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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Der Unterschied zwischen dem Eigentum an der Substanz des Bodens durch eine Einzelperson und dem Eigentum an der Substanz des Bodens durch den Staat

February 13, 2019
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

Antwort auf eine Frage

An Suad Abed

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.

Entschuldigung, im Buch Das Wirtschaftssystem im Islam des ehrwürdigen Gelehrten Taqiuddin an-Nabhani (möge Allah ihm gnädig sein) spricht er über Charadschi-Land und Uschri-Land...

Meine Frage lautet: Was ist der Unterschied, wenn die Substanz des Bodens (raqabah) und dessen Nutzung (manfa'ah) einer Einzelperson gehören, im Vergleich dazu, wenn die Substanz des Bodens dem Staat gehört und die Nutzung der Einzelperson zusteht?

Vielen Dank für die Klarstellung.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Der Boden ist gemäß den Scharia-Urteilen von zweierlei Art: Uschri-Land und Charadschi-Land. Beide Arten dürfen durch Kauf, Verkauf und Schenkung gehandelt werden und werden von ihrem Besitzer vererbt, da es sich um ein echtes Eigentum des Besitzers handelt, auf das alle Eigentumsregeln Anwendung finden. Es gibt keinen Unterschied zwischen ihnen außer in zweierlei Hinsicht: erstens in Bezug auf das Wesen dessen, was besessen wird, und zweitens in Bezug auf die Abgaben, die auf den Boden anfallen.

  1. Was das Wesen dessen betrifft, was besessen wird, so besitzt der Eigentümer von Uschri-Land sowohl dessen Substanz (raqabah) als auch dessen Nutzung (manfa'ah). Der Besitzer von Charadschi-Land hingegen besitzt nur die Nutzung, jedoch nicht die Substanz. Daraus ergibt sich, dass der Besitzer von Charadschi-Land jene Scharia-Urteile, für deren Gültigkeit das Eigentum an der Substanz (ayn) Voraussetzung ist, nicht vollziehen kann; dies kann nur der Besitzer von Uschri-Land. Zum Beispiel ist für die Gültigkeit einer Stiftung (waqf) das Eigentum an der Substanz des Stiftungsgutes Bedingung. Wenn also der Besitzer von Uschri-Land seinen Boden stiften möchte, kann er dies jederzeit tun, da er die Substanz (raqabah) besitzt. Möchte hingegen der Besitzer von Charadschi-Land seinen Boden stiften, so kann er dies nicht tun, da für den Stifter die Bedingung gilt, dass er Eigentümer der Substanz dessen sein muss, was er stiftet. Der Besitzer von Charadschi-Land besitzt jedoch nicht die Substanz des Bodens, sondern nur dessen Nutzung, da die Substanz dem Bait al-Mal (staatliches Schatzhaus) gehört.

  2. Was die Abgaben betrifft, die auf den Boden anfallen, so unterliegt das Uschri-Land dem Zehnten (Uschr), während auf das Charadschi-Land die Landsteuer (Charadsch) entfällt. Der Unterschied zwischen Uschr und Charadsch ist wie folgt:

  • Der Uschr wird auf den Ertrag des Bodens erhoben. Das bedeutet, dass der Staat vom Bauern den Zehnten des tatsächlichen Ertrags nimmt, wenn das Land natürlich durch Regenwasser bewässert wird. Wird das Land hingegen künstlich durch Bewässerungsanlagen oder Ähnliches bewässert, nimmt der Staat den halben Zehnten des tatsächlichen Ertrags. Muslim überlieferte von Jabir, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

    فِيمَا سَقَتْ الْأَنْهَارُ وَالْغَيْمُ الْعُشُورُ وَفِيمَا سُقِيَ بِالسَّانِيَةِ نِصْفُ الْعُشْرِ

    "Was die Flüsse und die Wolken bewässern, unterliegt dem Zehnten (Uschr), und was durch die Schöpfbewässerung (saniyah) bewässert wird, unterliegt dem halben Zehnten."

    Dieser Uschr gilt als Zakat und wird im Bait al-Mal hinterlegt. Er darf nur für eine der acht Kategorien ausgegeben werden, die im Vers erwähnt werden:

    إِنَّمَا الصَّدَقَاتُ لِلْفُقَرَاءِ وَالْمَسَاكِينِ وَالْعَامِلِينَ عَلَيْهَا وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ وَفِي الرِّقَابِ وَالْغَارِمِينَ وَفِي سَبِيلِ اللَّهِ وَابْنِ السَّبِيلِ فَرِيضَةً مِنَ اللَّهِ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَكِيمٌ

    "Die Almosen sind nur für die Armen, die Bedürftigen, die damit Beschäftigten, die, deren Herzen versöhnt werden sollen, für (den Loskauf von) Sklaven, für die Verschuldeten, für den Weg Allahs und für den Sohn des Weges (den Reisenden); dies ist eine Verpflichtung von Allah. Und Allah ist Allwissend, Allweise." (Sure At-Taubah [9]: 60)

    Der Uschr wird nur von vier Sorten erhoben. Al-Hakim, al-Baihaqi und at-Tabarani überlieferten aus dem Hadith von Abu Musa und Mu'adh, als der Prophet (s) sie in den Jemen sandte, um die Menschen in ihrer Religion zu unterweisen:

    لَا تَأْخُذَا الصَّدَقَةَ إِلَّا مِنْ هَذِهِ الْأَرْبَعَةِ: الشَّعِيرِ، وَالْحِنْطَةِ، وَالزَّبِيبِ، وَالتَّمْرِ

    "Nehmt die Sadaqah nur von diesen vieren: Gerste, Weizen, Rosinen und Datteln."

  • Was den Charadsch auf den Boden betrifft, so nimmt der Staat vom Landbesitzer einen bestimmten Betrag, den er festlegt. Dieser wird normalerweise nach dem geschätzten Ertrag des Bodens bemessen, nicht nach dem tatsächlichen Ertrag. Er wird nach der Belastbarkeit des Bodens bemessen, damit weder der Landbesitzer noch das Bait al-Mal ungerecht behandelt werden. Der Charadsch wird jedes Jahr vom Landbesitzer eingezogen... (Umar bin al-Chattab (r) entsandte Uthman bin Hanif in den Sawad und befahl ihm, diesen zu vermessen. Er legte für ein Jarib bebauten oder bewirtschaftbaren Landes, auf dem Ähnliches erzeugt wird, einen Dirham und einen Qafiz fest.) Überliefert von Abu Yusuf in Al-Kharaj von Amr bin Maimun und Haritha bin Mudarrab. Der Charadsch wird im Bait al-Mal außerhalb des Zakat-Bereichs hinterlegt und für alle Zwecke ausgegeben, die der Staat für richtig hält, so wie das übrige Geld auch.

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

  1. Dschumada al-Achira 1440 n. H. 13.02.2019 n. Chr.

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