(Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
An Abdullah Abu Mufid
Frage:
As-Salamu ‘Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
im Buch Nidham al-Islam (Das System des Islam) wurde das Fard (die Pflicht) so definiert, dass derjenige, der es ausführt, belohnt wird und derjenige, der es unterlässt, bestraft wird. In As-Shakhsiyya al-Islamiyya (Die islamische Persönlichkeit), Band 3, wurde das Fard jedoch so definiert, dass derjenige bestraft wird, der es unterlässt, wobei die Belohnung des Handelnden nicht erwähnt wurde... Welche Definition ist nun die adoptierte (mutabanna)?
Möge Allah dich segnen.
Antwort:
Es gibt keinen Unterschied zwischen dem, was im Nidham und dem, was in der Shakhsiyya erwähnt wurde, außer im Hinblick auf den Kontext der Untersuchung. Was im Nidham aufgeführt wurde, war näher an einer allgemeinen Definition, ohne sich auf den Indikator der Bestimmtheit (Qarina al-Jazm) in der Forderung nach einer Handlung oder deren Unterlassung zu beschränken. Dies wird deutlich im Wortlaut des Nidham: „...Dementsprechend ist das Fard und das Wajib jenes, dessen Handelnder gelobt und dessen Unterlassender getadelt wird, oder es ist das, für dessen Unterlassung derjenige Bestrafung verdient, der es unterlässt. Und das Haram ist jenes, dessen Handelnder getadelt und dessen Unterlassender gelobt wird, oder es ist das, für dessen Begehung der Handelnde Bestrafung verdient...“ Hier wurde die allgemeine Definition (Lob und Tadel) genannt, und gleichzeitig wurde der Indikator der Bestimmtheit beim Fard erwähnt, indem es hieß: „Es ist das, für dessen Unterlassung derjenige Bestrafung verdient, der es unterlässt.“ Das Lob für den Ausführenden wurde dabei nicht erwähnt, weil das Lob für den Handelnden nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Handlung ein Fard ist; sie könnte auch ein Mandub (Empfohlenes) sein. Doch die Bestrafung für das Unterlassen ist dasjenige, das unweigerlich die Bestimmtheit (al-Jazm) ausdrückt. Ebenso verhielt es sich, als der Indikator der Bestimmtheit für das Haram genannt wurde: „Es ist das, für dessen Begehung der Handelnde Bestrafung verdient.“
Was die Definition in der Shakhsiyya, Band 3, betrifft, so handelt es sich um eine Usul-Untersuchung (Grundlagenforschung). Daher lag der Fokus auf dem Indikator der Bestimmtheit und nicht auf der allgemeinen Definition. Es hieß: „Das Wajib ist jenes, dessen vorsätzlicher Unterlassender absolut gesehen islamrechtlich getadelt wird. Die Bedeutung des islamrechtlichen Tadels für den Unterlassenden ist, dass im Buch Allahs, der Sunna Seines Gesandten oder dem Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba) ein Hinweis darauf steht, dass er in einem Zustand wäre, in dem er bei Unterlassung als unzulänglich und tadelnswert gälte. Dabei ist dem Tadel der Menschen für das Unterlassen einer Handlung keine Bedeutung beizumessen, sondern maßgebend ist der Tadel in der Scharia... Wenn sich die Ansprache des Gesetzgebers (Khitab ash-Shari’) auf die Forderung nach dem Unterlassen einer Handlung in Form einer definitiven Forderung bezieht, so ist dies das Haram, wozu al-Mahzhur ein Synonym ist. Und das Haram ist jenes, dessen Ausführender islamrechtlich getadelt wird...“
Hier wurde sich auf den Indikator für die Bestimmtheit konzentriert, weshalb der Tadel erwähnt wurde. Das Lob wurde nicht fokussiert, weil der Tadel des Handelnden für eine bestimmte Tat darauf hindeutet, dass diese Tat Haram ist; der Tadel drückt also die Bestimmtheit aus. Ebenso deutet der Tadel für das Unterlassen einer Handlung darauf hin, dass diese Handlung ein Fard ist. Wie du siehst, wurde das Lob nicht erwähnt, weil das Lob hier keine Bestimmtheit ausdrückt; denn nicht nur derjenige, der ein Fard erfüllt, wird gelobt, sondern auch derjenige, der ein Mandub ausführt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das im Nidham Erwähnte umfassender und allgemeiner gefasst ist: „...Dementsprechend ist das Fard und das Wajib jenes, dessen Handelnder gelobt und dessen Unterlassender getadelt wird, oder es ist das, für dessen Unterlassung derjenige Bestrafung verdient, der es unterlässt. Und das Haram ist jenes, dessen Handelnder getadelt und dessen Unterlassender gelobt wird, oder es ist das, für dessen Begehung der Handelnde Bestrafung verdient...“ Das in der Shakhsiyya, Band 3, Erwähnte konzentriert sich hingegen auf den Indikator der Bestimmtheit: „Das Wajib ist jenes, dessen vorsätzlicher Unterlassender absolut gesehen islamrechtlich getadelt wird. Die Bedeutung des islamrechtlichen Tadels für den Unterlassenden ist, dass im Buch Allahs, der Sunna Seines Gesandten oder dem Konsens der Gefährten (Idschma’ as-Sahaba) ein Hinweis darauf steht, dass er in einem Zustand wäre, in dem er bei Unterlassung als unzulänglich und tadelnswert gälte. Dabei ist dem Tadel der Menschen für das Unterlassen einer Handlung keine Bedeutung beizumessen, sondern maßgebend ist der Tadel in der Scharia... Wenn sich die Ansprache des Gesetzgebers (Khitab ash-Shari’) auf die Forderung nach dem Unterlassen einer Handlung in Form einer definitiven Forderung bezieht, so ist dies das Haram, wozu al-Mahzhur ein Synonym ist. Und das Haram ist jenes, dessen Ausführender islamrechtlich getadelt wird...“
Ich hoffe, dies ist ausreichend.
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
- Dhu l-Qaʿda 1439 n. H. 09.08.2018 n. Chr.
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