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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Der Analogieschluss (Qiyas)

August 26, 2016
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Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

An Hamzeh Shihadeh

Frage:

As-Salamu ‘Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

im Buch As-Schachsiyyah al-Islamiyyah (Die islamische Persönlichkeit), Teil 3, heißt es unter dem Thema Qiyas (Analogieschluss) bei den Bedingungen für den Asl (Ursprungsfall) im dritten Punkt: „Dass der Beweis, der auf das Urteil des Ursprungsfalls hinweist, den Zweigfall (Far‘) nicht mit umfasst...“. Im sechsten Punkt heißt es: „Dass der Beweis, der die Feststellung des Urteils für den Ursprungsfall belegt, nicht (gleichzeitig) die Feststellung des Urteils für den Zweigfall belegt...“. Was ist der fikh-rechtliche Unterschied zwischen diesen beiden Punkten? Möge Allah es euch allen mit Gutem vergelten.

Antwort:

Um die Frage und die Antwort zu verdeutlichen, legen wir Folgendes dar:

Der Qiyas ist die Feststellung eines gleichen Urteils für einen bekannten Sachverhalt bei einem anderen Sachverhalt, aufgrund ihres gemeinsamen Anteils an der ‘Illah (dem Rechtsgrund) für dieses Urteil nach Ansicht desjenigen, der den Schluss zieht. Mit anderen Worten: Es ist die Übertragung des Urteils vom Asl (Ursprungsfall) auf den Far‘ (Zweigfall) durch die verbindende ‘Illah zwischen beiden. Ein Beispiel hierfür ist:

Das Verbot der Vermietung (Ijarah) beim Gebetsruf am Freitag, in Analogie (Qiyas) zum Verbot des Handels (Bay‘) beim Gebetsruf am Freitag, aufgrund des Vorhandenseins der ‘Illah, nämlich der Ablenkung vom Freitagsgebet. Allah (t) sagt:

يَا أَيُّهَا الَّذِينَ آمَنُوا إِذَا نُودِيَ لِلصَّلَاةِ مِنْ يَوْmِ الْجُمُعَةِ فَاسْعَوْا إِلَى ذِكْرِ اللَّهِ وَذَرُوا الْبَيْعَ

„O ihr, die ihr glaubt, wenn zum Gebet am Freitag gerufen wird, dann eilt zum Gedenken Allahs und lasst den Warenhandel.“ (Sure al-Dschumu'a [62]: 9)

Dieser Vers weist auf das Verbot des Handels beim Gebetsruf am Freitag hin, mit der ‘Illah der Ablenkung vom Gedenken Allahs, d. h. vom Gebet. Dies ist eine hergeleitete ‘Illah (‘Illah mustanbatah). Der Vers erwähnt das Urteil über die Vermietung (Ijarah) beim Gebetsruf nicht direkt. Da jedoch die ‘Illah der Ablenkung vom Gedenken Allahs bei der Vermietung ebenso vorliegt wie beim Handel, wird das Urteil des Handels (das Verbot) auf die Vermietung übertragen. Das heißt, die Vermietung wird beim Gebetsruf am Freitag dem Handel gleichgesetzt; somit ist die Vermietung beim Gebetsruf am Freitag verboten. Der Far‘ in diesem Beispiel ist die Vermietung, der Asl ist der Handel, das spezifische Schari’ah-Urteil des Asl ist das Verbot, und die ‘Illah ist die Ablenkung vom Freitagsgebet. Dies nennt man die Säulen des Qiyas. Die Frucht und das Ergebnis des Qiyas ist das Urteil des Far‘, also das Verbot der Vermietung in diesem Beispiel. Der Beweistext (Daliil) hat das Urteil über den Handel festgelegt (وَذَرُوا الْبَيْعَ - „und lasst den Warenhandel“) und die Vermietung nicht erwähnt, aber die Vermietung wurde dem Handel durch die verbindende ‘Illah der Ablenkung angeschlossen.

Damit also ein Qiyas vorliegt, darf der Beweis für das Urteil des Asl („der Handel“ im vorangegangenen Beispiel) den Far‘ („die Vermietung“) nicht mit umfassen. Es muss jedoch eine schari’ah-rechtliche ‘Illah („die Ablenkung“) existieren, die dazu führt, dass das Urteil des Far‘ dem Urteil des Asl angeglichen wird.

  • Wenn der Beweis, der auf das Urteil des Asl hinweist, den Far‘ bereits mit umfasst, gibt es keinen Qiyas, da das Urteil des Far‘ dann auf der Grundlage des Beweises selbst und nicht auf der Grundlage von Qiyas erfolgt. Dies ist die dritte Bedingung („Dass der Beweis, der auf das Urteil des Ursprungsfalls hinweist, den Zweigfall nicht mit umfasst...“).

  • Wenn es keinen Beweis gibt, der explizit das Urteil des Asl oder das Urteil des Far‘ nennt, sondern ein Beweis existiert, der keinen von beiden namentlich erwähnt, aber das Urteil des Asl und gleichzeitig das Urteil des Far‘ feststellt, dann gibt es ebenfalls keinen Qiyas. Denn das, was man für Asl und Far‘ hielt, ist hinsichtlich des Beweises gleichrangig: Erstens gibt es keinen Text, der einen von beiden explizit nennt, und zweitens ist der Beweis für die Feststellung des Urteils bei beiden derselbe. Dies ist die sechste Bedingung („Dass der Beweis, der die Feststellung des Urteils für den Ursprungsfall belegt, nicht die Feststellung des Urteils für den Zweigfall belegt...“).

Zur Verdeutlichung nennen wir ein Beispiel für jede Bedingung:

1- Beispiel zur dritten Bedingung: Das Verbot, zu den Eltern „Pfui“ (Uff) zu sagen, und das Verbot, die Eltern zu verletzen. Wenn jemand sagt, dass das Verbot von „Pfui“ der Asl sei, weil es dafür einen Beweis gibt, nämlich das Wort Allahs (t):

فَلَا تَقُلْ لَهُمَا أُفٍّ

„so sag nicht zu ihnen 'Pfui' (uff)“ (Sure al-Isra [17]: 23)

und dass die Verletzung der Eltern der Far‘ sei und dem Verbot des „Pfui“-Sagens analogisiert werde, aufgrund der ‘Illah, die Eltern nicht zu erzürnen oder zu belästigen... so ist diese Aussage als Qiyas nicht haltbar. Der Grund ist, dass der Beweis für das, was als Asl betrachtet wurde – nämlich der Vers: „so sag nicht zu ihnen 'Pfui'“ – den Far‘ bereits durch den Sinngehalt (al-Mafhum) umfasst. Der Wortlaut (al-Mantuq) ist das Verbot, „Pfui“ zu sagen, und der Übereinstimmungssinn (Mafhum al-Muwafaqah) hier ist das Verbot von allem, was über das „Pfui“ hinausgeht, erst recht (min bab al-awla). Daher gibt es keinen Qiyas, weil der Beweis für das Verbot von „Pfui“ das Verbot der „Verletzung“ durch den Mafhum al-Muwafaqah bereits umfasst.

Wie in der dritten Bedingung angeführt, gibt es keinen Qiyas, wenn: „Der Beweis, der auf das Urteil des Asl hinweist, den Far‘ umfasst; denn wenn er ihn umfassen würde, wäre die Feststellung des Urteils im Far‘ durch diesen Beweis gegeben und nicht durch den Qiyas, wodurch der Qiyas hinfällig würde.“ Zur weiteren Verdeutlichung: Der Qiyas beim Verbot der Vermietung im Vergleich zum Handel beim Gebetsruf am Freitag erfolgte deshalb, weil der Beweis für das Handelsverbot im Text steht und dieser Beweis weder durch seinen Wortlaut noch durch seinen Sinngehalt die Vermietung umfasst. Vielmehr wurde die Vermietung dem Handel nur wegen des Vorhandenseins der ‘Illah der Ablenkung angeschlossen. Wenn jedoch der Beweis für das Urteil des Asl den Far‘ gemäß den Regeln der Sprache bereits umfasst, dann liegt kein Qiyas vor, sondern das Urteil des Far‘ ergibt sich in diesem Fall direkt aus dem Beweis.

2- Beispiel zur sechsten Bedingung: Wenn zwei Dinge existieren und es keinen Beweis gibt, der eines von beiden explizit nennt, sondern das Urteil für beide durch einen Beweis festgestellt wird, der keines von ihnen namentlich erwähnt... In diesem Fall ist keines von beiden Asl oder Far‘. Mit anderen Worten: Keines der beiden Dinge wird dem anderen durch Qiyas angeschlossen. Wenn es zum Beispiel zwei Arten von Berauschendem gibt, (A) und (B), und es keinen Beweis gibt, der das Verbot einer dieser beiden Arten explizit nennt, sondern das Verbot durch einen Beweis festgestellt wurde, der keine der beiden nennt... dann wird in diesem Fall keine der beiden als Asl und die andere als Far‘ betrachtet, weil beide auf derselben Stufe stehen. Das Verbot wurde bei beiden durch ein und denselben Beweis festgestellt, der keine von ihnen explizit nennt; hinsichtlich der Beweise sind sie also gleichrangig. Ein Beispiel dafür ist Honigmet und Gerstenbier. Wenn es keinen Beweis gibt, der explizit besagt, dass Honigmet haram ist, oder explizit besagt, dass Gerstenbier haram ist, aber es einen Beweis gibt, der die Feststellung des Verbots für Honigmet belegt und derselbe Beweis auch die Feststellung des Verbots für Gerstenbier belegt – und dieser Beweis die Aussage des Gesandten (s) ist:

كُلُّ مُسْكِرٍ خَمْرٌ، وَكُلُّ مُسْكِرٍ حَرَامٌ

„Jedes Berauschende ist Wein (Khamr), und jedes Berauschende ist haram.“ (überliefert von Muslim nach Ibn Umar)

Basierend auf diesem Beweis, der alles Berauschende zu Wein (Khamr) macht und festlegt, dass es haram ist, wird das Verbot für Honigmet ebenso festgestellt wie das Verbot für Gerstenbier, solange sie berauschend sind. Das heißt, der Beweis für die Feststellung des Verbots von Honigmet und der Beweis für die Feststellung des Verbots von Gerstenbier ist ein und derselbe Beweis. In diesem Fall liegt kein Qiyas vor, sondern jedes dieser Berauschenden ist ein Einzelfall, dessen Urteil durch denselben Beweis „Jedes Berauschende ist Wein...“ festgestellt wird. Demnach besagt die sechste Bedingung, dass kein Qiyas vorliegt, wenn: „Der Beweis, der die Feststellung des Urteils für den Ursprungsfall belegt, auch die Feststellung des Urteils für den Zweigfall belegt; andernfalls wäre es nicht gerechtfertigt, das eine zum Asl für das andere zu machen, eher als umgekehrt...“

So wird der Unterschied zwischen den beiden Bedingungen deutlich:

Die dritte Bedingung untersucht, ob der Beweis für das Urteil des Asl den Far‘ mit umfasst.

Die sechste Bedingung untersucht, ob der Beweis zur Feststellung des Urteils des Asl identisch mit dem Beweis zur Feststellung des Urteils des Far‘ ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Dhu l-Qa'dah 1437 n. H.
  2. August 2016 n. Chr.

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