Serie der Antworten des ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Die Gründungsversammlung von Aktiengesellschaften
An: Hamzeh Shihadeh
Frage:
As-salamu alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh.
Ich hoffe, es geht Ihnen gesundheitlich gut. Ich habe eine Frage bezüglich Aktiengesellschaften (As-Sharikat al-Musahamah):
Warum betrachten wir die Gründungsversammlung von Aktiengesellschaften nicht als gleichbedeutend mit Angebot und Annahme (Ijab und Qabul)?
Antwort:
Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh.
Aktiengesellschaften sind Kapitalgesellschaften (Sharikat Amwal), das heißt, sie repräsentieren das Vermögen der Beteiligten und nicht deren Personen. Ebenso verhält es sich mit der Gründungsversammlung: Sie repräsentiert Gelder und keine Personen. Wer zwei Aktien besitzt, hat zwei Stimmen; wer zehn Aktien besitzt, hat zehn Stimmen, und so weiter. Die Aktiengesellschaft ist also eine reine Kapitalgesellschaft, und eine solche kommt im Islam nicht zustande. Denn die Existenz eines „Körper-Partners“ (Sharik al-Badan) ist ein grundlegender Pfeiler einer Gesellschaft gemäß den Gesellschaftsverträgen im Islam; Vermögenswerte allein begründen keinen Vertrag. Dementsprechend repräsentiert die Gründungsversammlung bei Aktiengesellschaften lediglich Kapital, sie stellt also nur eine einzige Partei dar. Somit begründet sie keinen Vertrag, und folglich gibt es dort kein Angebot und keine Annahme (Ijab und Qabul)...
Im Buch „Das Wirtschaftssystem“ (An-Nizam al-Iqtisadi), S. 162-168 (arabische Ausgabe), wird das Thema der Aktiengesellschaften detailliert behandelt. Ich führe dir hier einige Punkte daraus an:
[Dies ist die Aktiengesellschaft, und sie gehört zu den islamrechtlich (schar’i) nichtigen Gesellschaftsformen und zu den Transaktionen, die ein Muslim nicht tätigen darf. Der Grund für ihre Nichtigkeit und das Verbot der Beteiligung daran ergibt sich aus Folgendem:
Die Definition der Gesellschaft im Islam lautet: Sie ist ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, in dem sie vereinbaren, eine finanzielle Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung auszuüben. Sie ist also ein Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen; eine Zustimmung von nur einer Seite ist nicht zulässig, sondern die Zustimmung muss von zwei oder mehr Seiten erfolgen...
Dann setzen sie eine Urkunde auf, welche die Satzung der Gesellschaft darstellt. Danach erfolgt die Unterzeichnung dieser Urkunde durch jeden, der sich beteiligen möchte. Seine bloße Unterschrift gilt als Annahme. In diesem Moment gilt er als Gründer und als Partner. Das heißt, seine Beteiligung ist vollzogen, sobald die Unterzeichnung erfolgt oder die Zeichnungsfrist endet. Hierbei ist offensichtlich, dass keine zwei Parteien existieren, die den Vertrag gemeinsam geschlossen haben, und es gibt kein Angebot und keine Annahme (Ijab und Qabul). Vielmehr ist es nur eine einzige Partei, die den Bedingungen zustimmt und durch diese Zustimmung zum Partner wird. Die Aktiengesellschaft ist also keine Vereinbarung zwischen zweien, sondern die Zustimmung einer einzelnen Person zu Bedingungen. Daher haben kapitalistische Wirtschaftswissenschaftler und westliche Rechtsgelehrte gesagt, dass die Verpflichtung darin eine Art des Handelns durch einseitige Willenserklärung (al-iradah al-munfaridah) sei...
Demnach ist der Vertrag einer Aktiengesellschaft durch einseitige Willenserklärung islamrechtlich ein nichtiger Vertrag. Denn der Vertrag ist im islamischen Recht die Verbindung des von einem der Vertragspartner ausgehenden Angebots (Ijab) mit der Annahme (Qabul) des anderen in einer Weise, dass sich dessen Wirkung im Vertragsgegenstand zeigt. Beim Vertrag einer Aktiengesellschaft ist dies nicht geschehen...
Darüber hinaus ist für eine Gesellschaft im Islam die Existenz des Badan (des menschlichen Elements), d. h. die Existenz der handelnden Person, Bedingung. Denn unter Badan ist bei der Gesellschaft, beim Kauf, bei der Miete und allen anderen Verträgen die handelnde Person zu verstehen, nicht der physische Körper oder die bloße Anstrengung. Die Existenz des Badan ist ein wesentliches Element für das Zustandekommen der Gesellschaft. Wenn der Badan vorhanden ist, kommt die Gesellschaft zustande; fehlt der Badan in der Gesellschaft, kommt sie nicht zustande und existiert von vornherein nicht. In der Aktiengesellschaft existiert überhaupt kein Badan. Vielmehr wird das persönliche Element bewusst aus der Gesellschaft ferngehalten und ihm keinerlei Bedeutung beigemessen. Denn der Vertrag der Aktiengesellschaft ist ein Vertrag allein zwischen Vermögenswerten; das persönliche Element existiert darin nicht. Die Gelder haben sich miteinander verbunden, nicht deren Besitzer. Diese Gelder haben sich miteinander verbunden, ohne dass ein menschlicher Partner (Badan) dabei ist. Das Fehlen des Badan führt dazu, dass die Gesellschaft nicht zustande kommt; sie ist islamrechtlich nichtig. Denn der Badan ist es, der über das Vermögen verfügt, und nur auf ihn stützt sich die Verfügung über das Vermögen. Wenn kein Badan existiert, findet keine Verfügung statt.
Dass die Personen, denen das Geld gehört, die Zustimmung zur Beteiligung mit dem Geld selbst vornehmen und dass sie es sind, die den Vorstand wählen, der die Arbeit in der Gesellschaft ausführt, deutet nicht darauf hin, dass ein Badan in der Gesellschaft existiert. Denn ihre Zustimmung bezog sich darauf, das Geld zum Partner zu machen, und nicht darauf, dass sie selbst Partner sind. Das Geld ist also der Partner, nicht sein Besitzer. Dass sie es sind, die den Vorstand wählen, bedeutet nicht, dass sie diesen in ihrem Namen bevollmächtigt haben. Vielmehr wurde die Vollmacht durch sie für ihr Vermögen erteilt und nicht für sie selbst. Der Beweis dafür ist, dass der Aktionär so viele Stimmen hat, wie er Aktien besitzt. Wer eine Aktie besitzt, hat eine Stimme, also eine Vollmacht. Wer tausend Aktien besitzt, hat tausend Stimmen, also tausend Vollmachten. Somit bezieht sich die Vollmacht auf das Geld und nicht auf die Person. Dies beweist, dass das Element des Badan darin fehlt und sie lediglich aus dem Element des Geldes besteht...
Somit ist der Vertrag der Aktiengesellschaft in dieser Hinsicht islamrechtlich nichtig. Folglich ist die Aktiengesellschaft als Ganzes nichtig, da sie nicht als Gesellschaft zustande gekommen ist und die Definition der Gesellschaft im Islam nicht auf sie zutrifft.]
Du kannst das Thema im Buch „Das Wirtschaftssystem“ im Kapitel über Aktiengesellschaften vertiefen.
Ich hoffe, dies ist ausreichend, um die Nichtigkeit von Aktiengesellschaften darzulegen. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta
- Radschab al-Haram 1444 n. H. entspricht dem 25.01.2023 n. Chr.
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