(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)
Antwort auf eine Frage
*Der folgende Muqallid (al-Muttabi‘)*
An Imam Annawawy
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu. Möge Allah Sie schützen und unterstützen. Mein Emir, mein Bruder, ich bitte Sie, sich die Zeit für eine Antwort zu nehmen. Die Frage lautet:
Ich habe in Ihrem Buch (Taysīr al-Wuṣūl ilā al-Uṣūl, S. 273) Folgendes gelesen: „Die Frage, die sich stellt, ist: Wenn ein Muqallid in einer bestimmten Angelegenheit einer Meinung folgt, darf er dann zurückkehren und in derselben Angelegenheit einem anderen folgen? Um dies zu beantworten, sagen wir, dass das schariatische Urteil in Bezug auf den Muqallid jenes Urteil ist, das der Mudschtahid, dem er folgt, hergeleitet hat. Das bedeutet, dass die Sache wie folgt aussieht: Wenn die Handlung des Muqallid bereits mit der Angelegenheit verknüpft ist, in der er gefolgt ist, darf er nicht davon abweichen und einem anderen folgen, da er sich an ein schariatisches Urteil darin gebunden und danach gehandelt hat.“ Ende des Zitats.
Hierzu hat sich mir eine Frage ergeben: Beispielsweise ein Analphabet, der die arabische Sprache nicht beherrscht, hat ein schariatisches Urteil von Imam asch-Schafi‘i (möge Allah ihm gnädig sein) übernommen, zum Beispiel über „das Gebet“, und danach gehandelt. Dann liest er das Urteil über das Gebet in einem in die russische Sprache übersetzten Fiqh-Buch eines anderen Mudschtahid, zum Beispiel von Imam Malik (möge Allah ihm gnädig sein). Er liest es auf Russisch und möchte nun die Meinung von Imam asch-Schafi‘i verlassen und die Meinung von Imam Malik übernehmen... Meine Frage hierzu: Ist ihm dies schariatisch erlaubt? Mit anderen Worten: Ist eine Präferenzbildung (Tardschih) ohne die arabische Sprache gültig, da die Belege nur in arabischer Sprache als schariatische Belege gelten? Warum stelle ich diese Frage? Weil viele Muslime in meiner Region die Meinungen eines Mudschtahid, nach denen sie bereits gehandelt haben, verlassen und nach den Meinungen eines anderen Mudschtahid in denselben Angelegenheiten handeln. Gleichzeitig beherrschen sie weder die arabische Sprache noch die Scharia-Wissenschaften! Sie lesen die Verse und Hadithe in russischer Sprache und behaupten, dies seien schariatische Belege! Ich bitte Sie um eine Antwort, damit ich dies verstehe und anderen erklären kann. Möge Allah Sie mit allem Guten belohnen und Sie schützen.
Antwort:
Wa Alaikum as-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu.
Die Angelegenheit verhält sich wie folgt:
Wenn ein Muslim einer bestimmten Rechtsschule (Madhab) in irgendeinem der Urteile folgt – zum Beispiel, wenn er nach der Rechtsschule von Abu Hanifa betet – und dies ändern möchte, um beispielsweise nach der Rechtsschule von asch-Schafi‘i zu beten, so ist dies erst nach der Einhaltung folgender Punkte zulässig:
1- Diese Entscheidung muss auf einem schariatischen Präferenzgrund (Mardschih) basieren und nicht darauf, dass das neue Urteil für ihn leichter oder bequemer ist oder seinen eigenen Neigungen entspricht. Denn das Folgen der eigenen Neigung (al-Hawa) ist untersagt. Allah (t) sagt:
فَلَا تَتَّبِعُوا الْهَوَى
„Folgt nicht der Leidenschaft“ (Sure an-Nisa [4]: 135)
Ebenso sagt Allah, der Gepriesene:
فَإِنْ تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّهِ وَالرَّسُولِ
„Wenn ihr in etwas uneins seid, dann bringt es vor Allah und den Gesandten.“ (Sure an-Nisa [4]: 59)
Dies bedeutet die Rückkehr zu einem Präferenzgrund, den Allah und Sein Gesandter beim Muqallid gutheißen. Dies ist ferner davon entfernt, den Neigungen und Gelüsten zu folgen. Die Wahl einer der beiden Rechtsschulen ohne einen Präferenzgrund ist eine Wahl nach Neigung und Gelüst, was dem Prinzip der Rückkehr zu Allah und Seinem Gesandten widerspricht. Die Präferenzgründe, mit denen ein Muqallid einen Mudschtahid einem anderen oder ein Urteil einem anderen vorzieht, sind vielfältig. Die wichtigsten und vorrangigsten sind: das größere Wissen (al-A‘lamiyyah), das Verständnis und die Rechtschaffenheit (al-‘Adala). So zieht der Muqallid denjenigen vor, den er für sein Wissen und seine Rechtschaffenheit kennt. Denn die Rechtschaffenheit ist eine Bedingung für die Annahme der Zeugenaussage eines Zeugen. Die Vermittlung eines schariatischen Urteils ist wie ein Zeugnis darüber, dass dies das Urteil Allahs ist. Daher ist für die Annahme die Rechtschaffenheit des Lehrers, der es lehrt, erforderlich; und für die Rechtschaffenheit dessen, der es herleitet (al-Mustanbit), gilt dies erst recht. Rechtschaffenheit ist also eine zwingende Eigenschaft für denjenigen, von dem wir das schariatische Urteil übernehmen, sei er ein Mudschtahid oder ein Lehrer. Wer also überzeugt ist, dass asch-Schafi‘i gelehrter ist und die Richtigkeit in seiner Rechtsschule überwiegend ist, der darf nicht nach Belieben eine Meinung übernehmen, die ihm widerspricht. Er darf – vielmehr muss – das übernehmen, was seiner Rechtsschule widerspricht, wenn ihm die Vorzüglichkeit dessen durch die Stärke des Belegs deutlich wird. Die Präferenzbildung ist somit zwingend, und dass diese nicht aus Belieben oder Neigung geschehen darf, ist ebenfalls zwingend. Es ist dem Muqallid nicht gestattet, sich aus den Rechtsschulen in jeder Angelegenheit das für ihn Angenehmste herauszupicken!
2- Menschen sind in Bezug auf die Kenntnis des schariatischen Urteils zwei Kategorien: entweder ein Mudschtahid oder ein Muqallid. Eine dritte Kategorie gibt es nicht. Denn die Realität ist, dass der Mensch entweder das übernimmt, wozu er selbst durch seinen Idschtihad gelangt ist, oder das, wozu ein anderer durch dessen Idschtihad gelangt ist. Über diese beiden Zustände geht die Sache nicht hinaus. Demnach ist jeder, der kein Mudschtahid ist, ein Muqallid, welcher Art er auch sein mag. Die Angelegenheit beim Taqlid (Nachahmen) besteht darin, das Urteil von einem anderen zu übernehmen, ungeachtet dessen, ob derjenige, der es übernimmt, ein Mudschtahid ist oder nicht. Es ist einem Mudschtahid erlaubt, in einer einzelnen Angelegenheit anderen Mudschtahids zu folgen, selbst wenn er selbst zur Durchführung des Idschtihad befähigt ist; in diesem Fall ist er in dieser speziellen Angelegenheit ein Muqallid. Daher kann die Person, die ein Urteil übernimmt, in diesem Urteil ein Mudschtahid oder ein Nicht-Mudschtahid sein.
3- Ein Mudschtahid ist jemand, der die Befähigung zum Idschtihad besitzt, indem er über ausreichende Kenntnisse der arabischen Sprache, der Kategorien von Koran und Sunna sowie der Methode der Beweisführung verfügt – wie etwa das Abwägen bei widersprüchlichen Belegen, deren Zusammenführung oder Bevorzugung – und somit die Fähigkeit zur Ableitung (Istinbat) von Urteilen besitzt. Wenn dieser Mudschtahid in einer Angelegenheit seinen Idschtihad anwendet und dieser ihn zu einem Urteil führt, ist es ihm nicht gestattet, anderen Mudschtahids entgegen seinem eigenen Ergebnis zu folgen. Es ist ihm nicht erlaubt, seine eigene überwiegende Meinung (Zann) oder das Handeln danach in dieser Angelegenheit aufzugeben, außer in bestimmten Fällen. Der wichtigste Fall ist, wenn ihm deutlich wird, dass der Beleg, auf den er sich stützte, schwach ist und der Beleg eines anderen Mudschtahid stärker ist als der seine. In diesem Fall muss er das Urteil, zu dem sein Idschtihad führte, sofort verlassen und das Urteil mit dem stärkeren Beleg übernehmen. Es ist ihm untersagt, bei dem ersten Urteil zu bleiben.
Dies alles gilt für den Mudschtahid, wenn er tatsächlich Idschtihad betrieben hat und dieser ihn zu einem Urteil führte. Falls der Mudschtahid jedoch in dieser Angelegenheit noch keinen Idschtihad betrieben hat, ist es ihm erlaubt, anderen Mudschtahids zu folgen und selbst keinen Idschtihad durchzuführen. Denn der Idschtihad ist eine Kollektivpflicht (Fard al-Kifaya) und keine individuelle Pflicht (Fard ‘Ayn). Wenn er das schariatische Urteil in der Angelegenheit bereits kennt, ist er nicht verpflichtet, darin Idschtihad zu betreiben, sondern er darf es tun oder anderen Mudschtahids in dieser Angelegenheit folgen.
Das heißt, der Mudschtahid wechselt von einer Meinung zur anderen aufgrund eines Präferenzgrundes, nämlich der Stärke des Belegs, sei es, dass er das Urteil selbst daraus hergeleitet hat oder ein anderer Mudschtahid.
4- Dies ist die Realität des Taqlid beim Mudschtahid. Was den Nicht-Mudschtahid betrifft, so gibt es zwei Arten: den Folgenden (al-Muttabi‘) und den einfachen Laien (al-‘Aammi). Für beide gibt es Bedingungen beim Wechsel von einer Rechtsschule zur anderen. Dieser Wechsel erfolgt in jedem Fall nicht aus Belieben oder Neigung oder weil es leichter ist, sondern aufgrund eines schariatischen Präferenzgrundes für den Muttabi‘ und den ‘Aammi:
- Was den Muttabi‘ betrifft, so ist dies jemand, der über einige der in der Gesetzgebung anerkannten Wissenschaften verfügt, insbesondere:
a) Eine angemessene Kenntnis der arabischen Sprache, d. h., man kann sich mit ihm bis zu einem gewissen Grad auf Arabisch verständigen, er liest den Koran auf Arabisch und kann, wenn er einen Hadith liest, dessen Bedeutung auf Arabisch verstehen. Das bedeutet nicht, dass er jedes einzelne Wort verstehen muss, aber er ist in der Lage, nach der Bedeutung eines arabischen Wortes zu fragen oder danach zu suchen.
b) Eine angemessene Kenntnis – selbst durch Übersetzung – der Bedeutung von Mutawatir, Sahih, Hasan und Da‘if bei den Hadithen, sowie Kenntnis über die authentischen Hadith-Bücher. Wenn er beispielsweise einen Hadith bei al-Buchari oder Muslim sieht, weiß er, dass dieser authentisch (Sahih) ist. Ebenso, wenn er einen Hadith bei at-Tirmidhi liest und dieser sagt, es sei ein guter Hadith (Hasan), versteht er die Bedeutung dessen... und kann somit die Bedeutung von Sahih und Hasan von Da‘if unterscheiden usw.
Der Muttabi‘ wechselt von einer Meinung zur anderen durch die Kenntnis des Belegs. Einem Urteil, dessen Beleg er kennt, folgt er; es ist für ihn vorzüglicher als ein Urteil, dessen Beleg er nicht kennt. Wenn er also einer Rechtsschule ohne Kenntnis des Belegs folgt und dann eine andere Rechtsschule mitsamt ihren Belegen kennenlernt, so folgt er der Rechtsschule, deren Belege er kennt, und verlässt jene, deren Belege er nicht kennt.
Das heißt, der Muttabi‘ wechselt von einer Meinung zur anderen aufgrund eines Präferenzgrundes. Dieser besteht beim Muttabi‘ darin, dem Urteil zu folgen, dessen Beleg er kennt, und jenes zu verlassen, dessen Beleg er nicht kennt.
- Was den ‘Aammi (Laien) betrifft, so ist dies jemand, der nicht über die in der Gesetzgebung anerkannten Wissenschaften verfügt. Seine Kenntnis des Arabischen ist fast nicht vorhanden, ebenso seine Kenntnis der Belege aus Koran und Sunna. Er dient Allah so, wie es ihm der Gelehrte (Scheich) in der Rechtsschule sagt. Eine solche Person wechselt nicht von ihrer Rechtsschule zu einer anderen in irgendeiner Angelegenheit, außer durch einen Präferenzgrund. Der Präferenzgrund beim ‘Aammi ist sein Vertrauen in denjenigen, dem er folgt, hinsichtlich dessen Verständnis, Frömmigkeit (Taqwa) und gutem Umgang. Er folgt also dem Scheich der Moschee oder seinem Vater oder demjenigen, der den Menschen in der Moschee das Koranlesen lehrt... Er betet wie sie, zum Beispiel nach der schafi‘itischen Rechtsschule. In diesem Zustand wechselt er nicht von dieser Rechtsschule zu einer anderen, außer – wie erwähnt – durch einen Präferenzgrund. Dieser besteht darin, dass er einen Mann kennenlernt, der gelehrter ist als jene und dessen Frömmigkeit und Rechtschaffenheit er mehr vertraut als der der anderen. Wenn dieser Mann nach der hanafitischen Rechtsschule betet und er ihn für gelehrter und gottesfürchtiger hält, vertraut er ihm mehr und findet Ruhe in dessen Wissen – besonders, wenn er dessen Unterricht über das Gebet nach der hanafitischen Rechtsschule besucht. Er wird zur Quelle seines Vertrauens und seiner Beruhigung. In diesem Fall ist es ihm gestattet, in seinem Gebet von der schafi‘itischen zur hanafitischen Rechtsschule zu wechseln, basierend auf der Präferenz durch Vertrauen und Beruhigung.
Das heißt, der ‘Aammi wechselt von einer Meinung zur anderen aufgrund eines Präferenzgrundes. Dieser besteht beim ‘Aammi darin, einen Mann kennenzulernen, dessen Frömmigkeit und Rechtschaffenheit er vertraut und in dessen Wissen und Verständnis er Ruhe findet, und der ihn zu der Rechtsschule führt, zu der er wechselt. Wenn er darin Ruhe findet, ist ihm der Wechsel gestattet.
5- All dies gilt, wenn seine Handlung bereits mit dem Taqlid eines Mudschtahid verknüpft ist und er zu einem anderen Mudschtahid wechseln möchte. Er benötigt dann einen Präferenzgrund, sei es durch die Kenntnis des Belegs (wenn er einem Mudschtahid ohne Beweiskenntnis folgt) oder dadurch, dass er von einer vertrauenswürdigen Person erfahren hat, dass die Belege dieses Mudschtahid stärker sind als die dessen, dem er folgt. Wenn seine Handlung jedoch noch nicht mit dem Taqlid eines Mudschtahid in einer Angelegenheit verknüpft war und er von vornherein folgen möchte, so darf er jedem Mudschtahid folgen, bei dessen Belegen und Gelehrsamkeit er Ruhe findet.
Es ist erwähnenswert, dass der Taqlid in einer einzelnen Angelegenheit bei nur einem Mudschtahid erfolgen muss, was ihre Bedingungen und Säulen betrifft. Zum Beispiel muss das Gebet mitsamt seinen Bedingungen und Säulen von einem einzigen Mudschtahid übernommen werden... wie die Gebetswaschung (Wudu‘), das Stehen, das Verbeugen (Ruku‘)... all das wird von einem einzigen Mudschtahid übernommen. Man darf nicht das Gebet von Abu Hanifa und den Wudu‘ von asch-Schafi‘i übernehmen, sondern alles muss von einem einzigen Mudschtahid stammen. Wenn es sich jedoch um verschiedene Angelegenheiten handelt, wie das Gebet, das Fasten und der Hadsch, so ist es erlaubt, sie alle von einem Mudschtahid zu übernehmen oder das Gebet von einem und das Fasten von einem anderen... und so weiter.
6- Basierend auf dem Vorhergehenden ist die Antwort auf Ihre Frage bezüglich der Brüder, die kein Arabisch können und sich selbst der Kategorie des Muttabi‘ zuordnen – weshalb sie die Übersetzung der Belege lesen und daraufhin von ihrer bisherigen Rechtsschule zu einer neuen wechseln, in der Annahme, sie unterlägen dem Urteil des Muttabi‘, dem die Kenntnis des Belegs genügt: Ihre Realität entspricht dem nicht, solange sie kein Arabisch können. Daher reicht die Übersetzung nicht aus, um die eigene Rechtsschule zu verlassen und zu einer anderen zu wechseln! Vielmehr benötigen sie einen anderen Präferenzgrund wie der ‘Aammi, indem sie eine vertrauenswürdige Person kennenlernen, die Arabisch beherrscht, ihnen den Beleg auf Arabisch vorliest, ihn erläutert und ihnen darlegt, dass diese Rechtsschule vorzüglicher ist... Wenn sie dann Vertrauen in dessen Wissen und Verständnis finden, ist ihnen zu diesem Zeitpunkt der Wechsel zu der Rechtsschule gestattet, die jene vertrauenswürdige Person als vorzüglicher aufgezeigt hat... Das heißt, wenn jene Brüder von einer früheren zu einer späteren Rechtsschule wechseln wollen, genügt ihnen das Lesen der Übersetzung nicht, solange sie kein Arabisch können. Vielmehr müssen sie zusätzlich zur Übersetzung über einen der Präferenzgründe des ‘Aammi verfügen.
Dies ist meine Ansicht in dieser Angelegenheit. Und Allah ist wissender und weiser.
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
- Dschumada al-Ula 1439 n. H. entspricht dem 01.02.2018 n. Chr.
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