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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Scharia-Urteil über Verlobungsfeiern vor dem Abschluss des Ehevertrags

September 21, 2021
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Manar Aljunaidi

Frage:

As-salamu alaikum,

ich habe eine Frage zu einem Phänomen, das bei uns weit verbreitet ist. Es geht um das Abhalten einer Feier nach dem sogenannten Lesen der Fatiha oder dem Heiratsantrag (at-Talaba). Dabei trägt die Verlobte ein Kleid, schmückt sich wie eine Braut, steckt Ringe an, es wird getanzt und Ähnliches – all dies vor dem eigentlichen Ehevertrag (Katb al-Kitab). Ist dies islamrechtlich zulässig, mit der Begründung, dass es sich um eine Bekanntmachung (Ischhar) handelt? Früher war es nämlich so, dass das Kopftuch nicht abgelegt wurde und kein Tabarruj vor dem Bräutigam stattfand, bis der Ehevertrag geschlossen war. Bitte klären Sie uns auf, möge Allah es Ihnen lohnen und Ihnen Gutes hinzufügen.

Antwort:

Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh,

einer Frau ist es nicht gestattet, ihre 'Aura vor einem fremden Mann (Ajnabi), der sie heiraten möchte, zu entblößen, bis der Ehevertrag ('Aqd an-Nikah) zwischen ihnen geschlossen wurde. Dies gründet auf der Aussage Allahs (t):

وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا لِبُعُولَتِهِنَّ

„...und dass sie ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer ihren Ehemännern...“ (Sure an-Nur [24]: 31)

Vor dem Abschluss des Ehevertrags ist der Mann noch kein Ehegatte (Ba'l), daher darf die Frau ihre 'Aura nicht vor ihm entblößen. Wenn jedoch der Ehevertrag auf islamrechtlich korrekte Weise vollzogen wurde, wird der Mann zum Ehegatten (Ba'l) der Frau. In diesem Fall ist es ihr erlaubt, ihre 'Aura vor ihm zu zeigen, da sie durch den Vertrag seine Ehefrau geworden ist. Vor dem Abschluss des Vertrags jedoch ist er nicht ihr Ehemann, und es ist ihr nicht erlaubt, ihre 'Aura vor ihm zu enthüllen. Die Erlaubnis, die 'Aura zu zeigen, gehört zu den Rechtsfolgen, die sich aus dem Ehevertrag ergeben. Das Lesen der Fatiha und die Bekanntmachung der Verlobung (Khitbah) ersetzen den Ehevertrag nicht, und es ergeben sich daraus nicht die Rechtsfolgen eines Ehevertrags.

Daher ist das, was in der Frage erwähnt wurde – dass die Verlobte ihre 'Aura vor ihrem Verlobten entblößt, sich schmückt und mit ihm (oder vor ihm) tanzt, nachdem die Fatiha gelesen oder der Antrag gestellt wurde, aber vor dem Ehevertrag (Katb al-Kitab) – verboten (haram). Dies gilt sowohl für das Entblößen der 'Aura gegenüber dem Verlobten als auch für das Schmücken und das Tanzen mit ihm.

Wir haben im Buch „Das Gesellschaftliche System im Islam“ (An-Nizam al-Ijtima'i fil-Islam) einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehe und dem Ehevertrag dargelegt. Ich zitiere Ihnen hier einige relevante Punkte:

„Sobald eine Einigung zwischen Mann und Frau über die Heirat erzielt wurde, müssen sie den Ehevertrag vollziehen. Die Ehe kommt nur durch einen islamrechtlichen Vertrag ('Aqd Schar'i) zustande. Diese Verbindung gilt erst dann als Ehe, wenn ein rechtmäßiger Vertrag nach den Scharia-Bestimmungen geschlossen wurde, sodass es dem einen erlaubt ist, den anderen zu genießen, und damit die mit der Ehe verbundenen Rechtsfolgen eintreten. Solange dieser Vertrag nicht zustande gekommen ist, liegt keine Ehe vor...

Die Ehe wird durch ein islamrechtlich gültiges Angebot (Ijab) und eine Annahme (Qabul) geschlossen... Damit die Ehe rechtswirksam zustande kommt, müssen vier Bedingungen erfüllt sein:

Erstens: Die Einheit des Sitzungsortes (Ittihad al-Majlis) von Angebot und Annahme...

Zweitens: Dass jeder der beiden Vertragsschließenden die Worte des anderen hört und versteht...

Drittens: Dass die Annahme dem Angebot nicht widerspricht, egal ob der Widerspruch das gesamte Angebot oder nur einen Teil davon betrifft.

Viertens: Dass die Scharia die Heirat der beiden Vertragsschließenden miteinander erlaubt hat, indem die Frau eine Muslimin oder eine Angehörige der Schriftbesitzer (Kitabiyah) ist und der Mann ausschließlich ein Muslim ist.

Wenn der Vertrag diese vier Bedingungen erfüllt, ist die Ehe zustande gekommen. Wenn eine davon fehlt, ist die Ehe nicht zustande gekommen und von Grund auf nichtig (Batil). Wenn die Ehe zustande gekommen ist, müssen für ihre Gültigkeit (Sihha) noch drei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Dass die Frau für den Ehevertrag in Frage kommt (z. B. dass nicht gleichzeitig zwei Schwestern geheiratet werden).

  2. Dass die Eheschließung nur durch einen Vormund (Wali) erfolgt. Eine Frau kann weder sich selbst noch eine andere verheiraten, und sie kann auch niemanden außer ihrem Wali bevollmächtigen, sie zu verheiraten. Wenn sie dies dennoch tut, ist ihre Ehe nicht gültig.

  3. Die Anwesenheit von zwei muslimischen, volljährigen und geistig zurechnungsfähigen Zeugen, welche die Worte der Vertragsschließenden hören und verstehen, dass der Zweck der Worte, durch die Angebot und Annahme erfolgten, der Abschluss eines Ehevertrags ist.

Wenn der Vertrag diese Bedingungen erfüllt, ist er gültig (Sahih). Wenn eine Bedingung fehlt, ist die Ehe fehlerhaft (Fasid). Es ist jedoch für den Ehevertrag nicht Bedingung, dass er schriftlich abgefasst oder in einem Dokument registriert wird. Allein das mündliche oder schriftliche Angebot und die Annahme zwischen Mann und Frau unter Erfüllung aller Bedingungen machen den Ehevertrag gültig, unabhängig davon, ob er aufgeschrieben wurde oder nicht...“ (Ende des Zitats).

Wie im „Gesellschaftlichen System“ dargelegt, kommt eine Ehe nur durch den Abschluss eines rechtmäßigen Ehevertrags in der oben beschriebenen Weise zustande. Die Bekanntmachung der Verlobung ersetzt den Ehevertrag nicht, und es ergeben sich daraus nicht die Rechtsfolgen eines Ehevertrags, wie etwa die Erlaubnis für die Frau, ihre 'Aura vor demjenigen zu zeigen, der sie heiraten möchte.

Ich hoffe, dass die Angelegenheit nun klar ist. Allah ist Wissender und Weiser.

Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

  1. Safar 1443 n. H. 21.09.2021 n. Chr.

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