوَرَثَتِهِ

'Der Gesandte Allahs (s.a.w.) pflegte das Totengebet nicht für einen Mann zu verrichten, der starb und Schulden hinterließ. Ein Verstorbener wurde zu ihm gebracht, und er fragte: „Hat er Schulden?“ Sie sagten: „Ja, zwei Dinare.“ Er sagte: „Verrichtet das Gebet für euren Gefährten.“ Da sagte Abu Qatada al-Ansari: „Ich übernehme sie, o Gesandter Allahs.“ Daraufhin verrichtete der Gesandte Allahs (s.a.w.) das Gebet für ihn. Als Allah dem Gesandten Allahs (s.a.w.) Siege gewährte, sagte er: „Ich stehe jedem Gläubigen näher als er sich selbst. Wer Schulden hinterlässt, dessen Begleichung obliegt mir, und wer Vermögen hinterlässt, so ist es für seine Erben.“'

Aus diesem Hadith geht klar hervor, dass Abu Qatada seine Haftung mit der des Verstorbenen verknüpft hat, um eine finanzielle Verpflichtung zu übernehmen, die gegenüber dem Gläubiger bereits bestand. Es ist ersichtlich, dass in dieser Bürgschaft ein Bürge, ein Madmun 'anhu und ein Madmun lahu vorhanden sind und dass diese Verpflichtung ohne Entgeltlichkeit eingegangen wurde. Zudem ist klar, dass der Madmun 'anhu (der Verstorbene) und der Madmun lahu (der Gläubiger) zum Zeitpunkt der Bürgschaftserklärung unbekannt waren. Der Hadith umfasst somit die Bedingungen für die Gültigkeit und das Zustandekommen einer Bürgschaft.“

Daraus wird deutlich, dass die Unkenntnis (Dschahala) über den Madmun 'anhu und den Madmun lahu nicht bedeutet, dass sie nicht existieren, sondern dass lediglich ihr Name oder ihre Daten nicht bekannt sind. Der Verstorbene – der Madmun 'anhu – existiert, auch wenn der Bürge seinen Namen nicht kennt. Die Unkenntnis bezieht sich auf die Identität, nicht auf die Existenz. Deshalb ist die Bürgschaft gültig. Ähnlich verhält es sich mit dem Wäscher: Er existiert im Viertel, aber sein Name ist dem Bürgen in dem Moment, in dem die Person ihre Kleider abgeben will, noch nicht bekannt. Dies beeinträchtigt die Bürgschaft gemäß dem erwähnten Hadith nicht.

b) Im Falle der Versicherung heißt es im Buch jedoch:

„Somit hätte die Versicherungsgesellschaft für etwas gebürgt, das weder gegenwärtig noch zukünftig verpflichtend ist. Daher ist die Bürgschaft ungültig und folglich die Versicherung nichtig. Darüber hinaus gibt es bei der Versicherung keinen Madmun 'anhu, da die Gesellschaft nicht für jemanden gebürgt hat, demgegenüber ein Anspruch besteht, damit man es eine Bürgschaft nennen könnte. Dem Versicherungsvertrag fehlt somit ein wesentliches Element der islamrechtlich notwendigen Bürgschaft, nämlich die Existenz eines Madmun 'anhu. Denn bei einer Bürgschaft müssen zwingend ein Bürge, ein Madmun 'anhu und ein Madmun lahu vorhanden sein. Da im Versicherungsvertrag kein Madmun 'anhu existiert, ist er islamrechtlich nichtig.“

Wie du siehst, haben wir geschrieben: „Es gibt keinen Madmun 'anhu... und da kein Madmun 'anhu existiert, ist sie nichtig.“ Der Madmun 'anhu wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als „nicht existent“ bezeichnet. Es gibt noch keinen Unfall und keinen Fahrer, der zur Zahlung eines Schadensersatzes verpflichtet wäre, für den die Gesellschaft dann bürgt. Das bedeutet, der Madmun 'anhu existiert hier überhaupt nicht. Es ist nicht so, dass er existiert, man aber seinen Namen nicht kennt. Daher war der Vertrag nichtig, weil das Objekt der Bürgschaft fehlte und nicht bloß unbekannt war. Es scheint, du hättest „nicht existent“ mit „unbekannt“ gleichgesetzt und dachtest, es sei in beiden Fällen dasselbe.

Die Sache ist so, wie wir sie dir erklärt haben: Im Falle des Wäschers ist der Madmun 'anhu vorhanden, aber sein Name ist unbekannt. Im Falle der Versicherung ist der Madmun 'anhu gar nicht existent, nicht bloß unbekannt.

Ich hoffe, dies ist ausreichend.

  1. Zum Thema Monopolbildung (Ihtikar): Wie wir im „Wirtschaftssystem“ dargelegt haben, ist Ihtikar haram:

„Die Monopolbildung ist absolut untersagt und islamrechtlich verboten, da es im Hadith ein deutliches Verbot gibt. In Sahih Muslim wurde von Sa'id ibn al-Musayyib von Ma'mar bin Abdullah al-Adawi überliefert, dass der Prophet (s.a.w.) sagte:

لَا يَحْتَكِرُ إِلَّا خَاطِئٌ

'Niemand hortet (betreibt Monopolbildung), außer einem Sünder.'

Und Al-Qasim überlieferte von Abu Umama:

نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسـلم أَنْ يُحْتَكَرَ الطَّعَامُ

'Der Gesandte Allahs (s.a.w.) verbot, dass Lebensmittel gehortet werden.' (Überliefert bei al-Hakim im Mustadrak und Ibn Abi Schaiba in seinem Musannaf).

Das Verbot im Hadith verlangt das Unterlassen dieser Handlung und tadelt den Monopolisten als ‚Sünder‘ (Chati'), was einen Ungehorsamen bedeutet. Dies ist ein Indiz (Qarina), dass die Aufforderung zum Unterlassen verbindlich ist. Ein Monopolist ist jemand, der Waren hortet und darauf wartet, dass die Preise steigen, um sie dann teuer zu verkaufen, was den Kauf für die Bewohner des Landes erschwert...“

Was die Lösung des Problems der Monopolbildung betrifft, so besteht sie darin, dass der Monopolist mit einer Ermessensstrafe (Ta'zir) belegt wird und gezwungen wird, seine Waren den Konsumenten anzubieten und sie zum Marktpreis zu verkaufen, jedoch ohne dass der Staat einen festen Preis vorgibt, da Preisfestsetzung (Tas'ir) haram ist, wie im Buch dargelegt:

„Der Islam hat die Preisfestsetzung absolut verboten. Imam Ahmad überlieferte von Anas:

غَلَا السَّعْرُ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسـلم فَقَالُوا: يَا رَسُولَ اللَّهِ لَوْ سَعَّرْتَ. فَقَالَ: إِنَّ اللَّهَ هُوَ الْخَالِقُ، الْقَابِضُ، الْبَاسِطُ، الرَّازِقُ، الْمُسَعِّرُ، وَإِنِّي لَأَرْجُو أَنْ أَلْقَى اللَّهَ، وَلَا يَطْلُبُنِي أَحَدٌ بِمَظْلِمَةٍ ظَلَمْتُهَا إِيَّاهُ، فِي دَمٍ، وَلَا مَالٍ

'Die Preise stiegen zur Zeit des Gesandten Allahs (s.a.w.) an, da sagten sie: „O Gesandter Allahs, würdest du die Preise festsetzen?“ Er sagte: „Wahrlich, Allah ist der Schöpfer, der Zurückhaltende, der Gewährende, der Versorger, der die Preise festsetzt. Und ich hoffe, Allah zu begegnen, ohne dass jemand von mir die Wiedergutmachung eines Unrechts verlangt, das ich ihm an Blut oder Vermögen zugefügt habe.“'

Abu Dawud überlieferte von Abu Huraira:

إِنَّ رَجُلًا جَاءَ فَقَالَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، سَعِّرْ. فَقَالَ: بَلْ ادْعُوا. ثُمَّ جَاءَهُ رَجُلٌ فَقَالَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، سَعِّرْ. فَقَالَ: بَلْ اللَّهُ يَخْفِضُ وَيَرْفَعُ

'Ein Mann kam und sagte: „O Gesandter Allahs, setze die Preise fest.“ Er sagte: „Vielmehr bittet (Allah).“ Dann kam ein anderer Mann und sagte: „O Gesandter Allahs, setze die Preise fest.“ Er sagte: „Vielmehr ist es Allah, Der (die Preise) senkt und hebt.“'

Diese Ahadith belegen das Verbot der Preisfestsetzung. Sie ist ein Unrecht (Mazlima), gegen das beim Herrscher Beschwerde eingelegt werden muss. Wenn der Herrscher sie dennoch vornimmt, sündigt er vor Allah. Jeder Untertan hat das Recht, vor dem Beschwerdegericht (Mahkamat al-Mazalim) gegen den Herrscher zu klagen, der die Preise festgesetzt hat, egal ob es sich um einen Gouverneur oder den Kalifen handelt.“

Dass der Monopolist zum Marktpreis verkaufen muss, liegt daran, dass dies das schariatrechtliche Urteil für Kauf und Verkauf ist. Wenn die Ware nur bei diesem einen Monopolisten vorhanden ist, sodass er den Preis kontrolliert, muss der Staat die Ware auf dem Markt bereitstellen (z. B. durch Importe). So kann kein Händler den Preis diktieren, da die Ware verfügbar ist und zum Marktpreis verkauft wird. Die Behandlung des Monopolisten erfolgt also durch eine Ermessensstrafe und den Zwang, die Ware auf dem Markt anzubieten. Falls er der Einzige ist, muss der Staat für Angebot sorgen. Dies wird im Kapitel „Preisfestsetzung“ verdeutlicht:

„Was den Preisanstieg in Kriegszeiten oder politischen Krisen betrifft, so resultiert dieser entweder aus der Nichtverfügbarkeit auf dem Markt aufgrund von Hortung oder aufgrund von Knappheit. Wenn das Fehlen auf Hortung zurückzuführen ist, so hat Allah dies verboten. Ist es auf Knappheit zurückzuführen, so ist der Kalif angewiesen, sich um die Angelegenheiten der Menschen zu kümmern, indem er versucht, die Ware durch Herbeischaffen von anderen Orten auf dem Markt verfügbar zu machen. Damit verhindert er die Teuerung. Umar ibn al-Chattab tat dies im Jahr des Hungers ('Am ar-Ramada). Als die Hungersnot nur im Hidschas herrschte, weil Lebensmittel in jenem Jahr knapp waren und die Preise stiegen, setzte er keine Preise fest, sondern ließ Lebensmittel aus Ägypten und Scham in den Hidschas bringen. Dadurch sanken die Preise, ohne dass eine Preisfestsetzung nötig war.“

Zudem führt das Abweichen vom Marktpreis zu einer Übervorteilung (Ghabn). Eine krasse Übervorteilung (Ghabn fahish) ist verboten. Sie liegt vor, wenn der Preis den Marktpreis weit übersteigt, jenseits dessen, was unter Händlern als geringfügige Schwankung üblich ist. Dies macht den Marktpreis für den Verkäufer verpflichtend. Der Staat muss dafür sorgen, dass ein Marktpreis existiert, damit kein Händler eine Ware kontrolliert. Wenn kein anderer die Ware hat, muss der Staat die Ware herbeischaffen und auf dem Markt verkaufen, damit kein Händler den Preis kontrolliert.

Im Buch „Die Islamische Persönlichkeit“, Teil 2, Kapitel „Der Salam-Verkauf“ (Bay' as-Salam), heißt es:

„Es ist jedoch Bedingung, dass beim Preis keine krasse Übervorteilung vorliegt. Der Preis muss dem Marktpreis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den entsprechenden Liefertermin entsprechen, nicht erst zum Zeitpunkt des Erhalts der Ware. Da der Salam-Handel ein Verkauf ist und krasse Übervorteilung bei jedem Verkauf haram ist, fällt auch der Salam-Handel darunter. So wie es verboten ist, eine sofort verfügbare Ware bei späterer Zahlung mit krasser Übervorteilung zu verkaufen, so ist es auch nicht erlaubt, eine später zu liefernde Ware bei sofortiger Zahlung mit krasser Übervorteilung zu verkaufen.“

Und in „Die Islamische Persönlichkeit“, Teil 3, im Kapitel über die Rechtsursache ('Illa), heißt es:

„Wie das, was von Abu Huraira überliefert wurde:

نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسـلم أَنْ يَبِيعَ حَاضِرٌ لِبَادٍ

'Der Gesandte Allahs (s.a.w.) verbot, dass ein Ansässiger für einen Wüstenbewohner verkauft.' (Überliefert bei al-Buchari). Es wurde das Verbot erwähnt, dass ein Stadtbewohner (Hadir) für einen Wüstenbewohner (Badin) verkauft. Die Beschreibung des Verkäufers als Stadtbewohner und des Käufers als Wüstenbewohner (der von außerhalb kommt) deutet auf die Rechtsursache ('Illa) des Verbots hin. Die Ursache für das Verbot liegt in der Unkenntnis des Wüstenbewohners über den aktuellen Marktpreis. Dies zeigt, dass die Unkenntnis des Marktpreises die Ursache für das Verbot ist. Ähnlich verhält es sich mit dem Verbot, Karawanen vor den Toren der Stadt abzufangen (Talaqqi al-Dschalab). Hierzu gibt es eine explizite Erklärung der Ursache von Abu Huraira:

نَهَى صلى الله عليه وسـلم أَنْ يُتَلَقَّى الْجَلَبُ، فَإِنْ تَلَقَّاهُ إِنْسَانٌ فَابْتَاعَهُ، فَصَاحِبُ السِّلْعَةِ فِيهَا بِالْخِيَارِ إِذَا وَرَدَ السُّوقَ

'Der Prophet (s.a.w.) verbot das Abfangen von Warenimporten. Wenn jemand sie abfängt und kauft, so hat der Eigentümer der Ware ein Wahlrecht, sobald er den Markt erreicht.' (Überliefert bei at-Tirmidhi).“

Zusammenfassend lässt sich die Lösung für das Problem der Monopolbildung wie folgt festhalten:

  • Bestrafung des Monopolisten mit einer Ermessensstrafe (Ta'zir).
  • Verpflichtung des Monopolisten, seine Waren in seinem Geschäft zum Marktpreis an die Menschen zu verkaufen.
  • Wenn die Ware nur bei ihm vorhanden ist und die Menschen sie benötigen, muss der Staat die Ware bereitstellen, damit ein Marktpreis entsteht, ohne dass ein Händler diesen kontrollieren kann.
  • So wird das Problem ohne Preisfestsetzung gelöst, da Preisfestsetzung unzulässig ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Ramadan 1439 n. H. 11.06.2018 n. Chr.

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