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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Teilpacht (Al-Muzara'ah)

June 16, 2013
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(Serie von Antworten des Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)

Antwort auf eine Frage: Über die Teilpacht (Al-Muzara'ah)

An Moomen Alharby

Frage:

As-Salamu Alaikum. Wie lautet das Urteil über jemanden, der ein landwirtschaftliches Grundstück besitzt, es aber nicht bestellt? Unser System der Landwirtschaft besteht darin, Land vom herrschenden Staat zu pachten oder es als Eigentum zu besitzen. Die Frage ist: Wenn er Wasser und Saatgut bereitstellt und jemanden einstellt, der das Land hütet, pflügt, sät und erntet, und dieser einen Anteil an der Gesamternte erhält – zum Beispiel ein Viertel, ein Drittel oder die Hälfte –, wie ist das zu bewerten? Ich bitte um Antwort, möge Allah euch mit dem Paradies belohnen und eure Augen mit der Errichtung des Kalifats-Staates erfreuen.

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh.

Deine Frage betrifft die Teilpacht (Al-Muzara'ah)...

Mein Bruder, Al-Muzara'ah ist die „Verpachtung von Land zur landwirtschaftlichen Nutzung“, das heißt, dass du dein unbebautes Land einem anderen überlässt, damit dieser es bestellt und bewirtschaftet, im Austausch gegen einen bestimmten Geldbetrag oder einen Teil der Ernte... In dieser Angelegenheit sind sich die Rechtsgelehrten (Fuqaha) uneinig. Einige erlauben sie unter bestimmten Bedingungen, während andere sie nicht erlauben. Die nach den Beweisen vorzuziehende Meinung (Ar-Ra’y al-Rajih) bei uns ist, dass sie in keiner Weise zulässig ist, unabhängig davon, ob es sich um Kharaj-Boden oder Uschr-Boden handelt.

Zu diesen Beweisen gehören:

  • Rafi' bin Khadij berichtete:

كُنَّا نُخَابِرُ عَلَى عَهْدِ رَسُولِ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم، فَذَكَرَ أَنَّ بَعْضَ عُمُومَتِهِ أَتَاهُ فَقَالَ: نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ أَمْرٍ كَانَ لَنَا نَافِعاً، وَطَوَاعِيَةُ رَسُولِ اللهِ صلى الله عليه وسلم أَنْفَعُ لَنَا وَأَنْفَعُ. قَالَ: قُلْنَا: وَمَا ذَاكَ؟ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم: مَنْ كَانَتْ لَهُ أَرْضٌ فَلْيَزْرَعْهَا أَوْ لِيُزْرِعْهَا أَخَاهُ، وَلا يُكَارِيهَا بِثُلُثٍ وَلا بِرُبُعٍ وَلا بِطَعَامٍ مُسَمًّى

„Wir pflegten zur Zeit des Gesandten Allahs (s) die Mukhabarah (Teilpacht) zu betreiben. Er erwähnte, dass einer seiner Onkel zu ihm kam und sagte: ‚Der Gesandte Allahs (s) hat uns eine Sache verboten, die für uns nützlich war, doch der Gehorsam gegenüber dem Gesandten Allahs (s) ist für uns nützlicher und vorteilhafter.‘ Wir fragten: ‚Und was ist das?‘ Er sagte: ‚Der Gesandte Allahs (s) sprach: Wer Land besitzt, soll es selbst bebauen oder es seinem Bruder zur Bebauung überlassen; er soll es weder für ein Drittel, noch für ein Viertel, noch für eine bestimmte Menge an Nahrungsmitteln verpachten.‘“ (Überliefert von Abu Dawud)

  • Ibn Umar berichtete:

مَا كُنَّا نَرَى بِالْمُزَارَعَةِ بَأْساً حَتَّى سَمِعْنَا رَافِعَ بْنَ خَدِيجٍ يَقُولُ: نَهَى رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم عَنْهَا

„Wir sahen in der Teilpacht (Al-Muzara'ah) kein Problem, bis wir Rafi' bin Khadij sagen hörten: ‚Der Gesandte Allahs (s) hat sie verboten.‘“ (Überliefert von Ibn Qudama in Al-Mughni; ebenso überliefert von Muslim und asch-Schafi'i mit geringfügigen Unterschieden)

  • Jabir sagte:

نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ الْمُخَابَرَةِ

„Der Gesandte Allahs (s) hat die Mukhabarah verboten.“ (Überliefert von Muslim). Mukhabarah bedeutet Al-Muzara'ah (Teilpacht).

  • Al-Bukhari überlieferte von Jabir: Sie pflegten das Land für ein Drittel, ein Viertel oder die Hälfte zu verpachten, woraufhin der Prophet (s) sagte:

مَنْ كَانَتْ لَهُ أَرْضٌ فَلْيَزْرَعْهَا أَوْ لِيَمْنَحْهَا، فَإِنْ لَمْ يَفْعَلْ فَلْيُمْسِكْ أَرْضَهُ

„Wer Land besitzt, soll es selbst bebauen oder es (unentgeltlich) vergeben. Wenn er dies nicht tut, so soll er sein Land behalten.“

  • Abu Dawud überlieferte von Zaid bin Thabit:

نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ الْمُخَابَرَةِ، قُلْتُ: وَمَا الْمُخَابَرَةُ؟ قَالَ: أَنْ تَأْخُذَ الأَرْضَ بِنِصْفٍ أَوْ ثُلُثٍ أَوْ رُبْعٍ

„Der Gesandte Allahs (s) hat die Mukhabarah verboten. Ich fragte: ‚Und was ist die Mukhabarah?‘ Er sagte: ‚Dass man das Land für die Hälfte, ein Drittel oder ein Viertel (der Ernte) nimmt.‘“

  • Abu Said al-Khudri berichtete:

نَهَى رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ الْمُحَاقَلَةِ

„Der Gesandte Allahs (s) hat die Muhaqalah verboten.“ (Überliefert von an-Nasa'i und Muslim). Muhaqalah bezeichnet die Verpachtung von Land gegen Weizen.

  • In den Sunan von an-Nasa'i wird von Usaid bin Zuhair überliefert:

نَهَى رَسُولُ اللهِ صلى الله عليه وسلم عَنْ كِرَاءِ الأَرْضِ، قُلْنَا: يَا رَسُولُ اللهِ، إِذًا نُكْرِيهَا بِشَيْءٍ مِنْ الْحَبِّ، قَالَ: لا، قَالَ: وَكُنَّا نُكْرِيهَا بِالتِّبْنِ، فَقَالَ: لا، وَكُنَّا نُكْرِيهَا عَلَى الرَّبِيعِ، قَالَ: لا، ازْرَعْهَا أَوْ امْنَحْهَا أَخَاكَ

„Der Gesandte Allahs (s) verbot die Verpachtung von Land. Wir sagten: ‚O Gesandter Allahs, dann verpachten wir es für eine Menge an Getreide.‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Er (Usaid) sagte: ‚Wir pflegten es für Stroh zu verpachten.‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Er sagte: ‚Wir pflegten es für das zu verpachten, was am Rabi' wächst.‘ Er sagte: ‚Nein. Bebau es selbst oder überlasse es deinem Bruder.‘“ Al-Rabi' bezeichnet einen kleinen Fluss bzw. ein Tal; gemeint ist, dass wir es für den Anbau auf dem Teil verpachteten, der am Wasserlauf liegt.

Dies ist die Meinung, die wir vorziehen und adoptieren (natabannahu). Wir sagen „vorziehen“, da es unter den Rechtsgelehrten solche gibt, die sie unter bestimmten Bedingungen auf der Grundlage anderer Beweisführungen für zulässig halten.

Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

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