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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Der Konsens (Idschmāʿ) ist ein Hadith, den die Gefährten nicht überliefert haben

July 30, 2020
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Antwortenserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Abu Hamzah al-Sharbati

Frage:

As-salamu alaykum wa rahmatullahi wa barakatuh, unser werter Scheich. Möge Allah dir zum Erfolg verhelfen, deine Taten annehmen und uns den Sieg und die Festigung beschleunigen.

Ich habe eine Frage bezüglich der Beweisführung durch den Konsens der Gefährten (Idschmāʿ as-Sahāba) bei gleichzeitigem Vorhandensein von Belegen aus dem Koran und der Sunna. In „As-Schachsiyya“, Teil 3, heißt es, dass der maßgebliche Konsens der Gefährten lediglich die Einigung über ein Urteil unter den rechtlichen Urteilen als ein Scharia-Urteil ist. Er offenbart demnach, dass es einen Scharia-Beleg für dieses Urteil gibt, und dass sie das Urteil überliefert, den Beleg selbst jedoch nicht überliefert haben. Da der Konsens einen nicht überlieferten Beleg offenbart: Warum führen wir ihn als Beweis an, wenn bereits ein Beleg aus dem Buch (Koran) und der Sunna vorliegt? Zum Beispiel heißt es im Buch „Al-Amwāl“, dass die Zakat auf Schafe durch die Sunna und den Konsens der Gefährten verpflichtend ist. Ebenso heißt es im „Sozialen System“ bezüglich der Scheidung, dass die Grundlage ihrer Legitimität das Buch, die Sunna und der Konsens der Gefährten sind. Warum also ziehen wir den Konsens der Gefährten (r) als Beweis heran, wenn ein Beleg aus dem Buch oder der Sunna existiert? Möge Allah dich mit Gutem belohnen und entschuldige die Länge der Frage.

Antwort:

Wa alaykum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh. Möge Allah dich für deine gütigen Bittgebete für uns segnen. Hier ist die Antwort:

  1. Definition des Konsenses (Idschmāʿ): In „As-Schachsiyya“, Teil 3, heißt es: „...Was den Konsens im Fachbegriff der Usūl-Gelehrten betrifft, so ist er die Übereinkunft über das Urteil zu einem Sachverhalt, dass es ein Scharia-Urteil ist... Der maßgebliche Konsens der Gefährten ist lediglich die Einigung über ein Urteil unter den rechtlichen Urteilen als ein Scharia-Urteil. Er offenbart somit, dass es einen Scharia-Beleg für dieses Urteil gibt, und dass sie das Urteil überliefert, den Beleg selbst jedoch nicht überliefert haben.“

  2. Das bedeutet, dass die Gefährten etwas vom Gesandten Allahs ﷺ erfuhren, und anstatt uns die Sunna des Gesandten Allahs ﷺ durch direkte Überlieferung (Riwāya) von ihm zu vermitteln, übermittelten sie dies mittels ihres Konsenses. Das heißt, ihr Konsens trat an die Stelle der Übermittlung der Sunna. Von hier rührt die Aussage, dass der Konsens der Gefährten (r) einen Beleg offenbart. Das bedeutet, er offenbart eine Sunna des Gesandten, die uns nicht in ihrem Wortlaut als Überlieferung übertragen wurde, wohl aber wurde uns der Konsens der Gefährten über deren Urteil übertragen. Somit tritt der Konsens an die Stelle eines Belegs aus der Sunna, der nicht überliefert wurde.

  3. So wie wir also eine Ayah und einen Hadith oder zwei Hadithe als Beweis anführen, so führen wir auch eine Ayah zusammen mit dem Konsens oder einen Hadith zusammen mit dem Konsens an, denn der Konsens ist ein Hadith, den die Gefährten nicht überliefert haben, sondern sie haben lediglich das Urteil übertragen, wie wir oben dargelegt haben. Der Konsens ist also ein nicht überlieferter Hadith.

  4. Es gibt einen Punkt, auf den aufmerksam zu machen sich lohnt: Die Anführung des Konsenses der Gefährten zu einem Urteil neben anderen Belegen aus dem Buch und der Sunna verstärkt und bekräftigt das Urteil. Dies liegt daran, dass ein Urteil, das durch den Konsens der Gefährten feststeht, nicht abrogiert (nassach) werden darf. Denn der Konsens kam nach dem Gesandten ﷺ zustande, und seine Abrogation könnte nur durch einen Beleg erfolgen. Da der Konsens nach dem Ableben des Gesandten ﷺ und somit nach dem Ende der Offenbarung erfolgte, gibt es keinen Beleg, der den Konsens abrogieren könnte. Deshalb sagen wir, dass das Vorhandensein des Konsenses zu einem bestimmten Urteil dieses bekräftigt und verstärkt, da die Möglichkeit einer Abrogation ausgeschlossen ist.

  5. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Beweisführung durch einen Hadith zusammen mit dem Konsens so ist wie die Beweisführung durch einen Hadith zusammen mit einem weiteren Hadith. Die Verwendung von mehr als einem Beleg, insbesondere des Konsenses, verstärkt und bekräftigt das Urteil.

Ich hoffe, dass diese Antwort ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Dhu al-Hidschdscha 1441 n. H. 29.07.2020 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren) Link zur Antwort auf der Webseite des Emirs (möge Allah ihn bewahren)

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