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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Diyah (Blutgeld) bei fahrlässiger und vorsätzlicher Tötung

May 13, 2016
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

Antwort auf eine Frage

Die Diyah bei fahrlässiger und vorsätzlicher Tötung

An Abu Ahmad Abd

Frage:

Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

die Diyah (das Blutgeld) bei fahrlässiger Tötung ist verpflichtend und wird an die Angehörigen des Getöteten gezahlt. Was dazu vom Gesandten Allahs ﷺ überliefert wurde, ist, dass sie einhundert Kamele für die Wüstenbewohner (Ahl al-Badiya) oder tausend Golddinar beträgt. Oder zwölftausend Silberdirham. Amr bin Hazm erwähnte in seinem Buch, dass der Gesandte Allahs ﷺ an die Leute im Jemen schrieb:

وإن في النفس المؤمنة مائةٌ من الإبل، وعلى أهل الوَرِق ألف دينار „Für ein gläubiges Leben sind einhundert Kamele zu entrichten, und für jene, die Silber besitzen (Ahl al-Wariq), gilt tausend Dinar.“ (Überliefert von an-Nasa'i).

Und Ibn Abbas überlieferte: Ein Mann vom Stamme Bani Adi wurde getötet,

فجعل النبي ﷺ ديته اثني عشر ألفاً „so legte der Prophet ﷺ sein Blutgeld auf zwölftausend (Dirham) fest.“ (Überliefert von Abu Dawud und Ibn Madschah).

Al-Scha’bi überlieferte, dass Umar für die Besitzer von Gold tausend Dinar festlegte. Und von Amr bin Schu’aib, von seinem Vater, von seinem Großvater wird überliefert: Umar hielt eine Predigt (Chutba) und sagte: „Wahrlich, die Preise für Kamele sind gestiegen.“ So setzte er für die Besitzer von Gold tausend Dinar fest, für die Besitzer von Silber zwölftausend, für die Besitzer von Rindern zweihundert Rinder, für die Besitzer von Schafen zweitausend Schafe und für die Besitzer von Gewändern (al-Hulal) zweihundert Gewänder. (Überliefert von Abu Dawud).

Unser Scheich, möge Allah Sie durch die Führung der Ummah im baldigen rechtgeleiteten Kalifat (al-Khilafah al-Rashida) stärken, so Allah will. Wir sehen hier die unterschiedlichen Zahlungsweisen der Diyah zur Zeit von Umar bin al-Khattab und das, was er angeordnet hat. Gilt dies als Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba), sodass man dem folgen muss, was Umar angeordnet hat? Und ist es heute zulässig, die Diyah in Silber (Wariq) zu zahlen, angesichts des gewaltigen Preisunterschieds zwischen Gold und Silber, der heute fast neunzig Prozent beträgt? Das heißt, die Diyah in Gold ist zehnmal höher als die Diyah in Silber. Hier zeigt sich eine enorme Kluft zwischen den beiden Beträgen. Nach welchem der beiden Werte muss ein Richter heute urteilen?

Möge Allah Sie mit Gutem belohnen.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

die Diyah kann in Form von Vieh (An’am) oder in Währung (Naqd) geleistet werden. Was die Diyah in Vieh ohne Verschärfung (Taghlidh) betrifft, so beträgt sie einhundert Kamele. Diese wird bei fahrlässiger Tötung (Qatl al-Chata) und dem, was der Fahrlässigkeit gleichgestellt ist, erhoben. Der Beweis dafür ist, was an-Nasa'i von Amr bin Schu’aib, von seinem Vater, von seinem Großvater überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

مَنْ قُتِلَ خَطَأً فَدِيَتُهُ مِائَةٌ مِنَ الْإِبِلِ... „Wer versehentlich getötet wird, dessen Blutgeld beträgt einhundert Kamele...“

Was die vorsatzähnliche Tötung (Schibh al-Amd) betrifft, so überlieferte an-Nasa'i von Abdullah bin Amr, dass der Prophet ﷺ sagte:

قَتِيلُ الْخَطَإِ شِبْهِ الْعَمْدِ بِالسَّوْطِ أَوِ الْعَصَا، مِائَةٌ مِنَ الْإِبِلِ أَرْبَعُونَ مِنْهَا فِي بُطُونِهَا أَوْلَادُهَا „Bei einer Tötung, die einer fahrlässigen ähnlich ist (Schibh al-Amd), verübt mit der Peitsche oder dem Stock, beträgt die Diyah einhundert Kamele, wovon vierzig trächtig sein müssen (d. h. ihre Jungen in ihren Bäuchen tragen).“

Ebenso verhält es sich mit der Diyah für vorsätzliche Tötung (Qatl al-Amd), wenn die Erben des Getöteten mit dem Blutgeld anstelle der Vergeltung (Qisas) einverstanden sind.

Was die Diyah in Währung betrifft, so beträgt sie für die Besitzer von Gold tausend Dinar und für die Besitzer von Silber zwölftausend Dirham. An-Nasa'i überlieferte von Abu Bakr bin Muhammad bin Amr bin Hazm, von seinem Vater, von seinem Großvater: „Dass der Gesandte Allahs ﷺ ein Schreiben an die Leute im Jemen verfasste, in dem die religiösen Pflichten (Fara'id), die Sunan und die Blutgeldbestimmungen (Diyat) enthalten waren...“ Darin hieß es:

...وَعَلَى أَهْلِ الذَّهَبِ أَلْفُ دِينَارٍ „...und für die Besitzer von Gold gelten tausend Dinar.“

Abu Dawud überlieferte in seinen Sunan von Ikrima, von Ibn Abbas, dass ein Mann von den Bani Adi getötet wurde,

فَجَعَلَ النَّبِيُّ ﷺ دِيَتَهُ اثْنَيْ عَشَرَ أَلْفًا „so legte der Prophet ﷺ sein Blutgeld auf zwölftausend (Dirham) fest.“

Der schariitische Dinar entspricht dem Gewicht von 4,25 Gramm Gold, was dem Gewicht des schariitischen Mithqal entspricht. Der schariitische Dirham entspricht dem Gewicht von 2,975 Gramm Silber. Demnach entspricht die Diyah eines Getöteten in Gold einem Gewicht von 4250 Gramm Gold. In Silber entspricht sie einem Gewicht von 35.700 Gramm Silber.

Gezahlt wird in heutigem Papiergeld der Gegenwert von 4250 Gramm Gold für die tausend Golddinar und der Gegenwert von 35.700 Gramm Silber für die zwölftausend Silberdirham.

Jedoch ist das aktuelle Papiergeld weder durch Gold noch durch Silber gedeckt. Es fällt daher weder direkt unter die Kategorie der Goldbesitzer noch unter die der Silberbesitzer.

Es wird jedoch aufgrund einer aus dem Text abgeleiteten Illa (Rechtsgrund), nämlich der „Geldeigenschaft“ (al-Naqdiyah), durch Analogie (Qiyas) als Währung betrachtet, wie es im entsprechenden Kapitel im Buch „Al-Amwal“ (Das Eigentum im Kalifat) und anderen unserer Bücher erläutert wird.

Die Bewertung der Diyah in Gold nach dem aktuellen Papiergeld ergibt einen höheren Betrag als die Bewertung der Diyah in Silber nach dem aktuellen Papiergeld. Die Berücksichtigung dieser Währungen bei den Blutgeldern hängt vom Ijtihad in dieser Angelegenheit ab. Meine Ansicht dazu ist, dass es unbedenklich ist, bei der Diyah für fahrlässige Tötung den Wert in Silber zu bemessen, da derjenige, dem eine fahrlässige Tötung zugeschrieben wird, keine Sünde begangen hat. Die Diyah wird hier nicht fällig, weil er etwas Verbotenes getan hat, sondern aufgrund einer Weisheit, die Allah allein kennt. Daher ist der geringere der beiden Beträge bei der Zahlung des Blutgeldes für ein Versehen angemessen, da der Töter kein Haram begangen hat. Was jedoch die Diyah für vorsätzliche Tötung betrifft, so sehe ich ihre Bewertung in Gold vor, da der Mörder eine Sünde (ein Haram) begangen hat. Eine Erleichterung ist hier unangebracht; vielmehr ist der höhere der beiden Beträge für ihn angemessen.

Ich bitte Allah (t), dass ich damit das Richtige getroffen habe.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Schaban 1437 n. H. 12.05.2016 n. Chr.

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