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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Das widerrechtlich angeeignete Gut (Al-Mal al-Maghsub)

March 09, 2018
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)

An Fuad Hus

Frage:

Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

unser geehrter Scheich:

Wie bekannt ist, ist das gesamte Land Palästina vom jüdischen Gebilde widerrechtlich angeeignet worden. Es gibt viele Immobilien und Ländereien, deren wahre Eigentümer unbekannt sind. Einige dieser Ländereien werden vom Staat der Juden an Einzelpersonen oder Unternehmen übertragen, damit diese dort ihre privaten Projekte investieren. Ich lebe in Palästina und mir wurde angeboten, ein Geschäftslokal in einem Gebäude zu mieten, das einer jüdischen Person gehört. Dieses Gebäude steht auf geraubtem Boden in einem der palästinensischen Dörfer, wobei die eigentlichen Besitzer unbekannt sind – sie sind entweder Ladschion (Flüchtlinge) oder Muhadschurun (Vertriebene).

Ist es erlaubt, diese Immobilie zu mieten? Ändert sich das Urteil, wenn die wahren Besitzer unbekannt sind? Oder wird es als geraubtes Gut (Ghasb) behandelt, mit dem man weder durch Kauf, Verkauf noch durch Miete handeln darf?

Möge Allah Sie segnen, unser geehrter Scheich, Ihre körperliche Kraft und Ihr Wissen mehren und durch Ihre Hände den Sieg herbeiführen.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

mein Bruder, das widerrechtlich angeeignete Gut (al-mal al-maghsub) verbleibt im Eigentum seines rechtmäßigen Besitzers. Daher ist es nicht erlaubt, es vom Aneigner (al-ghasib) zu kaufen oder zu mieten. Die Details dazu sind wie folgt:

Gestohlenes oder widerrechtlich angeeignetes Gut gehört seinem Besitzer, wo immer er es findet. Ahmad überlieferte von Samura, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

عَنْ سَمُرَةَ، قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللهِ ﷺ: «إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ»

„Wenn einem Mann sein Hab und Gut gestohlen wurde oder er es verloren hat und er es dann in der Hand eines bestimmten Mannes wiederfindet, so hat er den vorrangigen Anspruch darauf, und der Käufer fordert den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.“

Dieser Text besagt, dass das gestohlene Gut dem ursprünglichen Besitzer gehört. Ebenso sagt der Gesandte ﷺ:

عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ

„Die Hand ist verantwortlich für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt.“ (Überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein Hasan-Hadith). Dies bezieht sich auf das widerrechtlich angeeignete Gut.

Wer also Land widerrechtlich aneignet, hat eine verbotene Tat (Haram) begangen und eine schwere Sünde auf sich geladen, gemäß der Aussage des Gesandten ﷺ:

مَنْ ظَلَمَ قِيدَ شِبْرٍ مِنَ الأَرْضِ طُوِّقَهُ مِنْ سَبْعِ أَرَضِينَ

„Wer auch nur eine Handspanne Land durch Unrecht entwendet, dem wird dies (am Tag der Auferstehung) von sieben Erden um den Hals gelegt.“ (Überliefert von Muslim nach einem Hadith von Aischa r.a.).

Das bedeutet, dass jeder, der irgendetwas vom Erdboden widerrechtlich aneignet – sei es viel oder wenig –, eine Sünde begeht, für die er im Jenseits bestraft wird. Im Diesseits verdient er eine Ermessensstrafe (Ta'zir) und ist verpflichtet, das Aneignete in dem Zustand, in dem er es geraubt hat, an den Besitzer zurückzugeben, aufgrund der Aussage des Gesandten ﷺ:

عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ

„Die Hand ist verantwortlich für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt.“ (Überliefert von at-Tirmidhi).

Sollte das geraubte Gut in der Hand des Aneigners zerstört werden oder sollte er dessen Zustand verändert haben – indem er etwa den geraubten Stoff vernäht, das geraubte Metall eingeschmolzen oder das geraubte Tier geschlachtet hat –, so muss er dem Besitzer den Wert ersetzen.

Dementsprechend gilt: Wenn du weißt, dass eine Sache gestohlen oder geraubt ist, dann kaufe sie nicht und miete sie nicht. Auch wenn du im Zweifel bist, solltest du sie nicht erwerben, denn der Gesandte ﷺ sagt:

دَعْ مَا يَرِيبُكَ إِلَى مَا لَا يَرِيبُكَ

„Lass das, was in dir Zweifel weckt, zugunsten dessen, was in dir keine Zweifel weckt.“ (Überliefert von at-Tirmidhi nach al-Hasan bin Ali r.a.; at-Tirmidhi sagte: „Dies ist ein Hasan-Sahih-Hadith“).

Solange du also sicher bist, dass es sich um geraubtes Gut handelt – egal ob du den Besitzer kennst oder nicht –, ist es dir nicht erlaubt, es zu mieten. Der Aneigner besitzt es nicht und kann daher keinen gültigen Vertrag mit dir abschließen.

Folglich möge Allah dich von dieser Anmietung unabhängig machen. Suche nach einer anderen Immobilie zum Mieten, in der Allah dir Segen schenken wird und die besser für dich in deiner Religion und deinem weltlichen Leben sein wird. Was auch immer diese geraubte Immobilie betrifft, so bedauere sie nicht. Allah ist mit dir.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Dschumada al-Achira 1439 n. H. 08.03.2018 n. Chr.

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