Antwortserie des ehrenwerten Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
Der Umgang mit (islamischen) Banken
An Abd al-Karim Zaid
Frage:
Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuhu,
arbeiten die islamischen Banken in Tulkarm und den Bezirken der Westbank nach der islamischen Scharia? Ist es erlaubt, Geld bei ihnen einzuzahlen, oder sind dies lediglich Namen, um zinspflichtige Geschäfte (Riba) zu verschleiern? Und wie können wir uns dessen sicher sein?
Antwort:
Wa Alaikum Assalam wa Rahmatullahi wa Barakatuhu,
Erstens: Wir haben eine ähnliche Frage bereits mehrfach beantwortet, unter anderem am 20.08.2010 und am 05.03.2011. Ich werde dir die für deine Frage relevanten Teile dieser Antworten wiedergeben:
„Die Verträge im Islam sind weder kompliziert noch undurchsichtig. Vielmehr sind sie erleichtert, bekannt und in der Scharia klar definiert:
Der Verkäufer einer Ware muss deren Eigentümer sein, bevor er sie zum Verkauf anbietet. Der Käufer besichtigt sie dann, und wenn er zustimmt, kommt der Vertrag zustande; andernfalls bleibt die Ware beim Eigentümer. Die Unzulässigkeit des Verkaufs einer Ware, die sich nicht im Eigentum des Verkäufers befindet, ist im Islam eindeutig. Zu den Belegen hierfür gehören:
عَنْ حَكِيمِ بْنِ حِزَامٍ قَالَ: «قُلْتُ: يَا رَسُولَ اللَّهِ يَأْتِينِي الرَّجُلُ يَسْأَلُنِي الْبَيْعَ لَيْسَ عِنْدِي مَا أَبِيعُهُ مِنْهُ، ثُمَّ أَبِيعُهُ مِنْ السُّوقِ»، فَقَالَ: «لَا تَبِعْ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ»
„Von Hakim bin Hizam wurde überliefert, dass er sagte: ‚Ich sagte: O Gesandter Allahs, ein Mann kommt zu mir und bittet mich um einen Kauf von etwas, das ich nicht habe, woraufhin ich es auf dem Markt kaufe und es ihm dann verkaufe.‘ Er sagte: ‚Verkaufe nicht das, was du nicht besitzt.‘“ (Überliefert von Ahmad)
عَنْ عَمْرِو بْنِ شُعَيْبٍ عَنْ أَبِيهِ عَنْ جَدِّهِ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ «لَا يَحِلُّ سَلَفٌ وَبَيْعٌ، وَلَا شَرْطَانِ فِي بَيْعٍ، وَلَا رِبْحُ مَا لَمْ تَضْمَنْ، وَلَا بَيْعُ مَا لَيْسَ عِنْدَكَ»
„Von Amr bin Shu'aib, von seinem Vater, von seinem Großvater wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: ‚Ein Darlehen kombiniert mit einem Verkauf ist nicht erlaubt, ebenso wenig wie zwei Bedingungen in einem Verkauf, noch der Gewinn aus etwas, wofür man nicht haftet, noch der Verkauf dessen, was man nicht besitzt.‘“ (Überliefert von Abu Dawud)
Gleiches gilt, wenn der Kalif öffentliches Eigentum an die Menschen verteilen oder ihnen Nahrungsmittel aus dem Staatseigentum zuteilen möchte und jeder seinen Anteil kennt: Es ist ihm nicht gestattet, seinen Anteil im Voraus zu verkaufen, bevor er ihn vom Staat physisch entgegengenommen hat.
Dies entsprach der Praxis der Gefährten des Gesandten Allahs ﷺ:
Malik überlieferte von Nafi', dass Hakim bin Hizam Nahrungsmittel kaufte, die Umar bin al-Khattab für die Menschen angeordnet hatte. Hakim verkaufte die Nahrungsmittel jedoch weiter, bevor er sie vollständig in Besitz genommen hatte. Als dies Umar bin al-Khattab erreichte, machte er den Verkauf rückgängig und sagte: „Verkaufe keine Nahrungsmittel, die du gekauft hast, bis du sie vollständig in Besitz genommen hast.“
Malik überlieferte auch, dass ihn erreichte, dass zur Zeit von Marwan bin al-Hakam Bezugsscheine für Nahrungsmittel an die Menschen ausgegeben wurden. Die Menschen handelten mit diesen Scheinen untereinander, bevor sie die Ware erhalten hatten. Daraufhin suchten Zaid bin Thabit und ein weiterer Gefährte des Gesandten Allahs ﷺ Marwan bin al-Hakam auf und fragten: „Erlaubst du etwa den Zinsverkauf (Riba), o Marwan?“ Er antwortete: „Ich nehme Zuflucht bei Allah! Was meint ihr damit?“ Sie sagten: „Diese Bezugsscheine, die die Menschen handeln und verkaufen, bevor sie die Ware erhalten haben.“ Da schickte Marwan die Wachen aus, um diese Scheine einzuziehen und sie ihren ursprünglichen Besitzern zurückzugeben.
In den Ländern der Muslime sind jedoch Institutionen entstanden, welche die Scharia umgehen und sich „islamisch“ nennen, wie die sogenannten „islamischen Banken“. Diese betreiben Geschäfte, die nach der Scharia verboten (haram) sind, jedoch nicht auf die klassische zinspflichtige Weise der herkömmlichen Banken, sondern durch andere verbotene Methoden:
a) Wenn man zu einer gewöhnlichen Bank geht, um einen Kredit zu erhalten, wird dieser mit einem bestimmten Zinssatz gewährt. Geht man jedoch zu einer sogenannten „islamischen“ Bank, gewährt diese den Kredit nicht ohne Aufschlag, da sie eine Bank ist und keine Wohltätigkeitsorganisation. Sie verlangt einen Gewinn, allerdings nicht so offen wie die herkömmliche Bank, da sie sich ja „islamisch“ nennt. Sie will nicht mit dem klassischen Zins (Riba) handeln, dessen Verbot selbst dem einfachen Volk bekannt ist. Stattdessen fragt sie: „Wofür benötigen Sie den Kredit?“ Antwortet man: „Um ein Auto oder eine bestimmte Ware zu kaufen, für die mir das Geld fehlt“, sagt die Bank: „Gut, wir kaufen sie bar und verkaufen sie Ihnen auf Raten mit einem entsprechenden Aufschlag weiter.“ Dabei wird die Vereinbarung bereits getroffen, bevor die Bank die Ware überhaupt besitzt. Das heißt, der Ratenkauf zwischen dir und der Bank wird abgeschlossen und der Vertrag wird verbindlich, bevor die Bank die Ware gekauft hat. Folglich bist du verpflichtet, sie abzunehmen, sobald die Bank sie kauft. Somit wurde der Kaufvertrag geschlossen, bevor die Bank Eigentümerin war. Du hast die Ware nicht erst gekauft, nachdem die Bank sie besessen und sie dir zur Auswahl angeboten hatte, sondern du konntest sie gar nicht ablehnen, da sie ursprünglich für dich und nicht für die Bank gekauft wurde. Dies ist der „Verkauf dessen, was man nicht besitzt“, was islamrechtlich unzulässig ist. Hätte die Bank jedoch einen eigenen Autosalon mit Fahrzeugen in ihrem Besitz, die sie den Menschen zum Ratenkauf anbietet, wäre der Verkauf gültig. Die Bank ist jedoch kein Händler im herkömmlichen Sinne, sondern ein Geldinstitut, das Profit aus dem eingesetzten Kapital schlagen will. Anstatt eines Zinsaufschlags, der nicht zu ihrem Namen „islamisch“ passen würde, erzielt sie ihren Gewinn – oft sogar einen höheren – durch eine unislamische Transaktion, nämlich den im Islam verbotenen Verkauf von Gütern, die man nicht besitzt.
b) Sie nennen dies Murabahah, doch das ist es nicht. Islamrechtlich bedeutet ein Murabahah-Verkauf, dass man Eigentümer einer Ware ist und diese zum Verkauf anbietet. Ein Käufer kommt, verhandelt über den Preis und du sagst ihm: „Gib mir einen Gewinn auf das, was ich für so und so viel gekauft habe.“ Wenn er zustimmt, nachdem du ihm den Einstandspreis offengelegt hast, zahlt er dir diesen Preis zuzüglich des vereinbarten Gewinns. Wie man sieht, ist die Ware im Eigentum des Verkäufers, wenn er sie dem Käufer anbietet. Es ist offensichtlich, dass dies nicht dem entspricht, was die sogenannten islamischen Banken oder ähnliche Institutionen praktizieren.
c) Manchmal nennen sie es ein „Versprechen“ (Wa'd) statt eines „Verkaufs“, doch das ist eine Täuschung. Ein Versprechen oder eine Verabredung ist nicht bindend, aber in der Praxis der Bank ist es bindend. Die Vereinbarung wird getroffen, bevor die Bank Eigentümerin ist. Daher kann der Kunde nicht mehr sagen „Ich möchte doch nicht kaufen“, nachdem die Bank das Auto erworben hat. In der Bankpraxis ist dies nicht möglich, weil der Vertrag vor dem Kauf bereits abgeschlossen wurde. Es ist eine Verpflichtung und kein bloßes Versprechen. Ein Versprechen zum Kauf oder Verkauf ist naturgemäß nicht bindend. Bindend ist der Vertrag durch Angebot (Idschab) und Annahme (Qabul), und dieser wurde zwischen der Bank und der Person geschlossen, bevor die Bank das Auto besaß. Faktisch wurde der Verkauf bereits vollzogen, bevor die Bank die Verfügungsgewalt über das Auto hatte, was daraus ersichtlich wird, dass der Kunde den Kauf nicht mehr verweigern kann. Dies widerspricht den Scharia-Regeln, die den Verkauf im Islam klar definiert haben.
d) Manchmal bezeichnen sie es als Kaufauftrag, bei dem der Kunde der Auftraggeber ist. Auch dies ist irreführend, denn eine solche Transaktion wäre eine Stellvertretung (Wakala). Das hieße, der Mann beauftragt die Bank, für ihn ein Auto zu einem bestimmten Preis gegen eine Gebühr zu kaufen. Was jedoch geschieht, ist anders: Das Auto wird auf den Namen der Bank registriert, sie ist die Käuferin vom Autohaus und verkauft es dann auf Raten an den Mann weiter. Es bleibt auf den Namen der Bank registriert, bis der Mann den gesamten Ratenpreis bezahlt hat. Es wird also nicht direkt auf den Namen des Mannes registriert, wobei die Bank nur als bevollmächtigter Vermittler gegen Gebühr agiert. Es handelt sich in keiner Weise um eine Stellvertretung. Wäre der Mann finanziell in der Lage und wollte nur jemanden beauftragen, ihm gegen Gebühr ein Auto zu kaufen, würde er sich nicht an eine Bank wenden, sondern an jemanden mit mehr Fachkenntnis und geringeren Gebühren.
Daher ist das, was sie in dieser Form als Verkauf bezeichnen, nicht erlaubt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass diese Transaktion islamrechtlich unzulässig ist.
Mir gefiel der Kommentar von jemandem über die islamischen Banken: Er sagte, dass herkömmliche Banken das Geld derer anziehen, denen der Umgang mit Zinsen gleichgültig ist. Übrig bleiben die religiösen Menschen, die Zinsen ablehnen und deren Geld außerhalb der herkömmlichen Banken bleibt. So wurden die sogenannten „islamischen“ Banken zur Falle für das Geld der religiösen Menschen, indem diese Banken es auf eine andere Weise als den klassischen Zins nutzen, dessen Verbot jeder kennt. Sie nutzen es durch unislamische Transaktionen, wobei es leichtfällt, einfache Gemüter davon zu überzeugen, dass dies der Scharia entspräche, indem man nach einem islamischen Namen dafür sucht, wie zum Beispiel Murabahah. Da dies nicht so offensichtlich wie der Zins (Riba) ist, erkennen viele religiöse Menschen die Unzulässigkeit nicht und halten es für erlaubt.“ (Ende des Zitats)
Zweitens: Was deine Frage zur Hinterlegung von Geld als Einlage bei diesen Banken betrifft, so haben wir eine ähnliche Frage am 14.10.2012 wie folgt beantwortet:
„Das Mittel zum Verbotenen ist selbst verboten (Al-wasilatu ila al-harami haram). Dies gilt für jede Handlung, ob es sich um eine individuelle Tat einer Person handelt oder um ein zweiseitiges Geschäft, also einen Vertrag. Der Unterschied liegt darin: Wenn du selbst das Mittel anwendest, das zum Verbotenen führt, bist du für dieses Verbotene verantwortlich. Wenn du jedoch Partei eines Vertrages bist, fällt die Sünde auf die Partei, welche das Mittel zum Verbotenen gewählt hat. Wenn beide Parteien diesen Weg gewählt haben, liegt die Sünde bei beiden.
Was das Hinterlegen einer Einlage, also eines Girokontos ohne Zinsen bei einer Bank, betrifft: Wenn du überwiegend davon ausgehst, dass die Bank dein Guthaben für Zinsgeschäfte verwendet, dann ist es nicht erlaubt, diese Einlage bei der Bank zu deponieren. Allerdings unterscheiden Banken zwischen verzinsten Einlagen und zinslosen Girokonten. Erstere, die gegen Zinsen angelegt werden, werden zweifellos für Zinsgeschäfte genutzt. Beim Girokonto kann dies der Fall sein, muss aber nicht, da das Girokonto jederzeit vom Inhaber abgehoben werden kann. Daher gleicht dies der Hinterlegung einer Einlage bei einem Sündigen (Fasiq). Wenn du dazu gezwungen bist, trifft dich keine Schuld; die Sünde liegt bei ihm, wenn er die Einlage unrechtmäßig verwendet, solange du davon weder weißt noch damit einverstanden bist. Ebenso verhält es sich mit der Bank: Wenn du weißt, dass sie dein Girokonto für Zinsen verwendet, ist es nicht erlaubt.
Natürlich ist es am besten, das Geld weder bei einer Bank noch bei einem Sündigen zu deponieren.
Dies alles gilt jedoch nur, wenn die Bank als solche gültig gegründet wurde, wie etwa als Einzeleigentum, Staatseigentum, islamische Gesellschaft oder eine nach den Regeln ihrer Eigentümer geschlossene Gesellschaft... und nicht als eine Aktiengesellschaft (Schirkat al-Musahama) mit einem nichtigen Vertrag. Andernfalls ist der Umgang mit ihr in allen Fällen unzulässig.“ (Ende des Zitats)
Euer Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
- Muharram 1443 n. H. 09.08.2021 n. Chr.
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