(Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage
Der Rechtsgrund ('Illah) des Urteils
An Abu Nizar al-Shami
Frage:
Assalamu alaikum, möge Allah dich segnen.
Frage unseres Schaikhs: Lässt sich aus der Ayah:
ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ فَلَا يُؤْذَيْنَ
„Das ist eher dazu geeignet, dass sie erkannt und (daher) nicht belästigt werden.“ (Sure al-Ahzab [33]:59)
ein Rechtsgrund ('Illah) für das Urteil ableiten?
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh.
In der Tat handelt es sich bei dieser edlen Ayah um die Weisheit (Hikmah) hinter der Pflicht des Dschilbabs und nicht um den Rechtsgrund ('Illah) des Urteils. Hier ist die Erläuterung dazu:
1- Wie wir bereits in der Antwort auf eine Frage vom 10.07.2018 erwähnt haben, war der Offenbarungsgrund der Ayah die Unterscheidung zwischen freien Frauen (al-Hara'ir) und Sklavinnen (al-Ima'). Für Sklavinnen war der Dschilbab nicht verpflichtend. Einige der Heuchler (Munafiqun) belästigten Sklavinnen mit ungebührlichen Reden, da sie wussten, dass die Strafe für das Belästigen von Sklavinnen geringer ausfiel als bei freien Frauen. Wenn sie dann bei einer freien Frau erwischt und vor Gericht gebracht wurden, sagten sie: „Ich dachte, sie sei eine Sklavin“, um eine mildere Strafe zu erhalten. Daraufhin wurde die edle Ayah offenbart, um ihnen diesen Vorwand zu nehmen. Den freien gläubigen Frauen wurde auferlegt, sich durch das Tragen des Dschilbabs von den Sklavinnen zu unterscheiden, indem sie ihn bis zu den Füßen herablassen. So konnten jene Männer nicht mehr behaupten, sie hätten sie für Sklavinnen gehalten, und ihnen blieb kein Argument mehr, um die Strafe zu mildern. Ibn Sa'd überlieferte in at-Tabaqat von Abu Malik: „Die Frauen des Propheten (s) gingen nachts hinaus, um ihre Notdurft zu verrichten. Einige Leute der Heuchler stellten ihnen nach und belästigten sie. Als man die Heuchler darauf ansprach, sagten sie: 'Wir tun dies nur bei den Sklavinnen.' Daraufhin wurde diese Ayah offenbart:
يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ قُلْ لِأَزْوَاجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَاءِ الْمُؤْمِنِينَ يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِنْ جَلَابِيبِهِنَّ ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ فَلَا يُؤْذَيْنَ
'O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf über sich herunterziehen. Das ist eher dazu geeignet, dass sie erkannt und (daher) nicht belästigt werden.'“ (Sure al-Ahzab [33]:59)
Demnach ist die Bedeutung der Ayah die Unterscheidung zwischen der freien Frau und der Sklavin. Das Herablassen des Dschilbabs dient diesem Erkennen:
ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ فَلَا يُؤْذَيْنَ
„Das ist eher dazu geeignet, dass sie erkannt und (daher) nicht belästigt werden.“ (Sure al-Ahzab [33]:59)
Das bedeutet nicht, dass man die Identität der Frau erkennen soll (wer sie persönlich ist). Im Tafsir al-Qurtubi (14/244) heißt es: „Die Worte des Erhabenen: (dass sie erkannt werden) bedeutet: die freien Frauen, damit sie nicht mit den Sklavinnen verwechselt werden... damit die Begehrlichkeiten von ihnen ablassen. Es bedeutet nicht, dass man die Frau erkennt, um zu wissen, wer genau sie ist.“
2- Es gibt einen Unterschied zwischen dem Rechtsgrund ('Illah) und der Weisheit (Hikmah). Die 'Illah ist das Motiv für die Gesetzgebung und wird – wie wir früher erläutert haben – aus dem Text abgeleitet. Es gibt jedoch Texte, in denen eine Kausalität aufgrund der verwendeten sprachlichen Werkzeuge oder der Struktur zu erkennen scheint, doch andere Indizien (Qara'in) – sei es im Text selbst oder außerhalb – heben die Bedeutung der 'Illah auf und verweisen auf eine andere Bedeutung: nämlich das Ziel (Ghayah), das der Gesetzgeber mit der Regelung verfolgt, und nicht das antreibende Motiv für ihre Erlassung. Man hat sich darauf geeinigt, dieses Ziel oder Ergebnis, welches die Absicht des Gesetzgebers hinter dem Urteil verdeutlicht, als „Weisheit“ (Hikmah) zu bezeichnen und nicht als 'Illah, da sie nicht das Motiv der Gesetzgebung ist.
Die 'Illah ist mit der gesetzlichen Regelung (al-Ma'lul) in ihrer Existenz und Nichtexistenz untrennbar verbunden und bleibt nie aus. Bei der Hikmah ist dies nicht der Fall. Zum Beispiel:
لِيَشْهَدُوا مَنَافِعَ لَهُمْ
„...auf dass sie Zeugen von ihnen nützlichen Dingen seien...“ (Sure al-Hajj [22]:28)
وَمَا خَلَقْتُ الْجِنَّ وَالْإِنسَ إِلَّا لِيَعْبُدُونِ
„Und Ich habe die Dschinn und die Menschen nur dazu erschaffen, damit sie Mir dienen.“ (Sure adh-Dhariyat [51]:56)
إِنَّ الصَّلاَةَ تَنْهَى عَنْ الْفَحْشَاءِ وَالْمُنْكَرِ
„Gewiss, das Gebet hält von Schändlichem und Verwerflichem ab.“ (Sure al-’Ankabut [29]:45)
Die Formulierungen dieser Texte zeigen zusammen mit ihren Indizien, dass sie keine 'Illah im Sinne eines Motivs für die Gesetzgebung darstellen. Wäre dies der Fall, würden sie niemals ausbleiben. Die 'Illah trennt sich nicht vom Urteil; das Urteil existiert, wo sie existiert, und verschwindet, wenn sie verschwindet, da das Urteil ihretwegen erlassen wurde. Die Hikmah hingegen kann in manchen Fällen eintreten und in anderen nicht, das heißt, sie kann gelegentlich ausbleiben:
- „...auf dass sie Zeugen von ihnen nützlichen Dingen seien...“ (Sure al-Hajj [22]:28) – doch viele verrichten den Haddsch, ohne diesen Nutzen zu bezeugen.
- „Und Ich habe die Dschinn und die Menschen nur dazu erschaffen, damit sie Mir dienen.“ (Sure adh-Dhariyat [51]:56) – doch viele der Geschöpfe dienen Allah nicht.
- „Gewiss, das Gebet hält von Schändlichem und Verwerflichem ab.“ (Sure al-’Ankabut [29]:45) – doch es gibt Menschen, die beten und dennoch nicht von Verwerflichem ablassen.
Deshalb spricht man bei solchen Fällen von einer Hikmah (Weisheit) und nicht von einer 'Illah (Rechtsgrund), weil das angestrebte Ziel ausbleiben kann. Dies gilt für alles, was korrekterweise als Hikmah bezeichnet wird.
3- Betrachten wir nun die edle Ayah, die Gegenstand der Frage ist:
a) Das Scharia-Urteil leitet sich ab aus:
يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِنْ جَلَابِيبِهِنَّ
„...sie sollen etwas von ihrem Überwurf (Dschilbab) über sich herunterziehen.“ (Sure al-Ahzab [33]:59) – Dies ist der Beleg (Dalil).
b) Es ist offensichtlich, dass der Teil:
ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ فَلَا يُؤْذَيْنَ
„Das ist eher dazu geeignet, dass sie erkannt und (daher) nicht belästigt werden.“ (Sure al-Ahzab [33]:59)
nicht das Motiv für die Gesetzgebung ist, d. h. es ist nicht der Grund für die Verpflichtung des Dschilbabs und somit keine 'Illah. Vielmehr ist es das Ergebnis, das aus dem Tragen des Dschilbabs resultiert, also das Ziel, welches der Gesetzgeber beabsichtigt.
c) Dieses Ergebnis kann ausbleiben. So trägt die freie Frau den Dschilbab, auch wenn es keine Sklavinnen mehr gibt, von denen sie sich unterscheiden müsste, um nicht belästigt zu werden.
d) Somit ist der Ausdruck „Das ist eher dazu geeignet...“ im terminologischen Sinne der Usul al-Fiqh eine Weisheit (Hikmah) und kein Rechtsgrund ('Illah).
Dies ist meine Ansicht, und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta
- Dschumada al-Ula 1440 n. H. 13.01.2019 n. Chr.
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