Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Gesandte im Islam
An: Abdullah Ibn Al-Mufakkir
Frage:
Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu our dear Shaikh.
I ask Allah to strengthen you, give you long lasting health and age and allow you to witness the return of the Khilafah and lead us, Ameen.
I have a question regarding the Hizbs draft constitution. In article 7 clause F it states: "The State will implement the rest of the Shari’ah rules and all the Islamic Shari’ah matters, such as transactions, penal codes, testimonies, ruling systems and economics among others equally upon the Muslims and non-Muslims. The State will also implement the same upon those with a covenant, the asylum seekers and all those under the authority of Islam in the same way. It implements them upon all members of society except for the ambassadors, consuls, and similar for they have diplomatic immunity."
My question is regarding the point about Ambassadors. The reality is that sometimes there are temporary ambassadors who only stay for an amount of time then return to their countries and permanent ambassadors who stay in the Khilafah permanently. Does this article apply to both types of ambassadors?
Also, if either of the ambassadors commits a crime or undertakes an illegal activity beyond their remit as an ambassador, are they both judged and punished accordingly by the Khilafah? Or are temporary and permanent ambassadors treated differently in this matter.
Jazakumullahu Khairan.
From: Saifudeen Abdullah
Übersetzung der Frage:
Friede sei mit dir sowie die Barmherzigkeit und der Segen Allahs, unser geehrter Scheich.
Ich bitte Allah, dich zu stärken, dir dauerhafte Gesundheit und ein langes Leben zu schenken und dich die Rückkehr des Kalifats miterleben zu lassen, damit du uns darin führst. Amin.
Ich habe eine Frage zum Verfassungsentwurf der Partei. In Artikel 7, Punkt „f“ heißt es:
„Der Staat wendet die übrigen Bestimmungen der Scharia und alle anderen Angelegenheiten des islamischen Rechts – wie Transaktionen, Strafrecht, Zeugenaussagen, Regierungssysteme, Wirtschaft und anderes – auf alle gleichermaßen an, sowohl auf Muslime als auch auf Nichtmuslime. Dies gilt ebenso für Vertragspartner (Mu'ahidin), Schutzsuchende (Musta'minin) und alle, die unter der Autorität des Islam stehen, so wie es auf die Angehörigen des Staates angewendet wird; ausgenommen sind jedoch die Botschafter, Gesandten und ihnen Gleichgestellte, da sie diplomatische Immunität genießen.“
Meine Frage bezieht sich auf den Punkt bezüglich der Gesandten (Botschafter). Die Realität zeigt, dass es einige temporäre Gesandte gibt, die eine bestimmte Zeit bleiben und dann in ihre Länder zurückkehren, und Gesandte, die dauerhaft im Staat des Kalifats residieren. Findet dieser Artikel auf beide Arten von Gesandten Anwendung?
Und wenn einer von beiden eine Straftat begeht oder eine unrechtmäßige Handlung außerhalb seiner Befugnisse als Gesandter vornimmt, werden sie dann nach den Gesetzen des Kalifatsstaates vor Gericht gestellt und bestraft? Oder werden der temporäre und der permanente Gesandte in dieser Angelegenheit unterschiedlich behandelt?
Möge Allah dich mit Gutem belohnen.
Von: Saifudeen Abdullah
Antwort:
Friede sei mit dir sowie die Barmherzigkeit und der Segen Allahs.
Möge Allah dich für deine freundlichen Bittgebete für uns segnen, und wir bitten Allah um das Beste für dich.
- Was deine Frage zu permanenten und temporären Gesandten betrifft, so gibt es aus schariatischer Sicht keinen Unterschied zwischen ihnen. Solange auf eine Person die Bedeutung des Wortes „Gesandter“ (Rasul) zutrifft, genießt sie während ihres Aufenthalts im Kalifatsstaat ohne Unterschied diplomatische Immunität. Früher, zur Zeit des Propheten ﷺ, der Gefährten und der nachfolgenden Epochen, gab es keine fest ansässigen, permanenten Botschafter. Vielmehr wurden Gesandte geschickt, um eine Botschaft zu überbringen, und kehrten dann in ihr Land zurück; sie waren also nach deinem Ausdruck „temporäre Gesandte“. Das Konzept der permanenten Botschafter und Botschaften entstand erst später in der Welt aufgrund der Verflechtung der Beziehungen, der Notwendigkeit ständiger Kommunikation zwischen den Staaten und der Anwesenheit von Staatsangehörigen des jeweiligen Landes in jenen Staaten. So begannen Staaten zu akzeptieren, permanente Botschaften anderer Länder auf ihrem Territorium zu eröffnen und dort ansässige Botschafter zu akkreditieren. In der Vergangenheit reiste der Gesandte jedoch nur einmal, um eine bestimmte Mission zu erfüllen. Dies ist auch das, was aus dem edlen Hadith über Gesandte hervorgeht. Ahmad überlieferte von Ibn Mas'ud, der sagte:
„Ibn an-Nawwaha und Ibn Uthal, die beiden Gesandten von Musaylima, kamen zum Propheten ﷺ. Er fragte sie: ‚Bezeugt ihr, dass ich der Gesandte Allahs bin?‘ Sie antworteten: ‚Wir bezeugen, dass Musaylima der Gesandte Allahs ist.‘ Da sagte der Prophet ﷺ: ‚Ich glaube an Allah und Seine Gesandten. Wenn ich jemals einen Gesandten getötet hätte, hätte ich euch beide getötet.‘ Abdullah sagte: ‚So wurde es zur Sunna, dass Gesandte nicht getötet werden.‘“ (Überliefert von Ahmad, al-Haythami stufte ihn als hasan ein).
Es ist aus diesem Hadith ersichtlich, dass von zwei Gesandten die Rede ist, die von Musaylima dem Lügner einmalig entsandt wurden.
- Was deine Anfrage zur Bestrafung von Botschaftern und Gesandten betrifft, so findet sich die Antwort in der Erläuterung zu Punkt „f“ von Artikel 7 im Buch „Einführung in die Verfassung“ (Muqaddimat ad-Dustur). Dort heißt es:
„Was den Absatz (f) betrifft, so ist der Beweis für die Umsetzung aller Bestimmungen des Islam das bereits Erwähnte, dass der Kafir sowohl an die Grundlagen als auch an die Zweigbestimmungen gebunden ist und zur Einhaltung aller Regeln des Islam aufgefordert ist. Dies gilt allgemein für den Dhimmi und den Nicht-Dhimmi, die unter der Autorität des Islam leben. Alle Kuffar, die das Haus des Islam (Dar al-Islam) betreten – seien sie nun Vertragspartner (Mu'ahidin) oder Schutzsuchende (Musta'minin) – müssen den Bestimmungen des Islam unterworfen werden, mit Ausnahme der Glaubenslehren ('Aqa'id) und jeder Handlung, die als Teil der Glaubenslehre gilt, sowie jeder Handlung, die der Gesandte ﷺ ihnen gestattet hat. Ausgenommen davon sind jedoch die Gesandten und jene, die ihnen gleichgestellt sind; auf sie werden die Strafbestimmungen nicht angewendet, und ihnen wird das gewährt, was man diplomatische Immunität nennt. Dies aufgrund dessen, was Ahmad von Ibn Mas'ud überlieferte:
‚Ibn an-Nawwaha und Ibn Uthal, die beiden Gesandten von Musaylima, kamen zum Propheten ﷺ. Er fragte sie: ‚Bezeugt ihr, dass ich der Gesandte Allahs bin?‘ Sie antworteten: ‚Wir bezeugen, dass Musaylima der Gesandte Allahs ist.‘ Da sagte der Prophet ﷺ: ‚Ich glaube an Allah und Seine Gesandten. Wenn ich jemals einen Gesandten getötet hätte, hätte ich euch beide getötet.‘ Abdullah sagte: ‚So wurde es zur Sunna, dass Gesandte nicht getötet werden.‘‘ (Überliefert von Ahmad, al-Haythami stufte ihn als hasan ein).
Dieser Hadith beweist das Verbot der Tötung von Gesandten, die von den Kuffar kommen, und der Tötung gleichgestellt sind alle anderen Strafen. Dies gilt jedoch nur für diejenigen, auf die die Eigenschaft eines Gesandten zutrifft, wie der Botschafter, der Geschäftsträger (Chargé d'affaires) und ihnen Ähnliche. Wer hingegen nicht unter die Definition eines Gesandten fällt, wie der Konsul oder der Handelsbeauftragte und dergleichen, der genießt keine solche Immunität, da auf ihn die Eigenschaft eines Gesandten nicht zutrifft.
Dabei wird auf den internationalen Brauch (al-'Urf ad-Duwali) zurückgegriffen, da es sich um einen fachspezifischen Begriff handelt, dessen Realität durch den Brauch bestimmt wird. Dies fällt unter das Prinzip der Realitätsprüfung (Tahqiq al-Manat), d. h. die Feststellung, ob diese Person als Gesandter gilt oder nicht.“ (Ende des Zitats aus der Erläuterung des Verfassungsentwurfs).
Dass es unzulässig ist, die Todesstrafe oder andere Strafen zu verhängen, gilt also sowohl für den permanenten Botschafter als auch für den temporären Gesandten, solange die Realität eines „Gesandten“ bei beiden gegeben ist. Es gibt keinen Unterschied im Hinblick auf die Nichtanwendung von Strafen zwischen einem permanenten und einem temporären Botschafter; beide sind Gesandte, und auf sie finden die Regeln für Gesandte in Bezug auf Bestrafung Anwendung.
Zum letzten Teil deiner Frage: „Und wenn einer von beiden eine Straftat begeht oder eine unrechtmäßige Handlung außerhalb seiner Befugnisse als Gesandter vornimmt, werden sie dann nach den Gesetzen des Kalifatsstaates vor Gericht gestellt und bestraft? Oder werden der temporäre und der permanente Gesandte in dieser Angelegenheit unterschiedlich behandelt?“ Hierzu haben wir die Einzelheiten der Straftaten, die unter die Immunität fallen, und jener, die nicht darunter fallen, noch nicht detailliert ausgeführt. Wir werden dies in der Ausführungsverordnung (al-Lā'iha at-Tanfīdhiya) zu den Verfassungsartikeln detailliert darlegen, mit der wir bereits begonnen haben. Wir bitten Allah um Hilfe bei deren rechtzeitiger Fertigstellung, so Gott will.
Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Safar 1445 n. H. 22.08.2023 n. Chr.
Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amirs (möge Allah ihn bewahren): https://www.facebook.com/HT.AtaabuAlrashtah/posts/849472483406789