Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir,
auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf die Frage: Schariatische Regeln zwischen dem Überwiegenden (ar-Rājiḥ) und dem Unterlegenen (al-Marjūḥ) An Muhammad Ibrahim
Frage:
Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
unser geehrter Bruder und rechtgeleiteter Gelehrter, ich bitte um die Beantwortung der folgenden Frage:
Die Aussage, dass die Grundlage bei den Transaktionen (muʿāmalāt) die Rechtmäßigkeit und Erlaubtheit sei, ist eine Ansicht, die Diskussionsbedarf aufweist. Ihre Zuschreibung an die Mehrheit der vier Rechtsschulen bedarf der Genauigkeit und Untersuchung...
Diese Grundlage verbreitete sich vor allem unter den späteren Gelehrten (al-muta’akhkhirūn), doch in den Büchern der früheren Gelehrten haben wir sie so nicht gefunden. Ibn Nujaim al-Hanafi, einer der Rechtsgelehrten der Hanafiten (wobei gesagt wird, dass diese Regel bei ihnen verbreitet sei), nannte lediglich zwei Regeln:
- Die Grundlage bei den Dingen ist die Erlaubtheit, solange kein Verbot vorliegt.
- Die Grundlage bei den Geschlechtsteilen (sexuellen Beziehungen) ist das Verbot.
Die Frage ist: Wenn der Gesetzgeber bei den Geschlechtsteilen Vorsicht walten ließ und das Verbot zur Grundlage machte, um die Nachkommenschaft zu schützen, scheint dies dann nicht auch für Vermögenswerte und finanzielle Transaktionen zu gelten? Zumindest sollte man nicht sagen, die Grundlage sei dort die Erlaubtheit. Daher müssen die Angelegenheiten der Transaktionen innerhalb ihrer allgemeinen Rahmenbedingungen untersucht werden, um ein Urteil zu fällen. Denn so wie der Gesetzgeber die Nachkommenschaft schützte, schützte er auch das Vermögen...
Vielleicht irre ich mich, zumal ich nicht alles verfolgt habe, was die Gelehrten und Rechtsmethodiker (uṣūliyyūn) zu diesem Thema sagten. Die Gefahr besteht nämlich darin, dass wir bei jeder zeitgenössischen Form von Transaktionen zur Erlaubtheit neigen, indem wir die Regel „Die Grundlage in den Transaktionen ist die Erlaubtheit“ anwenden, ohne die Realität des Falles und die Art der Beweise, die ihn behandeln, zu untersuchen.
Wie korrekt ist diese Regel? Und haben die Rechtsgelehrten (fuqahā’) sie so vertreten?
Absender: Abu Zakariya aus dem Libanon.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
lieber Bruder, es gibt bei einigen Mudschtahidin Regeln, die nach unserer Ansicht unterlegen (marjūḥ) sind. Dazu gehört auch die von dir erwähnte Regel „Die Grundlage in den Transaktionen ist die Erlaubtheit“. Was jedoch bei uns aufgrund der Stärke der Beweise maßgeblich und übernommen (mutabannā) ist, sind die Regeln: „Die Grundlage bei den Dingen ist die Erlaubtheit, solange kein Beweis für ein Verbot vorliegt“ und „Die Grundlage bei den Handlungen ist die Bindung an das schariatische Urteil“. Wir sind bereits auf eine Reihe anderer Regeln eingegangen und haben dargelegt, dass sie nicht überwiegend (rājiḥ) sind. Hier ist die Erläuterung dazu:
Erstens: In dem Buch Asch-Schachsiyya al-Islamiyya (Die Islamische Persönlichkeit), Teil 3, heißt es im Kapitel „Kein Urteil vor dem Eintreffen der Scharia“:
[„Demnach sagt man nicht: Die Grundlage bei den Dingen und Handlungen ist das Verbot, mit dem Argument, es handele sich um eine Verfügung über Gottes Eigentum ohne Seine Erlaubnis, was im Analogieschluss zu den Geschöpfen verboten sei. Denn der klare Wortlaut des Verses besagt, dass Allah nicht straft, bis Er einen Gesandten schickt. Man wird also nicht zur Rechenschaft gezogen, bis das Urteil klargestellt wurde. Darüber hinaus nehmen Geschöpfe Schaden, während Allah, gepriesen sei Er, über Nutzen und Schaden erhaben ist.
Ebenso sagt man nicht: Die Grundlage bei den Handlungen und Dingen ist die Erlaubtheit, mit dem Argument, es handele sich um eine Nutzung frei von Anzeichen von Verderben oder Schaden für den Eigentümer, weshalb es erlaubt sei. Dies sagt man nicht, weil das Verständnis des Verses bedeutet, dass der Mensch an das gebunden ist, was der Gesandte gebracht hat, da er für dessen Missachtung bestraft wird. Somit wurde die Grundlage die Befolgung des Gesandten und die Bindung an die Urteile seiner Botschaft, und nicht etwa die Erlaubtheit im Sinne einer fehlenden Bindung. Auch weisen die allgemeinen Verse über die Urteile auf die Pflicht hin, zur Scharia zurückzukehren und an sie gebunden zu sein. Allah, der Erhabene, sagt:
وَمَا اخْتَلَفْتُمْ فِيهِ مِنْ شَيْءٍ فَحُكْمُهُ إِلَى اللَّهِ
„Worüber ihr auch immer uneins seid, das Urteil darüber steht Allah zu.“ (Sure asch-Schura [42]: 10)
Und Er sagt:
فَإِن تَنَازَعْتُمْ فِي شَيْءٍ فَرُدُّوهُ إِلَى اللَّهِ وَالرَّسُولِ
„Wenn ihr über etwas streitet, so bringt es vor Allah und den Gesandten.“ (Sure an-Nisa [4]: 59)
Und Er sagt:
وَنَزَّلْنَا عَلَيْكَ الْكِتَابَ تِبْيَاناً لِّكُلِّ شَيْءٍ
„Und Wir haben dir das Buch herabgesandt als eine klare Darlegung für alle Dinge.“ (Sure an-Nahl [16]: 89)
Zudem sagt der Gesandte (s), wie ad-Daraqutni überlieferte:
كُلُّ أَمْرٍ لَيْسَ عَلَيْهِ أَمْرُنَا فَهُوَ رَدٌّ
„Jede Angelegenheit, die nicht auf unserer Sache (dem Islam) beruht, ist abgewiesen.“
Dies beweist, dass die Grundlage die Befolgung der Scharia und die Bindung an sie ist. Auch ist die Nutzung, die frei von Anzeichen des Verderbens oder des Schadens für den Eigentümer ist, kein Beweis für die Erlaubtheit...
Ebenso sagt man nicht: Die Grundlage bei den Dingen ist das Innehalten (at-tawaqquf) und die Abwesenheit eines Urteils, denn das Innehalten bedeutet den Stillstand der Handlung oder die Außerkraftsetzung des schariatischen Urteils, was nicht zulässig ist. Das im Koran und Hadith Festgelegte ist vielmehr, bei Unkenntnis nach dem Urteil zu fragen und nicht innezuhalten oder kein Urteil zu fällen. Allah, der Erhabene, sagt:
فاسْأَلُوا أَهْلَ الذِّكْرِ إِن كُنتُمْ لَا تَعْلَمُونَ
„So fragt die Leute der Ermahnung, wenn ihr (etwas) nicht wisst.“ (Sure an-Nahl [16]: 43)
Und der Prophet (s) sagte im Hadith über den Tayammum, den Abu Dawud von Jabir überlieferte:
أَلاَ سَأَلُوا إِذْ لَمْ يَعْلَمُوا فَإِنَّمَا شِفَاءُ الْعِيِّ السُّؤَالُ
„Hätten sie doch gefragt, wenn sie nicht wussten! Wahrlich, die Heilung der Unwissenheit ist das Fragen.“
Dies zeigt, dass die Grundlage nicht das Innehalten oder die Abwesenheit eines Urteils ist.
Demzufolge liegt das Urteil nach der Entsendung des Gesandten (s) bei der Scharia, und es gilt, dass es kein Urteil vor dem Eintreffen der Scharia gibt. Das Urteil hängt also vom Eintreffen der Scharia ab, d. h. von der Existenz eines schariatischen Beweises für die jeweilige Angelegenheit. Daher wird ein Urteil nur aufgrund eines Beweises gefällt, so wie ein Urteil erst nach dem Eintreffen der Scharia gefällt wird. Die Grundlage ist, nach dem Urteil in der Scharia zu suchen, d. h. die Grundlage ist, nach dem schariatischen Beweis für das Urteil aus der Scharia zu suchen...
Dadurch bestätigt sich die schariatische Regel: „Die Grundlage bei den Handlungen des Menschen ist die Bindung an das Urteil Allahs.“ Ein Muslim darf also erst dann eine Handlung vornehmen, wenn er das Urteil Allahs über diese Handlung aus der Ansprache des Gesetzgebers kennt. Die Erlaubtheit (al-ibāḥa) ist eines der schariatischen Urteile, daher muss ein Beweis aus der Scharia für sie vorliegen...
Dies betrifft die Handlungen. Was jedoch die Dinge betrifft, die mit den Handlungen verknüpft sind, so ist die Grundlage bei ihnen die Erlaubtheit, solange kein Beweis für ein Verbot vorliegt. Die Grundlage bei einer Sache ist also, dass sie erlaubt ist, und sie wird nur dann verboten, wenn ein schariatischer Beweis für ihr Verbot eintrifft. Dies liegt daran, dass die schariatischen Texte alle Dinge erlaubt haben, und diese Texte kamen in einer allgemeinen Form, die alles umfasst. Allah, der Erhabene, sagt:
أَلَمْ تَرَ أَنَّ اللَّهَ سَخَّرَ لَكُم مَّا فِي الْأَرْضِ
„Hast du nicht gesehen, dass Allah euch alles dienstbar gemacht hat, was auf der Erde ist?“ (Sure al-Hajj [22]: 65)
Die Tatsache, dass Allah dem Menschen alles auf der Erde dienstbar gemacht hat, bedeutet die Erlaubtheit von allem auf der Erde. Allah, der Erhabene, sagt:
يَا أَيُّهَا النَّاسُ كُلُوا مِمَّا فِي الْأَرْضِ حَلَالاً طَيِّباً
„O ihr Menschen, esst von dem, was es auf der Erde an Erlaubtem und Gutem gibt.“ (Sure al-Baqara [2]: 168)
Und Er sagt:
يَا بَنِي آدَمَ خُذُوا زِينَتَكُمْ عِندَ كُلِّ مَسْجِدٍ وَكُلُوا وَاشْرَبُوا
„O Kinder Adams, legt euren Schmuck bei jeder Gebetsstätte an und esst und trinkt.“ (Sure al-A’raf [7]: 31)
Und Er sagt:
هُوَ الَّذِي جَعَلَ لَكُمُ الْأَرْضَ ذَلُولاً فَامْشُوا فِي مَنَاكِبِهَا وَكُلُوا مِن رِّزْقِهِ
„Er ist es, Der euch die Erde fügsam gemacht hat. So geht auf ihren Wegen einher und esst von Seiner Versorgung.“ (Sure al-Mulk [67]: 15)
So sind alle Verse, die zur Erlaubtheit der Dinge herabgesandt wurden, allgemeiner Natur. Ihre Allgemeinheit deutet auf die Erlaubtheit aller Dinge hin. Somit erfolgte die Erlaubtheit aller Dinge durch die allgemeine Ansprache des Gesetzgebers. Der Beweis für ihre Erlaubtheit sind die schariatischen Texte, welche die Erlaubtheit von allem dargelegt haben. Wenn nun etwas verboten wird, so bedarf es eines spezifizierenden Textes für diese Allgemeinheit, der die Ausnahme dieser Sache von der allgemeinen Erlaubtheit belegt. Daher rührt der Grundsatz, dass die Grundlage bei den Dingen die Erlaubtheit ist. Aus diesem Grund finden wir, dass die Scharia, wenn sie Dinge verbot, diese Dinge explizit benannte, als Ausnahme von der Allgemeinheit des Textes. So sagt Allah, der Erhabene:
حُرِّمَتْ عَلَيْكُمُ الْمَيْتَةُ وَالدَّمُ وَلَحْمُ الْخِنزِيرِ
„Verboten ist euch (der Verzehr von) Verendetem, Blut und Schweinefleisch.“ (Sure al-Ma’ida [5]: 3)
Und der Gesandte (s) sagte:
حُرِّمَتِ الْخَمْرَةُ لِعَيْنِهَا
„Das Berauschende (al-Khamr) wurde seiner selbst wegen verboten.“ (Erwähnt im al-Mabsut von Ibn Abbas).
Was also die Scharia an Verboten für bestimmte Dinge festlegte, ist eine Ausnahme von der Allgemeinheit des Textes und steht somit im Gegensatz zur Grundlage.]
Daraus wird deutlich, dass jene Regeln – ob nun die von dir erwähnte (Die Grundlage in den Transaktionen ist die Erlaubtheit) oder andere, wie wir oben angeführt haben – nach unserer Ansicht unterlegen (marjūḥ) sind. Die richtige Ansicht ist diejenige, die sich auf Handlungen und Dinge in der Weise bezieht, wie wir sie dargelegt haben, nämlich: „Die Grundlage bei den Handlungen ist die Bindung an das schariatische Urteil“ und „Die Grundlage bei den Dingen ist die Erlaubtheit, solange kein Beweis für ein Verbot vorliegt“.
Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta
- Dschumada al-Achira 1441 n. H. 23.02.2020 n. Chr.
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