Antwortserie des ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Das Scharia-Urteil über Tätowierungen
An Abu Banan
Frage:
Assalamu Alaikum,
meine Frage lautet: Ist das Tätowieren für Männer halal oder haram? Denn Allah erwähnte den Fluch für die Tätowiererin (al-wāšima) und diejenige, die sich tätowieren lässt (al-mustawšima), also für Frauen und nicht für Männer.
Ich bitte um eine ausführliche Antwort. Herzliche Grüße.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullah Wa Barakatuh,
Was das Tätowieren (al-wašm) betrifft, so ist es haram. Al-Bukhari überlieferte von Abu Huraira (r), dass der Prophet (s) sagte:
لَعَنَ اللَّهُ الوَاصِلَةَ وَالمُسْتَوْصِلَةَ، وَالوَاشِمَةَ وَالمُسْتَوْشِمَةَ
„Allah hat diejenige verflucht, die Haarverlängerungen macht und diejenige, die sie verlangt, sowie diejenige, die tätowiert und diejenige, die sich tätowieren lässt.“ (Bukhari)
Die verbotene Tätowierung besteht darin, die Haut mit einer Nadel zu durchstechen und sie dann mit Antimon (Kuḥl) oder Indigo zu füllen, sodass die Stelle blau oder grün wird...
Die „Medizinische Fiqh-Enzyklopädie“ definiert das Tätowieren der Haut im Kapitel (Haut) ebenfalls als: „Eine Art der Verschönerung, bei der die Haut mit einer Nadel durchstochen wird, bis Blut austritt, und dann Antimon, Indigo oder spezielle Farbstoffe darauf gestreut werden, damit sie grün oder blau wird.“ Das Tätowieren ist eine alte Tradition, die in der Neuzeit durch die Mode wiederbelebt wurde und unter dem Fremdwort „Tattoo“ bekannt ist.
Die Hadithe, die das Verbot des Tätowierens festlegen, wurden in der weiblichen Form überliefert und nicht in der männlichen. Zum Beispiel:
a) Al-Bukhari überlieferte in seinem Ṣaḥīḥ: Ibn Abi Schaiba erzählte uns, Yunus bin Muhammad erzählte uns, Fulaih erzählte uns von Zaid bin Aslam von Ata bin Yasar von Abu Huraira (r), dass der Prophet (s) sagte:
لَعَنَ اللَّهُ الْوَاصِلَةَ وَالْمُسْتَوْصِلَةَ وَالْوَاشِمَةَ وَالْمُسْتَوْشِمَةَ
„Allah hat diejenige verflucht, die Haarverlängerungen macht und diejenige, die sie verlangt, sowie diejenige, die tätowiert und diejenige, die sich tätowieren lässt.“ (Bukhari)
b) Al-Bukhari überlieferte in seinem Ṣaḥīḥ von Abdullah (ibn Mas'ud), der sagte: „Allah verfluche die Frauen, die tätowieren und die sich tätowieren lassen, die Frauen, die sich die Augenbrauen zupfen, und die Frauen, die sich Lücken zwischen den Zähnen zur Verschönerung machen lassen – jene, die die Schöpfung Allahs verändern.“ Diese Nachricht erreichte eine Frau vom Stamm Banu Asad namens Umm Ya’qub. Sie kam zu ihm und sagte: „Es wurde mir berichtet, dass du dies und jenes verfluchst.“ Er antwortete: „Und warum sollte ich nicht jene verfluchen, die der Gesandte Allahs (s) verflucht hat und die im Buche Allahs erwähnt werden?“ Sie sagte: „Ich habe den gesamten Koran zwischen den zwei Buchdeckeln gelesen und nicht gefunden, was du sagst!“ Er entgegnete: „Wenn du ihn wirklich gelesen hättest, hättest du es gefunden. Hast du nicht gelesen:
وَمَا آتَاكُمْ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانْتَهُوا
‚Und was immer euch der Gesandte gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch.‘ (Sure al-Haschr [59]: 7)?“ Sie sagte: „Doch.“ Er sagte: „Er (der Prophet) hat dies verboten.“ Sie sagte: „Ich sehe, dass deine eigene Frau es tut!“ Er sagte: „Geh hin und sieh nach.“ Sie ging, sah nach, fand aber nichts dergleichen. Da sagte er: „Wäre sie so, hätte ich nicht mit ihr zusammengelebt.“
c) In einer anderen Überlieferung bei al-Bukhari von Ibn Mas’ud (r): „Allah verfluche die Frauen, die tätowieren und die sich tätowieren lassen, die Frauen, die sich die Augenbrauen zupfen, und die Frauen, die sich Lücken zwischen den Zähnen zur Verschönerung machen lassen – jene, die die Schöpfung Allahs verändern. Warum sollte ich nicht jene verfluchen, die der Gesandte Allahs (s) verflucht hat und die im Buche Allahs erwähnt werden?“
d) Im Hadith von Abu Huraira wird die Einzahl (die Tätowiererin und diejenige, die sich tätowieren lässt) erwähnt, und im Hadith von Abdullah bin Mas’ud wird die Pluralform verwendet. Aus all dem wird deutlich, dass die in den edlen Hadithen verwendete Form die weibliche ist.
In der arabischen Sprache gibt es ein Stilmittel namens „at-Taghlīb“ (Prinzip der sprachlichen Vorherrschaft), welches in den Grundlagen der Rechtswissenschaft (Uṣūl al-Fiqh) bekannt ist. Es bedeutet:
a) Wenn eine Ansprache in der männlichen Form oder in Bezug auf den Mann erfolgt, gilt sie durch at-Taghlīb auch für die weibliche Form, es sei denn, ein spezifischer Text nimmt die Frau davon aus:
- Zum Beispiel die Worte des Erhabenen:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا
Darin sind auch die gläubigen Frauen eingeschlossen, obwohl der Vers in der männlichen Form steht, da kein Text vorliegt, der die Frauen von diesem Urteil ausschließt.
- Ein weiteres Beispiel ist das, was al-Bukhari von Abu Huraira (r) überlieferte: Der Prophet (s) sagte:
أَيُّمَا رَجُلٍ أَعْتَقَ امْرَأً مُسْلِماً، اسْتَنْقَذَ اللَّهُ بِكُلِّ عُضْوٍ مِنْهُ عُضْواً مِنْهُ مِنَ النَّارِ
„Welcher Mann auch immer einen muslimischen Sklaven befreit, den wird Allah mit jedem Körperglied des Sklaven ein Glied des Mannes aus dem Feuer retten.“ Dies gilt ebenso für die Frau durch das Stilmittel des at-Taghlīb (d. h. welche Frau auch immer einen muslimischen Sklaven befreit...), da kein Text vorliegt, der die Frau von diesem Urteil ausschließt.
- Ein weiteres Beispiel sind die Worte des Erhabenen:
وَأَقِيمُوا الصَّلَاةَ وَآتُوا الزَّكَاةَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ لَعَلَّكُمْ تُرْحَمُونَ
„Und verrichtet das Gebet und entrichtet die Abgabe und gehorcht dem Gesandten, auf dass ihr Barmherzigkeit finden möget.“ (Sure an-Nur [24]: 56). Das Gebet, die Zakat und der Gehorsam gegenüber dem Gesandten (s) sind Pflicht für Mann und Frau, da kein Text vorliegt, der die Frau ausschließt.
b) Allerdings wird dieses Prinzip des „at-Taghlīb“ nicht angewandt, wenn es durch einen anderen Text außer Kraft gesetzt wird, d. h. wenn ein Text die Frauen spezifisch aus der Allgemeinheit herausnimmt:
- Zum Beispiel die Worte des Erhabenen:
كُتِبَ عَلَيْكُمُ الْقِتَالُ وَهُوَ كُرْهٌ لَكُمْ
„Vorgeschrieben ist euch der Kampf, obwohl er euch zuwider ist.“ (Sure al-Baqara [2]: 216). Die Ansprache ist hier in der männlichen Form und bedeutet die Verpflichtung zum Dschihad. Aber at-Taghlīb wird hier nicht angewendet; man sagt nicht, dass dies Frauen einschließt, da andere Texte den Dschihad zur Pflicht für Männer machen. Ibn Majah überlieferte von Aischa (r), der Mutter der Gläubigen: „Ich fragte: ‚O Gesandter Allahs, ist der Dschihad für Frauen Pflicht?‘ Er antwortete:
نَعَمْ، عَلَيْهِنَّ جِهَادٌ، لَا قِتَالَ فِيهِ: الْحَجُّ وَالْعُمْرَةُ
‚Ja, für sie ist ein Dschihad Pflicht, in dem es keinen Kampf gibt: der Haddsch und die Umra.‘“ Das bedeutet, dass der Dschihad im Sinne des Kampfes für die Frau keine Pflicht ist.
- Ein weiteres Beispiel:
يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْمِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ ذَلِكُمْ خَيْرٌ لَكُمْ إِنْ كُنْتُمْ تَعْلَمُونَ
„O ihr, die ihr glaubt, wenn zum Freitagsgebet gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst den Handel stehen...“ (Sure al-Dschumu'a [62]: 9). Dieser Text besagt die Pflicht des Freitagsgebets. Hier wird at-Taghlīb nicht angewendet, d. h. die Pflicht gilt nicht für Frauen, da ein Text vorliegt, der die Pflicht auf Männer beschränkt, wie es der Prophet (s) sagte (überliefert bei al-Hakim):
الْجُمُعَةُ حَقٌّ وَاجِبٌ عَلَى كُلِّ مُسْلِمٍ فِي جَمَاعَةٍ إِلَّا أَرْبَعَةٌ: عَبْدٌ مَمْلُوكٌ، أَوِ امْرَأَةٌ، أَوْ صَبِيٌّ، أَوْ مَرِيضٌ
„Das Freitagsgebet in der Gemeinschaft ist eine bindende Pflicht für jeden Muslim, außer für vier: einen Sklaven, eine Frau, ein Kind oder einen Kranken.“ Al-Hakim stufte den Hadith als ṣaḥīḥ nach den Bedingungen der beiden Scheichs (Bukhari und Muslim) ein, und adh-Dhahabi stimmte ihm zu.
c) Wenn jedoch ein Text in der weiblichen Form steht, um ein bestimmtes Urteil darzulegen, sind Männer darin nicht eingeschlossen, es sei denn, ein neuer Text schließt Männer in dieses Urteil ein:
- Zum Beispiel: Ibn Hibban überlieferte in seinem Ṣaḥīḥ von Ibn Mas’ud, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
الْمَرْأَةُ عَوْرَةٌ
„Die Frau ist ʿAura (eine Blöße).“ Ausgenommen davon sind das Gesicht und die Hände, wie in der Erläuterung der Worte des Erhabenen „und ihren Schmuck nicht offenzeigen, außer dem, was davon sichtbar ist“ (24:31) überliefert wurde. Al-Baihaqi überlieferte von Ibn Abbas, dass mit dem, was sichtbar ist, das Gesicht und die Hände gemeint sind... Diese Texte stehen in der weiblichen Form; die gesamte Frau ist ʿAura außer Gesicht und Händen. Die ʿAura des Mannes ist jedoch nicht dieselbe, sondern reicht vom Bauchnabel bis zum Knie gemäß anderen Texten: Ad-Daraqutni überlieferte von Abu Ayyub: „Ich hörte den Propheten (s) sagen:
مَا فَوْقَ الرُّكْبَتَيْنِ مِنَ الْعَوْرَةِ وَمَا أَسْفَلَ مِنَ السُّرَّةِ مِنَ الْعَوْرَةِ
‚Was über den Knien ist, gehört zur ʿAura, und was unter dem Bauchnabel ist, gehört zur ʿAura.‘“
- Ein weiteres Beispiel: Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Umm Humaid (r), dass sie zum Propheten (s) kam und sagte: „O Gesandter Allahs, ich liebe es, mit dir zu beten.“ Er sagte:
قَدْ عَلِمْتُ أَنَّكِ تُحِبِّينَ الصَّلَاةَ مَعِي... وَصَلَاتُكِ فِي دَارِكِ خَيْرٌ لَكِ مِنْ صَلَاتِكِ فِي مَسْجِدِ قَوْمِكِ، وَصَلَاتُكِ فِي مَسْجِدِ قَوْمِكِ خَيْرٌ لَكِ مِنْ صَلَاتِكِ فِي مَسْجِدِي
„Ich weiß, dass du es liebst, mit mir zu beten... Aber dein Gebet in deinem Haus ist besser für dich als dein Gebet in der Moschee deines Volkes, und dein Gebet in der Moschee deines Volkes ist besser für dich als dein Gebet in meiner Moschee.“ Dieser Hadith steht in der weiblichen Form; Männer sind nicht darin eingeschlossen. Das Gebet eines Mannes in seinem Haus ist nicht besser für ihn als sein Gebet in der Moschee.
Das bedeutet, dass ein Text in der weiblichen Form auf die Frau beschränkt bleibt und der Mann nicht in das Urteil einbezogen wird, außer durch einen anderen Text.
Betrachtet man die Texte über das Tätowieren, so stellt man fest, dass sie in der weiblichen Form stehen. Sie schließen Männer durch ihre sprachliche Bedeutung nicht ein... Darauf deutet hin, dass Ibn Mas'ud (r), der Überlieferer des Hadith, ihn so verstand, dass er sich auf Frauen bezog. Ebenso verstand es Umm Ya’qub (die Frau vom Stamm Banu Asad). Im oben erwähnten Hadith von al-Bukhari heißt es: [... Sie sagte: „Ich sehe, dass deine eigene Frau es tut!“ Er antwortete: „Geh hin und sieh nach.“ Sie ging, sah nach, fand aber nichts dergleichen. Da sagte er: „Wäre sie so, hätte ich nicht mit ihr zusammengelebt.“]. Die Frau verstand aus dem Hadith, dass der Fluch die Frauen betrifft, weshalb sie zu Ibn Mas'ud sagte: „Ich sehe, dass deine eigene Frau es tut.“ Seine Antwort macht deutlich, dass beide verstanden, dass der Hadith die Frauen betrifft.
Der Hadith über das Tätowieren steht also in der weiblichen Form und schließt Männer nicht ein, außer durch einen anderen Text – jedoch nicht durch die erwähnten Hadithe über das Tätowieren.
Es gibt jedoch einen anderen Aspekt im Zusammenhang mit dem Tätowieren: Eine Tätowierung ist unrein (najis), da Blut an der Stelle der Tätowierung eingeschlossen wird. In der „Kuwaitischen Fiqh-Enzyklopädie“ heißt es: „Die Juristen sind sich einig, dass die Tätowierung unrein (najiis) ist, weil das Blut an der Stelle der Tätowierung durch das darauf gestreute Material eingeschlossen wurde.“ Diese Unreinheit im Körper lässt sich nicht leicht entfernen. Die vorsätzliche Erzeugung dieser dauerhaften Unreinheit im Körper durch eine erwachsene, zurechnungsfähige Person ist nicht zulässig, da diese Unreinheit Probleme im Zusammenhang mit der rituellen Reinheit (aṭ-Ṭahāra) nach sich zieht... und weil es eine Nutzung von Unreinheit (Blut) für Zwecke des Tätowierens darstellt... Die Nutzung von Unreinheiten ist haram, außer als Medizin, wo es verpönt (makrūh) ist. Die Nutzung der Tätowierung und des darin eingeschlossenen Blutes dient hier nicht der Heilung – sonst wäre es makrūh und nicht haram –, sondern anderen Zwecken. Daher ist es haram, weil es eine Nutzung von Unreinheit für andere Zwecke als die Medizin ist. Dies schließt Mann und Frau gleichermaßen ein, da es auf allgemeinen Texten basiert.
Zu den Belegen für das Verbot der Nutzung von Unreinheiten gehören:
- Al-Bukhari überlieferte von Jabir bin Abdullah (r), dass er den Gesandten Allahs (s) im Jahr der Eroberung in Mekka sagen hörte:
إِنَّ اللَّهَ وَرَسُولَهُ حَرَّمَ بَيْعَ الْخَمْرِ وَالْمَيْتَةِ وَالْخِنْزِيرِ وَالْأَصْنَامِ فَقِيلَ يَا رَسُولَ اللَّهِ أَرَأَيْتَ شُحُومَ الْمَيْتَةِ فَإِنَّهَا يُطْلَى بِهَا السُّفُنُ وَيُدْهَنُ بِهَا الْجُلُودُ وَيَسْتَصْبِحُ بِهَا النَّاسُ فَقَالَ لَا هُوَ حَرَامٌ ثُمَّ قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ عِنْدَ ذَلِكَ قَاتَلَ اللَّهُ الْيَهُودَ إِنَّ اللَّهَ لَمَّا حَرَّمَ شُحُومَهَا جَمَلُوهُ ثُمَّ بَاعُوهُ فَأَكَلُوا ثَمَنَهُ
„Allah und Sein Gesandter haben den Verkauf von Wein, Verendetem (Maita), Schwein und Götzen verboten.“ Es wurde gefragt: „O Gesandter Allahs, was ist mit dem Fett von Verendetem? Denn damit werden Schiffe bestrichen, Häute eingefettet und die Menschen nutzen es für ihre Lampen.“ Er sagte: „Nein, es ist haram.“ Dann sagte der Gesandte Allahs (s): „Möge Allah die Juden bekämpfen. Als Allah ihnen das Fett verbot, schmolzen sie es ein, verkauften es und verzehrten den Erlös.“
- Ausgenommen wurde die Haut von Verendetem, wie im Hadith von Abu Dawood über Ibn Abbas von Maimuna (r) berichtet wird: Einer unserer Sklavinnen wurde ein Schaf als Almosen geschenkt. Es starb. Der Prophet (s) kam daran vorbei und sagte:
أَلَا دَبَغْتُمْ إِهَابَهَا وَاسْتَنْفَعْتُمْ بِهِ قَالُوا يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنَّهَا مَيْتَةٌ قَالَ إِنَّمَا حُرِّمَ أَكْلُهَا
„Hättet ihr doch seine Haut gegerbt und sie genutzt!“ Sie sagten: „O Gesandter Allahs, es ist doch verendet.“ Er sagte: „Verboten ist nur dessen Verzehr.“
- Ebenfalls von dem Verbot ausgenommen ist die medizinische Behandlung. Die Behandlung mit Verbotenem ist nicht haram: Muslim überlieferte von Anas (r):
رَخَّصَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَوْ رُخِّصَ لِلزُّبَيْرِ بْنِ الْعَوَّامِ وَعَبْدِ الرَّحْمَنِ بْنِ عَوْفٍ فِي لُبْسِ الْحَرِيرِ لِحِكَّةٍ كَانَتْ بِهِمَا
„Der Gesandte Allahs (s) erlaubte az-Zubair bin al-Awwam und Abdurrahman bin Auf das Tragen von Seide wegen eines Juckreizes, unter dem sie litten.“ Das Tragen von Seide ist für Männer haram, wurde aber zur Heilung erlaubt. Ebenso der Hadith bei an-Nasa'i, Abu Dawood und at-Tirmidhi (Wortlaut nach an-Nasa'i): Abdurrahman bin Tarafa berichtete von seinem Großvater 'Arfaja bin As'ad, dessen Nase am Tag von al-Kulab in der Dschahiliyya-Zeit verletzt wurde. Er nahm eine Nase aus Silber, doch sie begann zu faulen.
فَأَمَرَهُ النَّبِيُّ ﷺ أَنْ يَتَّخِذَ أَنْفاً مِنْ ذَهَبٍ
„Da befahl ihm der Prophet (s), eine Nase aus Gold zu nehmen.“ Gold ist für Männer haram, wurde aber zur Heilung erlaubt.
- Auch die medizinische Behandlung mit Unreinheiten ist nicht haram, gemäß dem Hadith bei al-Bukhari von Anas (r):
أَنَّ نَاساً اجْتَويَا فِي الْمَدِينَةِ فَأَمَرَهُمْ النَّبِيُّ ﷺ أَنْ يَلْحَقُوا بِرَاعِيهِ يَعْنِي الْإِبِلَ فَيَشْرَبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا فَلَحِقُوا بِرَاعِيهِ فَشَرِبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا...
„Einige Leute erkrankten in Medina. Da befahl ihnen der Prophet (s), sich zu seinem Hirten, also zu den Kamelen, zu begeben und von deren Milch und Urin zu trinken...“ Das Wort ajtawū bedeutet, dass ihnen das Klima oder die Nahrung nicht bekam und sie krank wurden. Der Prophet (s) erlaubte ihnen zur Heilung „Urin“, obwohl dieser unrein (najis) ist. Al-Bukhari überlieferte von Abu Huraira: „Ein Beduine stand auf und urinierte in der Moschee. Die Leute gingen auf ihn los. Da sagte der Prophet (s) zu ihnen:
دعوه وهَريقوا على بوله سَجْلاً من ماء - أو ذَنُوباً من ماء - فإنما بُعثتم مُيسِّرين ولم تُبعثوا مُعسِّرين
‚Lasst ihn und gießt einen Eimer Wasser über seinen Urin. Ihr wurdet zur Erleichterung entsandt und nicht zur Erschwernis.‘“
Da die Nutzung von Unreinheiten haram ist (wie oben dargelegt), überwiegt für mich aus diesem Grund – nämlich der Nutzung von Unreinheiten –, dass Tätowierungen auch für Männer haram sind, selbst wenn sie nicht von den eingangs erwähnten Hadithen über das Tätowieren erfasst werden. Das Verbot ergibt sich vielmehr aus dem Verbot der Nutzung von Unreinheiten... Dies ist meine bevorzugte Ansicht bezüglich Tätowierungen bei Männern: Sie sind aus diesem Grund ebenfalls verboten.
Die Juristen waren unterschiedlicher Meinung über die Entfernung einer Tätowierung, da sie unrein ist... Einige dieser Meinungen sind:
In der „Jurisprudenz-Enzyklopädie“ (43/159) heißt es: „Die Schafi'iten sagten: Die Tätowierung muss entfernt werden, es sei denn, man befürchtet einen Schaden, der ein Tayammum rechtfertigen würde. Wenn man dies befürchtet, ist die Entfernung nicht obligatorisch, und nach der Reue trifft die Person keine Sünde mehr. Dies gilt, wenn er sie freiwillig nach Erreichen der Geschlechtsreife gemacht hat. Andernfalls ist die Entfernung absolut nicht verpflichtend... und sein Gebet sowie sein Vorbeten (Imāma) sind gültig.“
Im Buch „Mughni al-Muhtaj“ von Schams ad-Din Muhammad Ahmad al-Khatib asch-Schirbini asch-Schafi'i (gest. 977 n. H.) heißt es im Kapitel über die Bedingungen und Hindernisse des Gebets (1/406): „Zweigfragen: Das Tätowieren, also das Durchstechen der Haut mit einer Nadel, bis Blut austritt, und das anschließende Bestreuen mit Indigo o. Ä., damit es blau oder grün wird durch das Blut, das beim Durchstechen entstanden ist, ist haram... Die Entfernung ist Pflicht, solange kein Schaden befürchtet wird, der ein Tayammum erlaubt. Wenn ein solcher Schaden befürchtet wird, ist die Entfernung nicht Pflicht, und nach der Reue liegt keine Sünde vor. Dies gilt, wenn er es mit seinem Einverständnis tat, wie az-Zarkaschi sagte, d. h. nach Erreichen der Geschlechtsreife. Andernfalls ist er nicht zur Entfernung verpflichtet, wie al-Mawardi darlegte, d. h. sein Gebet und sein Vorbeten sind gültig...“
Es gibt noch weitere Meinungen...
Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah ist Allwissend und Allweise.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta
- Dschumada al-Ula 1444 n. H. 26.11.2022 n. Chr.
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