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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Einfordern von Rechten, die im positiven Gesetz verankert sind

April 05, 2020
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Reihe der Antworten des ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi

Antwort auf eine Frage

Das Einfordern von Rechten, die im positiven Gesetz verankert sind An Ribhi Abu Mu'adh

Frage:

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung von Vorschriften bezüglich der Arbeiter und ihrer Rechte, doch viele Arbeitgeber entziehen sich dieser gesetzlichen Bindung. In Zeiten von Arbeitskrisen und angesichts der Gier der Arbeitgeber gehen die Rechte der Arbeiter oft verloren, und sie können ihre Ansprüche nur über das Gesetz geltend machen, welches den Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Ist es für den Arbeiter verboten (haram), das Gesetz anzurufen, wenn er sich ungerecht behandelt fühlt?

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

Sie fragen nach dem Urteil darüber, ob ein Arbeiter seine Rechte einfordern darf, die im positiven (menschengemachten) Gesetz verankert sind.

Die Antwort darauf ist, dass dies in Fällen zulässig ist, in denen es um die Erlangung eines Rechts oder die Abwendung einer Ungerechtigkeit gemäß der Scharia geht. Das bedeutet, dass das Recht islamrechtlich begründet und die Ungerechtigkeit islamrechtlich erwiesen sein muss. Es ist nicht statthaft, ein Recht einzufordern, das nach der Scharia nicht als solches gilt. Wenn der Arbeiter also ein Recht gemäß dem positiven Gesetz einfordert, das jedoch nach der Scharia kein Recht darstellt, ist die Einforderung nicht zulässig. Wenn er hingegen ein Recht gemäß dem Gesetz einfordert, das zugleich ein Recht nach der Scharia ist, so ist die Einforderung zulässig.

Ein Beispiel: Jemandem geschieht Unrecht und er wird inhaftiert, weil er ein Wort der Wahrheit gesprochen hat. Der Islam verteidigt ihn und sieht seine Entlassung aus dem Gefängnis vor. Daher ist es ihm erlaubt, sich an jemanden zu wenden, der ihn verteidigt, um das Unrecht von ihm abzuwenden und ihn aus dem Gefängnis zu befreien.

Ein weiteres Beispiel: Jemand wird bestohlen. Der Islam sieht vor, dass ihm sein gestohlenes Gut zurückgegeben wird. Daher ist es ihm erlaubt, sich an jemanden zu wenden, der ihn unterstützt, um sein gestohlenes Eigentum zurückzuerhalten.

Ein weiteres Beispiel: Jemand verkauft sein Haus gegen eine Anzahlung und vereinbart Ratenzahlung für den Restbetrag. Der Käufer zahlt einen Teil, weigert sich dann aber, den Rest zu zahlen oder leugnet die Schuld, obwohl er das Haus bereits bezogen hat. Der Islam gibt dem Verkäufer sein Recht gegenüber dem Käufer zurück. Daher ist es ihm erlaubt, jemanden einzuschalten, der ihn verteidigt, um den Preis für sein Haus zu erhalten, den der Käufer verweigert.

Ebenso verhält es sich bei einem Angestellten, der gemäß einem Arbeitsvertrag für ein bestimmtes Gehalt arbeitet. Wenn der Arbeitgeber das Gehalt kürzt, verpflichtet der Islam den Arbeitgeber, den vollen Lohn auszuzahlen. Daher ist es dem Angestellten erlaubt, jemanden einzuschalten, der ihn verteidigt, damit er seinen vollen Lohn erhält.

Das heißt: Wenn ein Recht islamrechtlich feststeht und ihm verwehrt wird, ist es ihm erlaubt, jemanden anzurufen, der ihn vor der Justiz verteidigt, um dieses islamrechtlich begründete Recht zu erlangen. Wenn das Recht jedoch nur im positiven Gesetz verankert ist, aber der Scharia widerspricht, darf er niemanden anrufen, um es vor Gericht einzufordern:

Ein Beispiel hierfür: Jemand ist Teilhaber an einer Aktiengesellschaft (Sharika Musahama), deren Vertrag (nach der Scharia) nichtig ist. Bei der Gewinnverteilung stellt er fest, dass der ihm gemäß seinen Anteilen zugewiesene Gewinn geringer ist als das, was ihm laut Vertrag zusteht. Es ist ihm nicht gestattet, die Justiz anzurufen, um dieses Recht einzufordern, solange dieses Recht zwar im positiven Gesetz verankert ist, aber der Scharia widerspricht. Denn diese Gesellschaftsform ist nichtig, und die daraus resultierenden Gewinne werden von der Scharia nicht anerkannt. Die Pflicht des Muslims ist es, aus einer solchen Gesellschaft auszutreten.

Ein weiteres Beispiel: Jemand hat sein Geld gegen Zinsen (Riba) bei einer Bank angelegt. Wenn die Bank ihm seinen Anteil auszahlt, stellt er fest, dass die Zinsen niedriger berechnet wurden als mit der Bank vereinbart. Es ist ihm nicht gestattet, die Justiz anzurufen, um diese Zinsen einzufordern, da dieses „Recht“ zwar im positiven Gesetz verankert ist, aber der Scharia widerspricht. Dieses Recht basiert auf dem positiven Gesetz, welches Zinsbanken anerkennt, aber es ist kein Recht nach der Scharia. Die Pflicht des Muslims ist es, dieses Zinsgeschäft mit der Bank zu beenden.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn die Rechte, die der Arbeiter gemäß dem Gesetz einfordert, auch Rechte gemäß der Scharia sind – sei es, weil die Scharia darauf hinweist oder weil es sich um Bedingungen im Arbeitsvertrag handelt, die der Scharia nicht widersprechen usw. –, dann ist es dem Arbeiter erlaubt, diese einzufordern. Wenn die eingeforderten Rechte jedoch lediglich Ansprüche des positiven Gesetzes sind und keine islamrechtlichen Ansprüche darstellen, so ist es dem Arbeiter nicht gestattet, diese vor Gericht einzufordern.

Ich hoffe, dass diese Antwort ausreichend ist. Und Allah ist wissender und weiser.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Schaban 1441 n. H. 03.04.2020 n. Chr.

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