Antwortserie des ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
An Saleem Eshaq
Frage:
As-Salamu Alaikum unser Sheikh, und die Barmherzigkeit Allahs und Sein Segen,
zu den Zielen der Scharia (Maqasid ash-Shari’ah) gehört der Schutz des Lebens. Die Maqasid bedeuten weder die ‘Illah (den Rechtsgrund) für alle Urteile noch für ein einzelnes Urteil. Im Recht gibt es die Regel „Notlagen erlauben Verbote“ (ad-darurat tubih al-mahzurat). Tatsächlich bezieht sich dies speziell auf das Thema Essen und Trinken, um das Leben der Menschen bei tödlichen Hungersnöten zu erhalten.
Ein zwingender Notstand (Al-Ikrah al-Mulji’) erlaubt das Aussprechen des Wortes des Unglaubens (Kufr), wenn ein Teil des Vermögens oder das Leben bedroht ist, ein Körperteil abgetrennt werden soll, bei Drohungen sowie bei erzwungener Sodomie oder Unzucht mit nahen Verwandten (Maharim).
Die Frage unter Berücksichtigung dieses Verständnisses lautet: Ist es einer Person erlaubt, der die Ärzte sagten, sie benötige eine Herztransplantation, da sie sonst nach überwiegender Wahrscheinlichkeit sterben würde – im Wissen, dass die Herzspende nach dem Tod haram ist und ebenso das Entnehmen des gespendeten Organs (außer der Spende selbst)?
Bitte informieren Sie mich, möge Allah Sie mit Gutem belohnen.
Antwort:
Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
es ist aus deiner Frage ersichtlich, dass du mit dem Thema der Maqasid, der Notlagen, des zwingenden Notstands und dem Verbot der Herzspende nach dem Tod vertraut bist... Dennoch fragst du nach dem Urteil über die Herztransplantation bei einer Person, bei der die Ärzte den Tod vermuten, wenn ihr kein Herz eingesetzt wird, und du weist auf den Unterschied zwischen der Organspende und der Entnahme des gespendeten Organs hin...
Erstens: Bevor ich auf deine Frage antworte, bestätige ich dir einiges von dem, was in einer von uns am 23. Rabi’ al-Achir 1440 n. H. (30.12.2018 n. Chr.) herausgegebenen Antwort zum Thema Organtransplantation steht:
„[...] Was deine Frage zur Organtransplantation betrifft, so ist offensichtlich, dass du die Beweise gesichtet hast, die auf das Verbot der Organtransplantation von einer verstorbenen Person, deren Blut geschützt ist (ma’sum ad-dam), auf eine lebende Person hindeuten, wie es in der Broschüre ‚Das Klonen‘ (Al-Istinsach) dargelegt ist. In der Broschüre wurde das Verbot der Organtransplantation vom Toten auf den Lebenden mit zwei Punkten begründet:
- Niemand besitzt den Körper des Toten nach seinem Tod. Weder der Verstorbene hat nach seinem Tod Gewalt über seinen Körper, noch haben die Erben nach seinem Tod Gewalt über den Körper des Verstorbenen, wie es die Scharia-Beweise belegen... Folglich besitzen weder der Verstorbene noch die Erben das Recht, ein Organ des toten Körpers zu spenden, da es sich nicht in ihrem Besitz befindet und sie keine Verfügungsgewalt darüber haben...
- Es ist nicht erlaubt, den Toten anzugreifen, ihn zu kränken oder ihn zu verstümmeln... Dies begründet sich wie folgt:
a) Hinsichtlich des Verbots des Angriffs und der Kränkung wurden Überlieferungen (Ahadith) angeführt, „die deutlich darauf hinweisen, dass der Tote die Unantastbarkeit des Lebenden genießt. Ebenso weisen sie darauf hin, dass die Verletzung der Unantastbarkeit des Toten und seine Kränkung wie die Verletzung der Unantastbarkeit des Lebenden und seine Kränkung sind. So wie es nicht erlaubt ist, einen Lebenden anzugreifen, indem man seinen Bauch aufschlitzt, seinen Hals durchtrennt, sein Auge herausreißt oder seinen Knochen bricht, so ist es auch nicht erlaubt, einen Toten anzugreifen, indem man seinen Bauch aufschlitzt, seinen Hals durchtrennt, sein Auge herausreißt oder seinen Knochen bricht. Und wie es verboten ist, einen Lebenden durch Beschimpfung, Schlagen oder Verwunden zu kränken, so ist es auch verboten, einen Toten durch Beleidigung, Schlagen oder Verwunden zu kränken...“ Zu diesen Ahadith gehören:
- Von Aischa, der Mutter der Gläubigen (r), wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
كَسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً
„Das Brechen der Knochen eines Toten ist wie das Brechen seiner Knochen im lebendigen Zustand.“ (Überliefert von Ahmad, Abu Dawud und Ibn Hibban).
- Ahmad überlieferte über Amr bin Hazm al-Ansari, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sah mich, wie ich mich auf ein Grab stützte, und sagte:
لَا تُؤْذِ صَاحِبَ الْقَبْرِ
„Füge dem Bewohner des Grabes keinen Schaden zu.“
- Muslim und Ahmad überlieferten über Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
لَأَنْ يَجْلِسَ أَحَدُكُمْ عَلَى جَمْرَةٍ مُتَحَرِّقَةٍ خَيْرٌ لَهُ مِنْ أَنْ يَجْلِسَ عَلَى قَبْرٍ
„Dass einer von euch auf einer glühenden Kohle sitzt, die (seine Kleidung) verbrennt, ist besser für ihn, als auf einem Grab zu sitzen.“
b) Was die Verstümmelung des Toten betrifft, so gilt: „Das Herausreißen des Auges des Toten oder das Aufschlitzen seines Bauches, um sein Herz, seine Niere, seine Leber oder seine Lunge zu entnehmen, um sie auf eine andere Person zu übertragen, die sie benötigt, wird als Verstümmelung (Muthla) des Toten betrachtet, und der Islam hat die Verstümmelung verboten“:
- Al-Buchari überlieferte von Abdullah bin Zaid al-Ansari, der sagte:
نَهَى رَسُولُ اللهِ ﷺ عَنِ النُّهْبَى وَالْمُثْلَة
„Der Gesandte Allahs ﷺ verbot die Plünderung und die Verstümmelung.“
- Ahmad, Ibn Madscha und an-Nasa'i überlieferten von Safwan bin Assal, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sandte uns in einer Militäreinheit aus und sagte:
سِيرُوا بِاسْمِ اللهِ، وَفي سَبِيلِ اللهِ، قَاتِلُوا مَنْ كَفَرَ بِاللهِ، وَلَا تَمُثِّلُوا وَلَا تَغْدُرُوا وَلَا تَقْتُلُوا وَلِيداً
„Zieht aus im Namen Allahs und auf dem Wege Allahs. Bekämpft jene, die ungläubig gegenüber Allah sind, aber verstümmelt nicht, seid nicht treulos und tötet keine Neugeborenen.“
Basierend auf den oben genannten Beweisen wird völlig klar, dass die Übertragung eines Organs von einer Person, die verstorben ist und deren Blut geschützt war, auf einen Lebenden islamrechtlich verboten (haram) ist...“ (Ende des Zitates aus der vorherigen Antwort).
Ebenso zitiere ich dir, was in der Broschüre „Das Klonen“ über die Organtransplantation im Falle der Notlage (Idtirar) steht:
„[...] Der Fall der Notlage ist jener Zustand, in dem Allah dem in Not Befindlichen, der keinen Proviant mehr hat und dessen Leben durch den Tod bedroht ist, erlaubt hat, von jenen Nahrungsmitteln zu essen, deren Verzehr Allah verboten hat, wie Verendetes, Blut, Schweinefleisch und anderes. Ist es in diesem Fall erlaubt, ein Organ eines Toten zu übertragen, um das Leben einer anderen Person zu retten, deren Überleben von der Transplantation dieses Organs abhängt?
Um dies zu beantworten, muss man das Urteil über die Notlage kennen, um zum Urteil über die Transplantation von Organen einer Person, deren Leben endete, auf eine andere Person, die sie benötigt, zu gelangen.
- Was das Urteil über die Notlage betrifft, so hat Allah, der Gepriesene und Erhabene, dem in Not Befindlichen, der keinen Proviant mehr hat und dessen Leben durch den Tod bedroht ist, erlaubt, von den Nahrungsmitteln zu essen, die Er verboten hat, um sein Leben zu bewahren – wie Verendetes, Blut, Schwein und alle anderen verbotenen Nahrungsmittel. Der Erhabene sagt:
إِنَّمَا حَرَّمَ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةَ وَالدَّمَ وَلَحْمَ الْخِنزِيرِ وَمَا أُهِلَّ بِهِ لِغَيْرِ اللّهِ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلاَ عَادٍ فَلا إِثْمَ عَلَيْهِ
„Verboten hat Er euch nur das Verendete, Blut, Schweinefleisch und das, worüber ein anderer Name als Allahs angerufen worden ist. Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, so trifft ihn keine Sünde.“ (Sure al-Baqara [2]: 173). Der in Not Befindliche darf also von diesen verbotenen Nahrungsmitteln so viel essen, wie er zur Lebenserhaltung benötigt. Wenn er nicht davon isst und stirbt, macht er sich sündig und wird zum Selbstmörder, und Allah der Erhabene sagt:
وَلَا تَقْتُلُوا أَنْفُسَكُمْ
„Und tötet euch nicht selbst.“ (Sure an-Nisa [4]: 29).
- Kann basierend auf dem Vorgenannten das Urteil über die Notlage mittels Analogieschluss (Qiyas) auf den Fall der Organtransplantation von einer verstorbenen Person auf eine andere Person angewandt werden?
- Die Antwort darauf ist kritisch zu betrachten. Die Bedingung für die Anwendung des Analogieschlusses in dieser Angelegenheit erfordert, dass die im Analon (Far’) – dem Fall der Organtransplantation – vorhandene ‘Illah (der Rechtsgrund) mit der ‘Illah des Originals (Asl) – dem Fall der Notlage bei Nahrungsmangel – entweder in ihrem Wesen oder in ihrer Art übereinstimmt. Denn der Qiyas ist die Übertragung des Urteils des Asl auf das Far’ mittels der ‘Illah des Asl. Wenn die ‘Illah des Far’ nicht an der allgemeinen oder speziellen Eigenschaft teilhat, dann ist die ‘Illah des Asl im Far’ nicht vorhanden, wodurch das Urteil nicht übertragen werden kann.
- Im Fall der Organtransplantation handelt es sich entweder um Organe, von denen die Rettung des Lebens nach überwiegender Wahrscheinlichkeit abhängt, wie Herz, Leber, Nieren und Lungen; oder um Organe, von denen die Rettung des Lebens nicht abhängt, wie ein Auge, die zweite Niere bei jemandem, der eine gesunde Niere hat, die Hand, der Fuß und ähnliches.
- Bei Organen, von denen die Lebensrettung nicht abhängt und deren Fehlen nicht zum Tod des Menschen führt, ist die ‘Illah des Asl – nämlich die Rettung des Lebens – nicht vorhanden. Folglich ist das Urteil der Notlage darauf nicht anwendbar. Daher ist es islamrechtlich nicht zulässig, das Auge oder eine Niere (bei Vorhandensein einer gesunden Niere) oder die Hand oder den Fuß von einer verstorbenen Person auf eine andere zu übertragen.
- Was jene Organe betrifft, von denen die Lebensrettung des Menschen nach überwiegender Wahrscheinlichkeit abhängt, so gibt es zwei Aspekte:
Der erste Aspekt: Die darin vorhandene ‘Illah – die Lebensrettung und Lebenserhaltung – ist in ihrer Erfüllung nicht sichergestellt, wie es im Fall der Notlage der Fall ist. Denn das Essen des Verbotenen durch den in Not Befindlichen führt zwangsläufig zur Rettung seines Lebens. Jedoch führt die Transplantation von Herz, Leber, Lungen oder Nieren nicht zwangsläufig zur Rettung des Lebens dessen, dem diese Organe eingesetzt wurden; die Rettung kann eintreten oder auch nicht. Die vielen Vorfälle bei Personen, denen solche Organe transplantiert wurden, belegen dies. Daher ist die ‘Illah unvollständig.
Der zweite Aspekt betrifft eine weitere Bedingung des Far’ beim Qiyas: Das Far’ muss frei von einem überwiegenden Widerspruch sein, der das Gegenteil dessen verlangt, was die ‘Illah des Qiyas vorgibt. Hier im Far’ – dem Fall der Organtransplantation – existiert ein überwiegender Textbeleg (Nass), der das Gegenteil der ‘Illah des Qiyas verlangt, nämlich das Verbot des Angriffs auf die Unantastbarkeit des Toten, seine Kränkung oder seine Verstümmelung. Dieser überwiegende Beleg steht im Widerspruch zur Erlaubnis, welche die ‘Illah der Organtransplantation nahelegen würde.
- Basierend auf diesen beiden Aspekten ist es nicht zulässig, jene Organe, von denen die Lebensrettung abhängt – wie Herz, Leber, Nieren und Lungen – von einer Person, die ihr Leben verloren hat und deren Blut geschützt war (sei es ein Muslim oder ein Dhimmi, ein Mu’ahid oder ein Musta’min), auf eine andere Person zu übertragen, deren Leben davon abhängt.“ (Ende des Zitates aus der Broschüre „Das Klonen“).
Zweitens: Aus dem unter Punkt „Erstens“ Erwähnten wird deutlich, dass die Transplantation des Herzens (und ebenso aller anderen Organe, von denen die Lebensrettung abhängt, wie Leber, Nieren und Lungen) von einer Person mit unantastbarem Leben (ma’sum ad-dam) islamrechtlich verboten (haram) ist. Dies bedeutet, dass die Spende des Herzens durch eine solche Person an eine andere unzulässig ist. Es bedeutet ebenso, dass die Entnahme des gespendeten Herzens von einer solchen Person unzulässig ist, da die Bedeutung des verbotenen Angriffs auch bei der Entnahme des gespendeten Herzens besteht. Das Verbotene beim Thema der Herztransplantation ist also nicht nur die Spende durch die Person oder deren Vormund, sondern auch die Entnahme des gespendeten Herzens und dessen Einpflanzung in den Körper einer anderen Person ist haram. Denn die Verletzung des toten Körpers findet sowohl bei der Spende statt – also beim Herausreißen des Herzens aus dem Körper –, als auch beim Einsetzen in den Körper einer anderen Person. Die Pflicht in einem solchen Fall, d. h. wenn ein Organ aus dem Körper eines verstorbenen Ma’sum ad-Dam entnommen wurde, besteht darin, das entnommene Organ zu begraben und es nicht zur Behandlung einer anderen Person zu verwenden. Abu Dawud überlieferte über Aischa (r):
أَنَّ رَسُولَ اللَّهِ ﷺ قَالَ: كَسْرُ عَظْمِ الْمَيِّتِ كَكَسْرِهِ حَيّاً
„Dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: Das Brechen der Knochen eines Toten ist wie das Brechen seiner Knochen im lebendigen Zustand.“
In ‘Aun al-Ma’bud Scharh Sunan Abi Dawud heißt es: As-Suyuti sagte zur Erläuterung des Grundes für diesen Hadith über Dschabir (r): Wir zogen mit dem Gesandten Allahs ﷺ zu einem Begräbnis aus. Der Prophet ﷺ setzte sich an den Rand des Grabes und wir setzten uns mit ihm. Da holte der Totengräber einen Knochen heraus – einen Unterschenkel- oder Oberarmknochen – und wollte ihn brechen. Da sagte der Prophet ﷺ:
لَا تَكْسِرْهَا فَإِنَّ كَسْرَكَ إِيَّاهُ مَيِّتاً كَكَسْرِكَ إِيَّاهُ حَيّاً، وَلَكِنْ دُسَّهُ فِي جَانِبِ الْقَبْرِ
„Brich ihn nicht, denn das Brechen (des Knochens), wenn er tot ist, ist wie das Brechen, wenn er lebendig ist. Vielmehr vergrabe ihn an der Seite des Grabes.“
Der Gesandte ﷺ befahl gemäß dieser Überlieferung, den Knochen des Toten wieder zu begraben. Daraus versteht man, dass ein vom Toten getrenntes Körperteil begraben werden muss.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es nicht zulässig ist, ein Organ, von dem das Leben abhängt – wie das Herz –, von einem lebenden Ma’sum ad-Dam zu nehmen, noch ist es zulässig, es zu spenden, selbst wenn es zur Rettung eines anderen dient... Ebenso ist es nicht zulässig, testamentarisch zu verfügen, es nach dem Tod zu entnehmen, da die Person ihren Körper nach dem Tod nicht besitzt. Auch die Erben besitzen nur ihren Anteil am Vermögen, besitzen aber nicht den Körper des Verstorbenen; folglich können sie keinen Teil des Körpers des Verstorbenen spenden, da dies ein Übergriff auf ihn und somit haram ist.
Ich hoffe, dass diese Erläuterung ausreichend ist. Und Allah weiß es am besten und ist am weisesten.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Dschumada al-Ula 1442 n. H. 26.12.2020 n. Chr.
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