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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Die Rechtsprechung unter Nichtmuslimen im Islamischen Staat

April 06, 2015
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

An Abu Hussam

Frage:

Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu... Ich bitte Sie um eine Erläuterung bezüglich der Ausnahme, die der Prophet ﷺ für die arabischen Götzendiener (Mushrikūn) machte, im Vergleich zu den Ungläubigen im Jemen, denen er erlaubte, bei ihrer Religion zu bleiben. Betrachten wir diese Ausnahme für die arabischen Götzendiener als eine Einschränkung der allgemeinen Aussage im Buch „Der Islamische Staat“ (7. Aufl., S. 144): „Die letzten beiden Gruppen werden in dem belassen, was sie glauben und was sie anbeten...“, wobei die beiden Gruppen die Leute der Schrift (Ahl al-Kitāb) und die Götzendiener sind? Und stellt dies ebenfalls eine Einschränkung für Artikel 27, Absatz b des Verfassungsentwurfs dar? Oder war diese Ausnahme nur auf jene spezifische Generation beschränkt?

Ich möchte noch eine weitere Frage hinzufügen, die sich auf das bezieht, was im Buch „Der Islamische Staat“ (7. Aufl., S. 144) steht: „Der Staat setzt für sie einen Richter aus ihren eigenen Reihen ein, der ihre Rechtsstreitigkeiten in den staatlichen Gerichten behandelt“, sowie im selben Buch auf S. 146, Punkt d: „... durch Richter aus ihren Reihen in staatlichen Gerichten und nicht in Sondergerichten“. Wir bitten um Erläuterung der Art der Arbeit dieser Richter und ihres Status. Ich habe bereits in der Einleitung zur Verfassung danach gesucht, aber nichts gefunden. (Das heißt: Ist es zulässig, dass von einem staatlichen Gericht zwei Urteile ergehen? Ein Urteil nach dem Islam und ein anderes nach etwas anderem?) Mit aufrichtiger Wertschätzung, Ihr Bruder Abu Bilal.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

Ihre beiden Fragen beziehen sich auf den folgenden Text aus dem Buch „Der Islamische Staat“, Seite 146:

(...Dies gilt für die Muslime. Was die Nichtmuslime betrifft, die einen anderen Glauben als den islamischen annehmen, so sind dies:

4- Die Götzendiener (Mushrikūn), nämlich die Götzenanbeter, die Sabi’er, die Zoroastrier (Maǧūs), die Hindus und alle, die nicht zu den Leuten der Schrift gehören.

Die letzten beiden Gruppen werden in dem belassen, was sie glauben und was sie anbeten. In Angelegenheiten von Ehe und Scheidung verfahren sie nach ihren Religionen. Der Staat setzt für sie einen Richter aus ihren eigenen Reihen ein, der diese Rechtsstreitigkeiten in den staatlichen Gerichten behandelt. Was Nahrungsmittel und Kleidung betrifft, so werden sie diesbezüglich nach den Bestimmungen ihrer Religion innerhalb der öffentlichen Ordnung (an-niẓām al-ʿāmm) behandelt (d. h. innerhalb dessen, was die Scharia des Islam erlaubt). Diejenigen, die nicht zu den Leuten der Schrift gehören, werden wie die Leute der Schrift behandelt. Der Gesandte ﷺ sagte in Bezug auf die Zoroastrier:

سنوا بهم سنة أهل الكتاب

„Verfahrt mit ihnen nach der Sunna der Leute der Schrift.“

Was jedoch die Transaktionen (muʿāmalāt) und das Strafrecht (ʿuqūbāt) betrifft, so werden sie auf Nichtmuslime ebenso angewandt wie auf Muslime. Die Strafen werden bei Nichtmuslimen vollzogen wie bei Muslimen, und die Verträge von Nichtmuslimen werden ebenso ausgeführt oder annulliert wie die der Muslime, ohne Unterschied oder Diskriminierung zwischen der einen oder anderen Person...)

Und im selben Buch auf Seite 147:

(Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Staat in seiner Innenpolitik das islamische Recht auf alle Staatsangehörigen anwendet, seien sie Muslime oder Nichtmuslime. Die Anwendung erfolgt wie folgt:

d – Angelegenheiten von Ehe und Scheidung unter Nichtmuslimen werden nach ihren Religionen von Richtern aus ihren Reihen in staatlichen Gerichten und nicht in Sondergerichten entschieden. Zwischen ihnen und Muslimen werden diese Angelegenheiten nach den Bestimmungen des Islam von muslimischen Richtern entschieden...) Ende.

Ebenso das, was in Artikel 7, Punkt b steht:

(Artikel 7 – Der Staat wendet das islamische Recht auf alle an, die die islamische Staatsangehörigkeit besitzen, seien sie Muslime oder Nichtmuslime, und zwar wie folgt: b – Nichtmuslime werden in ihrem Glauben und ihrer Anbetung innerhalb der öffentlichen Ordnung belassen.) Ende.

Antwort auf Ihre erste Frage:

Mit den Götzendienern (Mushrikūn) sind hier nicht die arabischen Götzendiener gemeint, sondern Götzenanbeter unter den Nicht-Arabern, wie etwa einige afrikanische Stämme. Diese werden nicht gezwungen, ihre Religion aufzugeben. Der Staat behandelt sie wie die Leute der Schrift, mit der Ausnahme, dass ihre geschlachteten Tiere nicht gegessen und ihre Frauen nicht geheiratet werden dürfen... Was die arabischen Götzenanbeter betrifft, so war das Scharia-Urteil in ihrem Fall die Wahl zwischen dem Islam oder dem Tod. Von ihnen ist in unserer Zeit niemand mehr übrig; sie verschwanden bereits zur Zeit der Gefährten (r.a.). Wer von ihnen damals nicht den Islam annahm, wurde von den Muslimen bekämpft. Wir haben ihre Bestimmungen im Buch „Die Islamische Persönlichkeit“, Teil 2, wie folgt erläutert:

„Was die arabischen Götzendiener betrifft, so wird von ihnen weder ein Friedensvertrag noch der Status als Schutzbefohlene (ḏimma) akzeptiert. Sie werden zum Islam gerufen; wenn sie Muslime werden, lässt man sie in Ruhe, ansonsten werden sie bekämpft. Allah, der Erhabene, sagt:

سَتُدْعَوْنَ إِلَى قَوْمٍ أُولِي بَأْسٍ شَدِيدٍ تُقَاتِلُونَهُمْ أَوْ يُسْلِمُونَ

‚Ihr werdet gegen ein Volk von gewaltiger Schlagkraft gerufen werden; ihr werdet gegen sie kämpfen, oder sie werden Muslime.‘ (QS Al-Fath [48]: 16)

Das bedeutet: bis sie Muslime werden. Der Vers bezieht sich auf diejenigen, die der Gesandte Allahs ﷺ bekämpfte, nämlich die arabischen Götzenanbeter. Dies beweist, dass sie bekämpft werden, wenn sie nicht den Islam annehmen. Es wurde auch über Al-Hasan überliefert: ‚Der Gesandte Allahs ﷺ befahl, dass die Araber für den Islam bekämpft werden und nichts anderes von ihnen akzeptiert wird, und er befahl, dass die Leute der Schrift bekämpft werden, bis sie die Dschizya eigenhändig entrichten und unterwürfig sind.‘ Abu Ubaid sagte: ‚Wir sind der Ansicht, dass Al-Hasan hier mit den Arabern die Götzenanbeter unter ihnen meinte, die nicht zu den Leuten der Schrift gehören. Was diejenigen betrifft, die zu den Leuten der Schrift gehörten, so hat der Gesandte Allahs ﷺ die Dschizya von ihnen akzeptiert, was in den Hadithen deutlich wird.‘ Es ist nicht belegt, dass der Prophet ﷺ von einem arabischen Götzenanbeter die Dschizya nahm oder nach der Offenbarung des Eroberungsverses und der Sure At-Tawba etwas anderes als den Islam oder den Krieg von ihnen akzeptierte. Was überliefert wurde, dass er die Dschizya von Arabern nahm, wie den Leuten des Jemen und Najran, so nahm er sie von den Leuten der Schrift unter ihnen (Christen und Juden) und nicht von den arabischen Götzenanbietern.“ Ende.

Antwort auf Ihre zweite Frage:

Was den zitierten Text betrifft: „...und der Staat setzt für sie einen Richter aus ihren eigenen Reihen ein, der diese Rechtsstreitigkeiten in den staatlichen Gerichten behandelt...“ und: „Angelegenheiten von Ehe und Scheidung unter Nichtmuslimen werden nach ihren Religionen von Richtern aus ihren Reihen in staatlichen Gerichten und nicht in Sondergerichten entschieden...“, so ist damit nicht gemeint, dass muslimische Richter nach deren Gesetzen urteilen. Vielmehr ist gemeint, dass das Urteil zwischen ihnen von Richtern aus ihren eigenen Reihen (d. h. Nichtmuslimen) gefällt wird. Jedoch werden für diese Richter keine separaten Sondergerichte eingerichtet, sondern sie erhalten eigene Gerichtssäle innerhalb der Gebäude der staatlichen Gerichte und sind administrativ den staatlichen Gerichten unterstellt. Die Ernennung dieser Richter wird nicht ihnen selbst überlassen, sondern erfolgt durch den Staat. Der Staat ernennt für sie Richter aus ihren Reihen, die zwischen ihnen in Fragen der Ehe, der Scheidung und damit verbundenen Angelegenheiten entscheiden. Dies bedeutet nicht, dass die staatlichen Gerichte nach zwei Rechtssystemen urteilen – einem islamischen und einem nicht-islamischen. Vielmehr urteilen die staatlichen Gerichte ausschließlich nach dem Islam. Es werden jedoch administrativ angegliederte Kammern eingerichtet, in denen nichtmuslimische Richter über Streitigkeiten entscheiden, die zwischen Nichtmuslimen in Fragen von Ehe, Scheidung und Zubehör nach ihren eigenen Religionen und Gesetzen entstehen, so wie die Scharia dies festgelegt hat.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

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