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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Der allgemeine Beweis, der spezielle Beweis und die „Malaka“ (Fähigkeit) im Ijtihad

January 18, 2023
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Der allgemeine Beweis, der spezielle Beweis und die „Malaka“ im Ijtihad

An: Yeni Camii

Frage:

Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

ich bitte Allah, den Allmächtigen, dass Sie mein Schreiben bei bester Gesundheit, im Schutze Allahs und in Seiner Zufriedenheit erreicht und dass Er Ihnen Erfolg und Rechtleitung in Wort und Tat gewährt.

Während meiner Vorbereitung im Buch „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 1, stieß ich auf Unklarheiten beim Verständnis einiger Punkte zum Thema Ijtihad. Ich bitte Sie freundlich um eine Antwort, möge Allah Sie reichlich belohnen.

Erstens: In „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 1, S. 203 (arab. Ausgabe), heißt es im Abschnitt über den Ijtihad: „Denn der Ijtihad ist die Ableitung eines Urteils aus dem Text, sei es die Ableitung eines allgemeinen Urteils (Hukm Kulli) aus einem allgemeinen Beweis (Dalil Kulli) – wie die Ableitung, dass der Plünderer (al-Nāhib) bestraft werden muss, aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber das Handabschneiden als Hadd-Strafe für den Diebstahl festgelegt hat – oder sei es die Ableitung eines speziellen Urteils (Hukm Juz’ī) aus einem speziellen Beweis (Dalil Juz’ī), wie die Ableitung des Urteils über die Vermietung (al-Ijāra) daraus, dass der Prophet ﷺ einen Mietling anheuerte...“

In „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 3, S. 445, heißt es unter dem Thema „Die allgemeinen Regeln“ (al-Qawāʿid al-Kulliyya): „Die allgemeinen Regeln und die schariatischen Definitionen sind allgemeine Urteile (Ahkām Kulliyya); das Scharia-Urteil (al-Hukm ash-Sharʿī) hingegen ist ein spezielles Urteil (Hukm Juz’ī).“

Die Fragen hierzu sind:

  1. Was ist der allgemeine Beweis und was ist der spezielle Beweis? Warum wurde der Beweis für das Handabschneiden des Diebes als allgemeiner Beweis bezeichnet, während der Beweis für die Erlaubnis der Vermietung als spezieller Beweis bezeichnet wurde? (Kann ein Scharia-Urteil sowohl ein allgemeines als auch ein spezielles Urteil sein, wie es im Abschnitt über den Ijtihad beschrieben wird, oder ist es nur ein spezielles Urteil und wird nur bei schariatischen Definitionen und allgemeinen Regeln als ‚allgemein‘ bezeichnet, wie man es aus Band 3 versteht?)

Zweitens: Zum Thema der Bedingungen des Ijtihad auf S. 213 heißt es: „Die Malaka (Fähigkeit/Anlage) bedeutet eine Kraft des Verstehens und des Verknüpfens. Diese kann durch außergewöhnliche Intelligenz zusammen mit einer gewissen Kenntnis der schariatischen und sprachlichen Wissenschaften entstehen und erfordert keine umfassende Beherrschung dieser Wissenschaften.“

In einer Antwort auf eine Frage vom 08.08.2017 hieß es jedoch: „Mit der Malaka im Fiqh ist nicht die angeborene Veranlagung oder die natürliche Begabung gemeint, die von Person zu Person variiert, sondern die durch Lernen, Studium, Vertiefung und Praxis erworbene Fähigkeit... Obwohl natürliche Begabungen zur Entstehung und schnellen Entwicklung der Fiqh-Malaka beitragen können, sind sie nicht die im Sinne des Faqih gemeinte Malaka.“

  1. Widerspricht das, was in der Antwort steht, dem, was im Buch steht, hinsichtlich der Beziehung zwischen angeborenen Begabungen und der Bildung der Malaka? Das Buch setzt die Kraft des Verstehens und Verknüpfens als Basis voraus, während die Antwort das erworbene Wissen als Basis nennt.

Möge Allah Sie segnen und es Ihnen mit Gutem vergelten.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Du fragst nach mehreren Angelegenheiten. Hier ist die Antwort darauf:

Erstens: Der allgemeine Beweis (al-Dalīl al-Kullī) und der spezielle Beweis (al-Dalīl al-Juz’ī): Diese Angelegenheit wird ausführlich in „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 3 – Kapitel „Die allgemeinen Regeln“ –, sowie in Band 1 und in der Broschüre (al-Kurrāsa) behandelt; du kannst dort nachschlagen. Ich werde dir die Antwort jedoch kurz zusammenfassen:

Wenn aus einem Beweis (oder mehreren Beweisen) eine schariatische Regel abgeleitet werden kann, unter die andere Scharia-Urteile fallen, die nicht explizit im Text erwähnt sind – und zwar nicht durch Analogieschluss (Qiyās), also ohne dass die neuen Urteile mit dem im Text Erwähnten verglichen werden, sondern indem sie als Einzelteile unter jene Regel fallen –, dann ist die Regel eine allgemeine (Kulliyya) und das darunter fallende Urteil ebenfalls allgemein. Meist besteht zwischen der Regel und dem darunter fallenden Urteil etwas, das einer ’Illa (Begründung) ähnelt (eine Quasi-’Illa) oder manchmal eine tatsächliche ’Illa ist.

In „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 3, Kapitel „Die allgemeinen Regeln“, S. 455, heißt es: „Daraus wird deutlich, dass die allgemeine Regel das Urteil zu einer Quasi-Begründung für ein allgemeines Urteil macht, da es dessen Ursache ist, also daraus resultiert oder darauf folgt. Oder sie macht es zur tatsächlichen Begründung (’Illa) für ein allgemeines Urteil. Sie ist somit ein allgemeines Urteil, das auf seine Einzelteile zutrifft. Daher wird sie auf jedes Urteil angewendet, auf das sie zutrifft, so wie der Beweis angewendet wird, durch den sie zustande kam. Es wird kein Analogieschluss (Qiyās) auf sie angewendet, sondern ihre Einzelteile fallen unter sie; das heißt, sie sind in ihrem Verständnisgehalt (Mafhūm) oder ihrem Wortlaut (Manṭūq) enthalten, genau wie sie unter die Beweiskraft eines Beleges fallen. Die Beweisführung mit ihr ist wie die Beweisführung mit einem Beleg. Die allgemeine Regel wird also wie ein Qiyās behandelt... Dennoch sind allgemeine Regeln nicht wie der Qiyās ein eigenständiger schariatischer Beleg oder eine der Quellen der Scharia (Uṣūl ash-Shar’). Vielmehr handelt es sich um ein Scharia-Urteil, das wie alle anderen Scharia-Urteile abgeleitet wurde; sie ist also kein Beweis (an sich).“

Zweitens: Zur Verdeutlichung nennen wir zwei Beispiele aus „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 3, S. 454-455; eines mit einer Quasi-Begründung und eines mit einer tatsächlichen Begründung:

  1. Zum Beispiel die Worte des Erhabenen:

وَلَا تَسُبُّوا الَّذِينَ يَدْعُونَ مِنْ دُونِ اللَّهِ فَيَسُبُّوا اللَّهَ عَدْواً بِغَيْرِ عِلْمٍ

„Und schmäht nicht diejenigen, die sie anstatt Allahs anrufen, damit sie nicht Allah aus Feindschaft ohne Wissen schmähen.“ (Sure al-An'ām [6]: 108)

Das الفاء in فَيَسُبُّوا verdeutlicht, dass eure Beschimpfung ihrer Götzen dazu führt, dass sie Allah beschimpfen, was verboten ist. Daraus folgt, dass eure Beschimpfung ihrer Götzen in diesem Fall verboten ist, als wäre es eine ’Illa. Das Verbot der Beschimpfung derer, die ungläubig sind, ist der Beleg für das Urteil. Er hat neben seinem Hinweis auf das Urteil auf etwas anderes hingewiesen, das darauf folgt, als Er sagte: فَيَسُبُّوا اللَّهَ So wurde aus diesem Vers die Regel abgeleitet: „Das Mittel zum Haram ist haram.“

  1. Zum Beispiel sagt der Gesandte ﷺ:

الْمُسْلِمُونَ شُرَكَاءُ فِي ثـَلاَثٍ: فِي الْكَلإِ وَالْمَاءِ وَالنَّارِ

„Die Muslime sind Teilhaber an dreierlei Dingen: an der Weide, am Wasser und am Feuer.“ (Überliefert von Abu Dawud)

Es ist vom Propheten ﷺ überliefert, dass er den Leuten von at-Ta’if und den Leuten von Medina das Privateigentum an Wasser bestätigte. Aus dem Umstand der Gewässer, bei denen er Privateigentum zuließ, wurde verstanden, dass die Gemeinschaft keinen (unabdingbaren) Bedarf an ihnen hatte. Somit war die Begründung (’Illa) dafür, dass die Menschen Teilhaber an den drei Dingen sind, dass diese zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören. Der Beleg deutete auf das Urteil hin und deutete auf die ’Illa hin, also auf das Urteil und auf etwas anderes, das der Grund für die Gesetzgebung des Urteils war. Daraus wurde die Regel abgeleitet: „Alles, was zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehört, ist Gemeineigentum.“

Danach fügt das Buch hinzu:

„Daraus wird deutlich, dass die allgemeine Regel das Urteil zu einer Quasi-Begründung für ein allgemeines Urteil macht, da es dessen Ursache ist... Sie ist ein allgemeines Urteil, das auf seine Einzelteile zutrifft... Es wird kein Analogieschluss auf sie angewendet, sondern ihre Einzelteile fallen unter sie... Alles, worauf die Regel zutrifft, nimmt ihr Urteil an, es sei denn, es liegt ein schariatischer Text vor, der dem Inhalt der Regel widerspricht. In diesem Fall wird nach dem Text gehandelt und die Regel außer Kraft gesetzt, wie es beim Qiyās der Fall ist... Dennoch sind allgemeine Regeln nicht wie der Qiyās ein schariatischer Beleg... sondern ein Scharia-Urteil, das wie alle anderen Scharia-Urteile abgeleitet wurde. Deshalb gilt das, worauf sie zutrifft, als eine Verzweigung (Tafrī’) von ihr oder als Quasi-Verzweigung. Ähnlich wie die allgemeine Regel ist die allgemeine Definition; alles, worauf sie zutrifft, nimmt ihr Urteil an...“

Drittens: Nun kommen wir zu deiner ersten Frage bezüglich Diebstahl und Vermietung:

Allah, der Erhabene, sagt:

وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا جَزَاءً بِمَا كَسَبَا نَكَالاً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٌ

„Dem Dieb und der Diebin, schneidet ihnen die Hände ab als Vergeltung für das, was sie begangen haben, und als warnende Strafe von Allah. Und Allah ist Allmächtig, Allweise.“ (Sure al-Mā’ida [5]: 38)

Aus diesem Beweis kann die allgemeine Regel abgeleitet werden, dass (der Übergriff auf das Eigentum der Menschen verboten ist und bestraft wird). Dies liegt daran, dass man sagen kann, dass der Text über den Diebstahl etwas trägt, das einer ’Illa ähnelt oder eine Quasi-’Illa ist, nämlich die Verknüpfung zwischen dem Handabschneiden und dem Diebstahl. So wurde das Handabschneiden infolge des Diebstahls durch das الفاء angeordnet, welches hier kausal (sababiyya) ist. Es gibt eine Verbindung zwischen dem Urteil فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا und dem Grund für das Abschneiden, nämlich dem Diebstahl in Seiner Aussage وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ Das Handabschneiden gilt nur für den Diebstahl, aber die Existenz dieser Verbindung zwischen dem Urteil und seinem Grund ermöglicht es dem Mujtahid, ein allgemeines Urteil zu formulieren, das Fälle einschließt, die darunter fallen. So wird gesagt: Der Übergriff auf das Eigentum anderer ist verboten und zieht eine Strafe nach sich. Unter dieses Urteil fällt, dass der Plünderer (al-Nāhib) bestraft werden muss, obwohl das Urteil über den Plünderer im Vers nicht erwähnt wurde. Daher gab der Vers an, dass die Hadd-Strafe des Diebes das Abschneiden ist, und gab darüber hinaus aufgrund seiner sprachlichen Struktur an, dass derjenige, der das Eigentum anderer angreift, eine Strafe verdient. Deshalb war der Beweis für das Handabschneiden des Diebes ein allgemeiner Beweis, der ein allgemeines Urteil liefert.

Das Urteil über die Vermietung (al-Ijāra), das beispielsweise daraus entnommen wurde, dass der Prophet ﷺ «اسْتَأْجَرَ رَجُلاً مِنْ بَنِي الدِّئْلِ هَادِياً خِرِّيتاً» „einen Mann vom Stamme der Banū ad-Dil als kundigen Wegweiser mietete“, enthält hingegen nichts Allgemeines und keine Verknüpfung von einer Sache mit einer anderen. Vielmehr ist es ein Beweis, aus dem die Zulässigkeit der Vermietung entnommen wird. Es ist ein spezieller Beweis, der ein spezielles Urteil liefert. Mit anderen Worten: Der Beweis für die Vermietung bezieht sich auf nichts anderes als auf den Mietling (al-Ajīr), und es können keine anderen Verträge – also Verträge außer der Vermietung – darunter fallen. Daher ist es ein spezieller Beweis. Dies ist natürlich etwas anderes als die Definition der Vermietung, denn die Definition wird als allgemein bezeichnet, da verschiedene Arten der Vermietung unter sie fallen. Die Definition hat in dieser Hinsicht die Eigenschaft der Allgemeinheit (al-Kulliyya), aber der Beweis für die Vermietung selbst wird nicht als allgemein bezeichnet, da er kein anderes Thema außer der Vermietung umfasst.

Viertens: Zu deiner zweiten Frage: (Kann ein Scharia-Urteil sowohl ein allgemeines als auch ein spezielles Urteil sein, wie es im Thema Ijtihad beschrieben wird, oder ist es nur ein spezielles Urteil und wird nur bei schariatischen Definitionen und allgemeinen Regeln als „allgemein“ bezeichnet, wie man es aus „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 3, versteht?)

Mein lieber Bruder, die allgemeinen Regeln, die schariatischen Definitionen und das Scharia-Urteil selbst sind allesamt Scharia-Urteile. Wenn das Urteil jedoch auf einen allgemeinen Begriff bezogen wird, aufgrund einer gemeinsamen ’Illa oder einer Quasi-’Illa, dann ist es ein allgemeines Urteil. Wenn du sagst: „Das Mittel zum Haram ist haram“, dann hast du hier das Verbot auf das „Mittel zum Haram“ bezogen, also auf einen allgemeinen Begriff. Deshalb ist das abgeleitete Urteil ein allgemeines Urteil, und unter diese Regel (das allgemeine Scharia-Urteil) fallen Einzelteile... Sie umfasst jedes Mittel, das zum Haram führt.

Und wenn du das Scharia-Urteil definierst als „die Ansprache des Gesetzgebers bezüglich der Handlungen der Diener durch Forderung, Festlegung oder Wahlfreiheit“, dann hast du die Definition auf einen allgemeinen Begriff ausgerichtet („Ansprache des Gesetzgebers bezüglich der Handlungen der Diener...“). Somit ist die Definition allgemein und es fallen Einzelteile darunter... Sie umfasst alles, was mit den Handlungen der Diener zusammenhängt, sei es eine Pflicht... ein Grund... oder eine Erlaubnis etc.

Wenn du jedoch sagst: „Verendetes ist haram“, wie im edlen Vers:

﴿حُرِّمَتْ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةُ﴾

„Verboten ist euch das Verendete...“ (Sure al-Mā’ida [5]: 3)

dann trifft dieser Text nur auf das Verendete zu. Man versteht daraus nicht, dass Wein haram ist; es fallen also keine anderen Einzelteile darunter. Deshalb wird es als speziell (Juz’ī) bezeichnet. Mit anderen Worten: Das Urteil geht nicht über das im Text Erwähnte hinaus, daher wird es mit Spezifität (al-Juz’iyya) beschrieben.

Aber die allgemeine Regel, die allgemeinen schariatischen Definitionen und die speziellen Urteile sind allesamt Scharia-Urteile, da sie aus den schariatischen Beweisen abgeleitet sind. Aus Gründen der fiqhistischen Einteilung bezeichnete man die Regeln und Definitionen als „allgemein“ (Kulliyya) und jene Scharia-Urteile, die nicht auf anderes als das im Text Erwähnte zutreffen, als „speziell“ (Juz’iyya), obwohl sie alle Scharia-Urteile sind. Das Fazit ist: Wenn ein Scharia-Urteil keine allgemeine Regel oder schariatische Definition ist, dann ist es ein spezielles Urteil.

Daher besteht kein Widerspruch zwischen dem, was in Band 1, S. 207-208, erwähnt wurde: „Denn der Ijtihad ist die Ableitung eines Urteils aus dem Text... sei es die Ableitung eines allgemeinen Urteils aus einem allgemeinen Beweis, wie die Ableitung, dass der Plünderer bestraft werden muss... oder sei es die Ableitung eines speziellen Urteils aus einem speziellen Beweis, wie die Ableitung des Urteils über die Vermietung...“ (überliefert von al-Buchari), und dem, was in Band 3, S. 451, erwähnt wurde: „Die allgemeinen Regeln und die schariatischen Definitionen sind allgemeine Urteile; das Scharia-Urteil hingegen ist ein spezielles Urteil.“

Fünftens: Zur Information: Die Allgemeinheit (al-Kulliyya) und die Spezifität (al-Juz’iyya) sind Eigenschaften des Einzelbegriffs, werden aber metaphorisch auf Zusammensetzungen angewendet, wie es in „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 3, S. 451, heißt: „Um die Allgemeinheit und Spezifität im Scharia-Urteil zu verstehen, muss darauf hingewiesen werden, dass diese Verwendung metaphorisch (Majāz) und nicht im eigentlichen Sinne (Ḥaqīqa) zu verstehen ist. Denn Allgemeinheit und Spezifität gehören zu den Bedeutungen des Einzelbegriffs (al-Mufrad), nicht zu denen der Zusammensetzung (al-Murakkab). Sie haben keinen Platz in der Bedeutung der Satzstruktur. Das Scharia-Urteil ist ein zusammengesetzter Satz und kein einzelner Name, egal ob es sich um ein Urteil, eine Regel oder eine Definition handelt. Deine Aussage: ‚Das Fleisch des Verendeten ist haram‘ ist ein zusammengesetzter Satz; deine Aussage: ‚Die Vermietung ist ein Vertrag über einen Nutzen gegen Entgelt‘ ist ein zusammengesetzter Satz; deine Aussage: ‚Das Mittel zum Haram ist haram‘ ist ein zusammengesetzter Satz. In sie tritt weder Allgemeinheit noch Spezifität ein, da diese zu den Bedeutungen des Namens, also des Einzelbegriffs, gehören.

Da jedoch das Allgemeine im Namen dasjenige ist, dessen Konzept von vielen geteilt werden kann – wie ‚Lebewesen‘, ‚Mensch‘ oder ‚Schreiber‘ – und die Definition etwas ist, das von vielen geteilt werden kann – da die Definition der Vermietung auf die Anstellung eines Privatmietlings, eines Gemeinschaftsmietlings, die Vermietung eines Hauses, eines Autos, eines Landes etc. zutrifft –, wurde sie metaphorisch als allgemeines Urteil bezeichnet. Dasselbe gilt für die allgemeine Regel.

Und da das Spezielle im Namen dasjenige ist, dessen Konzept nicht von vielen geteilt werden kann – wie ‚Zaid‘ als Name für einen Mann, ‚Fatima‘ für eine Frau oder Pronomen wie ‚er‘ und ‚sie‘ – und das Scharia-Urteil etwas ist, das nicht von vielen geteilt werden kann – wie ‚Das Fleisch des Verendeten ist haram‘, ‚Das Trinken von Wein ist haram‘ und ähnliches, da es nur auf das Verendete oder nur auf den Wein zutrifft –, wurde es metaphorisch als spezielles Urteil bezeichnet. In Bezug auf seine Bedeutung für Einzelteile oder das Fehlen davon wird es also metaphorisch als allgemein oder speziell bezeichnet. Von seiner Realität her ist es jedoch ein Scharia-Urteil, das aus einem schariatischen Beweis abgeleitet wurde. Es gibt keinen Unterschied zwischen der Regel, der Definition und dem Urteil.“

Sechstens: Was deine Frage zum Thema der Malaka betrifft, so gilt Folgendes:

  1. Die Malaka, über die in der Antwort auf die Frage vom 08.08.2017 gesprochen wurde, ist nicht die Malaka im absoluten Sinne, sondern speziell die „Fiqh-Malaka“. Diese bezieht sich auf die Definition des Faqih. Ein Faqih ist im fachsprachlichen Sinne jemand, der die Malaka im Fiqh erlangt hat. Gemeint ist mit der Malaka für den Faqih, wie wir in der Antwort erwähnten: „Mit der Malaka im Fiqh ist nicht die angeborene Veranlagung... gemeint... sondern die durch Lernen, Studium, Vertiefung und Praxis erworbene Fähigkeit... Obwohl natürliche Begabungen zur Entstehung... der Fiqh-Malaka beitragen können... sind sie nicht die im Sinne des Faqih gemeinte Malaka...“

Was die Malaka für den Mujtahid betrifft, so heißt es in „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 1, S. 213: „...Denn die Malaka bedeutet eine Kraft des Verstehens und des Verknüpfens. Diese kann durch außergewöhnliche Intelligenz zusammen mit einer gewissen Kenntnis der schariatischen und sprachlichen Wissenschaften entstehen und erfordert keine umfassende Beherrschung der schariatischen und sprachlichen Wissenschaften...“

Das Fazit ist, dass das Wesentliche beim Faqih die durch Lernen, Studium und umfassende Kenntnis der schariatischen Wissenschaften erworbene Malaka ist... wobei natürliche Begabungen dazu beitragen, dies schnell zu erreichen...

Das Wesentliche beim Mujtahid hingegen ist die Kraft des Verstehens und Verknüpfens, außergewöhnliche Intelligenz und die Fähigkeit zur Ableitung (Istinbāṭ)... zusammen mit einer gewissen Kenntnis der schariatischen und sprachlichen Wissenschaften, ohne dass eine umfassende Beherrschung dieser Wissenschaften erforderlich ist...

Demnach gibt es keinen Widerspruch zwischen der in der Antwort genannten Malaka – denn diese bezieht sich auf den Faqih – und der im Buch „Die Islamische Persönlichkeit“, Band 1, genannten Malaka – denn diese bezieht sich auf den Mujtahid.

Ich hoffe, dass die Angelegenheit nun klar geworden ist.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Jumādā al-Ākhira 1444 n. H. 18.01.2023 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amirs (möge Allah ihn bewahren): Facebook

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