Home About Articles Ask the Sheikh
Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Schari'ah-Urteil zu Organtransplantation, Obduktion und Vermischung der Geschlechter (Ikhtilat)

December 30, 2018
11819

Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Lotfi Fékih

Frage:

Fragen an den Emir von Hizb ut-Tahrir, Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Frage 1: In der Broschüre „Das Schari'ah-Urteil zum Klonen – Organtransplantation....“ von Scheich Abdul Qadeem Zalloum (möge Allah ihm barmherzig sein) verbietet Hizb ut-Tahrir die Übertragung von Organen von einem Toten auf einen Lebenden, ungeachtet dessen, um welche Organe es sich handelt – ob sie nun einen Menschen vor dem sicheren Tod retten, wie eine Herztransplantation, oder eine Krankheit heilen, wie eine Hornhauttransplantation. Aus dieser Broschüre sowie aus der Rechtsdossier (Dousiyah Fiqhiyah) wird zudem verstanden, dass die Obduktion (Sektion) haram ist.

Soweit ich weiß, ermutigt der Islam zur medizinischen Behandlung, selbst mit Verbotenem (Haram), wie zum Beispiel Alkohol, der in einigen Medikamenten enthalten ist.

Frage 2: Das Verbot der Obduktion verwehrt Medizinstudenten das Lernen und Kennenlernen des menschlichen Körpers. Wie sollen sie ihre Arbeit aufnehmen und beispielsweise chirurgische Eingriffe vornehmen, wenn sie den menschlichen Körper nicht kennen? Zudem verwehrt das Verbot der Obduktion dem Gerichtsmediziner die Kenntnis über die Umstände eines Verbrechens, ungeachtet dessen Art. So kann er keine Informationen liefern, die der Polizei helfen könnten, die Tatumstände zu verstehen und das Verbrechen aufzuklären.

Ich möchte alle Schari'ah-Urteile bezüglich der Vermischung der Geschlechter (Ikhtilat) erhalten. Vielen Dank.

Lotfi Fékih, Apotheker in Tunesien Pharmacien Lotfi Fékih Tunesien, am 11.11.2018 n. Chr.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Bevor ich auf deine Fragen antworte, insbesondere auf die erste und zweite Frage, möchte ich darauf hinweisen, dass die Schari'ah-Urteile aus ihren Belegen (Adillah) abgeleitet werden. Die Aufgabe des Mudschtahids bei der Ableitung von Urteilen besteht darin, die Schari'ah-Texte zu „befragen“, um das göttliche Urteil zu erfahren, und nicht darin, ein Urteil zu finden, das er für angemessen hält oder für das er eine Notwendigkeit sieht. Denn der Sinn des Idschtihad besteht darin, sich maximal anzustrengen, um das Urteil der Scharia zu erkennen, nicht das Urteil des Verstandes. Es ist unzulässig, bei der Ableitung von Schari'ah-Urteilen die Notwendigkeit (Hadscha) zu berücksichtigen oder nach einem Urteil zu suchen, das den Bedürfnissen oder Wünschen der Menschen entspricht. Dies wäre dann das Urteil des Ableitenden und das Urteil des Verstandes, nicht das Urteil der Scharia. Wenn die Schari'ah-Belege auf ein bestimmtes Urteil in einer bestimmten Angelegenheit hinweisen, dann ist dieses Urteil maßgebend. Die Bedürfnisse der Menschen müssen diesem Schari'ah-Urteil angepasst werden und nicht umgekehrt. Das heißt, es ist nicht erlaubt, das Schari'ah-Urteil so zu verbiegen, dass es den Bedürfnissen der Menschen oder dem, was sie als Notwendigkeit ansehen, entspricht. Vielmehr müssen die Bedürfnisse der Menschen so ausgerichtet werden, dass sie mit dem Schari'ah-Urteil übereinstimmen, denn das Urteil Allahs (t) ist die Wahrheit, der man folgen muss.

Nun kommen wir zur Beantwortung deiner drei Fragen:

Erstens: Bezüglich deiner Frage zur Organtransplantation. Es ist offensichtlich, dass du die Belege gesichtet hast, die auf das Verbot der Organübertragung von einer verstorbenen Person, deren Blut unantastbar (Ma’sum al-Dam) ist, auf einen Lebenden hinweisen, wie es in der Broschüre über das Klonen erläutert wird. In der Broschüre wurde das Verbot der Organübertragung vom Toten auf den Lebenden mit zwei Argumenten begründet:

  1. Nach dem Tod besitzt niemand den Körper des Verstorbenen. Weder der Verstorbene selbst hat nach seinem Tod Gewalt über seinen Körper, noch haben seine Erben eine Verfügungsgewalt darüber, wie die Schari'ah-Belege zeigen. Folglich haben weder der Verstorbene noch die Erben das Recht, ein Organ aus dem Körper des Toten zu spenden, da es sich nicht in ihrem Besitz befindet und sie keine Befugnis darüber haben.

  2. Es ist nicht erlaubt, den Toten anzugreifen, ihm Leid zuzufügen oder ihn zu verstümmeln (Muthlah). Dies wird wie folgt begründet:

a) Bezüglich des Verbots des Angriffs und der Zufügung von Leid gibt es Hadithe, die deutlich zeigen, dass der Tote dieselbe Unantastbarkeit wie ein Lebender genießt. Ein Angriff auf die Unversehrtheit des Toten und ihm Leid zuzufügen ist wie ein Angriff auf die Unversehrtheit eines Lebenden. So wie es unzulässig ist, den Bauch eines Lebenden aufzuschlitzen, ihm den Hals durchzuschneiden, ein Auge auszureißen oder einen Knochen zu brechen, ist es ebenso unzulässig, dies bei einem Toten zu tun. Und so wie es verboten ist, einen Lebenden durch Beschimpfung, Schläge oder Wunden zu verletzen, ist es verboten, dies bei einem Toten zu tun. Zu diesen Hadithen gehören:

  • Von Aischa, der Mutter der Gläubigen (ra), dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

كَلْسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً

„Das Brechen des Knochens eines Toten ist wie sein Brechen im lebendigen Zustand.“ (Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und Ibn Hibban)

  • Ahmad überlieferte über Amr bin Hazm al-Ansari, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sah mich, wie ich mich auf ein Grab stützte, und sagte:

لَا تُؤْذِ صَاحِبَ الْقَبْرِ

„Füge dem Bewohner des Grabes kein Leid zu.“

  • Muslim und Ahmad überlieferten über Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

لَأَنْ يَجْلِسَ أَحَدُكُمْ عَلَى جَمْرَةٍ مُتَحَرِّقَةٍ خَيْرٌ لَهُ مِنْ أَنْ يَجْلِسَ عَلَى قَبْرٍ

„Dass einer von euch auf einer glühenden Kohle sitzt, ist besser für ihn, als dass er auf einem Grab sitzt.“

b) Bezüglich der Verstümmelung (Muthlah) gilt: Das Ausreißen des Auges eines Toten oder das Aufschlitzen seines Bauches, um sein Herz, seine Niere, seine Leber oder seine Lunge zu entnehmen, um sie einer anderen Person zu übertragen, die sie benötigt, wird als Verstümmelung des Toten angesehen. Der Islam hat die Verstümmelung untersagt:

  • Al-Bukhari überlieferte von Abdullah bin Zaid al-Ansari:

نَهَى رَسُولُ اللهِ ﷺ عَنِ النُّهْبَى وَالْمُثْلَة

„Der Gesandte Allahs ﷺ verbot die Plünderung und die Verstümmelung.“

  • Ahmad, Ibn Madschah und an-Nasa'i überlieferten von Safwan bin Assal: Der Gesandte Allahs ﷺ entsandte uns in einer Militäreinheit und sagte:

سِيرُوا بِاسْمِ اللهِ، وَفِي سَبِيلِ اللهِ، قَاتِلُوا مَنْ كَفَرَ بِاللهِ، وَلَا تُمَثِّلُوا وَلَا تَغْدُرُوا وَلَا تَقْتُلُوا وَلِيداً

„Zieht aus im Namen Allahs und auf dem Wege Allahs. Kämpft gegen jene, die ungläubig gegenüber Allah sind. Verstümmelt nicht, seid nicht treulos und tötet kein Neugeborenes.“

Basierend auf den oben genannten Belegen wird ganz deutlich, dass die Übertragung eines Organs von einer Person, die als unantastbar (Ma’sum al-Dam) verstorben ist, auf einen Lebenden schari'ah-rechtlich verboten (Haram) ist. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Scharia die Behandlung mit Verbotenem erlaubt habe, wie die Behandlung mit Alkohol in Medikamenten, und dass es daher erlaubt sei, ein Organ vom Toten auf den Lebenden zu übertragen, selbst wenn diese Übertragung an sich verboten wäre. Dies kann nicht gesagt werden, weil die medizinische Behandlung, die die Scharia gutgeheißen hat, die Behandlung mit Verbotenem (Haram) oder Unreinem (Nadschis) ohne Übergriff auf andere oder deren Schädigung ist. Ibn Madschah überlieferte über Tariq bin Suwaid al-Hadrami:

قُلْتُ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنَّ بِأَرْضِنَا أَعْنَابًا نَعْتَصِرُهَا فَنَشْرَبُ مِنْهَا قَالَ لَا فَرَاجَعْتُهُ قُلْتُ إِنَّا نَسْتَشْفِي بِهِ لِلْمَرِيضِ قَالَ إِنَّ ذَلِكَ لَيْسَ بِشِفَاءٍ وَلَكِنَّهُ دَاءٌ

„Ich sagte: ‚O Gesandter Allahs, in unserem Land gibt es Trauben, die wir pressen und davon trinken.‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Ich wandte mich erneut an ihn und sagte: ‚Wir suchen darin Heilung für den Kranken.‘ Er sagte: ‚Das ist keine Heilung, sondern eine Krankheit.‘“

Dies ist ein Verbot der Verwendung von Unreinem oder Verbotenem (Wein/Alkohol) als Medizin. Jedoch hat der Gesandte Allahs ﷺ die Behandlung mit Unreinem (Kamelurin) erlaubt. Al-Bukhari überlieferte über Anas (ra):

أَنَّ نَاسًا مِنْ عُرَيْنَةَ اجْتَوْا الْمَدِينَةَ فَرَخَّصَ لَهُمْ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ أَنْ يَأْتُوا إِبِلَ الصَّدَقَةِ فَيَشْرَبُوا مِنْ أَلْبَانِهَا وَأَبْوَالِهَا...

„Leute vom Stamme 'Uraina vertrugen das Klima von Medina nicht (sie wurden krank). Da erlaubte ihnen der Gesandte Allahs ﷺ, zu den Kamelen der Sadaqa zu gehen und von ihrer Milch und ihrem Urin zu trinken...“

Dass sie die Stadt nicht vertrugen, bedeutet, dass sie krank wurden. Der Prophet ﷺ erlaubte ihnen die Behandlung mit Kamelurin, obwohl dieser unrein ist. Ebenso erlaubte der Prophet ﷺ die Behandlung mit Verbotenem (das Tragen von Seide). At-Tirmidhi und Ahmad überlieferten – der Wortlaut ist von at-Tirmidhi – über Anas:

أَنَّ عَبْدَ الرَّحْمَنِ بْنَ عَوْفٍ وَالزُّبَيْرَ بْنَ الْعَوَّامِ شَكَيَا الْقَمْلَ إِلَى النَّبِيِّ ﷺ فِي غَزَاةٍ لَهُمَا، فَرَخَّصَ لَهُمَا فِي قُمُصِ الْحَرِيرِ. قَالَ: وَرَأَيْتُهُ عَلَيْهِمَا

„Dass Abdurrahman bin Auf und az-Zubair bin al-Awwam sich beim Propheten ﷺ während eines Feldzuges über Läuse beklagten. Da erlaubte er ihnen das Tragen von Seidenhemden. Er (Anas) sagte: Ich sah sie an ihnen.“

Diese beiden Hadithe sind ein Indiz (Qarinah) dafür, dass das Verbot im Hadith von Ibn Madschah nicht bindend ist, d.h. dass die Behandlung mit Unreinem oder Verbotenem verpönt (Makruh) ist.

Diese Belege zeigen, dass die Scharia die Behandlung mit Unreinem und Verbotenem unter Vorbehalt der Verpönung (Karahah) erlaubt hat. Jedoch unterscheidet sich die Behandlung mit Unreinem (Kamelurin) und Verbotenem (Seide) von jener Behandlung mit Verbotenem, die einen Übergriff auf andere oder deren Schädigung beinhaltet. Letztere fällt nicht unter die Ausnahme der Behandlung mit Verbotenem, da ihre Realität eine andere ist. Wäre es beispielsweise schari'ah-rechtlich zulässig, einen lebenden Menschen anzugreifen, indem man ihm gegen seinen Willen eine Niere entnimmt, um einen Kranken zu behandeln, der eine Niere benötigt (wie es in sogenannten Dritweltländern vorkommt, wo Kinder oder Erwachsene entführt werden, um Organe zu entnehmen und sie an Kranke in sogenannten Industrieländern zu übertragen)? Die Antwort ist natürlich, dass dies haram und unzulässig ist, da es ein Übergriff auf andere ist. Das Verbotene, dessen Verwendung zur Heilung zulässig ist, umfasst nicht jenes Verbotene, das einen Übergriff auf andere darstellt, da die Belege für die Zulässigkeit der Verwendung von Verbotenem zur Heilung darauf nicht anwendbar sind. Daher ist es nicht zulässig, sich durch einen Übergriff auf den Körper eines Toten zu behandeln, indem man Organe von ihm auf einen Lebenden überträgt, da dies aufgrund des Übergriffs auf den Körper des Toten verboten ist und die Belege für die Ausnahme der Behandlung mit Verbotenem hier nicht greifen.

Zweitens: Bezüglich deiner Frage zur Obduktion (Sektion) und dem Argument, dass das Verbot die Studenten am Lernen hindere und wie sie dann ihre Arbeit aufnehmen sollen, sowie dass es den Gerichtsmediziner an der Aufklärung von Verbrechen hindere:

Mein Bruder, die Schari'ah-Belege bestätigen einhellig das Verbot des Übergriffs auf den Körper des Toten, wie oben dargelegt. Solange dies der Fall ist, ist die Obduktion des Körpers eines Toten schari'ah-rechtlich verboten, da sie einen Übergriff auf den Toten darstellt, ungeachtet aller anderen Erwägungen. Um die Sache noch deutlicher zu machen, frage ich dich: Wäre es unter dem Vorwand der Notwendigkeit für Medizinstudenten, den menschlichen Körper kennenzulernen, zulässig, den Körper eines lebenden Menschen anzugreifen und ihn gegen seinen Willen zu obduzieren, ohne ihn zu töten – etwa indem man seinen Bauch öffnet, um seine inneren Organe zu untersuchen? Deine Antwort wird natürlich sein, dass dies unzulässig ist, weil es ein Übergriff auf den Körper dieses lebenden Menschen ist. Warum kommt dir dann die Zulässigkeit beim Toten in den Sinn, obwohl der Prophet ﷺ sagt: „Das Brechen des Knochens eines Toten ist wie sein Brechen im lebendigen Zustand“? Das Schari'ah-Urteil hat es am meisten verdient, befolgt zu werden, und es ist nicht erlaubt, davon mit irgendeiner Begründung abzuweichen.

Was das Lernen der Medizinstudenten und ihr Kennenlernen des menschlichen Körpers betrifft, so gibt es viele erlaubte Mittel. Zudem obliegt es den Muslime, moderne Mittel zu entwickeln, die es den Studenten ermöglichen, den menschlichen Körper besser kennenzulernen, ohne auf die Obduktion zurückzugreifen – wie etwa die Entwicklung von Computerprogrammen, die es den Studenten ermöglichen, elektronisch mit den drei Dimensionen der Organe des menschlichen Körpers zu interagieren usw. Oder durch bildgebende Verfahren von außerhalb des Körpers, um das Innere zu sehen, oder ähnliche Mittel der modernen Technologie. Dabei wurde mir von einigen Medizinstudenten berichtet, dass sie aus dem Sezierkurs kaum einen nennenswerten Nutzen gezogen hätten, insbesondere da die sezierten Körper in Substanzen eingelegt sind, welche die Beschaffenheit der Muskeln und Blutgefäße verändern, sodass sie sich stark von der Beschaffenheit eines lebenden Körpers unterscheiden.

Ebenso ist es bei der Aufklärung eines Verbrechens nicht zulässig, auf das zurückzugreifen, was Allah verboten hat – nämlich die Obduktion des toten Körpers. Genauso wenig ist es schari'ah-rechtlich zulässig, einen Verdächtigen zu foltern, um die Wahrheit über ein Verbrechen herauszufinden. Die Lösung liegt in der Suche nach erlaubten Mitteln und Methoden zur Untersuchung und Klärung der Fakten, und nicht darin, dem Befehl der Scharia zu widersprechen und den Körper des Toten anzugreifen, dessen Ehre in seinem Begräbnis liegt.

Drittens: Was deine Frage zum Ikhtilat (Vermischung der Geschlechter) betrifft, so ist sie unpräzise, da du „alle Schari'ah-Urteile bezüglich des Ikhtilat“ verlangst. Es wäre besser gewesen, nach etwas Bestimmtem zu fragen, damit wir dir darauf antworten können. Jedenfalls werde ich dir einige unserer früheren Antworten zum Thema Ikhtilat beifügen, in der Hoffnung, dass sie einige der Aspekte abdecken, nach denen du fragst. Falls du eine spezifische Frage hast, die in den untenstehenden Antworten nicht erwähnt wird, so nenne sie uns:

  • Eine Antwort auf eine Frage vom 28.02.2010 n. Chr., in der es hieß:

„Die Anwesenheit von Männern und Frauen im islamischen Leben, wie sie der Gesandte Allahs ﷺ gebilligt hat, und die Schari'ah-Belege, welche die schari'ah-konformen Beziehungen zwischen Männern und Frauen regeln... all dies ist klar dargelegt. Es wurden bereits mehrere Antworten zu dieser Angelegenheit veröffentlicht, und wir hofften, dass keine Unklarheit mehr besteht.

Dennoch werde ich in diesem Schreiben die Angelegenheit mit Allahs Erlaubnis weiter verdeutlichen, in der Hoffnung, dass jegliche Unklarheit in dieser Frage beseitigt wird:

  • Das öffentliche Leben bedeutet die Anwesenheit von Männern und Frauen an öffentlichen Orten, deren Betreten keiner Erlaubnis bedarf. Hierfür gibt es Schari'ah-Urteile, die das Verhalten von Männern und Frauen darin regeln. Das Privatleben findet an Orten statt, deren Betreten einer Erlaubnis bedarf, wie z.B. Häuser. Auch hierfür gibt es Schari'ah-Urteile, die das Verhältnis von Männern und Frauen darin regeln.

  • Was das Privatleben (die Häuser) betrifft, so ist die Angelegenheit klar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Frauen leben dort mit ihren Mahram-Verwandten und nicht mit Fremden zusammen, es sei denn, es liegt ein Text für einen bestimmten Fall vor, wie die Aufrechterhaltung der Verwandtschaftsbande (Silat ar-Rahim). So ist es dem Verwandten erlaubt, seine Verwandte zu besuchen, auch wenn sie kein Mahram ist – wie wenn der Cousin geht, um seine Cousine an den Feiertagen zu grüßen, natürlich ohne Seclusion (Khalwah) und ohne Entblößung der Blöße ('Awrah), indem er etwa mit seinem Vater oder seinem Onkel geht und seine Verwandtschaftsbande pflegt, selbst wenn sie nicht zu den Mahram gehört.

  • Was das öffentliche Leben betrifft: Wenn ein Bedürfnis besteht, welches die Scharia für das Zusammentreffen von Männern und Frauen anerkennt, dann ist dieses Zusammentreffen in seiner schari'ah-rechtlichen Form zulässig. Wir sagen „in seiner schari'ah-rechtlichen Form“, weil es Schari'ah-Urteile gibt, die dieses Zusammentreffen wie folgt regeln:

  1. Die Pflicht zur Trennung der Reihen von Männern und Frauen, wenn das Bedürfnis, das die Scharia für die Anwesenheit von Männern und Frauen anerkennt, einem einzigen Zweck der Versammelten dient – wie die Anwesenheit von Männern und Frauen zum Gebet, zum Besuch einer Unterrichtsstunde, eines Vortrags über die Da'wah oder einer allgemeinen Da'wah-Aktivität. In diesen Fällen ist die Anwesenheit von Männern und Frauen bei Trennung der Reihen erlaubt. Dies wird manchmal als öffentliches Leben mit speziellen Regeln bezeichnet, d.h. es gibt eine spezifische Art und Weise für die Anwesenheit von Männern und Frauen.

  2. Keine Pflicht zur Trennung der Reihen im öffentlichen Leben, wenn das Bedürfnis, das die Scharia für die Anwesenheit von Männern und Frauen anerkennt, verschiedenen Zwecken der Versammelten dient – wie die Anwesenheit von Männern und Frauen auf dem Markt, auf der Straße, in einem öffentlichen Park oder beim Mitfahren in öffentlichen Bussen. Dies unterteilt sich in zwei Arten:

a) Zwecke, die nur durch Vermischung (Ikhtilat), d.h. durch unmittelbare Nähe und Gespräch, erfüllt werden können, wie das Kaufen und Verkaufen auf dem Markt. In diesem Fall ist der Ikhtilat erlaubt.

b) Zwecke, die auch ohne Vermischung, d.h. ohne unmittelbare Nähe und Gespräch, erfüllt werden können, wie das Mitfahren in öffentlichen Bussen, der Aufenthalt in öffentlichen Parks und das Gehen auf der Straße. In diesem Fall ist die Anwesenheit von Männern und Frauen ohne Vermischung (Ikhtilat) – d.h. ohne unmittelbare Nähe und Gespräch – erlaubt. Vielmehr ist die Anwesenheit in räumlicher Nähe möglich, wobei jeder seinem Zweck und Ziel nachgeht, ohne miteinander zu sprechen, wie beim Gehen auf der Straße, in öffentlichen Parks oder beim Mitfahren in öffentlichen Bussen.

Wie du siehst, sind die Urteile über die Anwesenheit von Männern und Frauen im Privatleben und im öffentlichen Leben klar definiert:

Das Privatleben (das Haus) ist das, dessen Betreten einer Erlaubnis bedarf. Das öffentliche Leben ist das, dessen Betreten keiner Erlaubnis bedarf. Im öffentlichen Leben gibt es Situationen, die eine Trennung der Reihen erfordern, und solche, die dies nicht erfordern. Ebenso gibt es im öffentlichen Leben Situationen, in denen die Vermischung, d.h. Nähe und Gespräch, erlaubt ist, und solche, in denen dies nicht erlaubt ist, sondern nur die räumliche Anwesenheit ohne Gespräch zulässig ist.“ (Ende des Zitats)

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist.

  • Eine Antwort auf eine Frage vom 06.02.2011 n. Chr., in der es hieß:

„...Dass es jedoch in der Armee weibliche Pflegeteams gibt, um die Verwundeten in Kriegen zu behandeln, so wurde hierzu überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ den Frauen erlaubte, in der Schlacht zur Pflege und Behandlung anwesend zu sein. Somit ist das Zusammentreffen im Falle der medizinischen Behandlung zulässig. Und so weiter. Al-Bukhari überlieferte in Al-Adab al-Mufrad und At-Tarikh as-Saghir mit einer von al-Albani als authentisch eingestuften Überlieferungskette von Mahmud bin Labid, der sagte:

لَمَّا أُصيبَ أَكْحَلُ سَعْدٍ يَوْمَ الخَنْدَقِ فَثَقُلَ، حَوَّلوهُ عِنْدَ امْرَأَةٍ يُقالُ لَها: رُفَيْدَة، وَكانَتْ تُداوي الجَرْحى، فَكانَ النَّبِيُّ ﷺ إِذا مَرَّ بِهِ يَقولُ: كَيْفَ أَمْسَيْتَ؟ وَإِذا أَصْبَحَ: كَيْفَ أَصْبَحْتَ؟ فَيُخْبِرُهُ

‚Als Sa'ds Armvene am Tage der Grabenschlacht verletzt wurde und sein Zustand sich verschlechterte, brachten sie ihn zu einer Frau namens Rufaida, die die Verwundeten behandelte. Wenn der Prophet ﷺ an ihm vorbeiging, pflegte er zu fragen: „Wie geht es dir am Abend?“ und am Morgen: „Wie geht es dir am Morgen?“, worauf er ihm Bericht erstattete.‘ Diese Rufaida war eine Frau vom Stamme Aslam, die die Verwundeten behandelte.

  • Der Ikhtilat ist, wie ich es zuvor erwähnte, das Zusammentreffen von fremden Männern und Frauen ohne ein Bedürfnis, das die Scharia als Grund für ein Zusammentreffen anerkennt, welches nur durch das Zusammentreffen erledigt werden kann. In diesem Fall, d.h. ohne Bedürfnis, ist es nicht zulässig. Wenn es jedoch für ein Bedürfnis geschieht, das die Scharia anerkennt und das nur durch das Zusammentreffen erledigt werden kann, dann ist es zulässig.

Es gibt Belege, die das Zusammentreffen für Bedürfnisse anerkennen, welche die Scharia dargelegt hat, sei es im privaten oder im öffentlichen Leben. Zum Beispiel im Privatleben: die Pflege der Verwandtschaftsbande (Silat ar-Rahim), das Essen, der Besuch eines Kranken... und im öffentlichen Leben: die Behandlung von Verwundeten in Kriegen... das Aufsuchen von Märkten, das Gebet in den Moscheen, der Besuch von Wissenszirkeln, der Hadschi... all dies gemäß den Schari'ah-Urteilen hinsichtlich der Trennung der Reihen wie in den Moscheen und bei öffentlichen Vorträgen, oder ohne Trennung wie auf dem Markt und beim Hadschi...

Die Pflege der Verwandtschaftsbande gilt nicht nur für die Mahram-Verwandten, sondern auch für Verwandte, die keine Mahram sind, wie die Cousine... Es ist den Verwandten also erlaubt, sich an Feiertagen oder zu Anlässen zu besuchen und zusammenzusitzen, jedoch zur Pflege der Verwandtschaftsbande.

Das heißt, um sich nach der Gesundheit und den Umständen zu erkundigen, Kranke zu besuchen, Besorgungen zu erledigen und Ähnliches. Aber nicht, um zusammenzusitzen und ‚zum Beispiel Karten zu spielen‘ oder gemeinsam zum Picknick auszugehen und im Park zusammenzusitzen, um sich zu unterhalten... das ist nicht zulässig.

So ist der gegenseitige Besuch von Verwandten und ihr Zusammensitzen – Männer und Frauen – zulässig, solange es zur Pflege der Verwandtschaftsbande dient. Das heißt, das Zusammensitzen erfolgt in dem Maße, wie es die Verwandtschaftspflege erfordert. Wenn das Zusammensitzen dazu übergeht, sich über Themen zu unterhalten, die nichts mit der Verwandtschaftspflege zu tun haben, dann sitzen die Frauen in einem Raum und die Männer in einem anderen... Ebenso ist es ihnen erlaubt, beim Essen zusammenzusitzen. Wenn das Essen beendet ist, sitzen die Frauen in einem Raum und die Männer in einem anderen...

فَإِذَا طَعِمْتُمْ فَانْتَشِرُوا وَلا مُسْتَأْنِسِينَ لِحَدِيث

‚Doch wenn ihr gegessen habt, dann geht auseinander, ohne euch (noch) gern in eine Unterhaltung zu vertiefen.‘ (QS Al-Ahzab [33]: 53)

Für die Verwandtschaftspflege und das Essen gibt es Belege.

Natürlich müssen die Frauen dabei ihre 'Awrah bedecken, und ihr Mahram oder Ehemann muss anwesend sein, wie es im Sozialsystem festgelegt ist.“ (Ende des Zitats)

  • Eine Antwort auf eine Frage vom 06.06.2016 n. Chr., in der es hieß:

„a) Der Ikhtilat, d.h. das Zusammentreffen von fremden Männern und Frauen, ist haram, wenn es ohne ein Bedürfnis geschieht, das die Scharia anerkennt... Wenn es jedoch für ein Bedürfnis geschieht, das die Scharia anerkennt und das nur durch das Zusammentreffen erledigt werden kann, dann ist es zulässig.

b) Es gibt Belege, die das Zusammentreffen für Bedürfnisse anerkennen, welche die Scharia dargelegt hat, sei es im privaten oder im öffentlichen Leben. Zum Beispiel im Privatleben mit den Verwandten: Hierzu gibt es Schari'ah-Belege, die die Pflege der Verwandtschaftsbande, das Essen und den Krankenbesuch erlauben... Und im öffentlichen Leben: die Behandlung von Verwundeten in Kriegen... das Aufsuchen von Märkten, das Gebet in den Moscheen, der Besuch von Wissenszirkeln und der Hadschi... All dies gemäß den Schari'ah-Urteilen hinsichtlich der Trennung der Reihen wie in den Moscheen und bei öffentlichen Vorträgen, oder ohne Trennung wie auf dem Markt und beim Hadschi...

c) Die Pflege der Verwandtschaftsbande gilt nicht nur für die Mahram-Verwandten, sondern auch für Verwandte, die keine Mahram sind, wie die Cousine... Dies ist den Verwandten erlaubt, um sich an Feiertagen oder zu Anlässen zu besuchen und zusammenzusitzen, jedoch zur Pflege der Verwandtschaftsbande. Das heißt, um sich nach der Gesundheit und den Umständen zu erkundigen, Kranke zu besuchen, Besorgungen zu erledigen und Ähnliches. Aber nicht, um zusammenzusitzen und ‚zum Beispiel Karten zu spielen‘ oder gemeinsam zum Picknick auszugehen und im Park zusammenzusitzen, um sich zu unterhalten... das ist nicht zulässig...“ (Ende des Zitats)

Ich hoffe, dass diese Antworten auf deine drei Fragen ausreichend sind.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Rabi’ al-Akhir 1440 n. H. 30.12.2018 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren): Facebook

Link zur Antwort auf der Google-Plus-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren): Google Plus

Link zur Antwort auf der Webseite des Emirs (möge Allah ihn bewahren): Web

Share Article

Share this article with your network