Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashta, Emir von Hisb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
An Ahmed al-Qairawan
Frage:
As-salamu alaikum wa rahmatullahi wa barakatuhu, Scheich Ata. Ich habe eine sehr wichtige Frage: Wurde das Urteil der Steinigung im Koran oder in authentischen, mutawatir-Hadithen erwähnt? Ich habe diesbezüglich recherchiert und verstehe nicht, warum dieses Urteil in die Scharia aufgenommen wurde, obwohl es im Koran nicht erwähnt wird, wie z. B. beim Dieb und der Diebin („so schneidet ihnen ihre Hände ab“) oder bei der Ehebrecherin und dem Ehebrecher („so peitscht sie“)? Folgen wir der Scharia und ihren Gesetzen aus dem Koran oder aus den Hadithen? Sie werden mir sagen, warum zum Beispiel die Gebetsbewegungen oder der Wudu nicht im Koran erwähnt wurden und dass nicht alles im Koran steht... etc., aber dies ist ein endgültiges Urteil, also grundlegend wie eine mathematische Regel 1+1 = 2. Das heißt, alles, was im Koran steht, danach urteilen wir, und was nicht vorhanden ist, nehmen wir nicht als Grundgesetz an. Ja, wir können in den Details forschen und Ijtihad betreiben, und man kann den Hadith in den Details heranziehen, aber man kann nicht die Grundlage aus dem Hadith nehmen und den Ursprung (Koran) verlassen. Vielen Dank.
Antwort:
Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuhu,
Erstens: Deine Aussage in der Frage: „Alles, was im Koran steht, danach urteilen wir, und was nicht vorhanden ist, nehmen wir nicht als Grundgesetz an“, ist für den Islam und die Muslime befremdlich. Ein Muslim glaubt, dass die prophetische Sunnah ein schariatischer Beweis ist, genau wie der Edle Koran. Er glaubt, dass das, was in der Sunnah überliefert wurde, eine Offenbarung von Allah (swt) ist und dass es verpflichtend ist, ihr zu folgen, ohne Unterschied zu dem, was im Edlen Koran steht. Dies ist die Haltung der Muslime seit der Zeit der edlen Sahaba (ra) bis zum heutigen Tag. Wir haben diese Angelegenheit im Buch Die Islamische Persönlichkeit (As-Schakhsiyyah al-Islamiyyah) in den Kapiteln „Die Sunnah ist ein schariatischer Beweis wie der Koran“ und „Die Beweisführung mit der Sunnah“ sowie im dritten Teil von Die Islamische Persönlichkeit im Kapitel „Der zweite Beweis: Die Sunnah“ ausführlich erläutert. Schlage dort nach, es ist mit Allahs Erlaubnis ausreichend. Ich zitiere dir hier, was im Kapitel „Die Sunnah ist ein schariatischer Beweis wie der Koran“ in Teil 1 der Islamischen Persönlichkeit steht:
[Die Sunnah ist ein schariatischer Beweis wie der Koran und sie ist eine Offenbarung von Allah (t). Sich auf den Koran zu beschränken und die Sunnah wegzulassen, ist offenkundiger Unglaube (Kufr) und die Ansicht derer, die aus dem Islam ausgetreten sind. Dass die Sunnah eine Offenbarung von Allah (t) ist, geht deutlich aus dem Edlen Koran hervor. Allah (t) sagt:
قُلْ إِنَّمَا أُنذِرُكُم بِالْوَحْيِ
„Sprich: Ich warne euch nur durch die Offenbarung.“ (Sure al-Anbiya [21]: 45)
Und Er sagt:
إِن يُوحَى إِلَيَّ إِلَّا أَنَّمَا أَنَا نَذِيرٌ مُّبِينٌ
„Mir wird nur geoffenbart, dass ich ein deutlicher Warner bin.“ (Sure Sad [38]: 70)
Und Er sagt:
إِنْ أَتَّبِعُ إِلَّا مَا يُوحَى إِلَيَّ
„Ich folge nur dem, was mir geoffenbart wird.“ (Sure al-An'am [6]: 50)
Und Er sagt:
قُلْ إِنَّمَا أَتَّبِعُ مَا يِوحَى إِلَيَّ مِن رَّبِّي
„Sprich: Ich folge nur dem, was mir von meinem Herrn geoffenbart wird.“ (Sure al-A'raf [7]: 203)
Und Er sagt:
وَمَا يَنطِقُ عنِ الْهَوَى * إِنْ هُوَ إِلَّا وَحْيٌ يُوحَى
„Noch spricht er aus Begierde. Es ist nur eine Offenbarung, die eingegeben wird.“ (Sure an-Nadschm [53]: 3-4)
Diese Verse sind absolut sicher in ihrer Authentizität (qat'i at-thubut) und eindeutig in ihrer Bedeutung (qat'i ad-dalalah), indem sie das, was der Gesandte bringt, worvor er warnt und was er ausspricht, darauf beschränken, dass es aus der Offenbarung stammt. Sie lassen keine andere Deutung zu. Somit ist die Sunnah eine Offenbarung wie der Koran.
Dass der Sunnah ebenso zu folgen ist wie dem Edlen Koran, geht ebenfalls deutlich aus dem Koran hervor. Allah (t) sagt:
وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانتَهُوا
„Und was der Gesandte euch gibt, das nehmt; und was er euch untersagt, dessen enthaltet euch.“ (Sure al-Haschr [59]: 7)
Und Er sagt:
مَّنْ يُطِعِ الرَّسُولَ فَقَدْ أَطَاعَ اللّهَ
„Wer dem Gesandten gehorcht, der hat Allah gehorcht.“ (Sure an-Nisa [4]: 80)
Und Er sagt:
فَلْيَحْذَرِ الَّذِينَ يُخَالِفُونَ عَنْ أَمْرِهِ أَن تُصِيبَهُمْ فِتْنَةٌ أَوْ يُصِيبَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ
„So mögen sich die, die seinem Befehl zuwiderhandeln, vorsehen, dass sie nicht eine Prüfung trifft oder sie eine schmerzliche Strafe ereilt.“ (Sure an-Nur [24]: 63)
Und Er sagt:
وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ وَلَا مُؤْمِنَةٍ إِذَا قَضَى اللَّهُ وَرَسُولُهُ أَمْراً أَن يَكُونَ لَهُمُ الْخِيَرَةُ مِنْ أَمْرِهِمْ
„Es geziemt weder einem gläubigen Mann noch einer gläubigen Frau, wenn Allah und Sein Gesandter eine Angelegenheit entschieden haben, eine Wahl in ihrer Angelegenheit zu haben.“ (Sure al-Ahzab [33]: 36)
Und Er sagt:
فَلاَ وَرَبِّكَ لاَ يُؤْمِنُونَ حَتَّىَ يُحَكِّمُوكَ فِيمَا شَجَرَ بَيْنَهُمْ ثُمَّ لاَ يَجِدُواْ فِي أَنفُسِهِمْ حَرَجاً مِّمَّا قَضَيْتَ وَيُسَلِّمُواْ تَسْلِيماً
„Doch nein, bei deinem Herrn, sie glauben nicht eher, bis sie dich zum Richter über das machen, was zwischen ihnen streitig ist, und dann in ihren Seelen keine Bedrängnis finden wegen dessen, was du entschieden hast, und sich in voller Ergebenheit fügen.“ (Sure an-Nisa [4]: 65)
Und Er sagt:
أَطِيعُوا اللَّهَ وَأَطِيعُوا الرَّسُولَ
„Gehorcht Allah und gehorcht dem Gesandten.“ (Sure an-Nisa [4]: 59)
Und Er sagt:
قُلْ إِن كُنتُمْ تُحِبُّونَ اللّهَ فَاتَّبِعُونِي يُحْبِبْكُمُ اللّهَ
„Sprich: Wenn ihr Allah liebt, so folgt mir, dann wird Allah euch lieben.“ (Sure Al-Imran [3]: 31)
All dies ist klar und deutlich hinsichtlich der Verpflichtung, dem Gesandten in dem zu folgen, was er bringt, und seinen Gehorsam als Gehorsam gegenüber Allah (t) zu betrachten.
Der Koran und der Hadith sind also in Bezug auf die Befolgungspflicht beides schariatische Beweise, und der Hadith ist dem Koran in diesem Thema gleichgestellt. Daher darf nicht gesagt werden: „Wir haben das Buch Allahs, an das wir uns halten“, weil daraus das Verlassen der Sunnah verstanden wird. Vielmehr muss die Sunnah mit dem Buch verbunden werden, sodass der Hadith als schariatischer Beweis herangezogen wird, wie der Koran herangezogen wird. Es ist einem Muslim nicht gestattet, etwas zu äußern, das den Eindruck erweckt, er begnüge sich mit dem Koran ohne den Hadith. Der Gesandte ﷺ hat davor gewarnt. Es wurde überliefert, dass der Prophet ﷺ sagte:
«يُوشِكُ أَنْ يَقْعُدَ الرَّجُلُ مِنْكُمْ عَلَى أَرِيكَتِهِ يُحَدِّثُ بِحَدِيثِي، فَيَقُولُ: بَيْنِي وَبَيْنَكُمْ كِتَابُ اللَّهِ، فَمَا وَجَدْنَا فِيهِ حَلَالاً اسْتَحْلَلْنَاهُ، وَمَا وَجَدْنَا فِيهِ حَرَاماً حَرَّمْنَاهُ، وَإِنَّ مَا حَرَّمَ رَسُولُ اللَّهِ كَمَا حَرَّمَ اللَّهُ»
„Es wird bald geschehen, dass ein Mann von euch sich auf sein Sofa setzt und, wenn ihm ein Hadith von mir erzählt wird, sagt: ‚Zwischen mir und euch steht das Buch Allahs; was wir darin als erlaubt finden, erklären wir für erlaubt, und was wir darin als verboten finden, erklären wir für verboten.‘ Wahrlich, was der Gesandte Allahs verboten hat, ist so, wie das, was Allah verboten hat.“ (Überliefert von al-Hakim und al-Bayhaqi). In einer von Jabir überlieferten Marfu-Version heißt es:
«مَنْ بَلَغَهُ عَنِّي حَدِيثٌ فَكَذَّبَ بِهِ، فَقَدْ كَذَّبَ ثَلَاثَةً: اللَّهَ، وَرَسُولَهُ، وَالَّذِي حَدَّثَ بِهِ»
„Wem ein Hadith von mir erreicht und wer ihn leugnet, der hat drei geleugnet: Allah, Seinen Gesandten und denjenigen, der ihn berichtet hat.“ (Madschma' az-Zawa'id nach Jabir). Daher ist es falsch zu sagen, wir messen den Koran am Hadith, und wenn er nicht übereinstimmt, lassen wir ihn weg. Denn das führt dazu, den Hadith zu verwerfen, wenn er den Koran spezifiziert (mukhassis), einschränkt (muqayyid) oder das Zusammengefasste (mudschmal) erläutert. Es scheint dann nämlich so, als ob das, was im Hadith steht, nicht mit dem Koran übereinstimmt oder im Koran nicht vorhanden ist. Dies betrifft beispielsweise Hadithe, die Zweigstellen an die Wurzel knüpfen. Die Urteile, die in solchen Hadithen vorkommen, stehen nicht im Koran, zumal viele detaillierte Urteile nicht im Koran vorkommen, sondern allein durch den Hadith gebracht wurden. Deshalb wird der Hadith nicht am Koran gemessen, um nur das zu akzeptieren, was mit ihm übereinstimmt, und den Rest abzulehnen. Die Regel ist vielmehr: Wenn ein Hadith einem Koranvers mit eindeutiger Bedeutung (qat'i al-ma'na) widerspricht, wird der Hadith inhaltlich (dirayatan/matnan) abgelehnt, weil seine Bedeutung dem Koran widerspricht. Ein Beispiel ist das, was von Fatima bint Qais überliefert wurde: „Mein Mann ließ sich dreimal von mir scheiden zur Zeit des Gesandten Allahs ﷺ, und der Prophet ﷺ gewährte mir weder Wohnung noch Unterhalt.“ Dieser Hadith wird abgelehnt, weil er dem Koran widerspricht, nämlich dem Wort Allahs:
أَسْكِنُوهُنَّ مِنْ حَيْثُ سَكَنتُم مِّن وُجْدِكُمْ
„Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, nach eurem Vermögen.“ (Sure at-Talaq [65]: 6).
In diesem Fall wird der Hadith abgelehnt, weil er dem Koran widerspricht, der sicher in seiner Authentizität und eindeutig in seiner Bedeutung ist. Wenn der Hadith jedoch dem Koran nicht widerspricht, sondern Dinge enthält, die der Koran nicht erwähnt hat, oder eine Ergänzung zu dem darstellt, was im Koran steht, dann wird sowohl der Hadith als auch der Koran herangezogen. Man sagt nicht: „Wir begnügen uns mit dem Koran“, denn Allah hat beide befohlen, und der Glaube (I'tiqad) an beide ist verpflichtend.] Ende des Zitats aus dem Buch Die Islamische Persönlichkeit, Teil 1.
Aus dem oben Erwähnten wird deutlich, dass das schariatische Urteil aus der reinen Sunnah ebenso entnommen wird wie aus dem Edlen Koran, ohne Unterschied. Es ist nicht erforderlich, dass das Urteil im Koran erwähnt wird, damit man es annehmen muss. Vielmehr wird das schariatische Urteil auch dann angenommen, wenn nur die prophetische Sunnah es erwähnt... Zudem gehört das Thema der Steinigung des verheirateten Ehebrechers (Zani Muhsan) zum Bereich der Erläuterung des Korans durch die Sunnah, da die Sunnah den Koran durch die Spezifizierung des Allgemeinen (takhsis al-'amm) erläutert. Die Steinigung des verheirateten Ehebrechers ist eine Spezifizierung der Allgemeingültigkeit des Verses, der das Auspeitschen des Ehebrechers vorschreibt, wie unten dargelegt wird... Man sagt also nicht, dass die Sunnah allein das Urteil der Steinigung festgelegt hat, denn die Steinigung gehört zur Strafe für Unzucht, die im Koran erwähnt wird. Das heißt, der Ursprung der Frage der Strafe für Unzucht ist im Koran dargelegt, und die Sunnah kam und erläuterte den Koran, indem sie die Allgemeingültigkeit des betreffenden Verses spezifizierte, den verheirateten Ehebrecher ausnahm und seine Strafe auf die Steinigung bis zum Tod festlegte... Die Spezifizierung des Allgemeinen im Buch durch die Sunnah ist häufig und beschränkt sich nicht nur auf die Steinigung des verheirateten Ehebrechers...
Zweitens: Wir haben bereits am 12. Muharram 1441 n. H. (11.09.2019 n. Chr.) zum Thema der Steinigung des verheirateten Ehebrechers geantwortet. Ich zitiere dir hier einen Teil dieser Antwort, da sie deine Frage beantwortet:
[Du fragst nach der Strafe für den verheirateten Ehebrecher: Ist sie im islamischen Fiqh definitiv (qat'i)? Gehört sie zu den Hudud-Strafen oder nicht, sondern eher zu den Ta'zir-Strafen, wie einige Gelehrte in dieser Zeit behaupten?
Die Antwort auf deine Frage lautet wie folgt:
Die Strafe der Steinigung bis zum Tod für den verheirateten Ehebrecher fällt unter das Kapitel der schariatischen Urteile (Ahkam Schari'iyyah) und gehört nicht zum Bereich der Glaubenslehre (Aqa'id). Sie ist wie alle anderen schariatischen Urteile; es ist nicht Bedingung, dass ihr Beweis definitiv (qat'i) sein muss, um danach zu handeln, sondern die überwiegende Wahrscheinlichkeit (ghalabat ad-dhann) reicht aus, wie es in den Grundlagen der Rechtswissenschaft (Usul al-Fiqh) bekannt ist... Daher spielt es keine Rolle, ob der Beweis für diese Strafe definitiv oder nicht definitiv ist, um sie anzuwenden. Wichtig ist, dass im Scharia-Beleg ein Beweis dafür feststeht. Es wurden viele authentische Beweise in der Scharia überliefert, die zweifelsfrei belegen, dass die Strafe für den verheirateten Ehebrecher die Steinigung bis zum Tod ist, wie unten aufgeführt.
Es ist bei einigen Gelehrten in dieser Zeit zu beobachten, dass sie beim Ableiten schariatischer Urteile aus ihren Beweisen nicht korrekt vorgehen. Sie sind bei der Suche nach dem Urteil darauf bedacht, mit der Zeit zu gehen und Ansichten zu erreichen, die mit den weltweit vorherrschenden Urteilen und Meinungen übereinstimmen, welche die westliche Zivilisation den Menschen im Namen internationaler Gesetze, Menschenrechtsabkommen usw. aufgezwungen hat... Dies ist unzulässig, denn gefordert ist das Urteil Allahs und kein anderes Urteil, auch nicht ein Urteil, das mit den weltweit herrschenden Gesetzen und Verträgen übereinstimmt... Es ist Pflicht, das schariatische Urteil so zu nehmen, wie es aus seinen Beweisen hervorgeht, es zur Grundlage der Anwendung und Umsetzung zu machen und es in der ganzen Welt zu verkünden. Es ist das heilbringende Urteil für alle Menschen, weil es vom Schöpfer der Menschen stammt, Der über ihren Zustand am besten Bescheid weiß:
أَلَا يَعْلَمُ مَنْ خَلَقَ وَهُوَ اللَّطِيفُ الْخَبِيرُ
„Sollte der nicht alles kennen, Der erschaffen hat? Und Er ist der Allgütige, der Allwissende.“ (Sure al-Mulk [67]: 14)
أَلَا لَهُ الْخَلْقُ وَالْأَمْرُ تَبَارَكَ اللَّهُ رَبُّ الْعَالَمِينَ
„Wahrlich, Sein ist die Schöpfung und der Befehl. Segensreich ist Allah, der Herr der Welten.“ (Sure al-A'raf [7]: 54)
Daher sollte man den Aussagen jener, die bei ihren Ableitungen darauf bedacht sind, dem Zeitgeist und der westlichen Zivilisation zu entsprechen – sei es unter dem Druck der Realität oder um den westlichen Kuffar zu gefallen –, keine Beachtung schenken...
- Die Strafe für Unzucht für den Verheirateten (Muhsan) ist die Steinigung bis zum Tod, und für den Unverheirateten sind es hundert Peitschenhiebe. Diese Strafen fallen im Islam unter das Kapitel der Hudud. Wir haben die Bestimmungen der Hadd-Strafe für Unzucht im Buch Das Strafsystem (Nizam al-'Uqubat) ausführlich und erschöpfend dargelegt. Ich zitiere dir aus dem Kapitel „Hadd-Strafe für Unzucht“:
[Einige sagen, dass die Hadd-Strafe für die Ehebrecherin und den Ehebrecher hundert Peitschenhiebe beträgt, sowohl für den Verheirateten als auch für den Unverheirateten, ohne Unterschied zwischen beiden, aufgrund des Wortes Allahs (t):
الزَّانِيَةُ وَالزَّانِي فَاجْلِدُوا كُلَّ وَاحِدٍ مِّنْهُمَا مِئَةَ جَلْدَةٍ وَلَا تَأْخُذْكُم بِهِمَا رَأْفَةٌ فِي دِينِ اللَّهِ
„Die Ehebrecherin und den Ehebrecher, peitscht jeden von ihnen mit hundert Hieben; und lasst euch nicht von Mitleid mit ihnen im Gesetz Allahs ergreifen.“ (Sure an-Nur [24]: 2).
Sie sagten, es sei nicht erlaubt, das Buch Allahs, das auf dem Weg der Gewissheit und Definitivität beruht, wegen Einzelüberlieferungen (Akhbar Ahad), die eine Lüge enthalten könnten, zu verlassen, und weil dies zur Aufhebung (Naskh) des Buches durch die Sunnah führen würde, was unzulässig sei!
Die Allgemeinheit der Gelehrten unter den Gefährten, den Nachfolgern (Tabi'un) und den nachfolgenden Gelehrten der verschiedenen Regionen zu allen Zeiten sagt jedoch, dass der Unverheiratete mit hundert Hieben gepeitscht wird und der Verheiratete gesteinigt wird, bis er stirbt, weil der Gesandte ﷺ Ma'iz steinigen ließ und aufgrund dessen, was von Jabir bin Abdullah überliefert wurde: „Dass ein Mann mit einer Frau Unzucht trieb, woraufhin der Prophet ﷺ befahl, ihn mit der Hadd-Strafe zu peitschen. Dann wurde ihm mitgeteilt, dass er verheiratet sei, woraufhin er befahl, ihn zu steinigen.“
Wer die Beweise betrachtet, sieht, dass das Wort Allahs (t): „Die Ehebrecherin und den Ehebrecher, peitscht jeden von ihnen mit hundert Hieben“ allgemein ('amm) ist. Denn das Wort „Ehebrecherin“ und das Wort „Ehebrecher“ gehören zu den Ausdrücken der Allgemeingültigkeit. Sie umfassen den Verheirateten und den Unverheirateten. Als dann der Hadith kam, in dem er ﷺ sagte: „Gehe morgen früh, o Unais, zu der Frau dieses Mannes, und wenn sie gesteht, dann steinige sie“, und feststeht, dass der Gesandte Allahs ﷺ Ma'iz steinigen ließ, nachdem er nach seinem Familienstand gefragt hatte, und die Ghamidiyyah steinigen ließ, neben anderen authentischen Hadithen, so spezifiziert der Hadith den Vers. Diese Hadithe haben dieses Allgemeine im Vers auf den Unverheirateten spezifiziert und den Verheirateten davon ausgenommen. Somit haben die Hadithe dieses Allgemeine spezifiziert und den Koran nicht aufgehoben (Naskh). Die Spezifizierung des Korans durch die Sunnah ist zulässig und kommt in vielen Versen vor, die allgemein herabgesandt wurden und durch den Hadith spezifiziert wurden.
Das schariatische Urteil, auf das die schariatischen Beweise – Buch und Sunnah – hinweisen, ist, dass die Strafe für Unzucht für den Unverheirateten hundert Peitschenhiebe ist, in Anwendung des Buches Allahs, und eine einjährige Verbannung (Taghrib), in Anwendung der Sunnah des Gesandten Allahs. Die Verbannung ist jedoch zulässig und nicht verpflichtend; sie ist dem Imam überlassen: Wenn er will, peitscht er ihn und verbannt ihn für ein Jahr, und wenn er will, peitscht er ihn und verbannt ihn nicht. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, ihn zu verbannen, ohne ihn zu peitschen, denn seine (obligatorische) Strafe ist das Peitschen. Die Strafe für den Verheirateten ist die Steinigung bis zum Tod, in Anwendung der Sunnah des Gesandten Allahs ﷺ, die als Spezifizierung für das Buch Allahs kam. Beim Verheirateten ist es zulässig, das Peitschen und die Steinigung zu kombinieren, indem er zuerst gepeitscht und dann gesteinigt wird. Es ist auch zulässig, nur die Strafe der Steinigung anzuwenden, ohne zu peitschen. Es ist jedoch nicht zulässig, nur die Strafe des Peitschens anzuwenden, da die verpflichtende Strafe die Steinigung ist.
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Was den Beweis für die Strafe des Verheirateten betrifft, so gibt es viele Hadithe. Von Abu Huraira und Zaid bin Khalid wird überliefert, dass sie sagten: „Ein Mann von den Beduinen kam zum Gesandten Allahs ﷺ und sagte: ‚O Gesandter Allahs, ich beschwöre dich bei Allah, richte zwischen uns nach dem Buche Allahs.‘ Und sein Kontrahent, der verständiger war als er, sagte: ‚Ja, richte zwischen uns nach dem Buche Allahs und erlaube mir zu sprechen.‘ Der Gesandte Allahs ﷺ sagte: ‚Sprich.‘ Er sagte: ‚Mein Sohn war Bediensteter (Asif) bei diesem Mann und er beging Unzucht mit seiner Frau. Mir wurde mitgeteilt, dass mein Sohn gesteinigt werden müsse, also kaufte ich ihn mit hundert Schafen und einer Sklavin frei. Dann fragte ich die Leute des Wissens, und sie teilten mir mit, dass mein Sohn hundert Peitschenhiebe und ein Jahr Verbannung erhalte, und dass die Frau dieses Mannes gesteinigt werden müsse.‘ Da sagte der Gesandte Allahs ﷺ:
«وَالَّذِي نَفْسِي بِيَدِهِ لَأَقْضِيَنَّ بَيْنَكُمَا بِكِتَابِ اللَّهِ، الْوَلِيدَةُ وَالْغَنَمُ رَدٌّ، وَعَلَى ابْنِكَ جَلْدُ مِائَةٍ، وَتَغْرِيبُ عَامٍ، وَاغْدُ يَا أُنَيْسُ - لِرَجُلٍ مِنْ أَسْلَمَ - إِلَى امْرَأَةِ هَذَا فَإِنْ اعْتَرَفَتْ فَارْجُمْهَا، قَالَ: فَغَدَا عَلَيْهَا فَاعْتَرَفَتْ فَأَمَرَ بِهَا رَسُولُ اللَّهِ ﷺ فَرُجِمَتْ»
‚Bei Dem, in Dessen Hand meine Seele liegt, ich werde gewiss zwischen euch nach dem Buche Allahs richten. Die Sklavin und die Schafe werden zurückgegeben, und dein Sohn erhält hundert Peitschenhiebe und ein Jahr Verbannung. Und du, o Unais – zu einem Mann von den Aslam – geh morgen früh zur Frau dieses Mannes, und wenn sie gesteht, dann steinige sie.‘ Er sagte: ‚Er ging am nächsten Morgen zu ihr, sie gestand, und der Gesandte Allahs ﷺ befahl ihre Steinigung, und sie wurde gesteinigt.‘“ Der Gesandte befahl also die Steinigung des Verheirateten und peitschte ihn nicht. Von as-Schu'bi wird überliefert: „Dass Ali (ra), als er die Frau steinigen ließ, sie am Donnerstag schlug und am Freitag steinigte und sagte: ‚Ich habe sie nach dem Buche Allahs gepeitscht und nach der Sunnah des Gesandten Allahs ﷺ gesteinigt.‘“ Und von Ubada bin as-Samit wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte:
«خُذُوا عَنِّي، خُذُوا عَنِّي، قَدْ جَعَلَ اللَّهُ لَهُنَّ سَبِيلاً الْبِكْرُ بِالْبِكْرِ جَلْدُ مِائَةٍ وَنَفْيُ سَنَةٍ، وَالثَّيِّبُ بِالثَّيِّبِ جَلْدُ مِائَةٍ وَالرَّجْمُ»
„Nehmt von mir an, nehmt von mir an! Allah hat ihnen nun einen Weg bereitet: Der Unverheiratete mit der Unverheirateten: hundert Hiebe und ein Jahr Verbannung. Der Verheiratete mit der Verheirateten: hundert Hiebe und die Steinigung.“ Der Gesandte sagt also, dass die Strafe für den Verheirateten Peitschen und Steinigung ist, und Ali peitschte die Verheiratete und steinigte sie. Von Jabir bin Samura wird überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ Ma'iz bin Malik steinigen ließ und das Peitschen nicht erwähnte. In al-Buchari wird von Sulaiman bin Buraida überliefert, dass der Prophet ﷺ die Ghamidiyyah steinigen ließ und das Peitschen nicht erwähnte. In Muslim heißt es, dass der Prophet ﷺ eine Frau von Juhaina befahl, ihre Kleider festzubinden, und dann befahl, sie zu steinigen, und das Peitschen nicht erwähnte. Dies deutet darauf hin, dass der Gesandte den Verheirateten steinigte und nicht peitschte, und dass er sagte: „Der Verheiratete mit der Verheirateten: hundert Hiebe und die Steinigung“. Dies zeigt, dass die Steinigung verpflichtend ist, während das Peitschen zulässig ist und der Entscheidung des Kalifen überlassen bleibt. Das Peitschen wurde zusammen mit der Steinigung zur Hadd-Strafe des Verheirateten gezählt, um die Hadithe miteinander zu vereinen. Man kann nicht sagen, dass der Hadith von Samura, wonach er ﷺ Ma'iz nicht peitschte, sondern sich auf die Steinigung beschränkte, den Hadith von Ubada bin as-Samit aufhebt, welcher besagt: „Der Verheiratete mit der Verheirateten: hundert Hiebe und die Steinigung“. Dies kann nicht gesagt werden, da nicht bewiesen ist, dass der Hadith über Ma'iz zeitlich nach dem Hadith von Ubada liegt. Ohne den Beweis der zeitlichen Abfolge führt das Weglassen der Erwähnung des Peitschens nicht zu dessen Annullierung oder zur Aufhebung seines Urteils. Da nicht feststeht, welcher der beiden Hadithe der frühere oder der spätere ist, ist die Aufhebung (Naskh) ausgeschlossen, und es gibt keinen Vorzug für den einen gegenüber dem anderen. Was im Hadith zusätzlich zur Steinigung erwähnt wird, gilt als zulässig, nicht als verpflichtend, da das Verpflichtende die Steinigung ist. Bei allem, was darüber hinausgeht, hat der Imam die Wahl, um die Hadithe zu vereinen...] Ende des Zitats aus dem Buch Das Strafsystem.
Zusammenfassend: Die Strafe für den verheirateten Ehebrecher ist die Steinigung bis zum Tod. Darauf haben authentische und feststehende Beweise aus der Sunnah des Gesandten Allahs ﷺ in den beiden Sahih-Werken und anderen Hadith-Büchern hingewiesen. Es ist eine Strafe, die unter die Hudud fällt und nicht zu den Ta'zir-Strafen gehört.] Ende des Zitats aus der vorangegangenen Antwort.
Abschließend hast du selbst über dich geurteilt, indem du sagst: „Sie werden mir sagen, warum zum Beispiel die Gebetsbewegungen oder der Wudu nicht im Koran erwähnt wurden... etc., aber dies ist ein endgültiges Urteil, also grundlegend wie eine mathematische Regel 1+1 = 2... Ja, wir können in den Details forschen und Ijtihad betreiben... aber man kann nicht die Grundlage aus dem Hadith nehmen und den Ursprung verlassen.“ Du erlaubst hier also, aus der Sunnah das zu nehmen, was die Art und Weise der Verrichtung des Gebets erläutert, und sagst, dies sei zulässig, weil es feststehend sei wie 1+1=2! Dabei unterscheidet sich dies in Bezug auf die Beweisführung mit der Sunnah nicht von dem Fall des verheirateten Ehebrechers... Im Falle des Gebets heißt es:
وَأَقِيمُوا الصَّلَاةَ
„Und verrichtet das Gebet.“ (Sure al-Baqara [2]: 43)
Dies ist zusammengefasst (mudschmal), und die Hadithe, welche die Art und Weise des Gebets erläutert haben – selbst wenn die Mudschtahidin sich in Bezug auf die Art des Ruku, der Sudschud und der Rezitation uneinig sind –, sind eine Erläuterung des Zusammengefassten (bayan al-mudschmal)... Ebenso der Vers:
وَالزَّانِيَةُ وَالزَّانِي
„Die Ehebrecherin und den Ehebrecher...“ (Sure an-Nur [24]: 2)
Dieser ist allgemein ('amm), da die Begriffe „Ehebrecherin“ und „Ehebrecher“ allgemeine Begriffe sind. Die Hadithe, die sich auf den Verheirateten beziehen, haben diese Allgemeingültigkeit, in der das Peitschen vorkommt, auf den unverheirateten Ehebrecher spezifiziert. Die Angelegenheit fällt hier also unter das Kapitel der Spezifizierung des Allgemeinen (takhsis al-'amm)... Wenn du die Usul (Grundlagen) studiert hast, wirst du zweifellos feststellen, dass die Erläuterung des Zusammengefassten, die Spezifizierung des Allgemeinen, die Einschränkung des Absoluten (taqyid al-mutlaq) usw. allesamt Kategorien von Buch und Sunnah sind, mit denen man gemäß ihrer schariatischen Form Beweise führen muss.
Daher ist die Unterscheidung zwischen der Erläuterung des Zusammengefassten im Falle des Gebets und der Spezifizierung des Allgemeinen im Falle der Unzucht eine Unterscheidung, die nicht korrekt und nicht zulässig ist – es sei denn, du verfügst nicht über vollständiges Wissen in den Usul al-Fiqh. Ich bitte Allah (swt) für dich um Rechtleitung zur besten Angelegenheit und darum, dass du dich bemühst, die Usul al-Fiqh zu verstehen, damit die Frage in ihrem richtigen Rahmen gestellt wird und nicht in einem anderen Kontext.
Ich hoffe, dass die Angelegenheit nun geklärt ist.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashta
- Dschumada al-Achira 1442 n. H. entspricht dem 15.01.2021 n. Chr.
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