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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Betrachten dessen, was nicht zur ʿAura gehört

July 06, 2004
2730

Frage:

Im Buch Das Soziale System heißt es auf S. 41:

إذا زوّج أحدكم خادمه عبده أو أجيره فلا ينظر إلى ما دون السرّة وفوق الركبة فإنَّه عورة

„Wenn einer von euch seinen Diener (seine Dienerin) mit seinem Sklaven oder seinem Angestellten verheiratet, dann soll er nicht auf das schauen, was unter dem Bauchnabel und über den Knien liegt, denn es ist ʿAura.“

Dieser Hadith wurde im Kontext der Beweisführung für die Zulässigkeit herangezogen, dass ein Mann das betrachten darf, was bei einer Frau nicht zur ʿAura gehört, und eine Frau das betrachten darf, was bei einem Mann nicht zur ʿAura gehört. Was ist nun der Unterschied zwischen dem Betrachten dessen, was unter dem Bauchnabel und über den Knien seiner Dienerin liegt, vor ihrer Verheiratung und nach ihrer Verheiratung?

Antwort:

Es scheint hier ein Missverständnis beim Erfassen der Frage vorzuliegen. Die Bedeutung des Hadithes ist: Wenn einer von euch seinen khādim (Diener), also seine ama (Sklavin), verheiratet. Das Wort al-khādim wird im Arabischen nämlich gleichermaßen für Maskulinum und Femininum verwendet. Bevor der Herr seine Sklavin mit einem anderen verheiratet, ist sie ihm erlaubt (milk al-yamīn), und es ist ihm gestattet, ihre ʿAura zu sehen. Wenn sie jedoch verheiratet wird, ist es ihrem Herrn (der sie verheiratet hat) verboten, ihre ʿAura zu betrachten. Es ist ihm dann nur noch gestattet, das zu sehen, was bei der Sklavin nicht zur ʿAura gehört – also das, was unter den Knien und über dem Bauchnabel liegt –, solange sie seine Sklavin bleibt und er sie nicht freigelassen hat. Er hat sie lediglich mit seinem Sklaven oder seinem Angestellten verheiratet, wobei sie eine Sklavin blieb und keine freie Frau wurde. Wäre sie eine freie Frau geworden, wäre es ihm verboten, ihren gesamten Körper außer Gesicht und Hände zu betrachten.

Daher lautet der Text:

«إذا زوَّج أحدُكم خادَمَه عبدَه أو أجيرَه ...»

Hierbei ist أحدُكم der fāʿil, خادَمَه das erste mafʿūl bihi des Verbs زوّج und عبدَه أو أجيره das zweite mafʿūl bihi für زوّج, und es handelt sich nicht um ein ʿatf bayān zu خادَمَه.

Der Hadith ist somit ein Beweis dafür, dass die Erlaubnis für den Herrn, seine gesamte Sklavin zu betrachten (da sie sein rechtmäßiger Besitz, milk al-yamīn, ist), in Bezug auf das, was bei ihr als ʿAura gilt, nach ihrer Verheiratung aufgehoben wird. Denn sie ist ihm dann (geschlechtlich) nicht mehr erlaubt, weshalb es ihm verboten ist, ihre ʿAura zu betrachten, d. h. den Bereich unter dem Bauchnabel und über den Knien, da sie eine Sklavin ist, die er verheiratet, aber nicht freigelassen hat.

Somit eignet sich der Wortlaut (manṭūq) des Hadithes als Beleg für das Verbot, dass ein Mann die ʿAura einer Frau betrachtet. Der Umkehrschluss (mafhūm) dieses Wortlauts besagt, dass es einem Mann gestattet ist, das zu betrachten, was nicht zur ʿAura der Frau gehört, unabhängig davon, ob sie eine freie Frau oder eine Sklavin ist. Mann und Frau sind hierbei gleichgestellt: Der Mann darf betrachten, was nicht zur ʿAura der Frau gehört, und die Frau darf betrachten, was nicht zur ʿAura des Mannes gehört.

  1. Ǧumādā al-Ūlā 1425 n. H. 06.07.2004 n. Chr.

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