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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Das Gebet, das der Muslim nicht verrichtet hat, ist eine Schuld gegenüber Allah, die nachgeholt werden muss

May 05, 2021
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Antwortserie des ehrenwerten Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An Mohammad Alhajj

Frage:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

viele Grüße. Ich bin vor Kurzem auf Ihre Seite gestoßen, wobei mir ein Freund von den Jungs von Hizb ut-Tahrir geholfen hat. Mir hat Ihre scharfsinnige Herangehensweise und die Stärke Ihrer Argumentation gefallen, besonders bei den Antworten auf rechtliche Fragen (fiqh). Ich bitte den Allmächtigen Gott, Ihr Leben für das Gute zu verlängern, Ihr Wissen zu mehren und mich auf den Weg zu leiten, der Allah und Seinem Gesandten gefällt.

Ich bitte Sie, mir folgende Frage zu beantworten:

Ich habe erst einige Jahre nach Erreichen des Reifealters (Buluqh) mit dem regelmäßigen Gebet begonnen, Gott sei Dank. Die Frage ist: Muss ich die Gebete, die ich versäumt habe, nachholen, oder vergibt mir Allah ohne das Nachholen?

Vielen Dank.

Antwort:

Wa Alaikum assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

zunächst danke ich Allah (t), dass Er dich zum Guten geleitet hat, sodass du nun standhaft im Gebet bist und darauf achtest, es zu verrichten. Ich bitte Allah (t), dir Beistand und Standhaftigkeit zu verleihen.

Was die Gebete betrifft, die du seit Erreichen der Geschlechtsreife – dem Zeitpunkt, ab dem du scharia-rechtlich verantwortlich (mukallaf) wurdest – nicht verrichtet hast: Da du Muslim bist, stellen diese nicht verrichteten Gebete eine Schuld in deiner Verantwortung dar, die zwingend beglichen werden muss. Daher musst du den Zeitraum von deinem Buluqh bis zu dem Zeitpunkt berechnen, an dem du mit dem regelmäßigen Gebet begonnen hast. Nehmen wir an, dieser Zeitraum betrug drei Jahre, so musst du die Gebete für drei Jahre nachholen: fünf Gebete pro Tag, also die Pflichtgebet (Fara’id). Die freiwilligen Gebete (Sunnah) musst du hingegen nicht nachholen.

Dies kann organisiert und erleichtert werden, indem du jeden Tag nach jedem Pflichtgebet ein entsprechendes Gebat als Nachholung (Qada’) für das Versäumte verrichtest. Wenn du darüber hinaus noch weitere Gebete nachholen möchtest, so ist das gut, bis du die berechneten Jahre abgegolten hast. Ich bitte Allah (t), dir beim Nachholen dieser versäumten Gebete zu helfen und dein Bestreben zu stärken, das Gebet stets rechtzeitig zu verrichten.

Zur Erläuterung der scharia-rechtlichen Beweise (Adilla) zu dieser Angelegenheit zitiere ich dir einiges aus dem Buch Ahkam as-Salah (Ali Raghib):

„Das vorsätzliche Hinauszögern des Gebets über seine Zeit hinaus ohne scharia-rechtlichen Grund ist nach dem Text des Korans definitiv verboten (haram). Allah (t) sagt:

فَوَيْلٌ لِلْمُصَلِّينَ * الَّذِينَ هُمْ عَنْ صَلاَتِهِمْ سَاهُونَ

„Wehe nun den Betenden, die ihrem Gebet gegenüber achtsamkeitslos sind.“ (Sure al-Ma'un [107]: 4-5)

Und Er (t) sagt:

فَخَلَفَ مِنْ بَعْدِهِمْ خَلْفٌ أَضَاعُوا الصَّلاَةَ وَاتَّبَعُوا الشَّهَوَاتِ فَسَوْفَ يَلْقَوْنَ غَيّاً

„Dann folgte nach ihnen ein Nachwuchs, der das Gebet vernachlässigte und den Begierden folgte; so werden sie (den Lohn für ihre) Verirrung finden.“ (Sure Maryam [19]: 59)

Dies ist auch durch die Bedeutung des mutawatir-Hadithes belegt, in dem die Gebetszeiten erklärt wurden. Allah hat für jedes Pflichtgebet eine Zeit mit festem Beginn und festem Ende festgelegt. Der Gesandte Allahs (s) sagte:

مَنْ فَاتَتْهُ صَلَاةُ الْعَصْرِ فَكَأَنَّمَا وُتِرَ أَهْلَهُ وَمَالَهُ

„Wer das Nachmittagsgebet (Asr) versäumt, ist so, als ob er seine Familie und sein Vermögen verloren hätte.“

Und er (s) sagte bezüglich des Hinauszögerns des Gebets über seine Zeit:

لَيْسَ التَّفْرِيطُ فِي النَّوْمِ إِنَّمَا التَّفْرِيطُ فِي الْيَقَظَةِ

„Es gibt keine Nachlässigkeit im Schlaf; Nachlässigkeit gibt es nur im Wachzustand.“

Wer ein Pflichtgebet versäumt hat, muss es nachholen, egal ob er es mit oder ohne Entschuldigung versäumt hat. Denn die bloße Pflicht zur Nachholung des Gebets ist durch authentische Hadithe belegt. In den beiden Sahih-Werken wird von Imran bin Husain überliefert: „Wir waren mit dem Propheten (s) auf einer Reise. Wir reisten die ganze Nacht, bis wir uns am Ende der Nacht zur Ruhe legten – und nichts ist für einen Reisenden süßer als diese Ruhe. Wir wurden erst durch die Hitze der Sonne wach... Als der Prophet (s) erwachte, beklagten sie sich bei ihm über das, was ihnen widerfahren war. Er sagte: ‚Kein Schaden‘ oder ‚Es schadet nicht, reist weiter.‘ Sie reisten ein kurzes Stück, dann hielt er an, bat um Wasser und vollzog den Wudu’ (die Gebetswaschung). Dann rief er zum Gebet und betete mit den Leuten.“

Und von Jabir (r) wird überliefert: „Dass Umar bin al-Khattab am Tag der Graben-Schlacht (al-Khandaq) nach Sonnenuntergang kam und begann, die Ungläubigen der Quraisch zu beschimpfen. Er sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich konnte das Asr-Gebet kaum verrichten, bis die Sonne fast untergegangen war.‘ Da sagte der Prophet (s): ‚Bei Allah, ich habe es auch nicht gebetet.‘ Da gingen wir nach Buthan, er vollzog den Wudu’ für das Gebet und wir taten es ihm gleich. Er betete Asr, nachdem die Sonne untergegangen war, und danach betete er Maghrib.“

Und von Abu Sa'id wird überliefert: „Wir wurden am Tag der Graben-Schlacht vom Gebet abgehalten, bis eine Zeit nach dem Maghrib-Gebet in der Nacht vergangen war, bis uns (der Kampf) abgenommen wurde. Dies ist das Wort Allahs (t):

وَكَفَى اللَّهُ الْمُؤْمِنِينَ الْقِتَالَ وَكَانَ اللَّهُ قَوِيّاً عَزِيزاً

„... und Allah genügte den Gläubigen im Kampf. Allah ist Stark und Allmächtig.“ (Sure al-Ahzab [33]: 25)

Er sagte: ‚Da rief der Gesandte Allahs (s) Bilal, woraufhin dieser das Dhuhr-Gebet ausrief (iqama) und er es verrichtete, und zwar so gut, wie er es in seiner regulären Zeit zu verrichten pflegte. Dann befahl er ihm, das Asr-Gebet auszurufen, und er verrichtete es ebenso gut wie in seiner Zeit. Dann befahl er ihm, das Maghrib-Gebet auszurufen, und er verrichtete es ebenso.‘“

Und als das junge Mädchen vom Stamm Khath'am ihn (s) fragte: „O Gesandter Allahs, die Verpflichtung zum Haddsch hat meinen Vater als alten, hinfälligen Mann erreicht, der nicht mehr reiten kann. Wenn ich für ihn den Haddsch verrichte, nutzt ihm das?“ Da sagte er (s) zu ihr:

أَرَأَيْتِ لَوْ كَانَ عَلَى أَبِيكِ دَيْنٌ فَقَضَيْتِهِ أَكَانَ يَنْفَعُهُ ذَلِكَ؟ قَالَتْ: نَعَمْ. قَالَ: فَدَيْنُ اللهِ أَحَقُّ بِالْقَضَاءِ

„Was meinst du, wenn dein Vater Schulden hätte und du sie begleichen würdest, würde ihm das nützen? Sie sagte: Ja. Er sagte: Die Schuld gegenüber Allah hat ein größeres Recht darauf, beglichen zu werden.“

All diese Hadithe sprechen explizit vom Nachholen des Gebets, was darauf hindeutet, dass das Nachholen des Gebets Pflicht (wajib) ist. Es gibt keine Sühne (Kaffarah) für das Unterlassen des Gebets außer dessen Nachholung, unabhängig davon, ob das Unterlassen aufgrund einer Entschuldigung oder ohne Entschuldigung erfolgte, da die Hadithe eindeutig sind. Man kann nicht einwenden, dass diese Hadithe alle auf bestimmte Vorfälle wie Schlaf, Vergessen, Kampf oder Unvermögen beschränkt seien – welche allesamt legitime Entschuldigungen sind, bei denen keine Sünde für das Hinauszögern des Gebets anfällt – und dass das Nachholen daher nur für diese Fälle gelte und nicht für das vorsätzliche Unterlassen (Amd), für das kein Text zur Erlaubnis der Nachholung vorliege. Dies kann deshalb nicht gesagt werden, weil die Zustände von Schlaf, Vergessen oder Kampf in diesen Vorfällen nicht als einschränkende Bedingung (Qayd) angeführt wurden, sondern als Beschreibung eines realen Ereignisses, ohne dass daraus eine Bindung an diesen speziellen Vorfall zu verstehen ist. Hast du im Hadith von Jabir gesehen, wie Umar bin al-Khattab begann, die Quraisch zu beschimpfen und sagte: „O Gesandter Allahs, ich konnte das Asr-Gebet kaum verrichten...“, woraufhin der Prophet (s) sagte: „Bei Allah, ich habe es auch nicht gebetet“, und dann aufstand und es nachholte? Wo ist das einschränkende Merkmal in diesem Vorfall, das darauf hindeutet, dass es nur für diesen Fall gilt? Gleiches gilt für die übrigen Vorfälle; es findet sich im Wortlaut nichts, was darauf hindeutet, dass die Regelung darauf beschränkt ist und für andere Fälle nicht gilt. Vielmehr ist jeder dieser Hadithe, die sich auf ein bestimmtes Ereignis beziehen, als Erwähnung einer Realität zu verstehen und nicht als Erwähnung einer einschränkenden Bedingung. Es erscheint kein spezifischer Grund, der das Nachholen des Gebets allein auf diese Fälle begrenzt, wie aus dem Lesen der Hadithe hervorgeht.

Was jene Hadithe betrifft, in denen das Verb die Bedeutung einer Beschreibung trägt, nämlich seine (s) Worte: مَنْ نَامَ, oder أَوْ نَسِيَهَا wenn er schläft: أَوْ غَفِلَ, oder مَنْ نَسِيَ, so wird in all diesen Fällen die Beschreibung als Einschränkung betrachtet, und der Umkehrschluss (Mafhum al-Mukhalafah) wird angewandt, da es sich um eine Eigenschaft handelt, und der Umkehrschluss bei Eigenschaften ist zu berücksichtigen. Denn würde deren Erwähnung nicht als Einschränkung gelten, wäre ihre Erwähnung mit dieser Beschreibung überflüssig, und der Hadith ist davor erhaben. Jedoch wird der Umkehrschluss dieser Texte durch andere Texte außer Kraft gesetzt. Wenn ein Text vorliegt, dessen Wortlaut (Mantun) dem Umkehrschluss (Mafhum) eines anderen Textes widerspricht, wird der Umkehrschluss außer Kraft gesetzt und der Wortlaut bevorzugt, da dessen Bedeutungshinweis stärker ist als der des Umkehrschlusses... Der Umkehrschluss dieser Hadithe wird durch die Hadithe über das Nachholen versäumter Gebete in anderen Fällen, wie dem Kampf, außer Kraft gesetzt. Ebenso durch den Hadith über das Nachholen des Haddsch, in dem es heißt: „فَدَيْنُ اللهِ أَحَقُّ بِالْقَضَاءِ“ (Die Schuld gegenüber Allah hat ein größeres Recht darauf, beglichen zu werden), in einem allgemeinen Wortlaut, der jede Schuld gegenüber Allah umfasst. Das Gebet ist eine Schuld gegenüber Allah, so fällt es unter die Allgemeingültigkeit des Wortlautes دَيْنُ اللهِ, da es ein annexierter Gattungsname (Ism Jins Mudaf) ist, was definitiv zu den Formen der Allgemeingültigkeit (Siyagh al-Umum) gehört. Derjenige, der das Gebet vorsätzlich unterlässt, wurde ebenso zum Gebet aufgefordert wie jeder andere Muslim, und die Verrichtung wurde ihm zur Pflicht, womit es zu einer Schuld für ihn wurde. Eine Schuld erlischt nur durch ihre Begleichung; ebenso erlischt das Gebet nicht durch das Verstreichen seiner Zeit, außer durch seine Nachholung, wobei die Sünde für das Unterlassen in seiner Zeit bestehen bleibt.] Ende des Zitats aus dem Buch Ahkam as-Salah.

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.

Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta

  1. Ramadan 1442 n. H. 05.05.2021 n. Chr.

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